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Mietwagenanmietung – Eilsituation

 AG SIEGEN

Az.: 14 C 2022/09

Urteil vom 28.04.2010

Berufungsinstanz: LG Siegen, Az.: 3 S 46/11, Urteil vom 01.08.2011


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Siegen im schriftlichen Verfahren mit einer Erklärungsfrist bis zum 14.04.2010 für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin, die gewerbsmäßig Fahrzeuge vermietet, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 14.01.2009 in Anspruch.

Der Verkehrsunfall wurde von dem Fahrzeug des Versicherungsnehmers der Beklagten, …, deren Haftpflichtversicherung die Beklagte ist, allein verschuldet. Die Geschädigte, Frau….., mietete bei der Klägerin für den Zeitraum vom 23.02.2009 bis zum 03.03.2009 ein Mietfahrzeug an. Am 23.02.2009 trat sie ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten an die Klägerin ab. Diese stellte der Beklagten in der Folgezeit für die Anmietung des Fahrzeuges einen Betrag in Höhe von € 1.366,81 auf Grundlage ihres „damals gültigen Normaltarifs“ in Rechnung. Dabei legte sie die Abtretung der Geschädigten offen.

Die Beklagte leistete eine Zahlung in Höhe von € 575,00.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 791,81 sowie außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von € 120,67 € nebst Zinsen aus den vorgenannten Beträgen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2009 zu zahlen.

Die Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Klägerin sei schon nicht aktiv legitimiert, da die der Klage zugrundeliegende Abtretung gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstoße. Die von der Klägerin verlangten Mietwagenkosten seien überhöht. Wenn überhaupt sei für die Berechnung der angemessenen Mietwagenkosten der Marktpreisspiegelmietwagen Deutschland 2008 des Frauenhofer Instituts zugrunde zu legen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten gem. § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 249 ff., 398 ff. BGB.

Bezüglich der Grundsätze zum Ersatz von Mietwagenkosten wird auf den am 03.02.2010 verkündeten Hinweisbeschluss des Gerichts Bezug genommen. Es ist Sache des Geschädigten darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf den in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstiger Tarif zugänglich war (BGH NJW 2009, 58 m.w.N ).

Dieser Darlegungs- und Beweislast ist die Klägerin schon nicht nachgekommen. Die Anmietung des Ersatzfahrzeugs bei der Beklagten erfolgte nach einem Zeitraum von einem Monat und neun Tagen nach dem Verkehrsunfall vom 14.01.2009. Eine Eil- oder Notsituation lag aus Sicht der Geschädigten bei diesem langen Zeitraum nicht vor, so dass das Gericht aus diesem Grund auch von der Möglichkeit, den Normaltarif gemäß § 287 ZPO zu schätzen, Abstand genommen hat. Das Gericht vermag sich auch der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Landgerichts Offenburg bei fehlender Kreditkarte nicht anzuschließen. Auch wenn man unterstellt, dass die Klägerin nicht im Besitz einer Kreditkarte war, wäre es ihr durchaus zuzumuten gewesen, zunächst mehrere Vergleichsangebote einzuholen und diese zu vergleichen. Entsprechender Vortrag der Klägerin hierzu fehlt aber bereits. Dass die Beklagte ihr mitgeteilt haben mag, zunächst die Haftungsfrage klären zu wollen, ändert an diesen Grundsätzen nichts.

Die Frage der fehlenden Aktivlegitimation konnte daher im Ergebnis dahinstehen. Mangels Verzuges steht der Klägerin auch der geltend gemachte Anspruch auf die

außergerichtlichen Anwaltsgebühren nicht zu.

Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.


LG SIEGEN

Az.: 3 S 46/11

Urteil vom 01.08.2011

Vorinstanz: AG Siegen, Az.: 14 C 2022/09, Urteil vom 28.04.2010


In dem Rechtsstreit hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Siegen auf die mündliche Verhandlung vom 11.07.2011 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.04.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Siegen – 14 C 2022/09 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 568,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2009 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 93,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO)

Die Berufung hat im überwiegenden Umfang Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 568,16 € zu, §§ 7 StVG, 249, 398 BGB.

1.

Die Abtretung des Anspruchs auf Zahlung der Mietwagenkosten an die Klägerin ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören, erlaubt. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach S. 2 der Vorschrift nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Die Haupttätigkeit der Klägerin stellt die Vermietung von Fahrzeugen dar. Soweit die Klägerin die ihr insoweit abgetretenen Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten geltend macht, handelt es sich um Nebenleistungen zu ihrer Haupttätigkeit (so auch LG Köln, NJW 2011, 1457).

Dass die Beurteilung und Durchsetzung der Ansprüche eine wesentlich höhere rechtliche Qualifikation als die Vermietung von Fahrzeugen erfordert (so LG Stuttgart, Urteil vorn 05.01.2011, 5 S 207/10, a.a.O., Rn 47) ist vorliegend nicht ersichtlich. Der hier zu entscheidende Rechtsstreit unterscheidet sich auch von dem, den die 4. Kammer des Landgerichts Stuttgart (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 13.05.2011, 4 S 278/10, zitiert nach juris Rn 57) zu entscheiden hatte. Denn diese geht davon aus, dass die (dortige) Klägerin nach ihrer Geschäftspraxis dem unfallgeschädigten Kunden nicht die in der Niederlassung üblichen Mietwagenkosten, sondern einen fiktiven Unfallersatztarif berechnet, dessen Berechtigung regelmäßig angegriffen wird.

Vorliegend verfügte die Klägerin zum Anmietzeitpunkt über einen Normaltarif und einen Unfallersatztarif. Sie hat der Geschädigten den Normaltraif berechnet, der – wie noch auszuführen sein wird – nicht wesentlich über dem aus der Schwacke-Liste 2003 zu ermittelnden Wert liegt. Eine Streitigkeit über die Höhe der Mietwagenkosten war nicht ohne Weiteres vorprogrammiert. Zudem lässt die 4. Kammer des Landgerichts Stuttgart unberücksichtigt, dass es zu dem Berufs- und Tätigkeitsfeld der Klägerin gehört, Ihre Preisgestaltung in einem rechtlich zulässigen Rahmen zu halten, d.h., dass sie sich ohnehin mit rechtlichen Fragen zu ihren Preisen auseinandersetzen muss. Wenn sie dann nach einer entsprechenden Abtretung den Ersatzanspruch ihres Kunden bei der Versicherung geltend macht, stellt sich das als Nebenleistung zu ihrem Berufs- und Tätigkeitsbild dar.

2.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 568,16 € zu. Beim Ersatz von Mietwagenkosten in Folge eines Verkehrsunfalls ist nach ständiger Rechtsprechung das Wirtschaftlichkeitspostulat zu beachten. Danach kann der Geschädigte vom Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH NJW 2009, 58, Urteil vom 14.10.2008, Az. VI ZR 308/07, zitiert nach juris Rn 9; BGH NJW 2007, 2758, Urteil vom 12,06.2007, Az. VI ZR 161/06, zitiert nach juris Rn 9). Die Verpflichtung, im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, führt dazu, dass im Bereich der Mietwagenkosten der Unfallgeschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätz¬lich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann.

Für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede kommt es darauf an, ob ein vernünftiger oder wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies kann jedoch nur dann gelten, wenn der Geschädigte Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Tarifs haben muss. Voraussetzung hierfür ist eine auffällige Erhöhung gegenüber den in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Preisen (vgl. BGH NJW 2010, 2569, Urteil vom 09.03.2010, Az. VI ZR 6/09; zitiert nach juris Rn 8, 14 f., BGH NJW 2006, 2693, Urteil vom 04.07.2006, Az. VI ZR 237/05, zitiert nach juris Rn 7, 12 f.). Nur dann, wenn ein Tarif angeboten wird, der so hoch ist, dass sich auch einem Laien, der keine Kenntnisse vom Mietwagenmarkt und der Rechtsprechung hat, der Verdacht aufdrängen muss, dass dieser überteuert ist, kann von einer erkennbaren und unangemessenen Überhöhung ausgegangen werden (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl. 2008, 3. Kapitel Rn. 83).

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verpflichtung des Geschädigten, sich nach einem günstigeren Tarif zu erkundigen, dann anzunehmen ist, wenn der gewählte Tarif 50 bis 100 % über dem Normaltarif nach der Schwacke-Liste liegt (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 29.06.2009, Az. 7 U 499/09, zitiert nach juris Rn 8). Die Klägerin hat der Geschädigten nicht den Unfallersatztarif, sondern ihren „Normalta¬rif“ in Rechnung gestellt. Sie hat gemäß der Anlage 3 zur Klageschrift (Bl. 9 d.A.) für die Miete des Pkw an 9 Tagen 745,38 € netto in Rechnung gestellt. Dieser Betrag ist mit dem sich aus dem Schwacke Mietpreisspiegel von 2003 für den PLZ-Bereich der Kläge¬rin ergebenden Nettomietzins zu vergleichen. Der Schwacke-Mietpreis-Spiegel von 2003 stellt – unter der Berücksichtigung der Preissteigerung – die am besten geeignete Vergleichsgrundlage dar (vgl. LG Siegen NZV 2010, 146, Urteil vom 17.11.2009, Az. 1 S 49/09, zitiert nach juris Rn 4 ff.; LG Braunschweig, Urteil vom 15.01.2009, Az. 7 S 278/08, zitiert nach juris Rn 35 ff.; LG Frankfurt, Urteil vom 19.06.2009, Az. 24 S 186/08, Rn. 34 ff., zitiert nach juris; LG Chemnitz NZV 2010, 147, Urteil vom 23.10.2009, Az. 6 S 83/09, zitiert nach juris Rn 16 ff.). Der Hauptvorteil dieser Liste liegt darin, dass die Mietwagen Unternehmer zum Zeitpunkt der Erhebung der Liste noch keine Kenntnis von der Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Ersatzfähigkeit des Unfalltarifs haben konnten, so dass es unschädlich ist, dass die Datenabfrage nicht anonymisiert erfolgte. Auch der BGH hat unter Hinweis auf die besondere Freiheit des Tatrichters die Zugrundelegung dieser Liste gebilligt (vgl. BGH NJW 2009, 58, Urteil vom 14.10.2008, Az. VI ZR 308/07, Rn 22). Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH NJW-RR 2011, 823, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09, zitiert nach juris Rn 7, BGH, Urteil vom 17.05.2011, Az. VI ZR 142/10, zitiert nach juris Rn 8). Das ist nicht geschehen. Die Beklagte hat insbesondere keine deutlich günstigeren Angebote anderer Anbieter betreffend den Anmietzeitraum als Beispiele für die von ihr geltend gemachten Mängel des Schwacke-Mietpreisspiegels 2003 aufgezeigt. Ihre generellen Einwände gegen die Eignung der Schwacke-Liste 2003 hält die Kammer für unbegründet.

Bezüglich der Anwendung der Schwacke-Listen ab dem Jahr 2006 hat die Kammer Bedenken, insbesondere im Hinblick auf die Datenerhebung. So bot die Tatsache, dass die bei den Autovermietungen damals abgefragten Daten nicht im Rahmen einer anonymisierten Erhebung ermittelt wurden, den Vermietern die Möglichkeit, die Schwacke-Liste insoweit zu beeinflussen, als erhöhte Tarife ohne Weiteres als Normaltarif angegeben werden konnten. Entsprechend weisen die Schwacke-Listen ab 2006 erhebliche Preissprünge auf, die über die allgemeine Preisentwicklung im Bereich „Verkehr“ deutlich hinausgehen (vgl. Thüringer OLG, Urteil vom 27.11.2008, Az. 1 U 555/07, Rn. 22). Auch gegen die Anwendung der Erhebung des Fraunhofer-Instituts bestehen erhebliche Bedenken. Zwar bietet diese Liste den Vorteil, dass sie aufgrund der anonymen Abfrage von Mietpreisen die konkrete Anmietsituation besser abbildet und etwaige Manipulationen durch bewusste Nennung von höheren Preisen seitens der befragten Mietwagenunternehmen vermeidet. Allerdings hat die Liste bereits den Nachteil, dass sie ein zu großes Raster etwa bei den telefonisch erfragten Werten (lediglich einstellige Postleitzahlengebiete) und den ermittelten Internetwerten (zweistellige Postleitzahlengebiete) aufweist und so den örtlichen Preisunterschieden nicht genügend Rechnung trägt. Ins Gewicht fällt außerdem, dass man bei der telefonischen Erhebung die Legende verwendet hat, ein Fahrzeug erst in einer Woche zu benötigen (vgl. OLG Köln, NZV 2009, 447, zitiert nach juris Rn 11). Diese Vorgehensweise wird dem Markt für schnell zur Verfügung stehende Ersatzwagen nicht gerecht. Im Übrigen handelt es sich bei der Fraunhofer-Studie um eine von der Versicherungswirtschaft in Auftrag gegebene Stu¬die, deren Unabhängigkeit und Neutralität in Frage gestellt werden kann (vgl. OLG Stuttgart, NZV 2009, 563, 565, zitiert nach juris Rn 44; LG Siegen, NZV 2010, 146, Az. 1 S 49/09, Rn 15). Die Nachteile, die den jeweiligen Zahlenwerken anhaften, lassen sich auch nicht dadurch aufheben, dass man aus beiden einen Mittelwert bildet.

Nach dem Schwacke Mietpreisspiegel für 2003 ergibt sich für das PLZ-Gebiet 57072 die Gruppe 5 ein Normaltarif im gewichteten Mittel für eine Woche von 370 € und einen Tag von 82 €, was für 9 Tage einen Preis von 534 € ergibt. Der in Rechnung gestellte Betrag von 745,38 € netto liegt – ungeachtet der eingetretenen Inflation und der Mehrwertsteuererhöhung – knapp 40 % über diesem Betrag.

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Da mithin keine Abweichung von 50 bis 100 % vorlag, war die Geschädigte nicht zu einer Erkundigung nach einem günstigeren Tarif verpflichtet, mit der Folge, dass der in Rechnung gestellte Betrag erstattungsfähig ist.

Soweit der Beklagtenvertreter erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer eine Vereinbarung zwischen der Geschädigten und der Klägerin über die in Rechnung gestellten Preise bestritten hat, ist dieses Bestreiten nicht mehr zu berücksichtigen, §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO. Die Klägerin hat mit der Klageschrift vorgetragen, dass ihr damals gültiger Normaltarif bei Vertragsschluss vereinbart worden ist, der auch berechnet worden ist. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

Da die Geschädigte einen Mietwagen angemietet hat, der der gleichen Gruppe angehört wie der Unfallwagen, ist eine Eigenersparnis in Abzug zu bringen, die die Kammer mit 10 % bewertet (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Auflage, 2010, § 249 Rn 36, OLG Hamm, VersR 2001, 206, Urteil vom 19.02.2010, 9 U 147/09, zitiert nach juris Rn 33, LG Dortmund, Urteil vom 14.06.2007, 4 S 129/06, NZV 2008, 93, zitiert nach juris Rn 46). Es sind also Mietwagenkosten in Höhe von 670,84 € netto (745,38 € – 74,54 €) er¬stattungsfähig.

Die Klägerin kann auch die Zahlung der Kosten der Vollkaskoversicherung verlangen, denn insoweit steht der Geschädigten ein Erstattungsanspruch zu. Der Abschluss der Haftungsbeschränkung ist von der Geschädigten bei Anmietung des PKW ausdrücklich gewünscht worden.

Die Kosten für die Vollkaskoversicherung sind im Rahmen des § 249 BGB ersatzfähig, und zwar unabhängig von der Frage, ob das beschädigte Fahrzeug selbst voll- oder teilkaskoversichert war. Die für die Vereinbarung eines Vollkaskoschutzes entstandenen Mehraufwendungen sind als adäquate Schadensfolge erstattungsfähig (vgl. z.B. OLG Köln NZV 2007, 199, Urteil vom 02.03.2007, Az. 19 U 181/06, zitiert nach juris Rn 33, LG Siegen, Urteil vom 03.05.2010, 1 S 148/09, Rn 39). Es besteht ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (vgl. z.B. BGH NJW 2005,1041, Urteil vom 15.02.2005, Az. VI ZR 74/04, zitiert nach juris Rn 11).

Ferner besteht ein Anspruch auf Ersatz der Zustellungs- bzw. Abholungskosten. Diese hat die Beklagte bereits mit ihrem Abrechnungsschreiben vom 27.03.2009 (Bl. 10 d.A,) anerkannt.

Auch die Kosten für die Winterreifen sind nach § 249 BGB erstattungsfähig (vgl. LG Koblenz Urteil vom 01.12.2009, Az. 6 S 126/09, zitiert nach juris, Rn. 11, LG Siegen, Urteil vom 03.08.2010, 1 S 148/09, Rn 39). Da PKWs üblicherweise mit Sommerreifen ausgeliefert werden, fallen für die in den Wintermonaten erforderlichen Winterreifen Zusatzkosten durch Kauf, Lagerung und Reifenwechsel an. Zwar mag die Winterbereifung im Hinblick auf § 2 Abs. 3 a StVO zu Winterzeiten eine Standardausstattung darstellen; hieraus folgt jedoch nicht, dass diese nicht gesondert abgerechnet werden dürften (vgl. LG Arnsberg NZV 2009, 397, Urteil vom 02.12.2008, Az. 5 S 70/08, zitiert nach juris, Rn. 35; LG Bonn NZV 2010, 245, Urteil vom 26.06.2009, Az. 15 O 7/09, zitiert nach juris Rn 44). Dies würde dazu führen, dass der Geschädigten entsprechend der oben getroffenen Feststellungen angesichts des unwesentlich erhöhten Mietwagentarifs keine Erkundigungspflicht aufzuerlegen ist, sie jedoch hinsichtlich der Frage, welches Unternehmen die Winterreifen gesondert abrechnet und welches nicht, Vergleiche hätte anstellen müssen. Dies erscheint letztlich nicht zumutbar und ist für den Geschädigten noch weniger erkennbar als eine auffällige Erhöhung des Grundtarifs. Dies gilt umso mehr, als auch in der Schwacke-Liste der Preis der Winterbereifung nicht im Grundpreis inbegriffen ist, sondern in Sondertabellen separat aufgeführt wird. Der insoweit in Rechnung gestellte Preis von 8,40 € netto = 10 € brutto täglich ist nicht überhöht (vgl. LG Koblenz, Urteil vom 01.12.2009, 6 S 126/09, Rn 10 f.).

Soweit die Klägerin auch Erstattung der Kosten für den zweiten Fahrer verlangt, ist die Berufung unbegründet.

Das Vorbringen der Klägerin zu dieser Schadensposition in Höhe von 113,40 € reicht nicht aus. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, warum der in den Unterlagen als zweiter Fahrer eingetragene Lebensgefährte der Geschädigten das Fahrzeug hätte nutzen müssen.

Insgesamt errechnet sich daher ein erstattungsfähiger Betrag von 670,84 € + 189, 25 20 € + 75 60 € = 960,64 € zuzüglich Mehrwertsteuer = 1.143.16 €. Die Beklagte hat 575 € gezahlt, so dass sich der zugesprochene Betrag in Höhe von 568,16 € ergibt.

Aus dieser Summe stehen der Klägerin ferner die geltend gemachten Zinsen aus §§ 280 II, 286 BGB zu.

3.

Ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht unter Zugrundelegung eines Streitwertes bis 600 € in Höhe von 93,42 € (1,3 fache Gebühr, 1,3 x 45 € + 20 € Pauschale zuzüglich MwSt.). Dieser Anspruch ist fällig. Die außergerichtliche Vertretung der Klägerin ist beendet (vgl. zum Eintritt der Fälligkeit jeweils eines Teiles der Vergütung im gerichtlichen Verfahren Mayer/Kroiß, RVG, 4. Auflage, 2009. § 8 Rn 3). Die Klägerin hat auch die entsprechenden Rechtsanwaltskosten, die zur Verfolgung ihrer Ansprüche erforderlich waren, unbestritten bereits gezahlt. Es wäre völlig unwirtschaftlich, wenn die Klägerin ihren Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten in einem weiteren Verfahren geltend machen müsste (vgl. dazu auch OLG München, Beschluss vom 19.07.2006,10 U 2476/06).

Der Klägerin stehen Zinsen aus den Rechtsanwaltsgebühren erst seit dem 15.09.2009 (Rechtshängigkeit), § 291 BGB, zu. Die Klägerin hat nicht dargelegt, wann sie diesen Anspruch bereits vorher gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat und dass sich das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 06.07.2009 auch hierauf bezogen hätte.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

 

 

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