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Leistungsfreiheit des Versicherers bei Nichtzahlung der Prämie

Oberlandesgericht Oldenburg

Az.: 2 U 80/01

Urteil vom 16.05.2001


In dem Rechtsstreit hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2001 durch die Richter für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Februar 2001 verkündete Grundurteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 7.000, DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Der Wert der Beschwer und der Streitwert für den zweiten Rechtszug betragen 125.000, DM.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch aus einer bei dieser unterhaltenen Gebäude-Feuerversicherung geltend.

Der Kläger hatte bei der Beklagten u.a. das landwirtschaftlich genutzte Gebäude K in G versichert. Am 12.05.2000 brannte dieses Gebäude ab. Die Prämie für das laufende Versicherungsjahr 2000 war zu diesem Zeitpunkt nicht bezahlt. Unter dem Datum des 24.02.2000 hatte die Beklagte dem Kläger eine schriftliche Mahnung übersandt. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Schreiben Bezug genommen.

Der Kläger hat behauptet, er habe für die Prämie im Jahr 2000 eine Verrechnungsvereinbarung mit der Beklagten getroffen, die dieser die Möglichkeit zur Tilgung der offenen Prämien geboten habe.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 125.000, DM nebst 7,5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei gemäß § 39 VVG leistungsfrei. Zudem hat sie die Höhe des behaupteten Schadens bestritten.

Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und zur Begründung ausgeführt, das Mahnschreiben vom 24.02.2000 habe nur eine unzureichende Belehrung enthalten. Auf das am 16.02.2001 verkündete Grundurteil wird Bezug genommen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung.

Sie beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens im zweiten Rechtszug wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, dem Grunde nach gerechtfertigt. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob die Parteien vor dem Eintritt des Versicherungsfalls die vom Kläger behauptete Verrechnungsabrede getroffen haben; denn es liegen bereits die formellen Voraussetzungen für den Eintritt der Leistungsfreiheit gemäß § 39 Abs. 2 VVG nicht vor.

Soll die Anmahnung einer Folgeprämie den Anforderungen des § 39 Abs. 1 VVG entsprechen, ist dem Versicherungsnehmer nicht nur unter genauer und korrekter Angabe des Prämienrückstands eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen, sondern der Versicherungsnehmer muß zugleich über die Rechtsfolgen belehrt werden, die mit dem Fristablauf nach § 39 Abs. 2 und 3 VVG verbunden sind. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Belehrung, ist die Mahnung gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 VVG unwirksam und der Versicherer kann sich schon deshalb nicht auf die Leistungsfreiheit nach § 39 Abs. 2 VVG berufen (BGH VersR 1999, 1525; Römer/Langheid, VVG, § 39 Rdn. 6; Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 39 Rdn. 15; BKRiedler, VVG, § 39 Rdn. 34). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer durch die unzureichende Belehrung von der rechtzeitigen Zahlung tatsächlich abgehalten wurde oder ob wenigstens eine solche Möglichkeit bestand (BKRiedler, § 39 Rdn. 36 m.w.N.).

Die Folgenprämienanmahnung der Klägerin im Schreiben vom 24.02.2000 erweist sich nach diesen Grundsätzen als unwirksam, denn die darin enthaltene Belehrung war – aus vielerlei Gründen – fehlerhaft. U.a. heißt es im Mahnschreiben:

Zur – GEBÄUDEFEUERVERSICHERUNG – haben Sie für die Überweisung des rückständigen Beitrages eine Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Schreibens. Tritt nach Ablauf dieser Frist der Versicherungsfall ein, und ist von Ihnen zu diesem Zeitpunkt unsere Forderung noch nicht vollständig beglichen, so besteht bei Verzug kein Versicherungsschutz für dasjenige Risiko, das durch den Brand gedeckt ist, bei dem Sie mit den fälligen Zahlungen in Verzug geraten sind.

Die Frist zur „Überweisung“(!?) des Prämienrückstands soll nach dieser Belehrung einen Monat nach „Zustellung“ des Schreibens ablaufen. Der Begriff der Zustellung im Rechtssinn ergibt sich aus den §§ 166 ff ZPO. Zustellung ist danach die in gesetzlicher Form zu bewirkende und zu beurkundende Bekanntgabe von schriftlichen Erklärungen und Entscheidungen (Zöller Stöber, ZPO, 22. Aufl. vor § 166 Rdn. 1). Eine solche (förmliche) Zustellung ist hier jedoch nicht erfolgt. Die Beklagte hat ihr Mahnschreiben vielmehr formlos dem Kläger übersandt. Für einen Versicherungsnehmer können dadurch Zweifel auftreten, ob die Frist zur Zahlung durch die formlose Übersendung des Schreibens in Lauf gesetzt worden ist. Der Berufung ist zuzugeben, daß umgangssprachlich oftmals zwischen Zugang und Zustellung kein Unterschied gemacht wird. Für einen Versicherungsnehmer, dem jedenfalls ansatzweise der rechtliche Unterschied zwischen einer formlosen Mitteilung und einer förmlichen Zustellung bekannt ist, muß sich jedoch keineswegs die Erkenntnis aufdrängen, daß der Versicherer zugunsten einer umgangssprachlichen Ausdrucksweise ihn „juristisch“ schlicht falsch belehren will und er – der Versicherungsnehmer – die Belehrung deshalb nicht „juristisch“ verstehen darf, sondern umgangssprachlich umdeuten muß.

Fehlerhaft ist die Belehrung u.a. auch insoweit, als die Leistungsfreiheit dann eintreten soll, wenn der Versicherungsnehmer nicht fristgerecht die Forderung „beglichen“ hat. Bei einer Zahlung durch Überweisung ist mangels anderweitiger Parteivereinbarung – die hier nicht erfolgt ist – für deren Rechtzeitigkeit die Leistungshandlung gemäß §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB entscheidend; es ist also ausreichend, daß der Schuldner den Überweisungsauftrag vor Fristablauf bei seinem Geldinstitut erteilt und auf seinem Konto Deckung vorhanden ist (Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 270 Rdn. 7 m.w.N.). Nicht entscheidend ist die Erfüllung der Schuld. Von einer „Begleichung“ einer Schuld kann aber erst gesprochen werden, wenn sie erfüllt ist, d.h. wenn der Gläubiger sein Geld tatsächlich erhalten hat. Belehrt der Versicherer im Rahmen der qualifizierten Mahnung den Versicherungsnehmer dahingehend, daß es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung auf den Zeitpunkt ankomme, in welchem die Forderung „beglichen“ werde, ist folglich die Belehrung falsch (vgl. auch Reinhard VersR 2000, 1095, 1096, 1097 für eine Belehrung, die auf den „Erhalt“ der Zahlung abstellt).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 546 Abs. 1 und 2 ZPO.

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