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Verkehrsunfall – Minderung der Erwerbsunfähigkeitsrente

LG Frankfurt –  Az.: 2/8 O 215/13 – Urteil vom 18.11.2013

die Beklagte verpflichtet ist, den dem Kläger aus Anlass des Unfallereignisses vom 4. Juni 2006 in … L. unter Beteiligung des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … entstandenen und bis zum Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters noch entstehenden Verdienstausfallschadens unter Berücksichtigung der Minderung der von ihm bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß Beschluss des Amtsgerichts Wetzlar vom 2. März 2011, Az.: 612 F 857/08 VA, auszugleichen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung der Berücksichtigungspflicht der Minderung einer von ihm bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente im Rahmen der von der Beklagten geschuldeten Verdienstausfallentschädigung.

Der am 6. April 1960 geborene Kläger wurde als Motorradfahrer bei der Kollision mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug so erheblich verletzt, dass er erwerbsunfähig wurde. Die alleinige Haftung der Beklagten für die Folgen des Unfalls ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Der damals verheiratete Kläger bezog auf der Grundlage des Rentenbescheides vom 29. November 2007 seit dem 1. Januar 2007 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von zunächst EUR 1.150,45 brutto, EUR 1.034,83 netto (K2, Bl. 8 d.A.). Die Beklagte zahlte an den Kläger eine Verdienstausfallentschädigung in Höhe der Differenz zwischen dem fiktiven Nettogehalt, das der Kläger ohne den Unfall als unselbständiger Arbeitnehmer bei seinem vormaligen Arbeitgeber erhalten hätte, und dem Nettobetrag der bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente abzüglich berufsbedingter Aufwendungen.

Nach der rechtskräftigen Scheidung der Ehe des Klägers führte das Amtsgericht Wetzlar mit Beschluss vom 2. März 2011 den Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Eheleuten durch (Az.: 612 F 857/08 VA, K3, Bl. 9-12 d.A.). Der Kläger erhielt Anwartschaften der geschiedenen Ehefrau auf sein Rentenkonto übertragen, wohingegen zugleich 14,5983 Entgeltpunkte auf das Rentenkonto der geschiedenen Ehefrau übertragen wurden (K3). In Umsetzung des Versorgungsausgleichs kürzte der Rentenversicherungsträger die Erwerbsunfähigkeitsrente mit Wirkung zum 1. Juni 2011 um EUR 258,39 (K4, Bl. 13-19 d.A.). Zurzeit erhält der Kläger nach einer Rentenanpassung monatlich EUR 963,76 brutto, EUR 865,95 netto (K5, Bl. 20 d.A.).

Die Beklagte lehnte eine Erhöhung der an den Kläger gezahlten Verdienstausfallentschädigung für die Zeit ab dem 1. Juni 2011 ab (K6, Bl. 21 d.A.).

Der Kläger ist der Ansicht, dass es vorliegend entscheidend darauf ankomme, dass die Rentenkürzung infolge des durchgeführten Versorgungsausgleichs sich infolge des Unfalls nicht erst bei der Berechnung der Altersrente, sondern bereits aktuell bei der Erwerbsunfähigkeitsrente auswirke, was ohne den Unfall nicht der Fall gewesen wäre. Unter Zugrundelegung der Differenzhypothese sei mithin auch nur die tatsächlich erhaltene Erwerbsunfähigkeitsrente zu berücksichtigen. Denn die Durchführung des Versorgungsausgleichs hätte sich ohne den Unfall nicht auf sein bezogenes Arbeitseinkommen ausgewirkt, was insofern unstreitig ist.

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den dem Kläger aus Anlass des Unfallereignisses vom 04.06.2006 in … L. unter Beteiligung des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … entstandenen und bis zum Erreichen der Altersgrenze noch entstehenden Verdienstausfallschadens unter Berücksichtigung der Minderung der von ihm bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß Beschluss des Amtsgerichts Wetzlar vom 02.03.2011, Az.: 612 F 857/08 VA, auszugleichen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass es dem Kläger bereits an einer Aktivlegitimation mangele. Denn im Bereich des § 119 SGB X gehe der Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung in vollem Umfang auf den Rentenversicherungsträger über, unabhängig davon, wie viel dieser an den Kläger geleistet habe.

Weiter fehle es aber auch hinsichtlich des Differenzbetrages nach Durchführung des Versorgungsausgleichs an einem Schadenersatzanspruch für unfallbedingt nicht geleistete gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge. Der Geschädigte solle nicht einen Gewinn erhalten, den andere Vorschriften, hier der § 48 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG, gerade verhindern wollten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2013 (Bl. 55f. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I) Der Feststellungsantrag ist zulässig, insbesondere liegt das Feststellungsinteresse vor. Ein solches wird ausnahmsweise trotz möglicher Leistungsklage bejaht, wo schon ein Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führt, so wenn der Beklagte erwarten lässt, dass er bereits auf ein Feststellungsurteil hin leisten wird (BGH NJW 1999, 3774). Dies ist bei der hier verklagten Versicherungsgesellschaft der Fall. Das Feststellungsinteresse besteht vorliegend auch aufgrund des Umstandes, dass die Höhe des begehrten Verdienstausfallschadens sich aufgrund des in Zukunft nicht konstanten fiktiven Nettoverdienstes einer immer wieder eintretenden Veränderung unterliegen wird, so dass sich auch hieraus ein Feststellungsinteresse ergibt.

II) Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Feststellung zu, dass die Beklagte verpflichtet ist, den dem Kläger entstandenen Verdienstausfallschaden auch unter Berücksichtigung der Minderung der bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente infolge des durchgeführten Versorgungsausgleiches auszugleichen.

1) Der Kläger ist Inhaber des Schadenersatzanspruchs abzüglich der um die auf seine geschiedene Ehefrau übertragenen Entgeltpunkte geminderte Erwerbsunfähigkeitsrente gegenüber der Beklagten. § 119 SGB X steht dem nicht entgegen.

§ 119 SGB X sieht eine umfassende Legalzession für unfallbedingt nicht geleistete Rentenversicherungsbeiträge vor. Danach gehen Schadenersatzansprüche auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung auf den Rentenversicherungsträger über, wenn der Geschädigte zurzeit des Schadenereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweisen kann oder danach pflichtversichert wird. § 119 SGB X stellt eine neben § 116 SGB X eigenständige Legalzession dar. Der Anspruch geht vollständig auf den Rentenversicherungsträger über, dem Geschädigten verbleibt keine Einzugsermächtigung; er kann weder aus eigenem Recht noch aus Prozessstandschaft klagen. Kommt es infolge der unterlassenen Durchsetzung des auf den Rentenversicherungsträgers übergegangenen Anspruchs durch diesen daher zu einer Rentenminderung, besteht kein persönlicher Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger; der Geschädigte hat allenfalls einen Anspruch gegen seinen Rentenversicherungsträger (OLG Celle, Urteil vom 27. Juni 2012, Az.: 14 U 193/10, zitiert nach juris).

Um diesen Anspruch des Klägers geht es nicht. Es geht vorliegend nicht um eine Rentenminderung infolge unfallbedingt nicht erbrachter Rentenbeiträge. Der Kläger begehrt den Ausgleich der Rentenminderung infolge des durchgeführten Versorgungsausgleichs nach Ehescheidung, die allein deshalb vor Erreichen der Altersrente sich auswirken konnte, da er durch den Unfall am 4. Juni 2006 erwerbsunfähig geworden ist. Der Anspruch auf Durchführung des Versorgungsausgleichs stellt dabei einen schuldrechtlichen Unterhaltsanspruch der Ehegatten dar, der vorliegend durch den erfolgten Versorgungsausgleich zugunsten der geschiedenen Ehefrau erfüllt wurde. Die infolgedessen eingetretene Altersrentenminderung stellt grundsätzlich ebenso wenig wie die Ehescheidung selbst eine ersatzfähige Position dar. Streitgegenständlich ist aber nicht die nach Erreichen der Regelaltersgrenze eintretende Altersrentenminderung, sondern die Auswirkungen der Rentenminderung vor Erreichen des Renteneintrittsalters nach § 35, 235 Abs. 2 SGB VI. Da diese Minderung nicht in Folge unterlassener Beitragszahlungen eingetreten ist, sondern nach erfolgter Beitragszahlung, aber im Wege des Versorgungsausgleichs auf den früheren Ehepartner übertragenen Anwartschaften, wird sie von der Legalzession in § 119 SGB X nicht erfasst.

2) Die Beklagte ist nach den §§ 249ff. BGB dem Kläger auch zum Ersatz des durch die infolge der auf die geschiedene Ehefrau übertragenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung geminderte Erwerbsunfähigkeitsrente eingetretenen Schadens verpflichtet. Der Schadenersatzanspruch erfasst auch die wirtschaftlichen Nachteile, die zwar für sich nicht ersatzfähig sind, aber infolge des Unfalls früher eintreten. Insoweit besteht ein Zurechnungszusammenhang zu dem ersatzpflichtigen Ereignis.

§ 249 Abs. 1 BGB verpflichtet vorrangig, den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Das schadenersatzrechtliche Ziel der Restitution besteht in umfassender Weise darin, einen Zustand herzustellen, der wirtschaftlich gesehen der ohne das Schadenereignis bestehenden (hypothetischen) Lage entspricht (BGH NJW 2007, 67). Der nach den §§ 251f. BGB zu ersetzende Vermögensschaden ist nach der Differenzhypothese zu bestimmen. Die in Folge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretene Vermögenslage ist dafür mit der Lage zu vergleichen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte (BGHZ (GSZ) 98, 212, 217).

Zurechenbar sind dabei nur die wirtschaftlichen Nachteile bzw. der Einkommensverlust, die allein infolge des Unfalls eingetreten sind. Mithin scheidet die Minderung der Altersrente aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs als ersatzfähiger Schaden aus, da zum Einen die Ehescheidung nicht in zurechenbarer Weise auf den Unfall zurückzuführen ist, zum Anderen der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschaden ohnehin mit Erreichen der Regelaltersgrenze nach den §§ 35, 235 Abs. 2 SGB VI endet. Der Einkommensverlust, der jedoch allein dadurch entsteht, dass infolge des ersatzpflichtigen Umstandes sich die Rentenminderung bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze auswirkt, ist ersatzfähig. Denn die von dem Schädiger verletzten Normen des StVG und des BGB sollten den Eintritt der verfrühten Erwerbsunfähigkeit verhindern, mithin auch die verfrühte Auswirkung einer erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze erfolgenden Rentenminderung nach durchgeführtem Versorgungsausgleich. Hier wirkt sich das von dem Schädiger gesetzte Schadensrisiko weiter und auch allein aus. Denn bei der erfolgten Ehescheidung handelt es sich um kein Ereignis, das die Zurechnung unterbricht bzw. verdrängt. Die Ehescheidung und der infolgedessen durchgeführte Versorgungsausgleich haben mit dem zum Schadenersatz verpflichtenden Unfall nichts zu tun. Aber die Einkommensminderung durch den verfrühten Eintritt der Rentenminderung wegen des ersatzpflichtigen Umstandes ist allein auf den Unfall zurückzuführen und daher von der Beklagten zu ersetzen.

3) Die Ansicht der Beklagten, es komme zu einer Doppelzahlung, da der Rentenversicherungsträger auch Beiträge regressiere, die der Kläger ohne den Unfall gezahlt hätte, nun aber nicht mehr zahle, trifft nicht zu. Der Rentenversicherungsträger kann keine Rentenbeiträge bei der Beklagten regressieren, die nach durchgeführtem Versorgungsausgleich nunmehr in Form von Entgeltpunkten der geschiedenen Ehefrau zustehen. Der Rentenversicherungsträger des Klägers hat nach dem Unfallereignis auch nach § 119 SGB X Beiträge zur Rentenversicherung bei der Beklagten regressiert, die der Kläger infolge des Unfalls aufgrund der eingetretenen Erwerbsunfähigkeit nicht mehr erbringen konnte. Die Beklagte hat mithin bis zur Ehescheidung Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung des Klägers eingezahlt, die sich auf seinem Rentenkonto in Form von Entgeltpunkten ausgewirkt haben. Ein Teil dieser Entgeltpunkt wurde im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens auf das Rentenkonto der geschiedenen Ehefrau übertragen. Die Beklagte verkennt, dass es hier zu keiner Doppelzahlung ihrerseits kommt. Denn die auf das Rentenkonto der Ehefrau übertragenen Entgeltpunkte wären ohne den Unfall ebenso auf ihr Konto wegen der erfolgten Ehescheidung zu übertragen gewesen. Eine Minderung der Erwerbsunfähigkeitsrente für diesen Zeitraum bis zur Durchführung des Versorgungsausgleichs trat nicht ein und war und ist mithin auch nicht zu ersetzen. Die Minderung der Rente des Klägers vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze trat vorliegend nicht aufgrund nicht eingezogener bzw. regressierter Beiträge bei der Beklagten, sondern allein wegen des die Ersatzpflicht der Beklagten begründenden Umstandes, des Unfalls, ein.

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4) Der Tenor war hinsichtlich des vom Kläger verwendeten Begriffs der „Altersgrenze“ klarstellend dahingehend zu fassen, dass das gesetzliche Renteneintrittsalter gemeint war.

III) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

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