Skip to content

Materieller Versicherungsschutz ausnahmsweise bereits mit Antragstellung

LG Frankfurt – Az.: 2/21 O 637/76 – Urteil vom 28.03.1977

Tatbestand

Die Klägerin stellte bei der Beklagten unter dem 18.2.1975 einen schriftlichen Antrag auf Abschluß einer Krankenhausversicherung und Krankheitskostenversicherung nach den Tarifen SK 2 V/220 und AZ 1 V.

Die Versicherungspolice ging der Klägerin am 19. März 1975 zu.

Dem Versicherungsverhältnis liegen die Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK) sowie die Tarifbedingungen der Beklagten zu Grunde. Nach dem Versicherungsvertrag sollten im Versicherungsfall die Behandlungskosten in der 2. Pflegeklasse erstattet werden sowie die Pflegekosten durch Zahlung eines Krankenhaustagegeldes in Höhe von 220,– DM je Tag.

In dem Versicherungsantrag ist als Versicherungsbeginn der 1. Februar 1975 eingetragen. Der Versicherungsantrag enthält unter Punkt 8 zur Frage, bei welcher Gesellschaft weitere Verträge bestünden oder bestanden hätten sowohl in der Rubrik „Private Krankenversicherung“ als auch in der Rubrik „Gesetzliche Krankenversicherung“ den Eintrag „keine“.

Wegen des weiteren Inhalts des Versicherungsantrags wird auf Blatt 25 und 26 der Akten Bezug genommen. Unstreitig war jedoch die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung in der gesetzlichen Krankenkasse ihres Ehemannes – der B. Ersatzkasse – familienhilfeberechtigtes Mitglied.

Die Klägerin hat sofort bei Stellung des Versicherungsantrags dem empfangsberechtigten Vermittlungsagenten der Beklagten die Erstprämie ausgezahlt.

Am 24.2.1975 erlitt die Klägerin einen Skiunfall, infolge dessen sie 26 Tage in der Universitätsklinik F. stationär behandelt wurde. Von den Behandlungskosten in Höhe von 4.081,50 DM hat die B. Ersatzkasse 970,45 DM der Klägerin erstattet. Die Klägerin hat bezüglich dieser Aufwendungen Fotokopien der Originalbelege zu den Gerichtsakten gereicht. Auf eine weitere Rechnung des Arztes Dr T. und des französischen Pistendienstes hat die Beklagte am 3.7.1975 einen Betrag von 446,75 DM an die Klägerin gezahlt. Mit Schreiben vom 23. Januar 1976 verweigerte die Beklagte der Klägerin jegliche Leistung aus dem Versicherungsvertrag und setzte ihr Frist gemäß § 12 Abs 3 VVG.

Am 28. Juli 1976 hat die Klägerin die vorliegende Klage eingereicht.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung des versicherten Krankenhaustagegelds von 220,– DM je Tag für die Dauer ihres stationären Aufenthalts in der Universitätsklinik F., das sind 5.720,– DM, und Zahlung der nach Berücksichtigung von der B. Ersatzkasse geleisteten Zahlungen verbleibenden Arztkosten in Höhe von DM 2.963,25.

Die Klägerin behauptet, der Vermittlungsagent der Beklagten habe ihr bei Stellung des Versicherungsantrags ausdrücklich erklärt, daß ab sofort Versicherungsschutz bestehe, sobald die Erstprämie gezahlt sei. Am Tage ihrer Einlieferung in die Universitätsklinik F. habe ihr Ehemann in der Direktion der Beklagten in F. angerufen und nachgefragt, ob sie vollen Versicherungsschutz gemäß ihrer Tarife hätte; dies sei ihm ausdrücklich bestätigt worden unter der Voraussetzung, daß die Prämie bezahlt und in F. eingegangen sei. Aufgrund dieser Auskunft habe sie ein Zweibettzimmer auf der Privatstation belegt.

Am 15.8.1975 habe sie bei der Niederlassung der Beklagten in K. mit einer Frau W. gesprochen. Hierbei habe ihr Frau W. einen Beleg gezeigt, aus dem hervorgegangen sei, daß ein Betrag von 5.720,– DM am 14.8.1975 auf ihr Konto bei der C.bank in F. angewiesen worden sei.

Die Klägerin meint, die Beklagte sei ihr zur Zahlung der versicherungsvertraglich geschuldeten Leistungen verpflichtet.

Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.683,25 DM nebst 9% Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen, hilfsweise, der Klägerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten der Sicherheitsleistung auch unbefristet durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zollbürge und Steuerbürge zugelassenen deutschen Bank, abzuwenden.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise Vollstreckungsschutz.

Die Beklagte meint, sie sei nicht zur Erbringung der versicherungsvertraglich vereinbarten Leistung verpflichtet. Sie beruft sich zunächst darauf, daß die Klagefrist gemäß § 12 Abs 3 VVG nicht gewahrt sei. Sie behauptet hierzu, der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe das Schreiben vom 23.1.1976 bereits vor dem 28.1.1976 erhalten; das Schreiben sei bereits am 23.1.1976 nachmittags zur Post gegeben worden. Die Beklagte meint, ein materieller Versicherungsschutz der Kläger bestehe schon deshalb nicht, weil der formelle Versicherungsvertrag erst mit Übersendung der Police am 19. März 1975 zustande gekommen sei, zu einem Zeitpunkt also, zu dem der Versicherungsfall bereits eingetreten war. Ein materieller Versicherungsschutz bestehe unter diesen Umständen nicht. Daran ändere sich auch nichts dadurch, daß die Klägerin bei Antragstellung zugleich die Erstprämie bezahlt habe. Im übrigen beruft sich die Beklagte darauf, daß sie mit Schreiben vom 10.9.1975 gemäß §§ 16, 17 VVG den Rücktritt vom Versicherungsvertrag ausgesprochen und den Vertrag gemäß § 41 VVG hilfsweise gekündigt habe. Die Klägerin habe nämlich auf die Frage, bei welcher Gesellschaft weitere Verträge bestünden oder bestanden hätten, verschwiegen, daß sie über ihren Ehemann in der B. Ersatzkasse familienhilfeberechtigt sei. Die Beklagte trägt vor, daß sie, wenn die Klägerin die Antragsfrage unter Punkt 8 wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet hätte, den Antrag in dieser Weise nicht angenommen hätte. Der Beklagten sei nämlich daran gelegen, das subjektive, in der Person des Versicherten liegende Risiko zu begrenzen, um jeder Ausnutzungstendenz entgegen zu wirken; eine Erhöhung des subjektiven Risikos ergebe sich aber gerade durch eine Mehrfachversicherung in der Krankheitskostenversicherung.

Die Beklagte behauptet weiter, sie habe erst nach Vertragsannahme, nämlich am 26.7.1975 über ihre Geschäftsstelle in F. von dem Unfall erfahren. Sie beruft sich weiterhin ausdrücklich auf ihre Leistungsfreiheit gemäß § 2 VVG.

Für den Fall, daß der von ihr erklärte Rücktritt und die gemäß § 41 VVG ausgesprochene Kündigung unwirksam sein sollten, sei die Klägerin verpflichtet, ab Oktober 1975 die seinerzeit geschuldeten Monatsprämien in Höhe von 226,20 DM und ab November 1975 aufgrund der für alle Versicherten durchgeführten Beitragsanpassung eine Prämie in Höhe von 279,40 DM mtl bis zum Entscheidungszeitpunkt zu zahlen. Mit dem sich hieraus ergebenden Betrag erklärt die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung.

Wegen des Sachstandes und Streitstandes im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in der Hauptsache begründet.

Die Beklagte ist zunächst nicht im Hinblick auf § 12 Abs 3 VVG von der Leistung frei. Zwar tritt nach der genannten Vorschrift dann die Leistungsfreiheit des Versicherers ein, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht wird, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat. Die Klägerin hat jedoch ihre Klage innerhalb der 6-Monats-Frist erhoben. Das Schreiben der Beklagten mit Fristsetzung gemäß § 12 Abs 3 VVG vom 23.1.76 ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 28.1.76 zugegangen. Dies ergibt sich aus dem Eingangsstempel vom 28.1.1976, mit dem das Schreiben im Büro des Prozeßbevollmächtigten des Klägers versehen worden ist. Dieses Schreiben hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin im mündlichen Termin vorgelegt. Wegen ihrer Behauptung, der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe das Schreiben bereits früher, dh vor dem 28.1.1976 erhalten, hat die Beklagte, obwohl sie hierfür beweispflichtig ist, keinen Beweis angetreten. Hiernach steht fest, daß dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin tatsächlich das Schreiben am 28.1.1976 zugegangen ist. Da die Klageschrift am 28.7.1976 bei Gericht eingegangen ist und die Zustellung der Klageschrift an die Beklagte alsbald erfolgte, ist die Frist des § 12 Abs 3 VVG gewahrt, § 261b Abs 3 ZPO.

Die Beklagte ist auch der Klägerin zur Leistung verpflichtet, da die Klägerin mit der Stellung des Versicherungsantrags und der Zahlung der Erstprämie materiellen Versicherungsschutz genoß und der Versicherungsvertrag auch nicht durch Rücktritt oder Kündigung in einer für diesen Versicherungsfall zur Leistungsfreiheit der Beklagten führenden Weise beendet worden ist.

Für die Klägerin bestand bei Eintritt des Versicherungsfalls am 24.2.1976 bereits materieller Versicherungsschutz. Zwar trifft es zu, daß gemäß § 2 Abs 1 MB/KK der Versicherungsschutz erst mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluß des Versicherungsvertrages, nicht vor Zahlung des ersten Beitrages bzw der ersten Beitragsrate und nicht vor Ablauf von Wartezeiten beginnt und für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, nichts geleistet wird. Das bedeutet, daß grundsätzlich materieller Versicherungsschutz erst besteht, wenn der Versicherungsvertrag formell zustande gekommen ist und die erste Beitragsrate bezahlt worden ist. Der formelle Abschluß des Versicherungsvertrages ist erst mit der Übersendung der Police gegeben. Dies würde im vorliegenden Fall bedeuten, daß der materielle Versicherungsschutz der Klägerin frühestens am 19.3.1975, zum Zeitpunkt des Zugangs der Versicherungspolice hätte beginnen können. Die grundsätzliche Bestimmung des § 2 Abs 1 MB/KK greift jedoch im vorliegenden Falle ausnahmsweise nicht durch. Dies gilt deshalb, weil die Klägerin bei Stellung ihres Versicherungsantrags im Februar 1975 die Versicherung rückwirkend ab 1. Febr 1975 genommen und zugleich die Erstprämie an den Vermittlungsagenten gezahlt hat. Es kann hier dahin gestellt bleiben, ob hierdurch eine echte Rückwärtsversicherung iS des § 2 Abs 1 VVG begründet worden ist mit der Folge, daß die Klägerin bereits ab 1. Febr 1975 materiellen Versicherungsschutz genossen hätte. Die Kammer ist der Auffassung, daß jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Antragstellung materieller Versicherungsschutz für die Klägerin bestand. Diese Auffassung gründet sich auf die Überlegung, daß der Versicherungsschutz nach dem Willen der Klägerin nicht erst mit dem Zugang der Versicherungspolice, sondern wie sich aus dem vereinbarten Zeitpunkt des Versicherungsbeginns ergibt, jedenfalls bereits mit Antragstellung begehrt wurde. Entscheidend für die Annahme eines materiellen Versicherungsschutzes für die Klägerin ist hierbei, daß die Klägerin zugleich mit Antragstellung die erste Prämie an den aufgrund eines entsprechenden Vermerks auf dem Antragsformular ausdrücklich empfangsberechtigten Vermittlungsagenten gezahlt hat. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, daß die Entgegennahme der Erstprämie durch den Abschlußvermittler grundsätzlich keine Annahme des Versicherungsantrags und damit keinen materiellen Versicherungsschutz für den Antragsteller bedeutet. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Inkasso der Erstprämie den objektiven Erklärungswert eine Annahme hat, so zB wenn – wie hier – der Versicherungsschutz mit der Antragstellung oder früher beginnen soll und vom Versicherungsnehmer eine Aufnahmegebühr gegen Aushändigung eines vorgedruckten Quittungsformulars gezahlt wird (Prölls-Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 20. Auflage 1975, Anm 4 zu § 3; aA etwa AG München, Versicherungsrecht 1971, 360f mit kritischer Anmerkung von Martin).

Mit Martin in der zitierten Urteilsanmerkung ist die Kammer der Meinung, daß, wer als Antragsteller eine Aufnahmegebühr und die Erstprämie bezahlt, jedenfalls dann, wenn ein sofortiger oder sogar früherer Versicherungsbeginn vereinbart wird, gemäß §§ 133, 157 BGB zur Annahme berechtigt ist, er sei versicherungsrechtlich geschützt und für seinen Beitrag versichert. Der Klägerin kann auch nicht der auf dem Versicherungsantrag enthaltene Vermerk entgegengehalten werden, daß wenn ein Versicherungsvertrag nicht zustande komme, eine etwa empfangene Leistung mit Ausnahme der Aufnahmegebühr zurückerstattet werde.

Für den Antragsteller ist allein entscheidend, daß von ihm ein bestimmter Versicherungsbeginn gewollt und er auch bereit ist, hierfür sofort den von ihm geschuldeten Beitrag, nämlich die Erstprämie zu zahlen. Wenn der Vermittlungsagent einer Versicherung von dieser ausdrücklich hierzu ermächtigt einen solchen Versicherungsbeginn vereinbart und die Erstprämie zugleich in Empfang nimmt, dann kann dieses Verhalten des Versicherers auch bei Berücksichtigung des einschränkenden Vermerks auf dem Antragsvordruck von dem Antragsteller nur so verstanden werden, als sei der Versicherer tatsächlich bereit, ihm ab sofort Versicherungsschutz zu gewähren. Zu einem anderen Verständnis des Verhaltens des Versicherers hat der Antragsteller keinen Anlaß. Das Prämieninkasso kann nach der Sicht des Antragstellers nur den Sinn haben, daß auch der Versicherer mit einem sofortigen Versicherungsbeginn iS der Gewährung eines materiellen Versicherungsschutzes einverstanden ist. Andernfalls wäre nicht verständlich, warum der Antragsteller zunächst eine Erstprämie an den Versicherer abführt, obwohl er nicht wissen kann, ob der Versicherungsantrag überhaupt von dem Versicherer angenommen wird. Anders ausgedrückt: Der Antragsteller muß aus der Tatsache, daß der Versicherer zugleich die Erstprämie entgegennimmt, den Schluß ziehen, daß er nunmehr auch versichert ist, da – aus seiner Sicht – der Versicherer andernfalls, wenn er dies nicht wollte, sicher nicht zugleich die Erstprämie von ihm verlangen würde, weil der Versicherer selbst nicht weiß, ob überhaupt ein Versicherungsvertrag zustande kommen wird. Bei dieser Sachlage muß für die Frage, welchen Erklärungsinhalt das Verhalten des Versicherers bei Vertragsabschluß hat, die lediglich in § 2 Abs 1 MB/KK enthaltene Bestimmung und der erst ganz am Ende des Versicherungsantragsformulars aufgedruckte Hinweis: „Mir ist bekannt, daß der Versicherungsvertrag erst zustande kommt, wenn der Vorstand schriftlich die Annahme des Antrags erklärt hat oder der Versicherungsschein angeboten oder ausgehändigt wird“ gegenüber dem sinnfälligen Verhalten des Versicherers durch seine Bereitschaft für eine Vordatierung des Versicherungsbeginns und der Entgegennahme der Erstprämie zurücktreten.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, daß ein formeller Versicherungsvertrag zwischen den Parteien bereits mit Antragstellung im Februar 1975 zustande kam und zugleich hiermit materieller Versicherungsschutz für die Klägerin bestand.

Der Versicherungsvertrag ist zwar durch den von der Beklagten mit Schreiben vom 10.9.1975 erklärten Rücktritt gemäß §§ 16, 17 VVG beendet; die Beklagte bleibt der Klägerin gegenüber jedoch gleichwohl zur Leistung aus dem Versicherungsfall vom 24.2.1975 verpflichtet, § 21 VVG.

Die Beklagte war zum Rücktritt von dem Versicherungsvertrag mit der Klägerin berechtigt, da die Klägerin auf die ausdrückliche Frage der Beklagten im Versicherungsantrag, bei welchen anderen Gesellschaften weitere Versicherungen bestehen, wahrheitswidrig verschwiegen hat, daß sie noch in der gesetzlichen Krankenversicherung ihres Mannes familienhilfeberechtigt ist. Die Klägerin war verpflichtet, der Beklagten über ihre Familienhilfeberechtigung in der B. Ersatzkasse als einen für die Beklagte erheblichen, weil gefahrerhöhenden Umstand Mitteilung zu machen. Die Tatsache, daß sie dies schuldhaft unterlassen hat, gibt der Beklagten das Recht, gemäß § 16 Abs 2 von dem Vertrag zurückzutreten. Die Beklagte bleibt jedoch gemäß § 21 gleichwohl zur Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall verpflichtet, da der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, nämlich die bestehende Versicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung, keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. An der Leistungsverpflichtung der Beklagten ändert auch nichts der Umstand, daß es sich bei der von der Klägerin verschwiegenen Tatsache um eine solche handelt, die das subjektive Risiko der Beklagten, nämlich die Gefahr, zu Unrecht in Anspruch genommen zu werden, erhöht hat. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.4.1971 (Versicherungsrecht 1971, 662f) für den Fall einer vertraglichen Obliegenheitsverletzung durch Abschluß mehrerer Tagegeldversicherungen entschieden, daß in den Fällen, in denen eine zur Begrenzung des subjektiven Risikos des Versicherers in das Vertragswerk aufgenommene Obliegenheit des Versicherungsnehmers von diesem verletzt wird, der Einredebeweis der Bedeutungslosigkeit der Pflichtverletzung nicht zugelassen ist. Dies würde hier in dem rechtsähnlich gelagerten Fall der Verletzung einer gesetzlichen Obliegenheit zur Verhütung der Erhöhung des subjektiven Risikos des Versicherers bedeuten, daß die Beklagte zum Rücktritt von dem Vertragsverhältnis gemäß §§ 16, 17 VVG berechtigt wäre, ohne daß die Klägerin zugleich darauf verweisen dürfte, daß  das Verschweigen ihrer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Abschluß des Versicherungsvertrages ohne Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang der Versicherungsleistung iS des § 21 VVG gewesen ist. Eine überzeugende Begründung für seine Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nicht gegeben. Es wird lediglich darauf hingewiesen, daß der Einredebeweis der Bedeutungslosigkeit der Pflicht verletzung „seiner Natur“ nach nicht auf die das subjektive Risiko betreffenden Obliegenheiten anzuwenden sei; er würde die dem Versicherungsnehmer auferlegte Pflicht, durch die eine Erhöhung der Vertragsgefahr ausgeschlossen werden soll, „in aller Regel erheblich entwerten und weitgehend gegenstandslos“ werden lassen. Dieser Begründung vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Das Interesse des Versicherers an der Begrenzung der Vertragsgefahren ist dadurch hinreichend gesichert, daß er gemäß § 16, 17 VVG im Fall der schuldhaften Nichtanzeige eines gefahrerheblichen Umstandes ohne weiteres von dem Versicherungsvertrag zurücktreten kann. Sein Interesse verlangt es aber nicht, daß er mit dem Rücktritt zugleich auch von der Leistungspflicht für einen Versicherungsfall frei wird, auf dessen Eintritt der verschwiegene Umstand ohne Bedeutung gewesen ist. Mit anderen Worten: Der Versicherer ist zwar, wie auch hier, berechtigt, im Falle des Verschweigens eines gefahrerheblichen Umstandes von dem Versicherungsvertrag zurückzutreten. Er ist aber nur dann auch von der Leistung frei, wenn gerade der verschwiegene Umstand den Eintritt des Versicherungsfalls herbeigeführt oder aber zumindest begünstigt hat. Die Kammer sieht keinen Anlaß, von dieser interessengerechten gesetzlichen Regelung abzuweichen.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, daß die Beklagte ungeachtet ihres wirksam erklärten Rücktritts der Klägerin gegenüber zur Leistung aus dem Versicherungsfall vom 24.2.1975 verpflichtet ist. Unzweifelhaft hat nämlich die Tatsache, daß die Klägerin ihre Mitgliedschaft in der B. Ersatzkasse verschwiegen hat, keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls, nämlich auf ihren Skiunfall gehabt.

Die Beklagte ist auch nicht deshalb von der Leistungspflicht befreit, weil sie hilfsweise die Kündigung des Versicherungsvertrages gemäß § 41 WG erklärt hat. Eine solche Kündigung läßt die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Versicherungsfälle grundsätzlich unberührt. Die Vorschrift des § 41 VVG regelt nur die Berechtigung des Versicherers, bei schuldloser Verletzung von Anzeigepflichten gemäß § 16 Abs 3 WG entweder jedenfalls höhere Prämien von dem Versicherungsnehmer verlangen zu dürfen oder aber – allerdings erst mit Wirkung für die Zukunft – bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den Versicherungsvertrag kündigen zu können.

Gegen die Höhe der Klageforderung hat sich die Beklagte nicht substantiiert gewendet.

Die Klägerin kann demnach zu Recht für ihren 26-tägigen Krankenhausaufenthalt ein Gesamttagegeld in Höhe von DM 5.720,– sowie die nach Abzug der Leistungen der B. Ersatzkasse verbleibenden Arztkosten in Höhe von DM 2.963,25 von der Beklagten verlangen.

Demgegenüber ist die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit ihrem angeblichen Prämienanspruch von Oktober 1975 an nicht begründet. Ein Prämienanspruch seitens der Beklagten besteht deshalb nicht mehr, weil sie mit Schreiben vom 10.9.1975 gemäß §§ 16, 17 VVG wirksam von dem Versicherungsvertrag zurückgetreten ist. Demgemäß bestehen seit dem Zugang dieses Schreibens bei der Klägerin keine gegenseitigen Leistungsansprüche mehr mit Ausnahme des der Klägerin zustehenden Leistungsanspruchs aus ihrem Skiunfall. Das Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien ist seit dem Zugang des Schreibens der Beklagten vom 10.9.1975 beendet. Prämienansprüche der Beklagten bestehen nicht mehr.

Der Klage war daher stattzugeben.

Die Klägerin kann jedoch von der Beklagten nur 4% Verzugszinsen seit Klagezustellung verlangen, § 291 BGB, da sie einen höheren Verzugsschaden nicht dargelegt hat.

Die Beklagte hat, da sie in dem Rechtsstreit unterlegen ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs 1, 92 Abs 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 710 Satz 1 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos