AG Siegen
Az.: 14 C 1978/10
Urteil vom 29.12.2010
Berufungsinstanz: LG Siegen, Az.: 3 S 13/11, Urteil vom 27.06.2011
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Siegen im schriftlichen Verfahren am 29.12.2010 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils beizutragenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Zwangsvollstreckung in gleicher Weise Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin, ein gewerbliches Mietwagenunternehmen, macht aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom 08.12.2009 in Form von auferstehenden Mietwagenkosten in Höhe von 712,99 € geltend.
Am 18.12.2009 hatte der Geschädigte, der Zeuge M…, mit einem Pkw Renault Clio in Siegen einen Verkehrsunfall. Unfallverursacher war ein Versicherungsnehmer der Beklagten. Die Haftungsfrage ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Am 21.12.2009 mietete der Zeuge ein Mietfahrzeug der Klägerin. Das Fahrzeug wurde dem Zeugen auf seinen Wunsch zu der Firma Renault Sch… am 21.12.2009 zugeführt und dort am 30.12.2009 durch die Klägerin wieder abgeholt.
Der dem zugrunde liegende Mietvertrag ist als Anlage K1 der Klageschrift beigeführt (Blatt 14 der Akte).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorerwähnte Anlage verwiesen. Der Rechnungsbetrag belauft sich auf 1.131,86 €.
Gleichzeitig hat der Geschädigte eine sogenannte „Mietwagenkostenabtretung und Zahlungsanweisung” unterzeichnet.
Auf der Grundlage dieser Abtretungserklärung hat die Klägerin gegenüber der Beklagten abgerechnet.
Die Beklagte hat darauf allerdings nur einen Betrag von 418,88 € gezahlt und sich dabei auf die sogenannte „Fraunhoferstudie” berufen und im wesentlichen geltend gemacht, die darüber hinausgehenden Mietwagenkosten seien nicht geschuldet.
Den offen gebliebenen Differenzbetrag macht die Klägerin mit ihrer Klage geltend.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 712,99 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hält die geltend gemachten Mietwagenkosten für übersetzt.
Insbesondere rügt sie, dass der Geschädigte trotz eines 3-tägigen Zeitintervalls zwischen Unfall und Anmietung es unterlassen habe, Erkundigungen über die Tarifgestaltung einzuholen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die gerichtliche Hinweis Verfügung vom 29.09.2010.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Denn die Klägerin hat trotz entsprechender Rüge der Beklagten und eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises nichts dazu vorgetragen, dass sich der Geschädigte vor der Anmietung ihres Mietfahrzeuges um anderweitige Angebote bemüht hätte.
Ausgangspunkt dieser Überlegung ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand nur Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (so auch der BGH in ständiger Rechtsprechung, vergleiche etwa NJW 2008, 1509).
Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den kostengünstigsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarife für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.
Demnach ist es grundsätzlich Sache des Geschädigten darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Kenntnisse und Einflussmöglichkelten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage, kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.
Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat.
Insofern unterscheidet sich die Situation von den Fällen, in denen die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifes grundsätzlich gerechtfertigt erscheint und durch einen Aufschlag zum Normaltarif geschätzt werden kann; hier trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast, wenn er geltend macht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen „ohne weiteres” zugänglich gewesen sei (BGH, NJW 2008,2910,2911).
Ob dem Geschädigten die Anmietung zu einem günstigeren Tarif nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, ist eine Frage des Einzelfalles, wobei an den Geschädigten hinsichtlich der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürfen, insbesondere auch die besonderen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind.
Vorliegend verhält es sich indes so, dass nach dem klägerischen Vortrag der Geschädigte 3 Tage nach dem Unfallereignis bei ihr ein Mietfahrzeug angemietet hat, ohne dass auch nur im Ansatz etwas dazu vorgetragen wäre, dass er in der Zwischenzeit irgendwelche Erkundigungen angestellt hätte, etwa in Form einer Recherche im Internet oder einer telefonischen Nachfrage bei den ortsansässigen, gegebenenfalls auch überregional tätigen Mietwagenunternehmen.
Demnach liegt zur Überzeugung des Gerichtes auf der Hand, dass der Geschädigte zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Nachfragen gestellt und – offenbar im Vertrauen auf die alleinige Haftung des Unfallgegners – das erstbeste Mietwagenangebot angenommen hat.
Dass anderweitige Erkundigungen nicht in Betracht gekommen wären bzw. aussichtslos gewesen wären, ist weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst wie ersichtlich.
Dagegen spricht zudem, dass es sich bei dem verunfallten Fahrzeug des Geschädigten um ein Mittelklassefahrzeug gehandelt hat, weshalb zu unterstellen ist, dass ein vergleichbares Fahrzeug kurzfristig auch auf dem regulären örtlichen, zumindest auf dem regionalen Mietwagenmarkt hätte angemietet werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, während über die vorläufige Vollstreckbarkeit gem. § 708 Nr. 11, 711 ZPO zu entscheiden war.