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Leasing: Schadensersatzansprüche des Leasinggebers etc.

Oberlandesgericht Nürnberg

Az.: l U 480/99

Urteil verkündet am 08.06.1999

Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth – Az.: 17 O 4633/97


In Sachen wegen Forderung, hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.5.1999 für Recht erkannt:

Endurteil

I. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Dezember 1998 in Nr. I wie folgt geändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.975.00 DM zu zahlen, ferner Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz

a) aus 3.282,51 DM seit 1. Februar 1996

b) aus weiteren 3.282,51 DM seit 1. März 1996

c) aus weiteren 5.409,98- DM seit 21. Februar 1997

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlußberufung werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 44 %, der Beklagte 56 %. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Klägerin 62 %, der Beklagte 38 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Beschwer beträgt für die Klägerin 8.980,36 DM, für den Beklagten 5.409,98 DM.

Beschluß

Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt 14.390.34 DM

Tatbestand

Die Parteien streiten über Restansprüche der Klägerin aus einem zunächst bis 31. März 1995 abgeschlossenen, später bis 31. März 1996 verlängerten Leasingvertrag über einen PKW Porsche 911. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin noch 12.786,50 DM zuzüglich Zinsen zu bezahlen. Gegen diese Entscheidung habe beide Parteien Rechtsmittel eingelegt.

Die Klägerin beantragt mit ihrer Berufung, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 20.955,36 DM (statt der vom Landgericht zugesprochenen 12.786,50 DM) zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14. Mai 1996 sowie 30 DM Mahnkosten.

Der Beklagte beantragt mit seiner unselbständigen Anschlußberufung, ihn lediglich zur Zahlung von 6.565,02 DM nebst 6,5 % Zinsen aus 3.282,51 DM seit l. Februar 1996 sowie aus weiteren 3.282,51 DM seit l. März 1996 zu verurteilen.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestands wird nach § 543 Abs. l ZPO abgesehen.

Eine Beweisaufnahme hat im zweiten Rechtszug nicht stattgefunden.

Entscheidungsgründe

Sowohl die Berufung der Klägerin als auch die unselbständige Anschlußberufung des Beklagten sind zulässig. In der Sache selbst ist das Rechtsmittel der Klägerin – von einer geringfügigen Anpassung des Zinsanspruchs abgesehen – unbegründet. Auch das Rechtsmittel des Beklagten hat nur -in einem Nebenpunkt (Mehrwertsteuer) Erfolg.

I. Rückständige Leasingraten

Das Landgericht hat der Klägerin die beiden noch nicht bezahlten Leasingraten für die Monate Februar und März 1996 in Höhe von je 3.282,51 DM zugesprochen, zusammengerechnet also 6.565,02 DM (jeweils einschließlich Mehrwertsteuer). Mit diesem Teil des Urteils – einschließlich seiner Pflicht die beiden Raten ab Fälligkeit zum Monatsersten zu verzinsen – hat sich der Beklagte abgefunden. Es kann daher offen bleiben, ob die fristlose Kündigung im Hinblick auf § 12 Abs. l Nr. 2 VerbrKrG wirksam war.

II. Schadensersatz wegen Nichterfüllung durch Restwert-Ausgleich

Über die beiden letzten Leasingraten hinaus beansprucht die Klägerin den Unterschiedsbetrag zwischen dem kalkulierten Restwert (58.051,28 DM) und dem tatsächlich erzielten Verkaufserlös (44.347,83 DM), somit 13.703,45 DM (alle Beträge ohne Mehrwertsteuer). Das Landgericht hat ihr einen solchen Ausgleich abgesprochen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Unterstellt, die fristlose Kündigung vom 13. März 1996 war wirksam, so schuldete der Beklagte Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

a) Diese Rechtsfolge ergibt sich schon aus allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen. Sie wird in § 13 der „Vertragsbedingungen“ ausdrücklich aufgegriffen und wie folgt ergänzt: „Im Kündigungsfalle hat der LN Schadensersatz wegen Nichterfüllung unter Einbeziehung des vertraglich vereinbarten Restwertes zu leisten. Bei der Berechnung der Höhe der Schadensersatzforderung wird der LG ersparte Aufwendungen (insbesondere ersparte Zinsen) und sonstige Vorteile berücksichtigen, die sich aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung ergeben. Der Fahrzeugwert wird zu dem von einem vereidigten Sachverständigen geschätzten Händlereinkaufspreis zum Ansatz gebracht. …“

b) Zumindest der letzte Satz dieser als Allgemeine Geschäftsbedingung zu wertenden Klausel verstößt gegen § 9 Abs. l AGBG und ist daher unwirksam. Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil (I 2 der Entscheidungsgründe) Bezug und verweist ergänzend auf die Darlegungen des Bundesgerichtshofes in NJW 1996,455.

Ob aus der Unwirksamkeit des letzten Satzes die Unwirksamkeit der ganzen Klausel zu folgern ist (wovon das Landgericht ohne nähere Begründung auszugehen scheint), ob unabhängig davon der erste Satz schon wegen mangelnder Transparenz unwirksam ist (§ 2 Abs. l Nr. 2 AGBG) oder ob die beiden Eingangssätze in allgemeinen Worten nur das beschreiben, was bei einer vom Leasingnehmer zu vertretenden fristlosen Kündigung auch ohne sie gelten würde (Anspruch des Leasinggebers auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, zur Rechtsgrundlage vgl. Berninghaus in Büschgen, Praxishandbuch Leasing § 12 Rn. 93), kann dahinstehen. Denn weder aus den beiden ersten Sätzen der Klausel noch aus allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen kann die Klägerin den geltend gemachten Ausgleichs-Anspruch herleiten.

Schadensersatz wegen Nichterfüllung soll den Gläubiger so stellen, wie er stünde, wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte, – nicht schlechter, aber auch nicht besser (BGHZ 82,121; 95,39; NJW 1984,2687; Berninghaus, aaO., Rn 59,98; Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Auflage, § 325 Rn. 10 ff.).

Wäre der Beklagte mit den beiden letzten Leasingraten nicht in Verzug geraten und hätte die Klägerin nicht zwei Wochen vor Ablauf der Leasingzeit vorzeitig gekündigt, dann hätten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem Leasingvertrag vom 23. März / 6. April 1992 in der Fassung des Verlängerungsvertrages vom 1. / 9. Februar 1995 bestimmt.

a) In § 2 des Leasingvertrages werden zunächst der monatliche „Leasingbetrag“ (zuletzt 3.282,51 DM) und der „Restwert“ (58.051,28 DM) festgelegt. Sodann heißt es:

„Der Leasingbetrag ist unter der Voraussetzung errechnet, daß bei Vertragsende und Verwertung des Fahrzeuges mindestens der oben genannte Restwert erzielt wird. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, daß die von dem LN während der Leasingdauer zu zahlenden Beträge die Anschaffungskosten sowie Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten und den Gewinn des LG nicht decken. Der LN ist deshalb verpflichtet, das Fahrzeug zu dem o.a. Restwert auf Verlangen des LG zu erwerben. (Andienungsrecht gemäß § 16 d der Vertragsbedingungen):

Der wiedergegebene Abschnitt steht auf der Vorderseite des Vertragsformulars, kurz vor der Unterschrift. Er sticht durch Fettdruck optisch vom übrigen Text ab.

Der in Bezug genommene § 16 d findet sich auf der Rückseite des Vertrages, eingebettet in eine Fülle von Vertragsklauseln, deren Erscheinungsbild mit der Wendung „Kleingedrucktes“ noch eher zurückhaltend beschrieben wird. Innerhalb des umfangreichen § 16 führt die Leasinggeberin drei Varianten auf, mit denen sie sicherstellen will, daß ihr am Ende der Leasingzeit mindestens der kalkulierte Restwert verbleibt:

Zum einen den Verkauf an einen vom Leasingnehmer benannten Drittkäufer (§ 16 b), zum anderen den Verkauf durch die Leasinggeberin selbst (§ 16 c) -jeweils mit Ausgleich eines eventuellen Mindererlöses durch den Leasingnehmer -, und schließlich das bereits auf der Vorderseite erwähnte Andienungsrecht (§ 16d).

b) Soweit sich die Klägerin in §§ 2, 16 der Vertragsbedingungen vorbehält, die während der Laufzeit nur teilweise erzielte Amortisation am Ende der Laufzeit durch Ausübung ihres Andienungsrechtes zur Vollamortisation aufzustocken, bestehen hiergegen keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken (vgl. Graf von Westphalen, aaO. Rn. 165). Insbesondere ist der Vorbehalt auch nicht deswegen überraschend, weil – wie das Landgericht meint – § 2 Satz l suggeriere, der Leasingnehmer schulde im wesentlichen nur eine durch die Leasingraten zu bewirkende Teilamortisation und darüber hinaus nichts.. Der sich unmittelbar anschließende Satz 2 stellt vielmehr klar, daß der Leasingnehmer nach Ende der Vertragszeit noch mit einer weiteren Zahlung rechnen muß, falls ihm die Leasinggeberin das Fahrzeug zum Erwerb andient. Die Höhe seiner Leistung ist genau bestimmt: Sie entspricht dem vereinbarten Restwert. Der Beklagte wäre somit verpflichtet gewesen, nach Ende der Vertragszeit – und damit auch nach der fristlosen Kündigung -ein Angebot der Klägerin zum Erwerb des Leasingfahrzeuges anzunehmen und als Kaufpreis den kalkulierten Restwert von 58.051,28 DM zu entrichten.

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Von der Möglichkeit des Andienungsrechtes (§ 16 d) machte die Klägerin jedoch im konkreten Fall keinen Gebrauch. Stattdessen wählte sie den Weg des Selbstverkaufs (§ 16 c). Zwar will die Klägerin in ihrem Schreiben vom 19. April 1996, in dem sie den Selbstverkauf ankündigte, dem Beklagten „Gelegenheit zu einer einen höheren Erlös erbringenden Verwertung binnen 14 Tagen“ eingeräumt haben. Hierin könnte man ein Angebot der Klägerin .zum Erwerb des Fahrzeugs durch den Beklagten sehen. Der Beklagte bestreitet jedoch, das Schreiben damals erhalten zu haben; er habe es erstmals als Anlage zur Klagebegründung – also über ein Jahr später – zu Gesicht bekommen. Da nicht nachgewiesen ist, daß der Beklagte jenes Schreiben seinerzeit erhalten hat, kann ihm nicht entgegengehalten werden, daß er das Angebot zum Eigenerwerb des PKW ausgeschlagen habe.

c) Der von der Klägerin gewählte Weg des Selbstverkaufs ist zwar in § 16 c der Vertragsbedingungen vorgesehen. Auf diese Bestimmung kann sich die Klägerin jedoch nicht berufen; denn § 16 c stellt eine Überraschungs-Klausel dar und ist daher unwirksam (§ 3 AGBG).

aa) Im Vergleich zu § 2 des Leasingvertrages (siehe oben Nr. 2 a) erweitert § 16 c die Rechte der Leasinggeberin und schmälert im Gegenzug die Rechtsstellung des Leasingnehmers. In § 2 erweckt die Leasinggeberin den Eindruck, als werde sie die Vollamortisation nur auf die

dort geschilderte Weise sicherstellen, also durch ein Andienungsrecht (§ 16 d). Von den beiden anderen Möglichkeiten, dieses Ziel zu erreichen – Verkauf an einen vom Leasingnehmer vorgeschlagenen Dritten (§ 16 b), hilfsweise Selbstverkauf durch die Leasinggeberin (§ 16 c) T ist hi § 2 nicht die Rede. Ein solcher Hinweis bereits in § 2 wär-e aber notwendig gewesen, um dem Leasingnehmer die volle Tragweite seiner übernommenen Pflichten vor Augen zu führen und keine Mißverständnisse aufkommen zu lassen. Das erfordert schon das Gebot der transparenten Vertragsgestaltung (vgl. Graf von Westphalen, aaO. Rn. .165, Fußnote 249).

bb) Die Variante Andienungsrecht bietet für den Leasingnehmer im Vergleich zu den beiden anderen Verwertungsmöglichkeiten Vorteile. Erwirbt der Leasingnehmer den PKW selbst und verkauft ihn anschließend weiter, kann er einen eventuellen Mehrerlös vollständig für sich behalten; bei einem Verkauf durch die Leasinggeberin stünden ihm dagegen nur 75 % zu. Ein weiterer Vorzug der Variante Andienungsrecht besteht darin, daß der Leasingnehmer nicht zu einem kurzfristigen Verkauf zu möglicherweise schlechten Bedingungen gezwungen ist, sondern nach dem Erwerb des Fahrzeugs einen günstigen Zeitpunkt für den Weiterverkauf abwarten und in Ruhe nach einem Käufer Ausschau halten kann. Sollte sich der Weiterverkauf des PKW als unwirtschaftlich erweisen, kann der Leasingnehmer das Fahrzeug notfalls selbst behalten oder – wenn er es schon „verscherbeln“ muß – dies wenigstens an einen Käufer seiner Wahl tun (hier z.B. an seinen Sohn, der gegenüber der Klägerin vergeblich Kaufinteresse bekundet und ihr sogar 58.000 DM geboten haben soll, vgl. .S. 8). Der Gesichtspunkt, das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit behalten und selbst nutzen zu können, gewinnt insbesondere bei teuren Liebhaberfahrzeugen Bedeutung, die unter Umständen nur schwer an den Mann zu bringen sind.

cc) All diese Vorzüge der Variante Andienungsrecht könnte die Leasinggeberin dem Leasingnehmer vorenthalten, wenn sie statt dessen das Fahrzeug gegen den Willen des Leasingnehmers selbst verkaufen dürfte, sei es an einen vom Leasingnehmer zu benennenden Drittkäufer (§ 16 b), sei es an einen von der Leasinggeberin selbst ausgesuchten Käufer (§ 16 c).

Mit einer solchen Verschlechterung seiner Rechtsposition gegenüber der in § 2 scheinbar abschließend beschriebenen Variante Andienungsrechts braucht der Vertragspartner bei Unterzeichnung des Leasingver-, träges nicht zu rechnen. Er braucht dies um so weniger, als sich § 2 auf der besonders wichtigen Vorderseite des Vertrages befindet – kurz vor der Unterschrift – und zudem drucktechnisch besonders hervorgehoben ist, während die anderen Varianten in der Fülle des „Kleinstgedruckten“ auf der Vertragsrückseite nur bei konzentriertem Lesen ausfindig gemacht werden können.

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Unter diesen Umständen sind Nrn. 16 b und c der Vertragsbedingungen im Hinblick auf die scheinbar abschließende Beschreibung der Leasinggeber-Rechte in § 2 als überraschend einzustufen. Sie sind daher nach § 3 AGBG unwirksam.

Zur Untermauerung seines Standpunkts, wonach er nicht zum Restwert-Ausgleich verpflichtet sei, hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, sein Sohn habe sich Anfang März mit der Klägerin telefonisch in Verbindung gesetzt und ihr für den PKW 58.000 DM geboten. Man habe ihm aber gesagt, daß das Fahrzeug nicht frei veräußert, sondern an einen Händler gegeben werde (Schriftsatz des Beklagten vom 5. Mai 1999). Ob ein solches Verhalten der Klägerin – unterstellt, es träfe zu -nachteilige Folgen auf ihr Recht zum Selbstverkauf an Dritte (§ 16 c) gehabt .hätte, braucht indes nicht vertieft zu werden, da §‘ 16 c der Vertragsbedingungen aus den dargelegten Gründen unwirksam ist.

III. Schadensersatz wegen unterlassener Wartungsarbeiten

Die Klägerin hat jedoch, wie vom Landgericht zutreffend dargelegt, Anspruch auf Ersatz der Kosten für die vom Beklagten versäumte 60.000 km-Inspektion. .

1. Nach § 8 der Vertragsbedingungen war der Beklagte verpflichtet, die empfohlenen Wartungsarbeiten pünktlich durchführen zu lassen. Gegen die Wirksamkeit dieser Klausel bestehen keine Bedenken (Beckmann/Kügel in Büschgen, aaO, §-6 Rn. 176).

Der Beklagte hat die 60.000 km-Inspektion versäumt. Daher war die Klägerin berechtigt, die Inspektion nachzuholen zu lassen (ob sie dies tat-; ; sächlich getan hat, ist unerheblich). Die hierfür erforderlichen. Kosten kann sie vom Beklagten ersetzt verlangen. Ob dies aus § 11 AGB folgt (wie das Landgericht meint) oder unmittelbar aus § 8 AGB in Verbindung mit den allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen, kann dahinstehen.

Der von der Klägerin vorgerichtlich beauftragte Privatgutachter schätzte die Inspektionskosten auf 6.500 DM netto. Der gerichtliche Sachverständige veranschlagte sie auf 5.409,98 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, somit auf 6.221,48 DM brutto. Dessen Berechnung ist das Landgericht im Urteil gefolgt (Urteil S. 15). Die Berechnung des Landgerichts wird von den Parteien in zweiter Instanz nicht angegriffen.

Allerdings wendet sich der Beklagte gegen den Ansatz der Mehrwertsteuer, da die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Dem hat die Klägerin nicht widersprochen.

Der Einwand des Beklagten ist begründet. Das Recht der Klägerin zum Vorsteuerabzug hat zur Folge, daß der Beklagte lediglich den Netto-Betrag; in Höhe von 5.409,98 DM zu ersetzen braucht.

3. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt; die Verjährungseinrede des Beklagten greift daher nicht durch. § 558 BGB bezieht sich nur auf die dort genannten Ersatz-Ansprüche wegen Beschädigung oder Verschlechterung der Mietsache, nicht aber auf Ersatz-Ansprüche wegen Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen. § 558 BGB greift nicht schon deshalb ein, weil sich das Unterlassen der fälligen Inspektion in einem Minderwert des Fahrzeugs niederschlägt (vgl. zu einem ähnlichen Problem – geringerer Verkaufserlös wegen Rückgabe des Leasingfahrzeugs im beschädigten Zustand – BGHZ 97,65).

4. § 308 ZPO steht der Verurteilung des Beklagten nicht entgegen. Den Ersatz der Inspektionskosten hat die Klägerin zwar nicht ausdrücklich als eigenständigen Anspruch geltend gemacht. Gleichwohl hat sie diesen Gesichtspunkt in die Begründung ihrer Klageforderung einbezogen, nämlich zur Erläuterung, weshalb der Erlös für das Leasingfahrzeug geringer ausfiel als für einen vergleichbaren PKW mit durchgeführter Inspektion. Vom Rechtsstandpunkt der Klägerin aus war diese Argumentation folgerichtig; denn im gleichen Umfang, wie das Unterlassen der Inspektion den Erlös minderte, hätte sich der vom Beklagten zu leistende Restwert-Aus gleich erhöht. Das Vorbringen der Klägerin läßt aber eindeutig erkennen, daß sie die Aufwendungen für die 60.000 km–Inspektion auf jeden Fall ersetzt haben möchte, – wenn schon nicht auf dem Weg über den Restwert-Ausgleich, dann eben unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt.

IV. Schadensersatz wegen Beschädigung des PKW

Das Landgericht hat der Klägerin den Ersatz dieser Reparaturkosten versagt, weil nicht erwiesen sei, daß die Beschädigungen auf vertragswidrige Nutzung zurückzuführen seien (Urteil S. 14). Insoweit ist das. Urteil nicht angegriffen. Auf die Frage, ob eventuelle Schadensersatzansprüche verjährt wären (§ 558 BGB), kommt es daher nicht mehr an.

V. Nebenentscheidungen

1. Auf Antrag der Klägerin hat der Senat die Zinshöhe an § 12 Abs. l der „Vertragsbedingungen“ angepaßt. Gegen die Wirksamkeit der Verknüpfung mit dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz (seit 1. Januar 1999: Basiszinssatz, §§ l und 2 DÜG) bestehen im Hinblick auf den ähnlich lautenden § 11 Abs. l VerbrKrG keine Bedenken (vgl. BGH NJW 1997,3166).

2. Der Anfall erstattungsfähiger Mahnkosten ist nicht substantiiert dargelegt-

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. l ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO, die Festsetzung der Beschwer auf § 546 Abs. 2 Satz l ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlaß (§ 546 Abs. l Satz 2 ZPO).

 

 

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