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Nichtbeförderung Flugreisender – Mitverschulden für nicht rechtzeitige Gepäckabfertigung

Nichtbeförderung am Flughafen: Klage abgewiesen – Kein Beweis für rechtzeitige Ankunft und Mitverschulden des Klägers

Das Gericht wies die Klage eines Flugreisenden auf Schadensersatz wegen Nichtbeförderung ab. Es entschied, dass weder ein rechtzeitiges Eintreffen am Abfertigungsschalter noch ein ausreichender Beweis für eine unverschuldete Nichtbeförderung vorlagen. Der Kläger und seine Mitreisenden trafen erst kurz vor Abflug am Schalter ein und hatten keine stichhaltigen Beweise für ihre rechtzeitige Ankunft oder für das Versäumnis der Airline, sie angemessen zu befördern.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 42 C 9584/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Die Klage eines Flugreisenden wurde abgewiesen.
  2. Es ging um Nichtbeförderung auf einem Flug von Düsseldorf nach Antalya.
  3. Der Kläger erreichte den Abfertigungsschalter erst fünf Minuten vor dem geplanten Abflug.
  4. Die Airline hatte die Flugreisenden nicht aufgerufen, behauptete jedoch, die Aufrufe seien erfolgt.
  5. Der Kläger und seine Mitreisenden konnten nicht nachweisen, dass sie rechtzeitig für die Abfertigung am Flughafen waren.
  6. Es bestanden Zweifel am rechtzeitigen Eintreffen des Klägers und seiner Gruppe am Flughafen.
  7. Das Gericht sah ein Mitverschulden des Klägers bei der Nichtbeförderung.
  8. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt.

Nichtbeförderung von Flugreisenden: Mitverschulden bei verspäteter Gepäckabfertigung

Nichtbeförderung Flugreisender: Mitverschulden & Gepäckabfertigung
Nichtbeförderung Flugreisender: Mitverschulden & Gepäckabfertigung (Symbolfoto: Ralf Geithe /Shutterstock.com)

Die Nichtbeförderung von Flugreisenden kann verschiedene Gründe haben, wie beispielsweise überbuchte Flüge oder verspätetes Einchecken. In solchen Fällen können Fluggäste unter bestimmten Umständen Anspruch auf Entschädigung haben. Laut EU-Verordnung 261/2004 haben Passagiere, die nicht befördert werden, Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn sie rechtzeitig eingecheckt haben und ihr Problemflug nicht länger als 3 Jahre zurückliegt. Die Höhe der Entschädigung hängt von der Flugdistanz ab und kann zwischen 250 und 600 Euro liegen.

In einigen Fällen kann den Fluggästen jedoch auch ein Mitverschulden zugesprochen werden, wenn sie beispielsweise zu spät zum Check-in erscheinen oder ihre Gepäckabfertigung zu lange dauert. Laut einem Urteil des Amtsgerichts München (Az. 242 C 1077/18) kann ein Fluggast, der aufgrund einer überlangen Wartezeit bei der Gepäckabfertigung seinen Flug verpasst, mit 50% Mitverschulden belastet werden. Dies zeigt, dass Fluggäste auch für die Dauer der Gepäckabfertigung verantwortlich sind und im Falle einer überlangen Wartezeit ein Mitverschulden tragen können. Weitere Informationen zu Fluggastrechten und Nichtbeförderung finden Sie in den angegebenen Quellen.

Der Fall der Nichtbeförderung am Flughafen Düsseldorf

In einem bemerkenswerten Fall, verhandelt vor dem Amtsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 42 C 9584/14, standen die Klärung einer Nichtbeförderung von Flugreisenden und die Frage des Mitverschuldens bei der nicht rechtzeitigen Gepäckabfertigung im Zentrum. Der Fall dreht sich um einen Flug von Düsseldorf nach Antalya am 27. Juli 2013, bei dem der Kläger und zwei Mitreisende, darunter eine Rollstuhlfahrerin, von der Fluggesellschaft nicht befördert wurden.

Unstimmigkeiten am Abfertigungsschalter

Der Kern des Streits lag in den widersprüchlichen Aussagen über die Geschehnisse am Abfertigungsschalter. Der Kläger behauptete, er und seine Begleiter hätten sich bereits um 12.30 Uhr am Flughafen eingefunden, seien jedoch aufgrund des hohen Passagieraufkommens und mangelnder Aufrufe seitens der Fluggesellschaft nicht rechtzeitig abgefertigt worden. Die Fluggesellschaft hingegen betonte, dass die Beförderung aufgrund des späten Erscheinens des Klägers und seiner Gruppe am Schalter, nur fünf Minuten vor dem geplanten Abflug, nicht mehr möglich gewesen sei.

Die Beweislage vor Gericht

Im Gerichtsverfahren standen die Aussagen des Klägers denjenigen der Fluggesellschaft gegenüber. Trotz Zeugenaussagen, die die Version des Klägers stützten, konnte nicht eindeutig nachgewiesen werden, dass er und seine Mitreisenden sich rechtzeitig am Abfertigungsschalter eingefunden hatten. Das Gericht äußerte erhebliche Zweifel an der Darstellung des Klägers, insbesondere im Hinblick darauf, dass keine der beteiligten Personen nach längerer Wartezeit das Personal auf die Notwendigkeit einer bevorzugten Abfertigung hingewiesen hatte.

Das Urteil und seine Begründung

Das Amtsgericht Düsseldorf wies die Klage des Reisenden aufgrund der unzureichenden Beweislage und dem Verdacht eines Mitverschuldens ab. Das Gericht urteilte, dass der Kläger nicht beweisen konnte, dass er und seine Begleiter rechtzeitig für die Abfertigung am Flughafen waren. Selbst wenn eine rechtzeitige Ankunft am Schalter angenommen worden wäre, sah das Gericht ein gravierendes Mitverschulden des Klägers und seiner Gruppe, da sie bis kurz vor dem geplanten Abflug in der Warteschlange verharrten, ohne aktiv auf die Dringlichkeit ihrer Situation hinzuweisen.

Fazit des Rechtsstreits

Das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf hebt die Bedeutung einer rechtzeitigen Ankunft am Abfertigungsschalter und einer aktiven Kommunikation mit dem Flughafenpersonal hervor. In diesem Fall führten die unklaren Umstände und das vermutete Mitverschulden der Flugreisenden zur Abweisung der Klage.

Für eine detaillierte Einsicht in das Urteil, können Sie den Urteilstext unter dem Aktenzeichen 42 C 9584/14 weiter unten nachlesen.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was umfasst der Begriff Nichtbeförderung im Luftverkehrsrecht?

Der Begriff Nichtbeförderung im Luftverkehrsrecht bezieht sich auf Situationen, in denen Passagiere mit gültigen Tickets aus verschiedenen Gründen nicht an Bord ihrer Flüge gehen können. Dies kann aufgrund eines Überangebots an Sitzplätzen, Betriebsstörungen oder anderen Faktoren geschehen, die zu einem Missverhältnis zwischen verfügbaren Sitzplätzen und Passagiernachfrage führen.

Es gibt verschiedene Gründe für eine Nichtbeförderung. Einige Beispiele sind Überbuchung, bei der zu viele Passagiere für einen Flug angemeldet sind, oder wenn die Fluggesellschaft den Fluggast auf einen anderen Flug umgebucht hat. Es kann auch vorkommen, dass die Fluggesellschaft die Beförderung aus Gründen der Gesundheit, der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder aufgrund unzureichender Reisedokumente verweigert.

Die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 regelt die Rechte der Passagiere in solchen Fällen. Wenn eine Nichtbeförderung gegen den Willen und ohne das Einverständnis des Fluggastes erfolgt, kann dieser Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben, vorausgesetzt, dass er sich rechtzeitig eingecheckt hat. Die Höhe der Entschädigung variiert je nach Flugdistanz und kann zwischen 250 und 600 Euro liegen. Zudem muss die Fluggesellschaft den Passagieren Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten, Getränke und gegebenenfalls eine Hotelunterkunft anbieten.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Fluggesellschaft nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet ist, wenn sie nachweisen kann, dass die Nichtbeförderung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Inwiefern spielt das Mitverschulden bei der Nichtbeförderung von Flugreisenden eine Rolle?

Mitverschulden kann bei der Nichtbeförderung von Flugreisenden eine Rolle spielen, wenn das Verhalten des Passagiers selbst zu der Situation beigetragen hat, die zur Nichtbeförderung führte. Beispielsweise kann einem Passagier ein Mitverschulden angelastet werden, wenn er zu spät am Gate erscheint und deshalb nicht mehr befördert wird. In einem solchen Fall kann die Fluggesellschaft argumentieren, dass der Passagier hätte wissen müssen, dass die vorgegebene Zeit zum Erreichen des Flugsteigs nicht ausreichend war, und dass er sich hätte früher am Check-In informieren müssen.

Die EU-Fluggastrechteverordnung sieht vor, dass Passagiere bei Nichtbeförderung gegen ihren Willen Anspruch auf bestimmte Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen haben. Allerdings kann die Fluggesellschaft sich auf ein Mitverschulden des Passagiers berufen, um ihre Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz zu mindern oder aufzuheben. Wenn beispielsweise ein Passagier verbotene Gegenstände mitführt oder anderweitig Anlass zur Nichtbeförderung gibt, kann dies als Mitverschulden gewertet werden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Mitverschulden des Passagiers bei der Nichtbeförderung im Luftverkehrsrecht dann eine Rolle spielt, wenn das Verhalten des Passagiers nachweislich zu der Nichtbeförderung beigetragen hat. In solchen Fällen kann die Fluggesellschaft möglicherweise ihre Verpflichtung zur Zahlung von Entschädigungen reduzieren oder ganz vermeiden.

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Welche rechtlichen Folgen hat eine nicht rechtzeitige Gepäckabfertigung für Flugreisende?

Eine nicht rechtzeitige Gepäckabfertigung kann verschiedene rechtliche Folgen für Flugreisende haben. Wenn das Gepäck auf einem Flug verloren geht oder beschädigt wird, können Passagiere bis zu 1.600 Euro von der Fluggesellschaft verlangen. Die Fluggesellschaft ist für aufgegebenes Gepäck verantwortlich und muss Schäden ersetzen, die durch Verspätung von Gepäck entstehen. Dies gilt jedoch nur dann nicht, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen hat.

Beschädigung und teilweisen Verlust von aufgegebenem Reisegepäck müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen, bei der Fluggesellschaft und gegebenenfalls beim Reiseveranstalter angezeigt werden. Eine Verspätung des Gepäcks muss innerhalb von 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck zur Verfügung gestellt worden ist, bei der Fluggesellschaft und gegebenenfalls beim Reiseveranstalter angezeigt werden.

Wenn das Gepäck am Reiseziel nicht zur Verfügung steht, können Passagiere im Rahmen einer Pauschalreise gegenüber dem Reiseveranstalter den Reisepreis mindern, auch wenn das Gepäck später auftaucht.

Die Beweislast liegt bei der Fluggesellschaft, die darlegen muss, den Schaden nicht verschuldet zu haben. Der Schaden muss während der Obhutszeit der Fluggesellschaft, also nach Abgabe des Reisegepäckstücks am Check-In-Schalter an die Fluggesellschaft und vor Annahme eingetreten sein.

Es ist wichtig, dass Passagiere ihre Rechte kennen und geltend machen. Bei Problemen mit der Gepäckabfertigung sollten sie sich an die Fluggesellschaft oder den Reiseveranstalter wenden und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten.


Das vorliegende Urteil

AG Düsseldorf – Az.: 42 C 9584/14 – Urteil vom 16.12.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger und zwei namensgleiche Mitreisende buchten bei der Beklagten einen Flug für 27. Juli 2013 von Düsseldorf nach Antalya. Der Abflug sollte um 14.20 Uhr und die Ankunft um 18.55 Uhr erfolgen. Der Kläger hatte konkrete Plätze reserviert. Eine der Mitreisenden ist Rollstuhlfahrerin.

Tatsächlich wurden der Kläger und die beiden Mitreisenden nicht befördert. Ihnen wurde um 14.15 Uhr am Abfertigungsschalter mitgeteilt, dass eine Beförderung nicht stattfinden könne, weil man zu spät dran sei. Ein Aufruf des Klägers und seiner Mitreisenden erfolgte zuvor nicht.

Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 3. Oktober 2013 mit, dass aktuell abgefertigte Flüge jeweils durch Aufruf mit der Bitte, sich unmittelbar an einem bestimmten Schalter einzufinden, bekannt gegeben werden. Der Kläger und seine Mitreisenden seien diesem Aufruf nicht erfolgt, so dass aus diesem Grund eine Beförderung nicht habe gewährleistet werden können. Mit Anwaltsschreiben vom 12. November 2013 setzte der Kläger der Beklagten eine Zahlungsfrist zum 1. Dezember.

Der Kläger behauptet: Er und die Mitreisenden hätten sich am Abflugtag bereits um 12.30 Uhr am Flughafen eingefunden und zum Schalter der Beklagten begeben. Es habe ein außerordentliches Aufkommen an abzufertigen Passagieren gegeben. Ein Aufruf des Klägers und seiner Mitreisenden sei nicht erfolgt. Die Abfertigungsschalter seien nicht mit Monitoranzeigen ausgewiesen gewesen. Der Kläger und seine Mitreisenden hätten in einer von fünf Schlangen gestanden. An den Schaltern seien nicht konkrete Ziele ausgewiesen gewesen. In den Schlangen hätten sich auch Reisende mit anderweitigen Reisezielen befunden. Auch diese Reiseziele seien nicht angezeigt gewesen. Infolge der Nichtbeförderung habe der Kläger einen Flug mit der Gesellschaft B gebucht und dafür einen Betrag von 1.019,40 EUR aufgebracht.

Der Kläger verlangt nunmehr die Erstattung dieser Kosten.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.019,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2014 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 123,17 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet: Die Schalter, an denen abgefertigt worden sei, seien mit entsprechenden Monitoranzeigen ausgewiesen gewesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 23. Oktober 2014 (Bl. 42 f. GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 18. November 2014 (Bl. 58 f. GA).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht aus den §§ 631, 283, 280 Abs. 1, 398 BGB zu.

Voraussetzung für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch des Klägers und seiner Mitreisenden wäre gewesen, dass diese sich rechtzeitig an dem Abfertigungsschalter eingefunden und auf eine rechtzeitige Abfertigung hingewirkt haben. Unstreitig sind der Kläger und seine Mitreisenden allerdings erst um 14.15 Uhr und damit fünf Minuten vor dem Abflug an der eigentlichen Abfertigung angelangt.

Der Kläger hat auch nicht bewiesen, dass er und seine Mitreisenden sich rechtzeitig an den Abfertigungsschaltern der Beklagten eingefunden haben und gleichwohl nicht an dem von ihnen gebuchten Flug teilnehmen konnten. Sowohl der Kläger als auch sämtliche vernommenen Zeugen haben zwar bekundet, dass sich der Kläger und seine Mitreisenden am Abflugtag um 12.30 Uhr an dem Abfertigungsschalter der Beklagten eingefunden hätten. Sie hätten nahezu zwei Stunden in der Schlange gestanden. Als sie dann bei der eigentlichen Abfertigung eingetroffen seien, sei ihnen mitgeteilt worden, dass eine Beförderung nicht mehr möglich sei. Dem Gericht reichen diese Aussagen allerdings als Beweis dafür, dass der Kläger und seine Mitreisenden tatsächlich rechtzeitig zur Abfertigung eingetroffen sind, nicht aus. Eine Tatsache ist nämlich nur dann bewiesen, wenn für sie eine so hohe Wahrscheinlichkeit spricht, dass vernünftigen Zweifeln Schweigen geboten ist. Vorliegend ist allerdings nicht vernünftigen Zweifeln Schweigen geboten.

Das Gericht hat vielmehr durchaus nicht unerhebliche Zweifel daran, dass die genannten Personen tatsächlich rechtzeitig am Flughafen eingetroffen sind.

Nach den Angaben sämtlicher Beteiligter haben in den Schlangen vor den Abfertigungsschalter etwa jeweils 20 Personen gestanden. Das Gericht kann es sich beim besten Willen nicht vorstellen, dass an sämtlichen Schaltern der Beklagten die Abfertigung derart langsam erfolgt ist, dass 20 Personen nicht innerhalb einer Stunde abgefertigt werden konnten. Die Modalitäten der Abfertigung beschränkt sich darauf, dass das vorgelegte Flugticket sowie der Personalausweis/Reisepass überprüft und das Gepäck gewogen und mit den erforderlichen Etiketten versehen wird.

Darüber hinaus findet das Gericht schlicht und ergreifend keine plausible Erklärung dafür, warum sich keiner der Reiseteilnehmer zumindest nach einer gewissen Zeit an eine der an den Abfertigungsschaltern tätigen Personen gewandt hat, um darauf aufmerksam zu machen, dass es im Hinblick auf die planmäßige Abflugzeit einer bevorzugten Abfertigung des Gepäckes bedarf. Das Gericht hält es für unglaubhaft, dass die Teilnehmer bei einer geplanten Abflugzeit um 14.20 Uhr – wie der Kläger geschildert hat – bis 14.15 Uhr in der Reihe verharrt sind und auf eine Abfertigung für den gebuchten Flug gehofft haben. Sofern die Zeugen L in diesem Zusammenhang davon ausgegangen sind, dass im Hinblick auf die langen Wartezeiten am Abflugschalter der Flug Verspätung haben würde, hält das Gericht auch dies nicht für nachvollziehbar. Es ist völlig unverständlich, allein aus der langen Wartezeit an einem Abflugschalter eine Flugverspätung zu folgern, ohne einmal durch einen Blick auf die Abflugtafel zu überprüfen, ob dort eine Flugverspätung angezeigt ist. Dies gilt umso mehr, als die vernommenen Zeugen und der Kläger übereinstimmend angegeben haben, dass die geöffneten Abfertigungsschalter keine konkreten Flugziele oder Flugnummern auswiesen, so dass für den Durchschnittskunden erkennbar war, dass dort mehrere Flüge gleichzeitig abgefertigt werden.

Ein durchschnittlicher Reiseteilnehmer wird üblicherweise nach einer halbstündigen Wartezeit an einem Abflugschalter unruhig und macht sich Sorgen, den Flug erreichen zu können. In einer solchen Situation beginnt man üblicherweise aktiv nachzuforschen, ob der Flug Verspätung haben wird und ob man nicht bevorzugt abgefertigt werden kann.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Zeugen L lediglich konkrete Angaben zur Ankunftszeit am Abfertigungsschalter, nicht jedoch zur Abfahrtzeit in Solingen machen konnten. Die Versäumung eines gebuchten Fluges stellt ein derart bedeutsames Ereignis dar, dass man sich üblicherweise selbst nach einem Jahr nicht nur an das Kerngeschehen, sondern auch an die Tagesplanung und damit jedenfalls in etwa an die geplante Abfahrtzeit für die Fahrt zum Flughafen erinnern kann.

Vor diesem Hintergrund sieht es das Gericht insgesamt nicht als bewiesen an, dass sich der Kläger und seine Mitreisenden zeitig am Flughafen eingefunden haben.

Selbst wenn man allerdings von einer rechtzeitigen Ankunft am Abfertigungsschalter ausgehen würde, würde das Verharren des Klägers und seiner Mitreisenden in der Schlange bis kurz vor der geplanten Abflugzeit ein derart gravierendes Mitverschulden begründen, dass auch aus diesem Grund etwaige Ersatzansprüche des Klägers ausscheiden würden.

Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 281 Abs. 3, 708 Nr. 11, 711 ZPO Streitwert: 1.019,40 EUR

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