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Kosten eines Unterbevollmächtigten notwendige Kosten?

Unterbevollmächtigter: Kostenerstattung unter strengen Voraussetzungen

Die zentrale Rechtsfrage in dem Urteil betrifft die Erstattungsfähigkeit von Kosten für einen Unterbevollmächtigten bzw. Terminsvertreter. Es geht darum, unter welchen Voraussetzungen diese Kosten als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gemäß § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden können.

Das juristische Kernthema ist die Abgrenzung zwischen erstattungsfähigen und nicht erstattungsfähigen Kosten eines Unterbevollmächtigten. Entscheidend ist dabei der Vergleich mit den ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten. Nur wenn durch die Beauftragung des Unterbevollmächtigten Reisekosten erspart werden, die bei eigener Terminswahrnehmung durch den Hauptbevollmächtigten angefallen wären, sind die Kosten des Unterbevollmächtigten als notwendig anzusehen.

Die zentrale Problemstellung ist somit die Bestimmung der hypothetischen Ersparnis von Reisekosten des Hauptbevollmächtigten, um daraus abzuleiten, bis zu welcher Höhe die Kosten des Unterbevollmächtigten erstattungsfähig sind. Dabei kommt es entscheidend auf den Wohnsitz der Partei bzw. des Hauptbevollmächtigten im Verhältnis zum Gerichtsort an.

Insgesamt geht es also um die Abwägung zwischen der Wirtschaftlichkeit des Rechtsverkehrs und der angemessenen Vergütung anwaltlicher Dienstleistungen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 W 51/23  >>>

Das Wichtigste in Kürze

Das Urteil des OLG Brandenburg bekräftigt, dass die Kosten für einen Unterbevollmächtigten, der als Terminsvertreter fungiert, dann erstattungsfähig sind, wenn sie die ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen und die Inanspruchnahme des Unterbevollmächtigten als notwendig und wirtschaftlich vernünftig anzusehen ist.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

  1. Zurückweisung der Beschwerde: Das OLG Brandenburg wies die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurück.
  2. Erstattungsfähigkeit der Kosten: Die Kosten eines Unterbevollmächtigten sind erstattungsfähig, wenn sie als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung angesehen werden können.
  3. Kriterien für Erstattungsfähigkeit: Entscheidend ist, ob durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden.
  4. Grenze der Kostenübernahme: Die Kosten für den Unterbevollmächtigten dürfen die ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich (nicht mehr als 10 %) übersteigen.
  5. Berechnung der ersparten Reisekosten: Die Höhe der ersparten Reisekosten wird nicht durch die fiktive Beauftragung eines Rechtsanwalts am weitest entfernten Ort im Gerichtsbezirk bestimmt.
  6. Bedingungen für die Erstattung von Reisekosten: Erstattungsfähige Reisekosten eines nicht ortsansässigen Anwalts sind nur gegeben, wenn die Mandatierung als notwendig und sachdienlich angesehen werden kann.
  7. Terminsgebühr für den Hauptbevollmächtigten: Die Terminsgebühr kann vom Hauptbevollmächtigten abgerechnet werden, sofern der Terminsvertreter als Erfüllungsgehilfe agiert.
  8. Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde: Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde waren nicht erfüllt.

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten

Im vorliegenden Fall geht es um die Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten für einen Unterbevollmächtigten, der als Terminsvertreter in einem gerichtlichen Verfahren auftrat. Die Klägerin hatte einen Rechtsanwalt beauftragt, der nicht am Ort des Prozessgerichts und auch nicht an ihrem Wohnort ansässig war. Dieser Rechtsanwalt wiederum mandatierte einen Unterbevollmächtigten, der den Termin vor Gericht wahrnahm. Die zentrale Frage, die sich daraus ergab, war, ob die Kosten für diesen Unterbevollmächtigten als notwendige Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO anzusehen und somit erstattungsfähig sind.

Bewertung der Notwendigkeit eines Unterbevollmächtigten

Die rechtliche Herausforderung dieses Falles lag in der Bewertung, ob die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten als notwendig und wirtschaftlich vernünftig anzusehen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind solche Kosten dann erstattungsfähig, wenn sie geringer oder gleich den Reisekosten sind, die dem Hauptbevollmächtigten entstanden wären, wenn er den Termin selbst wahrgenommen hätte. Dabei ist es relevant, ob die Mandatierung des auswärtigen Anwalts für die Partei als sachdienlich und notwendig angesehen werden konnte.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg, das in diesem Fall entschied, wies die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Cottbus zurück. Das Gericht bestätigte die Ansicht, dass die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für den Unterbevollmächtigten bis zu einer Höhe von 130,80 € erstattungsfähig sind. Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass die Kosten der Terminsvertretung die ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen.

Des Weiteren stellte das Gericht fest, dass der Klägerin die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines nicht an ihrem Wohnsitz und auch nicht am Sitz des Gerichts ansässigen Rechtsanwalts nicht ausreichend dargelegt hat. Demnach könnten ihr nur Reisekosten ihres Rechtsanwalts bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohnsitz ansässigen Anwalts erstattet werden. Das Gericht berechnete diese Kosten und kam zu dem Ergebnis, dass die geltend gemachten Kosten der Terminsvertretung bis zu der angenommenen Höhe von 130,80 € erstattungsfähig sind.

Relevanz des Urteils für die Gerichtspraxis

Ein weiterer wichtiger Aspekt des Urteils betraf die 1,2 Terminsgebühr. Das Gericht erklärte, dass die Einschaltung eines Terminsvertreters nicht zur Folge hat, dass der Hauptbevollmächtigte eine Terminsgebühr unter keinen Umständen abrechnen kann. Es sei zu unterscheiden, ob der Terminsvertreter von der Partei selbst oder vom Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen beauftragt wird. In diesem Fall wurde keine Beauftragung des Terminsvertreters durch die Klägerin unmittelbar festgestellt, weshalb die Festsetzung der Terminsgebühr zugunsten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin als korrekt angesehen wurde.

Die Auswirkungen dieses Urteils sind insbesondere für die Praxis der Gerichtsverfahren von Bedeutung, da sie Aufschluss darüber geben, unter welchen Voraussetzungen die Kosten für einen Unterbevollmächtigten erstattungsfähig sind. Dies hat Relevanz für Rechtsanwälte, die als Hauptbevollmächtigte oder Unterbevollmächtigte agieren, sowie für ihre Mandanten, da es die Kostenstruktur von Gerichtsverfahren beeinflusst.

Das Fazit dieses Urteils unterstreicht die Notwendigkeit, dass die Inanspruchnahme eines Unterbevollmächtigten als Terminsvertreter sowohl notwendig als auch wirtschaftlich vernünftig sein muss, um die Kosten dafür erstattet zu bekommen. Es verdeutlicht auch die Bedeutung einer sorgfältigen Abwägung und Begründung in der Mandatierung von Rechtsanwälten, die nicht am Gerichtsstandort ansässig sind.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was definiert die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO?

Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO wird durch verschiedene Faktoren bestimmt.

Zunächst einmal sind die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, erstattungsfähig, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen.

Die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts wird in der Regel als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig angesehen.

Für die Erstattungsfähigkeit der durch die Zuziehung des Unterbevollmächtigten entstandenen Kosten ist es daher entscheidend, ob dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.

Eine notwendige Voraussetzung für die Erstattung von Kosten des Unterbevollmächtigten ist, dass die dem Hauptbevollmächtigten im Falle eigener Terminswahrnehmung zustehenden Reisekosten dem Grunde nach zu erstatten wären.

Wenn Reisekosten tatsächlich nicht angefallen sind, weil der auswärtige Anwalt einen Unterbevollmächtigten beauftragt hat, können die Kosten des Unterbevollmächtigten in Ansatz gebracht werden, soweit Reisekosten der auswärtigen Hauptbevollmächtigten erspart worden sind.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Kosten für Unterbevollmächtigte nur nach § 91 ZPO erstattungsfähig sind, wenn die Unterbevollmächtigung nicht durch den Hauptbevollmächtigten im eigenen Namen erfolgt war, sondern durch den Hauptvollmachtgeber.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten von verschiedenen Faktoren abhängt, darunter die Notwendigkeit der Beauftragung des Unterbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, die Höhe der durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten und die Art der Beauftragung des Unterbevollmächtigten.

Wie werden erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten im Kontext der Kosten eines Unterbevollmächtigten berechnet?

Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten, der als Terminsvertreter fungiert, richtet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Demnach sind die Kosten eines unterbevollmächtigten Terminsvertreters erstattungsfähig, wenn sie notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darstellen. Dies ist der Fall, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten eingespart werden und die Kosten des Unterbevollmächtigten die ersparten Reisekosten nicht wesentlich (Wesentlichkeitsgrenze: 1/10) übersteigen.

Die Kosten eines Terminsvertreters sind in voller Höhe zu erstatten, wenn sie unterhalb von 110 % der ersparten Reisekosten liegen. Liegen die Kosten des Terminsvertreters darüber, dann sind die tatsächlich entstandenen Kosten bis zu 110 % der fiktiven Reisekosten zu erstatten.

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Es ist auch wichtig zu beachten, dass die Beauftragung des Terminsvertreters im Namen der Partei erfolgen muss. Die Kosten des Terminsvertreters sind nicht nach dem RVG erstattungsfähig, wenn der Hauptbevollmächtigte dem Terminsvertreter den Auftrag zur Terminswahrnehmung im eigenen Namen erteilt hat. In diesem Fall ist der Terminsvertreter lediglich Erfüllungsgehilfe des Hauptbevollmächtigten.

Die Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit muss eine Partei im Rahmen ihres Kostenfestsetzungsantrags glaubhaft machen, § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Es ist auch zu beachten, dass eine Partei, wenn sie einen Terminsvertreter beauftragt, nicht verpflichtet ist, einen ortsansässigen Terminsvertreter zu beauftragen. Sie darf vielmehr auch einen Terminsvertreter am „dritten Ort“ beauftragen.

Erklärung Text…


Das vorliegende Urteil

OLG Brandenburg – Az.: 6 W 51/23 – Beschluss vom 14.08.2023

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Cottbus vom 23.03.2023 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Gründe

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Ohne Erfolg wendet sie sich gegen die Festsetzung der von der Klägerin mit Kostenfestsetzungsantrag vom 06.02.2023 abgerechneten Terminsgebühr sowie die Kosten für den in der mündlichen Verhandlung erschienen Terminsvertreter.

1. Der Klägerin stehen die von dem Landgericht mit 130,80 € festgesetzten Kosten der Terminsvertretung zu.

a) Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten, der – wie hier als Terminsvertreter – für den nicht am Ort des Prozessgerichts und nicht am Wohnsitz der Partei ansässigen Rechtsanwalt Termine wahrnimmt, richtet sich nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 09.05.2023 – VIII ZB 53/21 m.w.N.) stellen die Kosten eines Unterbevollmächtigten dann notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne dieser Vorschrift dar, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden, die bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (BGH, Beschluss vom 16.10.2002 – VIII ZB 30/02). Der Ersatz von Kosten für den mit der Terminswahrnehmung beauftragten Unterbevollmächtigten kann dabei insoweit beansprucht werden, als diese Kosten die ersparten Reisekosten nicht wesentlich (dh nicht mehr als 10 %) übersteigen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.05.2023 – VIIII ZB 53/21 m.w N.).

b) Maßgebend für die Bestimmung der Höhe dieser ersparten Reisekosten ist dabei allerdings entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht die – fiktive – Beauftragung eines Rechtsanwalts im Gerichtsbezirk in weitester Entfernung zum Gerichtsort.

Grundsätzlich darf die Partei, die vor einem auswärtigen Gericht klagt oder verklagt wird, einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt beauftragen (BGH, Beschluss vom 16.10.2002 – VIII ZB 30/02 -). Die Reisekosten eines nicht ortsansässigen, auswärtigen Anwalts sind erstattungsfähig, wenn dessen Mandatierung notwendig war, was voraussetzt, dass eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die kostenauslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 14.09.2021 – VIII ZB 85/20, Rn. 10, 15). Ist dies nicht der Fall, so kann die Partei, die ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat und einen nicht dort tätigen, sondern einen außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt, Reisekosten nur in der Höhe beanspruchen, in der sie entstanden wären, wenn sie einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitesten entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks mandatiert hätte (BGH, Beschluss vom 09.05.2018 – I ZB 62/17, Rn. 12). Hat die Partei ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz nicht im Gerichtsbezirk, sind Reisekosten eines außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwalts hingegen regelmäßig (nur) bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (BGH, Beschluss vom 25.10.2011 – VIII ZB 93/10 -).

c) Die Klägerin hat die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines nicht an ihrem Wohnsitz und auch nicht am Sitz des Gerichts ansässigen Rechtsanwalts nicht dargelegt. Da sie selbst ihren Wohnsitz nicht im Gerichtsbezirk des Landgerichts Cottbus hat, könnte sie Reisekosten ihres Rechtsanwalts nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines an ihrem Wohnsitz Berlin ansässigen Rechtsanwalts erstattet verlangen. Dieses betragen:

Fahrtkosten (VV RVG 7003: 125 km (einfache Entfernung vom Wohnsitz der Klägerin in ### zum Landgericht Cottbus) x 2 x 0,42 € = 105 €

Abwesenheitsgeld (VV RVG 7005): 30 €

Gesamt: 135 €

d) Die Kosten der Terminsvertretung sind deshalb jedenfalls bis zu der vom Landgericht angenommenen Höhe von 130,80 € erstattungsfähig (vgl. Verfügung der Rechtspflegerin vom 05.04.2023)

2. Keinen Erfolg hat die sofortige Beschwerde auch im Hinblick auf die Festsetzung der 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG). Die Einschaltung eines Terminsvertreters hat entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zur Folge, dass der Hauptbevollmächtigte eine Terminsgebühr unter keinen Umständen abrechnen kann. Vielmehr ist zu unterscheiden, ob der Terminsvertreter von der Partei selbst oder vom Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen beauftragt wird. Beauftragt die Partei den Terminsvertreter, fallen die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) an. Erteilt hingegen der Prozessbevollmächtigte den Auftrag zur Terminsvertretung im eigenen Namen, so ist der Terminsvertreter im Regelfall Erfüllungsgehilfe des Hauptbevollmächtigten und die Entschädigungspflicht richtet sich nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Hauptbevollmächtigten, der für die Ansprüche des Terminsvertreters in diesem Fall einzustehen hat und entsprechend die Terminsgebühr gegenüber dem Prozessgegner abrechnen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 09.05.2023 – VIII ZB 53/21, Rn. 14). Dass vorliegend eine Beauftragung des Terminsvertreters durch die Klägerin unmittelbar erfolgt wäre, ist nicht erkennbar, so dass die Festsetzung der Terminsgebühr zugunsten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht zu beanstanden ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

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