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Krankenhaustagegeldversicherung – Leistungsablehnung wegen Berufsunfähigkeit

OLG Oldenburg – Az.: 5 U 109/12 – Beschluss vom 24.10.2012

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.

Gründe

II.

Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

1.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf weitere Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung in Anspruch.

Die Parteien sind durch einen Krankenversicherungsvertrag verbunden, der auch eine Krankentagegeldversicherung beinhaltet. Dem Vertrag zugrunde liegen u.a. die … der Beklagten für die Krankentagegeldversicherung, deren Teil I den MB/KT 94 entsprechen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Versicherungsbedingungen wird auf Bl. 5 ff. d.A. verwiesen.

Der Kläger, der seit 25 Jahren als Versicherungsmakler tätig ist, erkrankte im Jahr 2009 an einem Bandscheibenleiden, aufgrund dessen er arbeitsunfähig war. Seit dem 02. November 2009 zahlte die Beklagte dem Kläger daher das vertraglich vereinbarte Krankentagegeld in Höhe von € 50,00/ tgl.

Angesichts des Ergebnisses der von ihr veranlassten Begutachtung des Klägers durch den Orthopäden Dr. B., wegen deren Einzelheiten auf die Ablichtung des schriftlichen Gutachtens vom 04. August 2011 (Bl. 36 ff. d.A.) verwiesen wird, teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 12. September 2011 mit, dass sie nunmehr von einer dauerhaften Berufsunfähigkeit des Klägers ausgehe, sodass der versicherte Tagessatz letztmalig für den 03. November 2011 gezahlt werde.

Krankenhaustagegeldversicherung - Leistungsablehnung wegen Berufsunfähigkeit
Symbolfoto: Von Jacob Lund /Shutterstock.com

Der Kläger hat bestritten, auf nicht absehbare Zeit zu mehr als 50 % gehindert zu sein, seinen Beruf auszuüben. Er hat weiter die Auffassung vertreten, das von der Beklagten vorprozessual eingeholte Gutachten sei ungeeignet, den der Beklagten obliegenden Nachweis seiner Berufsunfähigkeit zu führen. Daraus ergebe sich insbesondere nicht, dass er für einen Prognosezeitraum von drei Jahren nicht mehr zu mindestens 50 % erwerbsfähig werde. Ohnedies sei er seit dem 08. Januar 2012 wieder voll arbeitsfähig. Auch zuvor sei er seit dem 03. August 2011 lediglich arbeits- nicht aber berufsunfähig gewesen.

Zunächst hatte der Kläger des Weiteren behauptet, in der Zeit seit dem 03. August 2011 seinen Beruf als Versicherungsmakler durch überobligationsmäßige Anstrengungen tatsächlich wieder ausgeübt zu haben, obwohl er Rückenschmerzen gehabt habe. Insbesondere bei der Wahrnehmung der Termine im Außendienst habe er entsprechende Unterstützung durch seine Tochter erfahren; im Übrigen habe er den Publikumsverkehr im Büro für drei bis vier Stunden täglich selbst abgewickelt und Telefonate mit Kunden geführt. Sodann hat er behauptet, diese Tätigkeiten tatsächlich nicht ausgeführt zu haben; er wäre dazu aber durch überobligationsmäßige Anstrengungen ggf. imstande gewesen.

Angesichts der Wiederaufnahme seiner Berufstätigkeit sei entgegen der Auffassung der Beklagten der Versicherungsvertrag bzgl. der Krankentagegeldversicherung auch nicht beendet.

Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe seine Berufstätigkeit als Versicherungsmakler tatsächlich bereits zum 03. August 2011 wieder aufgenommen. Angesichts dessen sei sie nicht mehr zu Krankentagegeldleistungen verpflichtet, weil bereits die tatsächliche Wiederaufnahme der Tätigkeit zum Wegfall der Versicherungsleistungen führe. Hinzu komme, dass die tatsächliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit seit dem 03. August 2011 bzw. dem 08. Januar 2012 nichts daran ändere, dass der Kläger nach medizinischem Befund hierzu nach wie vor nicht in der Lage sei. Der Kläger sei spätestens seit dem 03. August 2011 in seinem bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig; ob er durch überobligationsmäßige Anstrengungen Raubbau an seiner Gesundheit betreibe, müsse insofern außer Betracht bleiben. Schließlich genüge der Vortrag des Klägers im Hinblick auf die Einzelheiten der tatsächlich von ihm ausgeübten Tätigkeit nicht der ihm obliegenden sekundären Darlegungs- und Beweislast.

Der Einzelrichter der 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat die Klage mit Urteil vom 03. Juli 2012 abgewiesen und zur Begründung darauf abgestellt, dass der Kläger nicht substantiiert dargelegt habe, wie sein Berufsbild zu „gesunden Tagen“ ausgesehen habe. Auch wenn prinzipiell die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt der Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer liege, sei es doch Sache des Versicherungsnehmers, substantiiert und nach Art eines Stundenplans im Einzelnen darzulegen, wie sich die von ihm ausgeübte Tätigkeit in einer durchschnittlichen Arbeitswoche darstellt. Diesen Erfordernissen entspreche der Sachvortrag des Klägers nicht, obwohl er auf diesen Gesichtspunkt durch das Gericht ausdrücklich hingewiesen worden sei. Dass sich die Beklagte vorprozessual mit einer unzureichenden Darlegung des klägerischen Tätigkeitsprofils zufrieden gegeben habe, ändere an alldem nichts. Denn vorprozessual sei der Versicherer frei darin, auf welcher Tatsachengrundlage er seine Regulierungsentscheidung treffe. Er brauche nicht einmal ein Gutachten einzuholen, sondern könne seiner Entscheidung auch schlichte Befunde und Atteste zugrunde legen. Angesichts des mangelhaften Sachvortrags des Klägers könne nicht festgestellt werden, dass das Versicherungsverhältnis aufgrund tatsächlich nicht eingetretener Berufsunfähigkeit fortbestehe. Der Antrag auf Zahlung von Krankentagegeld für den Zeitraum August 2011 bis Januar 2012 sei zudem bereits unschlüssig, weil der Kläger selbst vorgetragen habe, dass er seiner Tätigkeit während dieser Zeit tatsächlich weiter nachgegangen sei.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags macht er geltend:

Zu Unrecht gehe das Landgericht davon aus, dass er nach medizinischem Befund auf absehbare Zeit zu mehr als 50 % erwerbsunfähig geworden sei. Das Landgericht habe die Darlegungs- und Beweislast für seine – fehlende – dauerhafte Berufsunfähigkeit zu Unrecht dem Kläger auferlegt und nicht hinreichend berücksichtigt, dass das von der Beklagten vorprozessual eingeholte Gutachten nicht geeignet sei, seine Berufsunfähigkeit zu belegen. Bereits die Tatsache, dass er seit dem 08. Januar 2012 wieder in seinem Beruf als Versicherungsmakler tätig sei, impliziere die fehlende Validität jenes Gutachtens. Auch soweit das Landgericht meine, er habe seine Berufstätigkeit nicht hinreichend substantiiert dargelegt, greife dieser Einwand nicht durch, weil der Beklagten tatsächlich die Einzelheiten seiner Berufstätigkeit bekannt gewesen seien. Des Weiteren habe das Landgericht rechtsfehlerhaft seinen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens übergangen, durch das sich die von der Beklagten aufgestellte Behauptung der bei ihm bestehenden Berufsunfähigkeit hätte widerlegen lassen.

2.

Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagte von ihrer Verpflichtung zur Zahlung eines Krankentagegeldes frei geworden ist und dass auch ein Fortbestehen des Versicherungsvertrages bzgl. des Krankentagegeldes nicht festgestellt werden kann. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Krankentagegeldversicherungsvertrag infolge einer Berufsunfähigkeit des Klägers beendet ist.

a)

Sowohl die Parteien als auch das Landgericht haben allerdings übersehen, dass die in § 15 der AVB der Beklagten vorgesehene Vertragsbeendigung wegen eingetretener Berufsunfähigkeit gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. BGB unwirksam ist.

Die Rechtsprechung steht nämlich auf dem Standpunkt, dass die in § 15 Abs. 1 lit. a) und b) der MB/KT 1978, dem die hier zugrunde liegenden MB/KT 1994 insofern entsprechen, geregelte endgültige Beendigung einer Krankentagegeldversicherung für denjenigen, der künftig wieder den Schutz der Krankentagegeldversicherung benötigt, eine empfindliche Beeinträchtigung seiner Position in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht darstellt. Der Versicherungsnehmer verliere die Möglichkeit, sich ggf. zu angemessenen Konditionen erneut versichern zu können, weil ihm womöglich der Verlust der Alterungsrückstellungen bzw. Leistungsausschlüsse oder Risikozuschläge beim Neuabschluss drohen. Dagegen könnten die Interessen des Versicherers ausreichend dadurch gewahrt werden, dass er für die Dauer der Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers diesem die Umwandlung des Versicherungsverhältnisses in eine Ruhens- oder Anwartschaftsversicherung zu ermäßigten Beiträgen anbiete (BGH NJW 2008, 1820 [1821]; BGH NJW 1992, 1164; OLG Oldenburg NVersZ 2000, 327; OLG Düsseldorf NJWE-VHR 1998, 223; OLG Köln VersR 1998, 1365; OLG Hamm NJW-RR 1997, 1250; OLG Düsseldorf NJWE-VHR 1997, 247; Tschersich, in: Beckmann/Matusche=Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl. [2009], § 45, Rdn. 21; Voit, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. [2010], § 15 MB/KT 2009, Rdn. 1 f.; Wilmes, in: Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 4. Aufl. [2009], Rdn. 3; ähnlich auch Wriede, in: Bruck/Möller VVG 6. Bd. 2. Halbb.: Krankenversicherung, 8. Aufl. [1990], Anm. G 57).

Letztgenannter Voraussetzung dürfte die hier in § 15 Abs. 2 der AVB getroffene Regelung (vgl. nunmehr aber die Fassung des hier allerdings nicht einbezogenen § 15 Abs. 2 MB/KT 2009) nicht genügen, weil lediglich auf einen „Wechsel der beruflichen Tätigkeit“ abgestellt wird, nicht aber von einem Vertragsende wegen zwischenzeitlich eingetretener Berufsunfähigkeit die Rede ist, auf die sich die Beklagte hier beruft.

b)

Die Unwirksamkeit des § 15 MB/KT 1978/1994 führt indes nicht zu einem Fortbestehen des Versicherungsverhältnisses auch nach dem Eintritt der Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers. Der BGH erblickt nämlich eine unbillige Härte für den Versicherer darin, dass er – bei unterstellter Unwirksamkeit der Regelung in § 15 Abs 1 lit a) und b) MB/KT 1978/1994 – auch nach Eintritt der Berufsunfähigkeit und womöglich parallel zu einem Rentenbezug des Versicherten wegen Berufsunfähigkeit weiterhin Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung erbringen müsste. Er hat daher entschieden, dass sich die Leistungsfreiheit des Versicherers im Falle der nachträglich eingetretenen Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers unabhängig von § 15 MB/KT 1978/1994 jedenfalls aus einer ergänzenden Auslegung des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages ergebe (BGH NJW 2008, 1820 [1822]; BGH NJW 1992, 1164 [1165 f.]; Voit a.a.O., Rdn. 4). Zu demselben Ergebnis gelangt ein Teil des Schrifttums mit der Begründung, dass die Krankentagegeldversicherung unter der auflösenden Bedingung der Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers stehe (Wilmes a.a.O. Rdn. 4).

Prinzipiell endet daher – unabhängig von § 15 MB/KT 1978/1994 – das Versicherungsverhältnis mit Eintritt der Berufsunfähigkeit des Versicherten.

c)

Der Versicherungsvertrag bleibt auch nicht quasi „automatisch“ als Anwartschaftsversicherungsvertrag bestehen, in dem ggf. auch – im Sinne des hier von dem Kläger gestellten Feststellungsantrags – zumindest ein „Minus“ gegenüber der eigentlichen Krankentagegeldversicherung erblickt werden könnte (so aber OLG Düsseldorf, NJWE-VHR 1998, 223; OLG Düsseldorf NJWE-VHR 1997, 247).

Dem Versicherungsnehmer darf eine Anwartschaftsversicherung nämlich nicht gegen seinen Willen gleichsam aufgezwungen werden (OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 1471 [1472]; Tschersich a.a.O., Rdn. 22; Voit a.a.O., Rdn. 5; Wilmes a.a.O., Rdn. 5). Den Interessen beider Parteien des Versicherungsvertrages wird bereits dadurch angemessen Rechnung getragen, dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit eröffnet wird, selbst zu entscheiden, ob er den Vertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen möchte oder nicht (OLG Karlsruhe a.a.O.; Voit a.a.O).

Ein entsprechendes Angebot hat die Beklagte dem Kläger mit ihrem Schreiben vom 12. September 2011 (Bl. 13 f. d.A.) tatsächlich auch unterbreitet.

 

Da der Kläger indes eine derartige Anwartschaftsversicherung ersichtlich nicht anstrebt, und da es sich bei einem solchen Anspruch um ein Aliud gegenüber dem ursprünglichen Vertrag handelt (vgl. Voit a.a.O.), fehlt es insofern ohnedies an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO.

d)

Nach alldem kommt es entscheidend darauf an, ob der Kläger berufsunfähig ist oder nicht. Hiervon wird nach Lage der Dinge auszugehen sein.

Zwar trägt – wovon sowohl das Landgericht als auch die Berufung zutreffend ausgehen – prinzipiell der Versicherer die Beweislast dafür, dass das Versicherungsverhältnis wegen zwischenzeitlich eingetretener Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers beendet. Aus dem nachträglichen Eintritt der Berufsunfähigkeit folgt entsprechend dem zu b) Ausgeführten die Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Darin liegt ein Einwand des Versicherers gegen seine Leistungspflicht, für den er beweispflichtig ist (Tschersich a.a.O., Rdn. 48; Voit a.a.O., Rdn. 31; Wilmes a.a.O., Rdn. 32; Wriede a.a.O., Anm. G 57 i.V.m. G 56 a.E.; vgl. auch BGH NJW 2008, 1820 [1823]).

Allerdings besitzt der Versicherer im Allgemeinen keine nähere Kenntnis darüber, wie die bisherige Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers im Einzelnen ausgestaltet ist und welche einzelnen Tätigkeitsfelder er nunmehr krankheitsbedingt nicht mehr ausüben kann. Deshalb ist es zunächst Sache des Versicherungsnehmers, den Eintritt seiner Berufsunfähigkeit substantiiert zu bestreiten und näher darzulegen, wie das von ihm konkret ausgeübte Berufsbild ausgestaltet ist (sog. sekundäre Darlegungslast, vgl. dazu: Tschersich a.a.O., Rdn. 48; Voit a.a.O., Rdn. 31; Willmes a.a.O, Rdn. 32; Wriede a.a.O., Anm. G 57 i.V.m. G 56 a.E.). Denn erst dann, wenn der Versicherer über derartige Informationen verfügt, kann er zu dem durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Wegfall der Versicherungsfähigkeit des Versicherungsnehmers seinerseits substantiiert vortragen und entsprechenden Beweis antreten.

Mit dem Landgericht ist daher davon auszugehen, dass die Substantiierungslast des Versicherungsnehmers in der Krankentagegeldversicherung prinzipiell derjenigen in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung entspricht (so offenbar auch Tschersich a.a.O., Rdn. 49). Mithin muss der Versicherungsnehmer, der sich dagegen wehrt, dass ihm der Versicherer wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit den weiteren Versicherungsschutz versagt, dieselben Anforderungen an die Darlegung seiner bisherigen Berufstätigkeit erfüllen, als wollte er Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung geltend machen.

Der BGH hat dies bisher explizit nur für die Beendigung der Krankentagegeldversicherung wegen Beendigung des ständigen festen Arbeitsverhältnisses des Versicherungsnehmers entschieden – dies allerdings in einem Fall, in dem er davon ausging, dass die prinzipiell einschlägige Regelung des § 15 Abs. 1 lit a) MB/KT 1994 aus den oben zu a) genannten Gründen unwirksam war und in dem er die gleichwohl mögliche Beendigung des Versicherungsverhältnisses ebenfalls einer ergänzenden Vertragsauslegung im Sinne des oben zu b) Dargelegten entnommen hat (BGH NJW 2008, 1820 [1822]). In diesem Kontext hat er sich im Hinblick auf die sekundäre Darlegungslast zu dem von dem Versicherungsnehmer ausgeübten Beruf explizit auf seine Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeitsversicherung bezogen (vgl. BGH NJW 2008, 1820 [1823] unter Hinweis auf BGH NJW-RR 2004, 1679).

Aufgrund der parallel gelagerten Sachverhalte liegt es nahe, diese Rechtsprechung des BGH übereinstimmend mit dem Landgericht auch auf die Beendigung der Krankentagegeldversicherung wegen Eintritts einer Berufsunfähigkeit zu übertragen.

e)

Knüpft man nach alldem an die Rechtsprechung des BGH zur sekundären Darlegungslast bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung an, so kommt es bei der Beurteilung, ob der Versicherungsnehmer berufsunfähig geworden ist, zunächst darauf an, wie sich seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen in seiner konkreten Berufsausübung auswirken (vgl. oben d). Deshalb muss der Versicherungsnehmer im Einzelnen darlegen, wie sein tägliches Arbeitsfeld tatsächlich beschaffen ist und welche Anforderungen es an ihn stellt. Hierzu hat der Versicherungsnehmer substantiiert vorzutragen und ggf. Beweis für sein Vorbringen antreten. Als Sachvortrag genügt insofern nicht allein die Angabe des Berufstyps und der Arbeitszeit. Der Versicherungsnehmer muss eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung vorlegen, mit der die anfallenden Tätigkeiten ihrer Art, ihrem Umfang und ihrer Häufigkeit nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden (BGH NJW-RR 2004, 1679; BGH NJW-RR 1996, 345; BGH NJW 1993, 202; OLG Köln, Urt. v. 3.6.2011 – 20 U 168/10, juris; OLG Brandenburg, Urt. v. 11.3.2010 – 12 U 139/09, juris). Dies setzt im Allgemeinen voraus, dass der Versicherungsnehmer die einzelnen Tätigkeiten unter Angabe ihrer zeitlichen Anteile nach Art einen Stundenplans aufschlüsselt (OLG Köln, Beschl. v. 18.2.2010, 20 U 133/09, juris; OLG Koblenz NJOZ 2004, 1524; OLGR Koblenz 1998, 56 [57]). Handelt es sich bei dem Versicherungsnehmer – wie hier bei dem Kläger – um einen Selbstständigen, bedarf es des Weiteren der Darlegung, wie sein Betrieb vor seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung organisiert war und in welcher Art und in welchem Umfang er selbst bzw. etwaige Mitarbeiter tätig geworden sind (OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2010, 1256).

Ohne derartige Angabe ist es einem Sachverständigen nämlich von vornherein unmöglich, über das „Ob“ und den etwaigen Umfang der Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers Aussagen zu treffen, insbesondere, nachdem keine vollständige, sondern nur eine mindestens 50 %-ige Berufsunfähigkeit festzustellen ist. Dem Sachverständigen sollen mithilfe der substantiierten Angaben des Versicherungsnehmers die notwendigen tatsächlichen Vorgaben zur medizinischen Beurteilung einer etwaigen Berufsunfähigkeit an die Hand gegeben werden (vgl. OLG Köln, Urt. v. 10.2.2012 – 20 U 94/11, juris), sodass er in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob der Versicherungsnehmer trotz einer etwa bestehenden Erkrankung noch dazu in der Lage ist, die bei ihm prinzipiell anfallenden Arbeiten im Umfang von wenigstens 50 % zu bewältigen (vgl. Tschersich a.a.O., Rdn. 38; Wilmes a.a.O., Rdn. 22).

Diesen Anforderungen werden die erstinstanzlichen Ausführungen des Klägers bei weitem nicht gerecht.

Zwar hat das OLG Köln im Hinblick auf die entsprechend gelagerte Problematik in der Berufsunfähigkeitsversicherung entschieden, dass eine klagabweisende Entscheidung wegen nicht hinreichend substantiierter Darstellung der Berufstätigkeit auf solche Fälle beschränkt bleiben muss, in denen trotz eingehender, ggf. wiederholter gerichtlicher Hinweise das Berufsbild unklar und widersprüchlich bleibe (OLG Köln, Urt. v. 3.6.2011 – 20 U 168/10, juris).

Entsprechende Hinweise hat das Landgericht dem Kläger indes wiederholt und hinlänglich erteilt, und zwar zum einen durch Hinweisbeschluss vom 1.3.2012 (Bl. 65/ 65 R d.A.) und sodann nochmals im Wege prozessleitender Verfügung vom 20.4.2012 (Bl. 87 d.A.).

Gleichwohl erschöpft sich der erstinstanzliche Vortrag des Klägers in der Mitteilung, dass er fünf Stunden täglichen Außendienst unter Einschaltung seiner Tochter bewältigen könne, und dass er drei bis vier Stunden im Büro am Schreibtisch tätig ist und mit Kunden telefoniere. Er habe keine Angestellten und sehe sich außerstande, einen „Stundenplan“ zu erstellen. Nachgebessert hat er diesen Vortrag auch mit der Berufungsbegründung nicht. Soweit der Kläger mit der Berufung vorträgt, die Beklagte sei mit den Einzelheiten seiner Berufstätigkeit sehr wohl vertraut, hat er dies nicht weiter ausgeführt.

f)

Insofern verfängt auch der Angriff der Berufung nicht, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft sein Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens übergangen. Denn tatsächlich war hier ja die Beklagte und nicht der Kläger beweisbelastet (vgl. oben c), sodass prinzipiell auf Antrag der Beklagten ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen gewesen wäre, ob bei dem Kläger nun eine Berufsunfähigkeit eingetreten ist oder nicht. Allerdings fehlt es insofern – entsprechend dem soeben zu e) Dargelegten – an einem hinreichenden Sachvortrag des Klägers, der einem Sachverständigen überhaupt hinreichende Anknüpfungstatsachen für die Erstellung eines entsprechenden Gutachtens liefern könnte. Es ist nun aber nicht Aufgabe eines Sachverständigengutachtens, nicht hinreichenden Sachvortrag einer – zudem gar nicht beweisbelasteten – Partei zu kompensieren, sodass das Landgericht dem entsprechenden Beweisangebot des Klägers mit Recht nicht nachgegangen ist. Die Beweiserhebung setzt einen substantiierten Sachvortrag voraus und folgt ihm nach, tritt aber nicht an seine Stelle.

g)

Rechtsirrig geht der Kläger zudem davon aus, dass die hier relevante Erwerbsunfähigkeit „auf nicht absehbare Zeit“ voraussetze, dass feststehe, dass der Versicherungsnehmer in dem von ihm ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen für die Dauer von zumindest drei Jahren nicht mehr tätig werden könne. Unerheblich ist für die Beurteilung einer etwaigen Berufsunfähigkeit des Klägers im Sinne der Krankentagegeldversicherung auch, ob er tatsächlich seine Berufstätigkeit im Januar 2012 wieder aufgenommen hat.

Entscheidend ist nämlich, dass es sich bei der Erwerbsunfähigkeit um einen Zustand handle, dessen Fortbestand typischerweise nicht als endgültig oder unveränderlich beurteilt werden kann. In der Regel lässt sich eine ins Gewicht fallende Besserung zu irgendeinem späteren Zeitpunkt weder zuverlässig voraussagen noch sicher ausschließen (BGH NJW 2012, 2804 [2805]; BGH NJW 2010, 3657 [3660]; BGH NJW-RR 1992, 669 [670]). Die anzustellende Prognose kann daher nur einzelfallabhängig gestellt werden und ist abhängig von individuellen Umständen des Versicherungsnehmers wie Alter, Art und Schwere der Erkrankung sowie den konkreten Anforderungen der von ihm zuletzt ausgeübten Tätigkeit (BGH NJW 2010, 2660; Wriede a.a.O., Anm. G 57).

Der von dem Kläger ins Spiel gebrachte fest umrissener Prognosezeitraum von etwa drei Jahren, für den sich früher ein Teil der Obergerichte ausgesprochen hatte (OLG Köln VersR 1995, 284; OLG Hamm VersR 1992, 346; ebenso Tschersich a.a.O., Rdn. 42; Wriede a.a.O., Anm. G 57), ist mit dem Begriff der Erwerbsunfähigkeit „auf nicht absehbare Zeit“ unvereinbar und daher auch kein tauglicher Entscheidungsmaßstab (BGH NJW 2010, 3660; Voit a.a.O., Rdn. 25; Wilmes a.a.O., Rdn. 27 f.).

Entscheidend ist nach alldem ausschließlich, ob im August 2011 – dem Zeitpunkt der durch die Beklagte veranlassten Befunderhebung (vgl. Tschersich a.a.O., Rdn. 45; Voit a.a.O., Rdn. 27 m.N.) – im Rahmen einer Prognoseentscheidung davon ausgegangen werden musste, dass der Kläger voraussichtlich auf absehbare Zeit zu 50 % nicht mehr berufsfähig sein wird; der weitere Lauf der Dinge ist hierfür unbeachtlich. Insofern aber hätte es dem Kläger oblegen, dem Gericht durch eine im Sinne des oben zu e) Dargelegten hinreichende Tätigkeitsbeschreibung die Möglichkeit zu eröffnen, diese Frage durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens überprüfen zu können.

Davon abgesehen lässt sich aus der tatsächlichen Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit des Versicherungsnehmers ohnedies nicht auf die Wiedererlangung der Berufsfähigkeit rückschließen (OLGR Naumburg 2006, 100 [102]; OLG Koblenz NVersZ 1999, 475 [476]; Voit a.a.O., Rdn. 29), insbesondere nicht, wenn die nahe liegende Annahme besteht, dass der Versicherungsnehmer „Raubbau an seiner Gesundheit“ betreibt (OLG Düsseldorf NJWE-VHR 1998, 220 [221]; Tschersich a.a.O., Rdn. 39).

h)

Auf die i.E. zu bejahende Frage, ob das Landgericht den Zahlungsantrag des Klägers wegen seines widersprüchlichen und damit unsubstantiierten Vortrags mit Recht abgewiesen hat oder nicht, kommt es nach alldem nicht an. Denn da davon ausgegangen werden muss, dass der Kläger seinen Versicherungsschutz bereits aufgrund der im August 2011 festgestellten Berufsunfähigkeit verloren hat, stand ihm schon deshalb für den hier in Rede stehenden Zeitraum vom 03. November 2011 bis zum 07. Januar 2012 kein Zahlungsanspruch zu.

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