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Lehrer – Entfernung aus dem Dienst

 


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Zusammenfassung:

Wann kann ein Lehrer als Beamter aus dem Dienst entfernt werden? Kann eine mehrmonatige unentschuldigte Abwesenheit zu einer Dienstentfernung führen? Welche Voraussetzungen sind an eine Entfernung aus dem Dienst zu stellen? Ist es erforderlich, dass der Beamte vorsätzlich unentschuldigt abwesend gewesen ist? Können ärztliche Attest die fehlende Dienstfähigkeit nachweisen, wenn zusätzlich bei amtsärztlichen Untersuchungen die Dienstfähigkeit festgestellt wurde?


Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Az: 3 A 11052/15

Urteil vom 29.02.2016


Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.


Tatbestand

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst.

Der 1960 geborene Beklagte trat nach Ablegung der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien mit der zuerkannten Lehrbefähigung für die Fächer Erdkunde, Wirtschaftswissenschaften und Sozialkunde am 19. Juni 1986 als Studienreferendar in den bayerischen Schuldienst. Nach Ableistung seines Referendariats bestand er am 26. September 1988 die zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien. Nachfolgend promovierte er an der J. Universität W. zum Doktor der Philologie im Fach Soziologie (als Hauptfach) sowie in den Nebenfächern Erdkunde und Betriebswirtschaftslehre. Anschließend wurde er zeitweilig als Aushilfslehrkraft an verschiedenen bayerischen Gymnasien eingesetzt. In dieser Zeit kam es wiederholt zu Beschwerden von Schülern, Eltern, Kollegen und Vorgesetzten über den Beklagten, die im Wesentlichen ein autoritäres und formalistisches Verhalten, eine mangelnde Kommunikation und eine Unzugänglichkeit im Umgang mit Schülern zum Inhalt hatten (vgl. etwa die Stellungnahme der Schulleitung des R.-Gymnasiums, Bl. 42 ff. der „Vorakte“ [VA]). Bemängelt wurde auch, dass er Korrekturen und Lösungen bei Schulaufgaben in für die Schüler nicht lesbarer „deutscher Schrift“ (gemeint war wohl die sog. Sütterlin-Schrift) vorgenommen habe (Bl. 67 VA).

Die verschiedenen Vorkommnisse führten dazu, dass der Beklagte wegen fehlender Eignung und Befähigung nicht in den Dienst an den Gymnasien des Landes Bayern übernommen wurde (Bl. 86 VA). Auch eine weitere Tätigkeit als Vertretungslehrer lehnte das Land Bayern ab. In dem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 28. April 1992 führt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst hierzu aus:

„Im Verlauf Ihrer früheren Aushilfstätigkeiten an staatlichen Gymnasien zeigte sich, dass Sie leider nicht über die für den Beruf des Lehrers an Gymnasien erforderliche Eignung und Befähigung verfügen. Sie können daher nicht (…) als Lehrer an staatlichen Gymnasien eingestellt werden“ (Bl. 89 VA).

Nach entsprechender Bewerbung wurde der Beklagte zum 1. März 1993 als Studienassessor zur Anstellung in den Dienst des klagenden Landes übernommen und zunächst – wie von Anfang an beabsichtigt – an der Berufsbildenden Schule C. als Berufsschullehrer eingesetzt. Dort wurde er am 31. März 1994 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.

Zum 1. März 1999 wurde der Beklagte an die Berufsbildende Schule L., zum 1. August 2004 an die Berufsbildende Schule A. sowie im Anschluss daran an die Berufsbildende Schule Wirtschaft in K. versetzt. Die Versetzungen erfolgten, weil sich an den jeweiligen Schulen bereits nach kurzer Zeit Beschwerden über den Unterrichtsstil und das soziale Verhalten des Beklagten häuften. Während dieser Zeit kam es auch zu Spannungen mit der jeweiligen Schulleitung, unter anderem, weil der Beklagte seine Klassenbucheinträge in „deutscher Schrift“ vornahm und die Datumsangaben in seinen Schreiben jeweils mit dem Zusatz „nach der falschen Zeitrechnung der Christen“ versah. Seine Schreiben verfasste er überwiegend in gebrochener („gotischer“) Schrift und versah sie jeweils mit seinem Familienwappen. Nachdem er im Unterricht (im Fach Wirtschaftslehre) das Thema „Wintersonnenwendfeier“ bzw. „Jahresabschluss 1999“ behandelt hatte, wies ihn die Schulaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 6. September 2000 (Bl. 283 der Personalakte [PA]) an, dies künftig zu unterlassen. Die hiergegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. Dezember 2000 rechtskräftig abgewiesen (Az. 6 K 2753/00.KO).

Die während dieser Zeit über den Beklagten erstellten dienstlichen Beurteilungen vom 10. Februar 1994, 1. September 1998 und 22. April 2004 endeten überwiegend mit durchschnittlichen Gesamturteilen (z. B. „Entspricht den Anforderungen“ bzw. „Entspricht im allgemeinen den Anforderungen“). Die letztgenannte Beurteilung enthielt unter anderem Hinweise auf Mängel in der Klassenleitung und die während einer Klassenfahrt nach Spanien erforderlich gewordene Ablösung des Beklagten von seiner Aufsichtspflicht. In der Beurteilung heißt es:

„Zu sachlichen Gesprächen ist Herr Dr. W. nicht mehr in der Lage. Seine bis vor zwei Jahren geübte Kooperationsfähigkeit hat Herr Dr. W. aufgegeben und arbeitet nur noch mit Unterstellungen und Angriffen gegenüber der Schulleitung (…)“. Auch die Tatsache, dass Herr Dr. W. in einem Brief vom 20. August 2002 an mich erneut die Formulierung „nach der falschen Zeitrechnung der Christen“ verwandt hat, zeigt, dass er an einem lösungsorientierten Handeln nicht interessiert ist“ (Bl. 458 PA).

Hiergegen erhob der Beklagte Einwände. In seinem Schreiben vom 10. Mai 2004 bezeichnet er die Formulierung „nach der falschen Zeitrechnung der Christen“ als eine wissenschaftliche Tatsache (Bl. 467 PA). Die gegen die dienstliche Beurteilung nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts K. vom 31. Oktober 2006 – 6 K 131/06.KO – abgewiesen. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Senat durch Beschluss vom 20. August 2007 – 2 A 10408/07.OVG – ab.

In der Folgezeit bemühte sich der Beklagte wiederholt um eine Übernahme in den Schuldienst der Länder Bayern und Hessen im Rahmen des sog. Lehrertauschverfahrens. Seine Gesuche wurden nach Einsichtnahme in seine Personalakten jeweils abschlägig beschieden.

Ab dem 26. November 2004 erkrankte der Beklagte längerfristig. Anlässlich einer Untersuchung am 9. Mai 2005 stellte die zentrale Medizinische Untersuchungsstelle (ZMU) beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bei ihm eine psychische Störung nach beruflichen Konflikten mit „reduzierter Stress-, Konflikt- und Kritiktoleranz, emotionaler Minderbelastbarkeit, Schlafstörung mit der Folge fehlender Erholungsphasen und Beeinträchtigung des Affekts bei sensitiver Persönlichkeit“ fest. Nach einem psychosomatischen Heilverfahren trat der Beklagte seinen Dienst am 27. März 2006 wieder an, meldete sich jedoch bereits ab dem 31. März 2006 erneut krank. Das Gesundheitsamt A. bestätigte mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 seine weitere Dienstunfähigkeit.

Am 16. April 2007 nahm der zwischenzeitlich an die Berufsbildende Schule „Wirtschaft“ in K. versetzte Beklagte dort seinen Dienst auf. Ende Juni 2007 erkrankte er erneut. Die ZMU stellte am 23. November 2007 seine aktuelle Dienstunfähigkeit fest; eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei jedoch bei entsprechender psychotherapeutischer Behandlung möglich. Es wurde empfohlen, ihn in konfliktärmeren Schularten einzusetzen.

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) forderte den Beklagten hiernach am 5. Dezember 2007 auf, eine ambulante Psychotherapie zu beginnen und mit den von der ZMU genannten Einschränkungen seinen Dienst wieder anzutreten. Hiergegen wandte er sich mit mehreren anwaltlichen Schreiben, mit denen er unter anderem rügte, diese Aufforderungen seien von einem Mitarbeiter erfolgt, der ihm gegenüber nicht weisungsbefugt gewesen sei.

Nach einer erneuten Untersuchung bescheinigte die ZMU am 16. September 2008 die weiterhin bestehende Dienstunfähigkeit des Beklagten und führte ergänzend aus, bei einer Rückkehr an die alte Dienststelle und in den Bereich der berufsbildenden Schulen sei in Anbetracht des Längsschnittverlaufs mit einer erneuten psychischen Dekompensation und einer daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Aus ärztlicher Sicht seien nach wie vor eine Unterrichtstätigkeit an einer gymnasialen Schulform, eine Tätigkeit im wissenschaftlichen Bereich sowie ein Arbeiten ohne „Frontalunterricht“ möglich.

Da die ADD als Schulaufsichtsbehörde der Auffassung war, dass es einen Dienstposten ohne Konflikte und ohne die Notwendigkeit der Abhaltung eines „Frontalunterrichts“ weder in Berufsbildenden Schulen noch im gymnasialen Bereich gäbe, leitete sie in der Folge ein Verfahren zur Versetzung des Beklagten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit ein. Dieses konnte nicht abgeschlossen werden, weil das zuständige Ministerium die hierfür erforderliche Einwilligung nicht erteilte und die ZMU dem Beklagten wiederholt eine nach den vorstehend genannten Maßgaben bestehende Dienstfähigkeit bescheinigte. In der amtsärztlichen Stellungnahme vom 20. Mai 2010 wurde allerdings auch ein Einsatz des Beklagten an der gymnasialen Schulform des Beruflichen Gymnasiums für möglich gehalten.

Am 24. November 2011 bat die ADD die ZMU erneut um die Erstellung eines Gesundheitszeugnisses über den Beklagten. Mit gutachtlicher Stellungnahme vom 23. Februar 2012 stellte die ZMU durch die beamtete Ärztin, Frau Dr. med. D., daraufhin Folgendes fest:

„Herr Dr. W. wurde von mir am 02.02.2012 in hiesiger Dienststelle zur Frage der Dienstfähigkeit untersucht. Demnach bestehen bei dem 51-jährigen Betroffenen keine Erkrankungen mit der Folge dauernder Dienstunfähigkeit. Zusammenfassend ist festzustellen, dass Herr Dr. W. unter Berücksichtigung seiner Ausbildung, seiner Erfahrung und dem Dienstrang als Lehrer dienstfähig ist“ (Bl. 1135 PA).

Daraufhin ordnete die ADD den Beklagten nach vorheriger Anhörung mit Verfügung vom 11. April 2012 für die Zeit vom 16. April 2012 bis zum 31. Juli 2012 mit jeweils acht Wochenstunden an die Berufsbildende Schule „Technik“ und die J.-Schule, Berufsbildende Schule „Gewerbe/Hauswirtschaft/Sozialwesen“ in K. ab. Zunächst sollte er am 16. April 2012 seinen Dienst bei seiner Stammschule, der Berufsbildenden Schule „Wirtschaft“ in K., antreten.

Dieser Aufforderung kam der Beklagte nach, ohne im Rahmen der Anhörung Bedenken gegen seinen Einsatz geltend zu machen. Bereits am 27. April 2012 meldete er sich allerdings erneut krank und legte hierfür Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Fachärztin für Allgemeinmedizin M. in C. vor. Am 4. Mai 2012 teilte der Beklagte der Berufsbildenden Schule auf die schriftlich gestellte Frage nach seinen Wünschen für den Wochenstundeneinsatz im Schuljahr 2012/2013 Folgendes mit:

„Als Gymnasiallehrer unterrichte ich nur an einem Gymnasium und fordere meine Versetzung an das M. Gymnasium in C. zum 1. August 2012“. (Bl. 216 der Gerichtsakte 6 K 764/12.KO)

Mit einem weiteren Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 6. Juni 2012 wiederholte der Beklagte sein Angebot an die ADD, seinen Dienst an einem Gymnasium in C. „sofort“ anzutreten. Er sei auch bereit, bis zur Entscheidung über seinen Versetzungsantrag an seiner Stammschule BBS „Wirtschaft“ in K. die Tätigkeit aufzunehmen, allerdings nur bei entsprechender Bestätigung der ADD, dass eine Abordnung unterbleibe (Bl. 1217 PA).

Durch Schreiben vom 7. Mai 2012 forderte der Kläger den Beklagten auf, sich erneut einer amtsärztlichen Untersuchung zur Frage seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen. Am 22. Mai 2012 wurde dieser im Gesundheitsamt C. durch Medizinaldirektorin Dr. med. G. untersucht. Das Ergebnis ihrer Untersuchung fasst die Amtsärztin in ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2012 wie folgt zusammen:

„Herr Dr. W. ist psychisch belastet. Die hieraus resultierenden psychosomatischen Beschwerden bedingen jedoch aus amtsärztlicher Sicht derzeit keine aktuelle Dienstunfähigkeit. Es wurden auch keine sonstigen organischen Störungen festgestellt, die eine aktuelle Dienstunfähigkeit bedingen. Aus amtsärztlicher Hinsicht liegt derzeit Dienstfähigkeit vor“ (Bl. 1201 PA).

Mit Schreiben vom 25. Mai 2012 informierte die ADD den Beklagten über das Untersuchungsergebnis. Zugleich wurde er aufgefordert, seinen Dienst am 29. Mai 2012 wieder anzutreten. Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag hörte die Behörde ihn zu der beabsichtigten Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge wegen ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst an. Am 30. Mai 2012 und am 13. Juni 2012 legte der Beklagte daraufhin zwei weitere Atteste der Fachärztin für Allgemeinmedizin M. vor, aus denen sich ohne weitere Begründung eine „Arbeitsunfähigkeit“ bis einschließlich 13. bzw. 29. Juni 2012 ergab. Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 wies der Beklagte darauf hin, dass er seinen Dienst wegen nicht fachgerechter Verwendung und nicht zumutbaren Bedingungen nicht angetreten habe, er aber diesen sofort am M. Gymnasium aufnehmen könne.

Mit Bescheid vom 20. Juni 2012 stellte die ADD den Verlust der Dienstbezüge des Beklagten ab dem 29. Mai 2012 fest. Hiergegen legte dieser am 2. Juli 2012 Widerspruch ein, mit dem er ohne weitere Erläuterung geltend machte, er sei dem Dienst nicht unentschuldigt ferngeblieben, weil er dienstunfähig gewesen sei.

Am 26. Juli 2012 wurde der Beklagte auf Veranlassung des Beklagten erneut im Gesundheitsamt C. untersucht. Das Ergebnis seiner Untersuchung fasst Obermedizinalrat Dr. med. H. in seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2012 wie folgt zusammen:

„Herr Dr. W. wurde in der hiesigen Dienststelle zur Frage der Dienstfähigkeit untersucht. Demnach bestehen bei dem 52-jährigen Betroffenen keine Erkrankungen mit der Folge einer Dienstunfähigkeit. Herr Dr. W. erklärte, dass er sich subjektiv beschwerdefrei fühle. Er sei beruflich leistungsfähig. Zusammenfassend ist festzustellen, dass amtsärztlicherseits die volle Dienstfähigkeit bestätigt werden kann. Herr Dr. W. ist unter Berücksichtigung seiner Ausbildung, seiner Erfahrung und dem Dienstrang als Lehrer dienstfähig“ (Bl. 1235 PA).

Die ADD wies sodann den Widerspruch des Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2012 zurück. Einem amtsärztlichen Gutachten komme nach Auffassung der Behörde bei einer Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten regelmäßig Vorrang gegenüber privatärztlichen Attesten zu. Zudem werde die Dienstfähigkeit des Beklagten auch dadurch belegt, dass er mit Schreiben vom 6. Juni 2012 angeboten habe, sofort den Dienst am Gymnasium in C. aufnehmen zu können.

Am 13. August 2012, dem ersten Schultag nach den Sommerferien, hat der Beklagte seinen Dienst an der Berufsbildenden Schule „Wirtschaft“ in K. wieder aufgenommen. Die ADD hat daraufhin mit Schreiben vom 27. August 2012 die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge auf den Zeitraum vom 29. Mai 2012 bis zum Ablauf des 12. August 2012 begrenzt.

Die gegen den Verlustfestsetzungsbescheid vom Beamten erhobene Klage blieb zweitinstanzlich ohne Erfolg. Mit rechtskräftigem Urteil vom 21. Januar 2014 (2 A 10655/13.OVG) stellte der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz fest, dass der Bescheid vom 20. Juni 2012 rechtmäßig sei. Zur Begründung wird in der Entscheidung ausgeführt, dass der Beklagte in der Zeit vom 29. Mai 2012 bis 12. August 2012 ohne Genehmigung „zumindest fahrlässig“ dem Dienst ferngeblieben sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2014 erhob der 2. Senat Beweis zu den näheren Umständen anlässlich der amtsärztlichen Begutachtungen im Gesundheitsamt C., insbesondere auch zu der Frage, ob der Beklage in der Zeit vom 29. Mai bis 12. August 2012 in gesundheitlicher Hinsicht geeignet war, seinen Dienst als Lehrer an einer Berufsbildenden Schule zu verrichten, durch Vernehmung von Frau Medizinaldirektorin Dr. med. G. und Herrn Obermedizinalrat Dr. med. H. als sachverständige Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21. Januar 2014 (Bl. 252 ff. der Gerichtsakte 6 K 764/12.KO) verweisen.

Kurz zuvor sprach der Kläger gegen den Beklagten mit Verfügung vom 8. Januar 2014 das Verbot der Ausübung der Dienstgeschäfte aus. Vorangegangen waren eine Reihe von Beschwerden von Schülern, Betrieben und Kollegen und umgekehrt Beschwerden des Beklagten über seine Kollegen. Eine Vielzahl angekündigter Unterrichtsbesuche konnte nicht durchgeführt werden, da der Beklagte sich jeweils unmittelbar krank meldete. Die zu unterrichtenden Klassen mussten jeweils mit Vertretungsunterricht versorgt werden. Das Gesundheitsamt bei der Kreisverwaltung S stellte unter dem 13. Januar 2014 fest, dass der Beklagte bis auf weiteres dienstunfähig sei. In der Folge wurde von der ADD eine Untersuchung bei der ZMU veranlasst. Ein abschließendes Ergebnis liegt aufgrund der verweigerten Zustimmung des Beklagten, Vorunterlagen in die Begutachtung mit einzubeziehen, bis zum heutigen Tag nicht vor.

Mit Verfügung vom 2. April 2014 leitete der Kläger das vorliegende Disziplinarverfahren gegen den Beklagten wegen seines unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Zeit vom 29. Mai 2012 bis zum 12. August 2012 ein. Der Beklagte wurde über seine Rechte belehrt und ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Er wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine Ermittlungsführerin bestellt sei. Er wurde zudem darauf hingewiesen, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aufrechterhalten bleibe.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2014 machte der Beklagte die Befangenheit der Ermittlungsführerin geltend. Über den Befangenheitsantrag wurde am 5. Juni 2014 abschlägig entschieden. Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 21. November 2014 mitgeteilt. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, sich abschließend zu äußern und weitere Ermittlungen zu beantragen. Er äußerte sich mit Schreiben vom 21. Dezember 2014.

Nachdem der Beklagte von seinem Recht, die Mitbestimmung des zuständigen Personalrats vor Erhebung einer Disziplinarklage zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht hatte, hat der Kläger am 9. März 2015 die vorliegende Disziplinarklage erhoben. Dem Beklagten wird zur Last gelegt, vom 29. Mai bis zum 12. August 2012 ohne Genehmigung und vorsätzlich dem Dienst ferngeblieben zu sein.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat zunächst gerügt, dass der Kläger das Disziplinarverfahren erst mehr als zwei Jahre nach dem ihm vorgeworfenen Abwesenheitszeitraum eingeleitet habe. Dieser Zeitablauf spreche dafür, dass es sich um keinen schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten handele. Andernfalls hätte es nahegelegen, das Disziplinarverfahren unverzüglich einzuleiten. Auch sei das für eine verlässliche Zusammenarbeit erforderliche grundlegende Vertrauen in ihn nicht erschüttert. Andernfalls wäre er nicht seit August 2012 und im Jahr 2013 wieder im Schuldienst eingesetzt worden. Seiner Entfernung aus dem Dienst stehe zudem entgegen, dass er stets Leistungen erbracht habe, die den Anforderungen entsprochen hätten. Erst mit Schreiben vom 26. Januar 2015 sei er aufgefordert worden, sich zu einer Begutachtung in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in T einzufinden. Der Untersuchungstermin sei auf den 6. Februar 2015 angesetzt worden. Einen Monat später, am 6. März 2015, habe der Kläger sich sodann spontan entschlossen, gegen ihn Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst zu erheben. Wäre dies bereits zeitnah beabsichtigt gewesen, hätte der Senat im Verfahren auf Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge die Revision zulassen müssen.

Im Übrigen sei die konkrete Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung hätte die der Arbeitsunfähigkeit ab dem 27. April 2012 zugrunde liegende psychische Belastungssituation aufgrund eines Vorfalls vom 20. April 2012 berücksichtigt werden müssen. Während er – der Beklagte – anlässlich mehrerer ärztlicher und amtsärztlicher Untersuchungen für dienstunfähig befunden worden sei, habe die Untersuchung beim Gesundheitsamt C. am 22. Mai 2012 zu einem gegensätzlichen Ergebnis geführt. Es habe lediglich ein halbstündiges Gespräch stattgefunden und es seien keine weiteren Gutachten hinzugezogen worden. Der Kläger sei nie bestrebt gewesen, ihn nach seiner Befähigung einzusetzen, sondern es sei offensichtlich nur darum gegangen, seine Dienstunfähigkeit festzustellen. Ein Verschulden sei nicht ersichtlich. Bezüglich der Dauer und Intensität der Pflichtverletzung sei zu berücksichtigen, dass er letztlich lediglich an vier Schulwochen den Dienst nicht angetreten habe. Die restliche Zeit des streitgegenständlichen Zeitraums ab dem 30. Juni 2012 bis zum 12. August 2012 seien Sommerferien gewesen. Er habe sodann entsprechend der Aufforderung der ADD am 13. August 2012 seine Tätigkeit nach Wiederherstellung der Gesundheit wieder aufgenommen. Eine Außenwirkung in der Öffentlichkeit sei nicht eingetreten. Im Rahmen der Ermessensausübung hätten auch sein Persönlichkeitsbild sowie die Gesamtumstände der Erkrankung und als Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkt die bereits erfolgte Ahndung durch die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge berücksichtigt werden müssen. Ein Schaden sei nicht eingetreten. In diesem Verfahren habe die Berufungsinstanz eine andere juristische Auffassung vertreten als das Verwaltungsgericht Koblenz. Von daher sei es erst Recht ihm nicht zuzumuten gewesen, zu beurteilen, welcher Beweiswert höher liege.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 22. September 2015 aus dem Dienst entfernt. Nach Auffassung der Vorinstanz steht fest, dass er sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht habe, indem er dem Dienst über eine Dauer von zweieinhalb Monaten ferngeblieben sei. Mit der unberechtigten Verweigerung der Dienstleistungspflicht habe der Beklagte sich von den an ihn als Lehrer zu stellenden Anforderungen in einem solchen Maße gelöst, dass ihm nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden könne, das zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses erforderlich sei; er habe das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Demgegenüber lägen keine Milderungsgründe vor, die – auch unter Berücksichtigung seines gesamten Persönlichkeitsbildes – zu einem Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme führten. Dabei legte das Verwaltungsgericht seiner Würdigung den vom 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 21. Januar 2014 festgestellten Sachverhalt zu Grunde; die Voraussetzungen für eine Lösung von den in diesem Verlustfeststellungsverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen lägen nicht vor. Deswegen sei aufgrund der bindenden Feststellungen im vorgenannten Urteil für das Disziplinarverfahren von einer Dienstfähigkeit des Beklagten im Zeitraum vom 29. Mai 2012 bis zum 12. August 2012 auszugehen.

Das Fernbleiben vom Dienst sei des Weiteren vorsätzlich und damit schuldhaft erfolgt. Aufgrund der allein bestehenden Bindungswirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen zum inneren Tatbestand des Fernbleibens vom Dienst stehe zur Überzeugungsgewissheit des erstinstanzlichen Gerichts fest, dass der Beklagte dem Dienst mit Wissen und Wollen ferngeblieben sei. Mit gutachterlicher Stellungnahme der ZMU vom 23. Februar 2012 und nachfolgend auch aufgrund der amtsärztlichen Stellungnahmen vom 23. Mai 2012 und 27. Juli 2012 sei dem Beamten bekannt und bewusst gewesen, dass er von Seiten der Amtsärzte als dienstfähig angesehen wurde. Spätestens mit dem Zeitpunkt der Benachrichtigung über das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung vom 22. Mai 2012 mit Schreiben vom 25. Mai 2012, mit dem der Dienstherr durch die Aufforderung, den Dienst am 29. Mai 2012 wieder anzutreten, unmissverständlich und ausreichend bekundet hat, dass er den amtsärztlichen Feststellungen Vorrang vor denjenigen der Privatärzte einräume, sei dem Beklagten auch bewusst gewesen, dass der Dienstherr ihn für dienstfähig hielte und von einer Dienstleistungspflicht des Beklagten ausgegangen sei. Dies gelte umso mehr, als die ADD zudem zeitnah mit Bescheid vom 20. Juni 2012 den Verlust seiner Dienstbezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ab dem 29. Mai 2012 festgestellt und damit ihre Auffassung erneut bekundet habe. Wesentlich für ein bewusstes und gewolltes Handeln des Beklagten spreche zudem seine Einlassung im Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 6. Juni 2012, in dem er unmissverständlich zu verstehen gegeben habe, dass er der Aufforderung, seinen Dienst am 29. Mai 2012 wieder anzutreten, nur deswegen nicht nachgekommen sei, weil er davon habe ausgehen müssen, wieder an der K.-Schule und der J.-Schule eingesetzt zu werden, was jedoch für ihn aufgrund einer nicht fachgerechten Verwendung unter nicht zumutbaren Bedingungen nicht zu akzeptieren gewesen sei. Gleichzeitig habe er das Angebot unterbreitet, mit seiner Fächerkombination am M. Gymnasium in C. sofort den Dienst antreten zu können. Hiermit habe der Beklagte bekundet, dass nicht eine Dienstunfähigkeit, sondern seine mangelnde Bereitschaft, seinen Dienst, so wie vom Dienstherrn angeordnet, zu verrichten, alleiniger Grund für die nicht erbrachte Dienstleistung gewesen sei. Das vorsätzliche ungenehmigte Fernbleiben vom Dienst in dem angegebenen Zeitraum stelle eine Pflichtverletzung von erheblichem Gewicht dar, die unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten und aller weiteren Umstände zu seiner Dienstentfernung führen müsse.

Gegen dieses, dem Beklagten am 20. Oktober 2015 zugestellte, Urteil richtet sich seine am 11. November 2015 eingelegte Berufung, mit der er eine Abweisung der Disziplinarklage zu erreichen sucht. Er ist nach wie vor der Auffassung, dass der Kläger das Disziplinarverfahren zu spät eingeleitet habe. Seiner Dienstentfernung stehe zudem entgegen, dass er in den vergangenen Jahren stets den Anforderungen entsprechende Leistungen erbracht habe. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass er vorsätzlich und damit schuldhaft dem Dienst ferngeblieben sei. Hierzu dürfe nicht auf die Bindungswirkung die Entscheidung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Januar 2014 abgestellt werden, da in dieser Entscheidung kein vorsätzliches Verhalten festgestellt worden sei. Der 2. Senat gehe in dem dortigen Urteil vielmehr nur von einem fahrlässigen Verhalten aus. Auf diese rechtliche Einordnung komme es entscheidend an. Das Verwaltungsgericht habe auch den zu seinen Gunsten zu berücksichtigenden rechtlichen Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht beachtet. Insbesondere die für ihn bestehende sowohl medizinisch als auch rechtlich schwer überschaubare Situation sei nicht ausreichend gewürdigt worden. In diese Überlegung müsste einbezogen werden, dass in dem Verlustfeststellungsverfahren zunächst ein für ihn günstiges erstinstanzliches Urteil ergangen sei. Hinzu komme die außergewöhnliche Belastungssituation in der Berufsbildenden Schule in K. Das Verwaltungsgericht habe sich insofern nicht mit der bei ihm eingetretenen erheblichen Angstsituation, verursacht durch die bedrohlich erscheinende Situationen eines durch einen Schüler vorgetragenen Liedtextes („Rap“) auseinandergesetzt. Dieser schwerwiegende Vorfall sei bislang nicht ausreichend aufgeklärt worden. Darüber hinaus sei nicht berücksichtigt worden, dass nach der Untersuchung durch den Amtsarzt noch weitere privatärztliche Krankschreibungen sowie ein fachärztliches Attest vorgelegt worden seien, die seine Dienstunfähigkeit bestätigt hätten. Auch deswegen könne ihm nur ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden. Selbst wenn Anhaltspunkte dafür bestanden haben sollten, dass er billigend in Kauf genommen habe, während des in Rede stehenden Zeitraumes seine Dienstpflichten zu verletzen, könne ihm nicht mit der erforderlichen Gewissheit widerlegt werden, dass er weiter darauf vertraut habe, dienstunfähig zu sein. Hiergegen spreche auch nicht sein Schreiben vom 6. Juni 2012. Dieses in der aktuellen Situation unterbreitete Angebot sei keineswegs unter Aufgabe seines Standpunktes erfolgt. Lediglich in dem Bestreben, der für ihn bestehenden psychischen Belastungssituation zu entgehen, habe er das Angebot gemacht, seinen Dienst im gymnasialen Bereich aufzunehmen. Das Verwaltungsgericht habe hieraus zu Unrecht den Schluss gezogen, er sei nicht bereit gewesen, den Dienst zu verrichten. Diese Schlussfolgerung sei durch nichts belegbar. Im Gegenteil sei er nachweisbar stets bereit gewesen, seinen Dienst im gymnasialen Bereich gemäß den Empfehlungen der zentralen medizinischen Untersuchungsstelle in T und der Vorgabe des Mainzer Kultusministeriums anzutreten. Dies ergebe sich unter anderem aus einem Vermerk vom 29. Juli 2010, in dem er seinen Wunsch für einen dienstlichen Einsatz am Gymnasium in C. erklärt habe. Darüber hinaus habe ein Bediensteter der ADD bereits am 17. September 2010 erklärt, dass er seinen weiteren Einsatz an einer berufsbildenden Schule nicht mehr befürworten könne und gebeten, seine dauernde Dienstunfähigkeit glaubhaft zu machen oder eine andere Tätigkeit für ihn zu finden. Sein Angebot einer Dienstaufnahme am Gymnasium in C. müsse unter Anwendung der für ihn günstigsten Tatsachengestaltung daher auch seine Sichtweise und die Motivation, aus der heraus dieses Angebot unterbreitet wurde, würdigen. In früheren Untersuchungen habe die zentrale medizinische Untersuchungsstelle gleichfalls einen Einsatz an einer gymnasialen Schulform oder im wissenschaftlichen Bereich befürwortet. In Bezug auf den Vorwurf des vorsätzlichen und damit schuldhaften Fernbleibens vom Dienst müssten auch seine wiederholten Bitten nach Versetzung berücksichtigt werden. Auch sein Habilitationsvorhaben an der philosophischen Fakultät der Technischen Universität D., das mit seiner Habilitation abgeschlossen worden sei, verdeutlichten seinen Eifer, seine Dienstfähigkeit dauerhaft zu erhalten. Sein Angebot, am M.-Gymnasium den Dienst sofort anzutreten, sei ein Entgegenkommen gewesen, um einen wichtigen Beitrag zur Entspannung des Konfliktes zu leisten. Auch dies habe die Vorinstanz nicht ausreichend gewürdigt. Das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass der Kläger immer korrekt und integer gehandelt habe. So fehlten seine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Beamten der Schulaufsicht sowie der Bescheid der Präsidentin der ADD in seiner Personalakte, die auch sonst unvollständig geführt worden sei. Deswegen habe sich das Verwaltungsgericht kein vollständiges Bild von seinem Dienstverhältnis bilden können. Es finde auch keine Berücksichtigung, dass für ihn zum Zeitpunkt des Fernbleibens überhaupt keine Planstelle mehr an der Berufsbildenden Schule in K. eingerichtet gewesen sei. Dies gehe aus dem Lehrkräfteverzeichnis mit Stand vom 17. April 2012 hervor. Darüber hinaus habe es weder an dieser Schule noch an den beiden Einsatzschulen für ihn Einsatzpläne gegeben. Trotz seines Fernbleibens vom Dienst sei für den gesamten Zeitraum keine Vertretungsregelung getroffen worden, weil Unterricht nicht ausgefallen sei. Für den Dienstherrn hätten durch seine Abwesenheit daher keinerlei Nachteile bestanden. Ab dem Beginn der Sommerferien habe er sich auch nicht auf das nachfolgende Schuljahr vorbereiten können, da er in dem Zeitraum davor ausschließlich im Vertretungsunterricht und größtenteils fachfremd eingesetzt gewesen sei. Er habe sich auch deshalb nicht vorbereiten können, weil er von den Fächern, die ihm zur Unterrichtung aufgegeben worden seien, keine Kenntnisse besessen und auch keine Unterlagen für eine Vorbereitung gehabt habe. In dem betreffenden Schuljahr sei ihm gegenüber auch ein nicht korrektes Lernfeld angegeben worden. Allein darauf beruhten die anschließenden mit Unterstützung der Klassenleiterin von Schülern erhobenen Beschwerden, er sei unvorbereitet zum Unterricht entschieden. Schüler seien auch von der Schulleitung aufgefordert worden, sich schriftlich über sein Verhalten zu beschweren. Diese Unterlagen seien erstinstanzlich nicht vorgelegt worden. Aufgrund der sich daraus ergebenden Unvollständigkeit der Personalakte habe das Verwaltungsgericht ein fehlerhaftes Persönlichkeitsbild von ihm gezeichnet. Die Vorinstanz lasse auch unbeachtet, dass seine Leistungen ausweislich der dienstlichen Beurteilungen ausnahmslos den Anforderungen entsprochen hätten. Im Jahr 2007 sei ihm auch eine dienstliche Beurteilung verweigert worden. Des Weiteren habe er sich nach seiner Wiederaufnahme des Unterrichts bewährt. Die vom Kläger insofern angeführten Umstände würden nicht korrekt wiedergegeben. So sei ihm zu Unrecht eine Vertretungsstunde für das Fach „Evangelische Religion“ auferlegt worden. Seiner Bitte um Richtigstellung von Beschwerden von zwei Ausbildungsbetrieben sei die Präsidentin der ADD nicht nachgekommen. Zu Unrecht werde ihm die Schuld für die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn zugewiesen. Immer wieder würden sich ihn entlastende Umstände nicht in den Personalakten befinden. Hierfür bleibe der Kläger bis heute jede Erklärung schuldig. Soweit er in der Vergangenheit Anweisungen des Dienstherrn kritisch hinterfragt habe, sei dies für einen geordneten Dienstbetrieb unerlässlich gewesen. Das gelte insbesondere, wenn ihm aufgetragen worden sei, fachfremd zu unterrichten. Gegen ein integres Verhalten des Klägers spräche darüber hinaus, dass die ZMU in T durch die ADD mit unwahren Behauptungen über sein angebliches Verhalten versorgt worden sei. Die vom Kläger betriebene Entfernung aus dem Dienst müsse auch im Zusammenhang mit seinen im Februar 2015 gestellten Strafanträgen gesehen werden. Auch dies habe das Verwaltungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt. Selbst wenn ihm eine Dienstpflichtverletzung vorgeworfen werden könnte, so sei als zulässige Disziplinarmaßnahme allenfalls eine Zurückstufung auszusprechen.

Der Beklagte beantragt,

das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung, die er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Beklagten für zutreffend hält.

Am 16. Oktober 2015 verteilte der Beklagte an Schüler der Berufsbildenden Schule „Wirtschaft“ in K. ein Flugblatt, mit dem er verschiedenen Beamtinnen der Schulaufsicht unter Nennung ihres vollen Namens und ihrer Dienststellung sowie der Präsidentin der ADD unter anderem die Aufstellung unwahrer Behauptungen sowie die Verschwendung von Steuergeldern durch das ihm gegenüber ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorwarf (Bl. 133 der Gerichtsakte).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Personal-, Verwaltungs- und Disziplinarakten (insgesamt 15 Bände mit insgesamt 2641 Seiten), 2 Bände Strafakten sowie 2 Bände Gerichtsakten in dem Verfahren 6 K 764/12.KO verwiesen. Sämtliche dieser Akten lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht nach § 3 Abs. 1 Nr. 5, § 8 Landesdisziplinargesetz – LDG – aus dem Dienst entfernt. Denn er hat, wie ihm der Kläger mit der nach ordnungsgemäßer Einleitung des Disziplinarverfahrens (I.) erhobenen Disziplinarklage zu Recht vorwirft, durch sein vorsätzliches Fernbleiben vom Dienst als Lehrer an einer Berufsbildenden Schule in der Zeit vom 29. Mai bis um 12. August 2012 ein Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – begangen (II.). Durch dieses sehr schwer wiegende Dienstvergehen hat der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren; die Dienstentfernung ist zudem auch unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes und bei Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte geboten (III.). Die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme ist schließlich auch nicht unverhältnismäßig (IV.).

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird zunächst gemäß § 21 LDG in Verbindung mit § 130 b Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf die erschöpfenden und zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen, die sich der Senat in vollem Umfang zu Eigen macht. Das Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung.

I. Das gilt zunächst im Hinblick auf die Rüge des Beklagten, das Disziplinarverfahren sei zu spät eingeleitet worden. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Der Kläger hat vielmehr in engem zeitlichen Zusammenhang mit der am 4. März 2014 eingetretenen Rechtskraft der Entscheidung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2014 durch Verfügung vom 2. April 2014 in auch sonst ordnungsgemäßer Weise das vorliegende Disziplinarverfahren gegen den Beklagten eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger seine Disziplinarbefugnis durch das Zuwarten auf die Rechtskraft der Entscheidung in dem Verlustfeststellungsverfahren noch nicht verwirkt. Dies folgt schon aus § 27 Abs. 2 Satz 1 LDG, wonach von der Durchführung von disziplinarrechtlichen Ermittlungen abgesehen werden soll, bis der Sachverhalt auf Grund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 15 Landesbesoldungsgesetz – LBesG – über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, feststeht. Dabei entspricht die in § 27 Abs. 2 Satz 1 LDG genannte Regelung des § 15 LBesG inhaltlich der vom 2. Senat des Gerichts angewandten Vorschrift des Bundesbesoldungsgesetzes – BBesG -, die wegen der seinerzeit noch bestehenden Geltungskraft auch für Landesbeamten (vgl. Art. 125 a Abs. 1 Grundgesetz – GG -) für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des vom Kläger festgestellten Verlustes der Bezüge des Beklagten herangezogen wurde.

Da eine Ausnahme vom Regelfall des § 27 Abs. 2 Satz 1 LDG vom Beklagten nicht geltend gemacht wird und diese auch sonst nicht ersichtlich ist, hätte das Disziplinarverfahren selbst für den Fall seiner früheren Einleitung bis zum Abschluss des Verlustfeststellungsverfahrens nach § 9 BBesG mithin nicht fortgeführt werden können. Der Dienstvorgesetzte hätte vielmehr auch für den Fall einer früheren Einleitung des Disziplinarverfahrens dieses erst nach Rechtskraft der Entscheidung des 2. Senats vom 21. Januar 2014 mit dem Ziel der Erhebung der Disziplinarklage weiter betreiben können. Die am 2. April 2014 erfolgte Einleitung des Disziplinarverfahrens ist deshalb kein wesentlicher Mangel im Sinne von § 64 Abs. 3 LDG, der zu einer Verfahrenseinstellung zwingen müsste.

Hinzu kommt, dass sich die Zulässigkeit des vorliegenden Disziplinarverfahrens mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst auch aus der gesetzlichen Wertung in § 12 LDG ergibt. Diese Regelung enthält Fristen für sämtliche dem Dienstherrn zur Verfügung stehenden Disziplinarmaßnahmen mit Ausnahme der Dienstentfernung. Der Verhängung dieser schwersten Disziplinarmaßnahme soll nach der Wertung des Gesetzes folglich eine Frist nicht entgegenstehen.

Auch sonst leidet das behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren an keinen formellen Fehlern. Das gilt insbesondere, soweit der Beklagte die Unvollständigkeit der Personalakten rügt. Diese umfasst (ohne Gerichts- und Strafakten) über 2640 Seiten. Sie ist auf Veranlassung des Beklagten vom Kläger noch vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens erkennbar vollständig neu geordnet und bereinigt worden. Nachvollziehbar hat der Kläger hierzu erläutert, dass im Zuge dieses Bereinigungsverfahrens doppelt vorhandene Blätter ausgesondert wurden. Anhaltspunkte für die Annahme, dabei seien zu Lasten des Beklagten für ihn günstige Vorgänge aus der Personalakte entfernt worden, bestehen nicht. Im Gegenteil befinden sich noch weitere Vorgänge in den – von den Personalakten getrennt zu führenden – Sach- und Gerichtsakten, so beispielsweise seine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Beamten der Schulaufsicht sowie der dazu ergangene Bescheid der Präsidentin der ADD. Diese legen weitere Anhaltspunkte und Erkenntnisse über das dienstliche Verhalten des Beklagten offen, worauf später noch einzugehen sein wird. Dass diese Vorgänge vom Kläger nicht in die Personalakten genommen worden sind, wirkt sich zunächst aber zu Gunsten des Beklagten aus. Auch sonst sind die Vorwürfe des Beklagten, die Personalakte würde einseitig zu seinen Lasten geführt, durch nichts belegt. Dies gilt auch hinsichtlich der im Schriftsatz vom 12. Februar 2916 vom Beklagten erneut bemängelten Aufnahme der jüngsten Vorgänge in die Personalakten. Dass eine Nachheftung derartiger Vorgänge – gerade bei dem noch laufenden Disziplinarverfahren – stets einige Zeit in Anspruch nimmt, liegt in der Natur der Sache und belegt die Rüge der Unvollständigkeit der Akten nicht.

II. In der Sache hat der Beklagte ein Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, als er während des Zeitraum vom 29. Mai bis 12. August 2012 ohne Genehmigung dem von ihm an sich zu leistenden Dienst als Lehrer an einer Berufsbildenden Schule in K. fernblieb (1.). Diese Handlung erfolgte vorsätzlich (2.).

1. In tatsächlicher Hinsicht legt der Senat für die zu treffende Disziplinarentscheidung – wie schon die Vorinstanz – gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 LDG die vom 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 21. Januar 2014 getroffenen Feststellungen zu Grunde. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen vor, weil das vorliegende Disziplinarverfahren denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat. Eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Urteils nach § 16 Abs.1 Satz 2 LDG kommt nicht in Betracht. Dies wäre nur dann notwendig, wenn der Disziplinarsenat durch eine Bindung an das betreffende Urteil auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen entscheiden müsste, etwa weil die Feststellungen des 2. Senats in Widerspruch zu den Denkgesetzen oder jeder Lebenserfahrung stehen würden oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig wären. Die bloße Möglichkeit, das in dem vorangegangen Verfahren festgestellte Geschehen könnte sich auch anders ereignet haben, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1991 – 1 D 19.91 -, juris; stRspr). Diese Voraussetzungen liegen hier aber, was das Verwaltungsgericht in dem mit der Berufung angefochtenen Urteil zutreffend herausgearbeitet hat, nicht vor.

Hiervon ausgehend steht aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des 2. Senats in dem Urteil vom 21. Januar 2014 für die hier zu treffende Disziplinarentscheidung fest, dass der Beklagte – erstens – dem von ihm an sich zu leistenden Dienst als Lehrer an einer Berufsbildenden Schule in K. in der Zeit vom 29. Mai bis 12. August 2012 fernblieb und er – zweitens – hierfür die nach § 81 Abs. 1 Landesbeamtengesetz – LBG – erforderliche Genehmigung nicht besaß. Die in der Entscheidung des 2. Senats darüber hinaus enthaltene rechtliche Bewertung des Verschuldensgrades („zumindest fahrlässig“) bindet den Disziplinarsenat dagegen nicht, weil es sich insoweit nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um eine rechtliche Bewertung des Sachverhalts handelt.

2. Das Dienstvergehen beging der Beklagte schuldhaft. Denn er unterließ die Dienstleistung nicht nur willentlich, sondern auch in Kenntnis der entsprechenden Pflicht und im Bewusstsein der Möglichkeit, tatsächlich dienstfähig zu sein (vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 – 2 WD 21.11 -, Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 38).

a) Nach den im Strafrecht geltenden und auch im Disziplinarrecht anwendbaren Verschuldensformen bei tatbestandsmäßigem Handeln blieb der Beklagte vorliegend dem Dienst wissentlich und willentlich und daher mit jedenfalls bedingtem Vorsatz fern. Er wusste aus den seit mehreren Jahren erfolgten zahlreichen Krankmeldungen und den in der Folge mehrfach angeordneten amtsärztlichen Untersuchungen, dass er von seiner Dienstleistung nur bei Vorliegen amtsärztlich anerkannter Erkrankungen befreit war. Dass er seitens der Amtsärzte als dienstfähig angesehen wurde, war ihm bereits im November 2011 nach erfolgter Untersuchung in der ZMU bekannt. Zusätzlich wurde ihm die Dienstfähigkeit amtsärztlich bekannt gegeben durch die sich anschließenden Untersuchungen im Gesundheitsamt in C. und die entsprechenden Miteilungen von den Untersuchungsergebnissen durch die ADD. Indem er in vollem Bewusstsein dieser amtsärztlichen Stellungnahmen seine Bereitschaft zur Erbringung der ihm obliegenden Unterrichtsleistung in rechtswidriger Weise von einer vorherigen Versetzung zum M.-Gymnasium in C. abhängig machte, nahm er es jedenfalls billigend in Kauf, trotz bestehender Dienstfähigkeit dem Dienst ohne Genehmigung fernzubleiben.

b) Der vom Beklagten mit seiner Berufung insofern geltend gemachte Irrtum über seine Dienstleistungspflicht wegen des seiner Meinung nach bestehenden Irrtums über seine (uneingeschränkte) Dienstfähigkeit steht der Bejahung eines vorsätzlichen Handelns nicht entgegen; er ist rechtlich für den Tatbestand des ohne Genehmigung erfolgten Fernbleibens vom Dienst nicht von Bedeutung.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit geklärt, dass ein den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum vorliegt, wenn sich der objektiv dienstfähige Beamte irrtümlich für dienstunfähig hält. In diesem Falle erstreckt sich der Irrtum des Beamten auf das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Dienstfähigkeit (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. April 2002 – 1 D 17.01 -, Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 25; und vom 11. Oktober 2006 – 1 D 10.05 -, Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 30). Kennt der Beamte dagegen seine Dienstfähigkeit oder hält er sie nicht für ausgeschlossen, fühlt sich aber gleichwohl aus Rechtsgründen nicht zur Dienstleistung verpflichtet, so befindet er sich in einem Rechtsirrtum, der nach den im Strafrecht entwickelten Grundsätzen des Verbotsirrtums zu behandeln ist und den Vorsatz nicht ausschließt. Ein dienstfähiger Beamter, der ungenehmigt keinen Dienst leistet, handelt hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Dienstfähigkeit“ mit bedingtem Vorsatz, wenn er ernsthaft für möglich hält, dienstfähig zu sein, und im Hinblick darauf billigend in Kauf nimmt, die Dienstleistungspflicht zu verletzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 – 1 D 2.05 -, DRiZ 2008, 124; sowie Beschluss vom 21. Februar 2008 – 2 B 1.08 -, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 5). Dass dieses Bewusstsein beim Beklagten vorhanden war, belegt sowohl sein eigenhändig verfasstes Schreiben vom 4. Mai 2012, mit dem er dem Kläger unmissverständlich mitteilte, dass er nur zur Dienstleistung an einem Gymnasium bereit sei. Dieses Bewusstsein um seine Dienstfähigkeit, die diese Mitteilung beinhaltet, bestätigten seine Bevollmächtigten anschließend in seinem Namen mit Schreiben vom 6. Juni 2012 nochmals. Bei dieser Sachlage unterliegt es keinen Zweifeln, dass der Beklagte von seiner Dienstfähigkeit selbst ausging. Sein Verlangen, diesen Dienst nur an der von ihm als „zumutbar“ angesehenen Schule in C. auszuüben, schließt den Vorsatz des ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst deshalb nicht aus.

c) Sämtliche hiergegen mit der Berufung erhobenen Einwände des Beklagten greifen nicht durch. Soweit er auf das für ihn günstige erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 31. Januar 2013 verweist, schließt dies von vorneherein den Vorsatz nicht aus. Denn dieses Urteil erging erst nach seinem unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst. Diese Entscheidung kann er also schon in zeitlicher Hinsicht nicht als tatbestandlichen Ausschließungsgrund für sein Verhalten heranziehen.

Gleiches gilt für die vom Beklagten bereits im Verlustfeststellungsverfahren angeführten Umstände im Frühjahr des Jahres 2012 an der Berufsbildenden Schule in K. Die vom Beklagten insoweit wiederholt angeführte außergewöhnliche Belastungssituation durch den Vortrag eines provozierenden Liedtextes durch einen Schüler („Rap“) haben die ihn untersuchenden Ärzte des Gesundheitsamtes in C. bei ihren Untersuchungen zur Kenntnis genommen und ihren fachlichen Einschätzungen und Stellungnahmen zugrunde gelegt. Aus ihnen ergibt sich deshalb keine von den vorstehenden Feststellungen abweichende Bewertung.

Die vom Beklagten mit seiner Berufung vorgetragenen angeblichen Dienstleistungsangebote können nur als vorgeschoben gewertet werden. In dem in Rede stehenden Zeitraum hat er der Schulaufsichtsbehörde keines dieser Angebote ernsthaft zur Kenntnis gebracht. Im Gegenteil zog er sich während dieses Zeitraums wiederholt auf formale Standpunkte zurück, ohne konstruktive Angebote für sein weiteres berufliches Tätigwerden zu unterbreiten. So machte er wiederholt (zu Unrecht) geltend, eine ihm gegenüber nicht weisungsbefugte Schulaufsichtsbeamtin habe ihm rechtswidrig Weisungen erteilt. Schreiben der ADD wies er mehrfach mit dem Hinweis zurück, diese enthielten in der Anrede seinen Dienstrang nicht. Des Weiteren vertrat er die (unzutreffende) Auffassung, die ihn untersuchenden Amtsärzte in C. seien nicht zuständig gewesen, weil er in Hessen gemeldet sei. Dieser Einwand war unzutreffend, weil er in der gesamten Zeit seines Dienstverhältnisses im Land Rheinland-Pfalz stets als Anschrift seinen Wohnort in C. angegeben hatte (vgl. hierzu die Ausführungen im Urteil des 2. Senats vom 21. Januar 2014, Urteilsabdruck S. 16 f.).

Schließlich haben auch seine Bemühungen im Rahmen seiner Habilitation ersichtlich keinen Bezug zu dem hier in Rede stehenden Disziplinarvorwurf. Diese erfolgte nicht während der Dienstzeit, sondern in einem privaten Bezugsrahmen.

III. Durch das aus den vorstehenden Erwägungen als erwiesen zu erachtende Dienstvergehen hat der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Auch unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes und bei Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte ist seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich.

1. Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der disziplinaren Maßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale). Zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte.

Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild“ des Beamten erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor und nach der Tat. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Einen Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt.

Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.

Aus den gesetzlichen Vorgaben des § 11 Abs. 1 LDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu befinden, ob der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, oder ob die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist. Ergibt die prognostische Gesamtwürdigung, dass ein endgültiger Vertrauensverlust noch nicht eingetreten ist, haben die Verwaltungsgerichte diejenige Disziplinarmaßnahme zu verhängen, die erforderlich ist, um den Beamten zur künftigen Beachtung der Dienstpflichten anzuhalten und der Ansehensbeeinträchtigung entgegenzuwirken (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695; Beschluss vom 14. Mai 2012 – 2 B 146.11 -, NVwZ-RR 2012, 658; stRspr.).

Vorliegend hat der Beklagte durch sein Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Unter Berücksichtigung seines sowohl in den sehr umfangreichen Akten als auch in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2016 zum Ausdruck kommenden Persönlichkeitsbildes und nach einer Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte ist die Entfernung aus dem Dienst erforderlich. Das Dienstvergehen ist nämlich aufgrund der festgestellten objektiven und subjektiven Kriterien derart gewichtig, dass die Schwere dieser Verfehlung die Verhängung der höchsten Disziplinarmaßnahme gebietet. In disziplinarrechtlicher Hinsicht hat der Beklagte in eklatanter Art und Weise gegen seine allgemeine Beamtenpflicht zur Erbringung seiner Dienstleistung verstoßen.

Nach § 34 Satz 1 BeamtStG haben sich Beamte mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Die ordnungsgemäße Erbringung der ihm obliegenden Dienstleistung, die mit der Alimentations- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn einhergeht, gehört aufgrund der unbedingten Angewiesenheit des Dienstherrn auf die Dienstleistung seiner Beamten zu den unabdingbaren Kernpflichten eines jeden Beamten. Diese zentrale Verpflichtung jedes Beamten gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG. Sie zu beachten ist mithin eine nicht nur einfachgesetzliche, sondern auch verfassungsrechtlich verankerte Pflicht. Ein Beamter des höheren Dienstes, der mit Wissen und Wollen über einen Zeitraum von mehreren Monaten seine Dienstleistung vollständig verweigert, beeinträchtigt nicht nur in erheblicher Weise sein eigenes Ansehen. Vielmehr wird dadurch auch das Ansehen und das Vertrauen der Bevölkerung in die Beamtenschaft allgemein verletzt sowie – und zwar in schwerwiegender Weise – die elementaren Grundpflichten eines jeden Bediensteten im öffentlichen Dienst missachtet. Hinzu kommt, dass der Staat für eine erfolgreiche Wahrnehmung des ihm obliegenden Erziehungsauftrags auf eine funktionierende Schule angewiesen ist. Ein Lehrer, der wie der Beklagte seinen Dienst nur dann anbietet, wenn er zuvor an die von ihm gewünschte Schule versetzt wird, gefährdet die Funktionsfähigkeit der Schulverwaltung unmittelbar und auf das Schwerste.

Dabei ist das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, eine leicht einsehbare Grundpflicht jedes dienstfähigen Beamten (BVerwG, Urteil vom 31. August 1999 – 1 D 12.98 – BVerwGE 111, 1 [4]). Die landesrechtliche Normierung in § 81 Abs. 1 Satz 1 LBG bestimmt daher, dass der Beamte dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben darf. Eine davon unabhängige, also selbständige Dienstpflicht die bestehende Verpflichtung zur Dienstausübung nicht vorwerfbar zu verkennen, besteht daneben nicht. Es handelt sich vielmehr um die eine Pflicht, zum Dienst zu erscheinen, die der Beamte pflichtgemäß zu erkennen und zu befolgen hat. Liegt bei dem Beamten insoweit ein Erkenntnisproblem vor, ist dieses nach den in der Disziplinarrechtsprechung geklärten Irrtumsregeln zu lösen (BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 – 2 B 1.08 -, a.a.O.).

Vorliegend überwiegen auch sonst die Erschwerungsgründe die für den Beamten sprechenden Gesichtspunkte bei weitem. Durch sein gezeigtes Verhalten hat der Beklagte gegen die im Kernbereich liegende Verpflichtung verstoßen, seinem Dienstherrn, der ihn immerhin während des gesamten in Rede stehenden Zeitraumes ohne jede Einschränkung alimentierte, die in seinem Beruf verpflichtende Unterrichts- und sonstige Dienstleistung zu erbringen. Damit hat er das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn in seinem Fundament erschüttert und irreversibel zerstört. Demgegenüber sind die zu seinen Gunsten sprechenden Milderungsgründe nicht von einem solchen Gewicht, dass von der Verhängung der höchsten Disziplinarmaßnahme abgesehen werden könnte.

2. Des Weiteren sind die Voraussetzungen für die Verhängung der höchsten Disziplinarmaßnahme der Dienstentfernung auch unter Einbeziehung des gesamten Persönlichkeitsbildes des Beklagten gegeben. Auch wenn weder sein Verteidigungsverhalten noch die bei ihm ganz offensichtlich fehlende Einsicht in das Unrecht seines Tuns zu seinen Lasten gewertet werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 B 32.14 -, juris), ist das hohe Eigengewicht der Tat von zentraler Bedeutung. Die ihm insofern allenfalls zur Seite stehenden Milderungsgründe der straf- und disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit müssen demgegenüber in ihrer Bedeutung zurücktreten.

Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich insbesondere nicht um ein „Bagatelldelikt“. Seine beharrliche Weigerung, den Dienst an der berufsbildenden Schule in K. wieder anzutreten, stellt vielmehr eine schwerwiegende Missachtung der dienstlichen Belange des Dienstherrn dar, die keinesfalls als geringfügige Verfehlung angesehen werden kann. Dementsprechend ist beispielsweise in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte geklärt, dass ein Soldat, der über einen Zeitraum von fast sechs Wochen dem Dienst fernbleibt, damit eine innere Abkehr vom Dienstherrn vollzieht, der diesem die Fortsetzung des Dienstverhältnisses in aller Regel unzumutbar macht (BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2015 – 2 WD 12.14 -, juris). Für Beamte gilt insoweit nichts anders (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. April 1991 – 1 D 6.90 -, BVerwGE 93, 78 [80 f.] und vom 6. Mai 2003 – 1 D 26.02 -, juris).

Die vom Beklagten für seine Sichtweise angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2006 (Az. 1 D 2.05) führt zu keinem anderen Ergebnis. Der dort entschiedene Fall unterscheidet sich, wie das Gericht selbst betont (vgl. Urteil vom 12. Oktober 2006, juris, dort Rn. 45: „wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falles“), erheblich vom vorliegend zur Entscheidung stehenden Sachverhalt. Dort hatte der Dienstherr über mehrere Jahre die vom Beamten vorgelegten fachärztlichen Atteste anerkannt, bevor er hiervon nach dem Ergehen von (auch inhaltlich nur wenig überzeugenden) amtsärztlichen Stellungnahmen abrückte und dem Beamten eine Dienstfähigkeit unterstellte. Davon kann vorliegend in zweifacher Hinsicht keine Rede sein: Erstens hat der Kläger die privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Hausärztin des Beklagten – die zudem sämtlich ohne Diagnosen ergingen – von vorneherein nicht anerkannt. Zweitens sind die amtsärztlichen Begutachtungen der Amtsärzte des Gesundheitsamts C., wie sich aus den bindenden Feststellungen des 2. Senats in dem Urteil vom 21. Januar 2014 ergibt, vollständig und überzeugend.

Die in der Vergangenheit vom Beklagten gezeigten – ohnehin allenfalls mittelmäßigen – Leistungen können ihn nicht entlasten. Hierbei handelt es sich neben seiner straf- und disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit um den einzigen weiteren erkennbaren Milderungsgrund. Auch eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen, selbst mit überdurchschnittlichen Beurteilungen, fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten eines Beamten abgesenkt werden. Weder die langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch überdurchschnittliche Leistungen sind deshalb geeignet, schwere Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2006 -1 D 1.06 -, Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 12; vom 7. Februar 2008 – 1 D 4.07 -, Buchholz 235 § 77 BDO Nr.13; und vom 19. Juni 2008 – 1 D 2.07 – Buchholz 235 § 25 BDO Nr. 5; Beschluss vom 23. Januar 2013 – 2 B 63.12 -, juris; stRspr).

Allerdings überwiegen die Erschwerungsgründe, wie die beharrliche Verweigerungshaltung und sein wiederholtes Beharren auf formalistische Standpunkte ohne erkennbare Bereitschaft zu einer konstruktiven Lösung von Konflikten in der Schule und mit der Schulaufsicht, den für ihn sprechenden Umstand einer „ordentlichen“ Dienstverrichtung bei weitem.

3. Die vom Beklagten „hilfsweise“ gewünschte Zurückstufung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 7 LDG kommt nach alledem nicht in Betracht. Eine Verhängung dieser milderen Disziplinarmaßnahme wäre ohnehin nicht zulässig, weil sich der Beklagte im Einstiegsamt seiner Laufbahn befindet (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LDG).

4. Von einer „Nachbewährung“ der Beklagten kann nicht ausgegangen werden. Abgesehen von den auch in der jüngsten Zeit nicht abreißenden Beschwerden über sein Unterrichtsverhalten sah der Beklagte noch nicht einmal während des laufenden Disziplinarverfahrens davon ab, vor der Berufsbildenden Schule „Wirtschaft“ in K. ein Flugblatt an Schüler zu verteilen, in denen er mehreren Beamtinnen der Schulaufsicht unter Nennung ihres vollen Namens sowie der Präsidentin der ADD (offensichtlich unzutreffend) die Aufstellung unwahrer Behauptung sowie die Verschwendung von Steuergeldern vorwirft (Bl. 133 GA). Ein Beamter, der sich in Kenntnis der ihm drohenden Dienstentfernung eines weiteren, derart schwer wiegenden (auch disziplinarrechtlich relevanten) Fehlverhaltens schuldig macht, hat sich allein dadurch so weit von einer „Nachbewährung“ entfernt, dass es hierfür weiterer Erläuterungen nicht mehr bedarf.

IV. Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ist schließlich nicht unverhältnismäßig. Insofern hat der Senat die für ihn eintretenden schwerwiegenden Folgen in persönlicher Hinsicht in seine Maßnahmeerwägungen einbezogen. Einer disziplinarrechtlichen Dienstentfernung stehen diese Umstände allerdings nicht entgegen. Die persönlichen Folgen des Disziplinarverfahrens beruhen vielmehr allein auf seinem Verhalten.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 1 LDG.


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