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Immobilienfond – Rückerstattung von Leistungen auf ein Darlehen

Oberlandesgericht Karlsruhe

Az.: 17 U 1/07

Urteil vom 17.04.2007

Vorinstanz: Landgericht Mannheim, Az.: 11 O 46/06


In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 03. April 2007 für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 5. Dezember 2006 – 11 O 46/06 – im Kostenpunkt aufgehoben und abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 19.274,53 EUR.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Rückerstattung von Leistungen auf ein Darlehen, mit dem die Rechtsvorgängerin der beklagten Sparkasse den Beitritt der Kläger zu einem geschlossenen Immobilienfonds finanzierte.

Die Kläger erteilten mit notarieller Urkunde vom 2.10.1995 (Anl. K 1) der Fa. K. Steuerberatungsgesellschaft mbH, W. (künftig: Treuhänderin), umfassenden Treuhandauftrag mit Vollmacht. Die Treuhänderin, die über eine Erlaubnis zur Rechtsberatung nicht verfügte, unterzeichnete namens der Kläger am 6.11.1995 einen Darlehensvertrag mit der Beklagten über einen tilgungsfreien Festkredit im Nennbetrag von 40.000 DM mit einem Disagio von 10% bei einem Zinssatz von 8,25%. Das Darlehen sollte am 30.11.2014 zur Rückzahlung fällig werden (Anl. B 2). Als Sicherheit diente die Abtretung der Rechte aus einer zum Zwecke der Darlehenstilgung abgeschlossenen Kapital-Lebensversicherung.

Der Beklagten lag eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde bei Unterzeichnung des Vertrages nicht vor. Die Treuhänderin schloss sodann im Namen der Kläger einen Beitrittsvertrag mit dem Immobilienfonds „Neue Bundesländer No. 4 GdbR“ über zwei Gesellschaftsanteile in Höhe von jeweils 17.428 DM.

Die Kläger erbrachten auf den Darlehensvertrag bis einschließlich Juni 1999 neben einer ersten Darlehensrate weitere 13 Zahlungen pro Quartal von jeweils 825 DM (zusammen 5.910,16 EUR). Durch Sondertilgung in Höhe von 37.695,74 DM = 19.273,53 EUR lösten die Kläger das Darlehen zum 13.7.1999 ab (Kontoauszug Anl. K 7). Mit der am 22.2.2006 eingereichten Klage haben die Kläger Rückgewähr der genannten Beträge nebst Zinsentschädigung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren verlangt.

Die Beklagte hat sich in erster Linie auf Verjährung berufen.

Das Landgericht hat die Beklagte unter teilweiser Abweisung der Klage auf Rückzahlung der Sondertilgung (19.273,53 EUR) mit der Begründung verurteilt, die geltend gemachte Verjährungseinrede sei insoweit unbegründet; auch auf Verwirkung könne sich die Beklagte nicht berufen. Der Beklagten stünden gegen die Kläger auch keine Ansprüche gem. §§ 128, 130 HGB analog wegen einer etwaigen Bereicherungsschuld der Fondsgesellschaft auf Rückgewähr der empfangenen Darlehensvaluta zu, sodass der hilfsweise erhobene Aufrechnungseinwand nicht durchgreife.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung.

Sie erstrebt vollständige Klageabweisung. Die Zahlungsklage sei auch hinsichtlich der Sondertilgung nicht begründet. Auch wenn im Rahmen der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB nach der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs für den Beginn der neuen dreijährigen Verjährung Kenntnis oder Kennenmüssen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu fordern sei, ändere sich im Streitfall nichts an dem Ergebnis der Anspruchsverjährung spätestens mit Ablauf des 31.12.2005. Zu Unrecht habe das Landgericht für eine Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände auf den 31.12.2001 und nicht – wie richtig – auf den 31.12.2002 abgestellt. Die subjektive Voraussetzungen lägen im Streitfall jedoch vor, weil die ungeklärte Rechtslage bezüglich des Bestehens eines Bereicherungsanspruchs wegen nichtiger Treuhandvollmacht Ende 2001, jedenfalls aber spätestens Ende 2002 geklärt und allgemein bekannt gewesen sei. Die Kläger könnten sich nicht darauf berufen, erst im Verlaufe des Jahres 2005 von der Nichtigkeit des von ihnen geschlossenen Darlehensvertrags Kenntnis erlangt zu haben. Sie hätten jedenfalls spätestens bis Dezember 2005 verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen müssen, weil sie nicht hätten warten dürfen, bis andere Anleger in Parallelverfahren in letzter Instanz obsiegen würden. Hilfsweise macht die Beklagte geltend, der Rückzahlungsanspruch der Kläger sei auch gem. § 197 BGB a.F. verjährt, jedenfalls aber verwirkt. Höchst vorsorglich rechnet die Beklagte mit einem auf Erstattung der ausgezahlten Darlehensvaluta gerichteten Anspruch entsprechend §§ 128, 130 HGB gegen die Klageforderung auf.

Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen und verteidigen das Urteil des Landgerichts gegen den Berufungsangriff unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

Gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf das angefochtene Urteil sowie auf den Vortrag der Parteien Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist gerechtfertigt.

Zu Unrecht hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, die Sondertilgung an die Kläger zurückzuzahlen. Die Zurückweisung der Verjährungseinrede der Beklagten ist rechtsfehlerhaft erfolgt. Die Kläger können den Rückzahlungsanspruch wegen Eintritts der Verjährung nicht mehr durchsetzen. Die Zahlungsklage ist daher insgesamt abzuweisen.

1.

Die Begründung des Landgerichts trägt den Urteilsausspruch schon deswegen nicht, weil – wie die Berufung mit Recht geltend macht – für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen der Verjährung gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (BGH, Urt. vom 23.1.2007 – XI ZR 44/06) mit Rücksicht auf die erst im Jahr 2006 eingelegte Klage nicht auf den 31.12.2001, sondern auf den 31.12.2002 abzustellen ist. Zu diesem Zeitpunkt ist aber eine zumindest grobfahrlässige Unkenntnis der Kläger von den den Anspruch begründenden Umständen anzunehmen.

a) Allerdings macht die Beklagte ohne Erfolg geltend, Anspruchsverjährung sei bereits mit Ablauf des 31.12.2005 anzunehmen, weil es allein auf die Kenntnis der tatsächlichen Umstände ankomme, wenn – wie hier – eine zunächst unklare Rechtslage schließlich geklärt worden sei. Daran ist zunächst richtig, dass vor der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der sog. Notarentscheidung vom 28.9.2000 (BGHZ 145, 265) kein Beteiligter einen Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Treuhandvollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz erkennen konnte und deshalb vor der Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.10.2001 (BGH WM 2001, 2260 = NJW 2002, 66) die Verjährung nicht beginnt, weil niemand davon ausgehen konnte, dass Bereicherungsansprüche wegen der Nichtigkeit der Treuhandvollmacht bestehen.

Soweit die Beklagte jedoch – unter Berufung auf BGH NJW 1999, 2041, 2042 – die Rechtsauffassung entwickelt, nach der höchstrichterlichen Entscheidung dieser Rechtsfrage im Jahre 2001 genüge für den Beginn der Verjährungsfrist die bloße Tatsachenkenntnis in Bezug auf den streitbefangenen Darlehensvertrag und den Inhalt der aus Rechtsgründen unwirksamen notariellen Treuhandvollmacht, ist ihr jedoch nicht zu folgen. Ein solcher Rechtssatz kann im Streitfall nicht aufgestellt werden, solange der Kläger von der Existenz des (bereicherungsrechtlichen) Rückforderungsanspruchs weder Kenntnis noch grobfahrlässige Unkenntnis hat. Der vom BGH NJW 1999, 2041 entschiedene Fall betraf lediglich die Frage der für den Verjährungsbeginn erforderlichen Kenntnis der Person des Ersatzpflichtigen. Im Streitfall steht auch nicht die Beseitigung einer unsicheren Rechtslage bezüglich eines vom Kläger verfolgten Anspruchs in Rede, sondern die bereicherungsrechtlichen Folgen der neuen höchstrichterlichen Beurteilung einer jahrzehntelang weitgehend unangefochten ausgeübten Rechtspraxis, aus der sich die anspruchsbegründenden Umstände tatsächlich erstmals ergaben. In einem derartigen Fall beginnt die Verjährung nicht, bevor für den Anspruchsinhaber rechtlich hinreichend zu erkennen ist, dass ihm ein solcher Anspruch überhaupt zusteht.

b) Der Senat hat bereits entschieden, dass regelmäßig für einen Durchschnittsanleger jedenfalls bis zum Jahresende 2001 noch nicht von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der für einen Rückabwicklungsanspruch maßgeblichen Umstände ausgegangen werden kann (Senat, ZIP 2006, 1855 = OLGR 2006, 755 und Senat, Urteil vom 23.2.2007 – 17 U 65/06, zur Veröffentlichung bestimmt). Ob die subjektiven Voraussetzungen in dem Folgejahr 2002 vorliegen, brauchte der Senat bisher nicht zu entscheiden. Diese Frage stellt sich in dem vorliegenden Rechtsstreit, sie ist zu bejahen.

Auch wenn die Kläger nicht zu dem fachkundigen Personenkreis gehören, dem durch Veröffentlichung in juristischen Fachzeitschriften die Rechtsprechungsänderung alsbald bekannt geworden ist, kann von einer Kenntnis oder grobfahrlässigen Unkenntnis der maßgeblichen Umstände und damit von einem Verjährungsbeginn jedenfalls bis zum 31.12.2002 ausgegangen werden.

Bis zu diesem Zeitpunkt hat der zur Unwirksamkeit der Darlehensverträge führende Vorzeichenwechsel in der BGH-Rechtsprechung in weiten Kreisen der betroffenen Anleger in gleicher Situation wie die Kläger Beachtung gefunden und zu einer Vielzahl von vorprozessualen Rückzahlungsforderungen gegenüber den Finanzierungsbanken geführt, die schließlich auch in größerer Zahl streitig ausgetragen worden sind. Dem Senat ist aus dem eigenen Geschäftsbereich, worauf im Senatstermin hingewiesen worden ist, bekannt, dass bereits im Jahr 2002 Anleger in einer ersten Welle von Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Mannheim unter Hinweis auf den Wandel der Rechtsprechung zur Rechtsgültigkeit der Treuhandvollmacht Klage auf Rückabwicklung der Anlagegeschäfte erhoben hatten. Aus der Vielzahl dieser im Jahre 2003 zum Oberlandesgericht in den Berufungsrechtszug gelangten Rechtstreitigkeiten hat der Senat schließlich vier Musterverfahren zur rechtsgrundsätzlichen Frage einer Rechtsscheinsvollmacht der Treuhänder ausgewählt und am 20.1.2004 entschieden. Darunter befanden sich auch die Verfahren 17 U 52/03 (LG MA 8 O 272/02) und 17 U 53/03 (LG MA 8 O 394/02). Seinerzeit lagen bereits 40 – 50 Fälle dieser Art dem Senat der Entscheidung vor.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Medien im Jahre 2002 die neue Rechtsprechung aufgegriffen haben und insbesondere auch in der Tagespresse darüber berichtet wurde. Dies auch im Zusammenhang mit weiteren Leitsatzentscheidungen des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14.5.2002 (z.B. XI ZR 155/01, WM 2002, 1273 = NJW 2002, 2325). Auf diesen offenkundigen Umstand verweist die Berufung zu Recht.

Damit bestand seinerzeit eine tatsächliche Grundlage für die Annahme der Kläger, dass sie ihre auf den Kreditvertrag geleisteten Zahlungen von der Beklagten zurückfordern können. Selbst wenn man dem Vorbringen der Kläger folgt und annimmt, diese hätten erstmals anlässlich der anwaltlichen Beratung im Jahre 2005 Kenntnis i. S. des § 199 BGB erlangt (Klagebegründung vom 7.2.2006, S. 6), beruht ihre Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen auf grober Fahrlässigkeit.

Denn nach dem hier zugrunde zu legenden objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab haben die Kläger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders grober Weise verletzt, wenn sie als betroffene Anleger in eigener Sache die einschlägigen Zeitungsberichte nicht zur Kenntnis und zum Anlass genommen haben, sich durch Einholung von Rechtsrat hinreichende Klarheit über das Bestehen ihres Rückforderungsanspruchs zu verschaffen. Die Kläger haben insbesondere keine überzeugende Erklärung dafür gegeben, warum und aus welchem Grund sie erst im Jahre 2005 einen Rechtsanwalt aufsuchten, der sie sodann über die Rechtslage aufklärte.

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Die Kläger können den Beginn der Verjährungsfrist durch eigene Untätigkeit und zögerliches Verhalten nicht bis zu dem Tag hinausschieben, an dem sie sich entschließen, den erforderlichen Rechtsrat einzuholen. Sie hätten das spätestens im Jahre 2002 tun müssen.

2.

Ohne Erfolg berufen sich die Kläger gegenüber der Verjährungseinrede der Beklagten schließlich auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs gem. § 242 BGB. Hierfür erheben sie den Vorwurf, die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn sie einerseits in einem Schreiben an ihre Kreditkunden für sich selbst noch am 30.4.2004 reklamiert habe, die Treuhandvollmachten seien rechtswirksam, während sie andererseits im vorliegenden Rechtsstreit genau im Gegenteil von den Klägern behaupte, sie hätten bereit im Jahre 2001 oder 2002 um die Nichtigkeit der Treuhandvollmacht gewusst.

Dieses vergröbernde Argument differenziert nicht zwischen dem der Verjährung unterliegenden Bereicherungsanspruch der Kläger (auf Grund der Nichtigkeit des Darlehensvertrages) und dem dagegen gerichteten Einwand der Beklagten, die nichtige Treuhandvollmacht sei unter Rechtsscheinsgesichtspunkten als wirksam zu behandeln.

Demgegenüber verweist die Beklagte mit Recht darauf, dass die Frage des Verjährungsbeginns bei Kenntnis bzw. grobfahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen unabhängig davon zu beurteilen ist, ob dem Schuldner Gegenrechte zustehen (BGH NJW 1963, 1103, 1104; BGH NJW 1993, 2614 zu § 852 a.F.). Im Übrigen ist eine Kenntnis aller Einzelheiten für den Verjährungsbeginn auch nicht erforderlich. Es genügt, dass der Gläubiger auf Grund der ihm bekannten bzw. erkennbaren Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage erheben kann (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. wegen der Nachweise Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl., § 199 Rdnr. 27).

Nach alledem scheitert die Rückzahlungsklage in vollem Umfang an der Verjährungseinrede der Beklagten.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gem. § 543 Abs. 2 ZPO wegen der grundsätzliche Frage zuzulassen, ob im Jahr 2002 nach dem von Rechts wegen anzulegenden Sorgfaltsmaßstab von einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Anleger von den anspruchsbegründenden Umständen im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auszugehen ist. Bei dieser Frage handelt es sich auch nicht lediglich um eine Einzelfallentscheidung. Der Streitwert wurde gem. § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

 

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