Amtsgericht Hamburg-Harburg
Az.: 644 C 281/05
Urteil vom 10.07.2006
In dem Rechtsstreit erkennt das Amtsgericht Hamburg-Harburg, Abteilung 644, ohne mündliche Verhandlung am 26.06.2006 für Recht:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 528,13 (i.W. fünfhundertachtundzwanzig 13/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.5.2005 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von EUR 59,15 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.05.2005 zu zahlen Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den jeweils anderen Teil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht in Anspruch.
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Ersatz von Mietwagenkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 15.10.2004 in Hamburg zwischen dem Fahrzeug des Herrn Volker S… der Marke Volvo 850 mit dem amtlichen Kennzeichen HH-V…, und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw der Frau Nina B… mit dem amtlichen Kennzeichen HH-N …, ereignete und für dessen Folgen die Beklagte dem Grunde nach unstreitig aufzukommen hat.
Herr S… ließ seinen Pkw zwischen dem 15.10. und dem 22.10.2004 instand setzen. Für diesen Zeitraum mietete er bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug der Marke Volvo V50 der Gruppe 6 an, für das die Klägerin einen Mietzins in Höhe von insgesamt EUR 1.238,98 in Rechnung gestellt wurde. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt der Rechnung wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 3, Bl. 20 d.A.).
Herr S… trat mit Erklärung vom 15.10.2004 seinen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten an die Klägerin ab. Dort heißt es:
„Ich weise den leistungsverpflichteten Versicherer unwiderruflich an, unter Anrechnung seiner Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten direkt an den Vermieter zu bezahlen. Gleichzeitig trete ich meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen das leistungsverpflichtete Versicherungsunternehmen und seine versicherten Personen zur Sicherheit an den Vermieter ab. … Ich verpflichte mich, dafür Sorge zu tragen, dass der Versicherer die Mietwagenkosten innerhalb 30 Tagen ausgleicht, andernfalls ich unabhängig von vorstehender Abtretungserklärung persönlich bezahle“.
Wegen der Einzelheiten über den Inhalt der Abtretungserklärung wird im Übrigen auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 2, Bl. 19 d.A.).
Mit Schreiben vom 25.10.2004 machte die Klägerin die Mietwagenkosten bei der Beklagten unter Hinweis auf die Abtretungserklärung geltend. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage B 2, Bl. 202 d.A). Die Beklagte erstattete für die Mietwagenkosten einen Betrag in Höhe von EUR 586,96. Eine weitergehende Zahlung lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 04.05.2005 ab. Weiter macht die Klägerin den nicht anrechenbaren Teil ihrer Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 59,15 geltend.
Mit Schreiben vom 06.12.2004 machte die Klägerin die Mietwagenkosten bei dem Geschädigten geltend und mahnte den Betrag zur Zahlung an. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 10, Bl 158 d.A.).
Die Klägerin meint, die Beklagte habe zu Unrecht lediglich eine Abrechnung nach dem sog. Normaltarif und zudem unter Zugrundelegung eines Wochentarifs vorgenommen. Diese Tarifarten seien dem Geschädigten nicht zugänglich gewesen. Auch im Übrigen seien die Mietwagenkosten der Höhe nach nicht unangemessen.
Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 652,02 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2005 sowie EUR 59,15 vorgerichtliche Mahnkosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da die Abtretung wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam sei. Darüber hinaus seien die geltend gemachten Mietwagenkosten der Höhe nach nicht erforderlich gewesen.
Das Gericht hat im Einverständnis mit den Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 128 Abs. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat zum überwiegenden Teil Erfolg.
I.
Der Klägerin steht aufgrund des Verkehrsunfalls vom 15.10.2004 gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, §§ 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. § 398 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Erstattung der restlichen für die Anmietung des Ersatzfahrzeuges entstandenen Mietwagenkosten zu. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die vollständigen, durch die Anmietung des Ersatzfahrzeuges, entstandenen Kosten zu erstatten. Hiervon muss sich die Klägerin lediglich einen Anteil für ersparte Eigenkosten in Höhe von 10 % anrechnen lassen. Insoweit war die Klage abzuweisen.
1.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Abtretungserklärung vom 15.10.2004 nicht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG i.V. mit § 1 34 BGB nichtig.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf allerdings der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (hierzu BGH, Urt. v. 26.04.1994 – VI ZR 305/93, VersR 1994, 950; BGH, Urt. v. 18.03.2003 – VI ZR 152/02, VersR 2003. 656; BGH, Urt. v. 22.06.2004 – VI ZR 272/03, VersR 2004, 1062, 1063; BGH, Urt. v. 05.07.2005 – VI ZR 173/04, NIW-RR 2005, 1371 f.; BGH, Urt. v. 15.11.2005 – VI ZR 268/04, VersR 2006, 283; BGH, Urt. v. 26.10.2004 – VI ZR 300/03, NIW 2005, 135; BGH. Urt. v. 04.04.2006 – VI ZR 338/04, NJW 2006, 1726).
Dabei ist nicht allein auf den Wortlaut der Vereinbarung, sondern auf die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen. Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt dann nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden, denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (BGH, Urt. v. 05.07.2005 – VI ZR 173/04, NJW-RR 2005, 1371 f.; BGH, Urt. v. 26.10.2004 – VI ZR 300/03, NJW 2005, 135 f.; BGH, Urt. v. 15.11.2005 – VI ZR 268/04, VersR 2006, 283; BGH. Urt. v. 04.04.2006 – VI ZR 338/04, NJW 2006, 1726).
Unter Zugrundelegung dessen würdigt das erkennende Gericht die Abtretungsvereinbarung vom 15.10.2004 so, dass die Klägerin keine fremde Rechtsangelegenheit besorgen sollte. Zunächst ergibt sich dies schon aus dem Wortlaut der Vereinbarung. Dort heißt es fettgedruckt, dass der Geschädigte sich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Versicherer die Mietwagenkosten innerhalb von 30 Tagen zahlt. Andernfalls soll der Geschädigte gemäß der Vereinbarung direkt und ohne Weiteres in Anspruch genommen werden können. Damit war für den Geschädigten unmissverständlich, dass allein er für die Durchsetzung der Mietwagenkosten gegenüber der Versicherung zuständig bleiben sollte, was bereits für einen entsprechenden Sicherungszweck spricht (so ausdrücklich BGH, Urt. v. 26.10.2004 – VI ZR 300/03, NJW 2005, 135, 136; BGH, Urt. v. 04.04.2006 – VI ZR 338/04, NJW 2006, 1726, 1727).
Darüber hinaus hat der Geschädigte der Klägerin nicht seine sämtlichen Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall abgetreten, sondern ausdrücklich nur den Erstattungsanspruch hinsichtlich der Mietwagenkosten. Auch dies spricht gegen eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 RBerG (so ausdrücklich BGH, Urt. v. 26.10.2004 – VI ZR 300/03, NJW 2005, 135, 136; BGH. Urt. v. 04.04.2006 – VI ZR 338/04, NJW 2006, 1726, 1727; einschränkend BGH, Urt. v. 15.11.2005 – VI ZR 268/04, VcrsR 2006, 283, ohne allerdings die Voraussetzungen darzulegen, wann auch in diesem Fall von der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ausgegangen werden kann).
Schließlich haben die Parteien die Abtretung der Forderung „zur Sicherheit“ vereinbart. Insoweit ist zwar dem Wortlaut der Vereinbarung nur eine geringe Bedeutung beizumessen. Jedoch ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch unter Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die Klägerin vorliegend keine fremde Rechtsangelegenheit des Geschädigten besorgen sollte, sondern die Abtretung der Klägerin vor allem das Liquiditäts- und Insolvenzrisiko des Geschädigten abnehmen sollte. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass die Klägerin dem Geschädigten das Fahrzeug unter Zugrundelegung eines sog. Unfallersatztarifs vermietet hat. Unabhängig von der Frage, ob die Anmietung zu einem solchen Tarif einen erstattungsfähigen Mehraufwand gegenüber der Beklagten zu begründen vermag, erfolgt die Vermietung bei einem solchen Tarif ohne die Vereinbarung einer Vorleistung, insbesondere einer Kaution. Dieses besondere Risiko wird für die Klägerin nur dadurch kalkulierbar bzw. minimiert, das sie sich als Gegenleistung die Ersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Versicherer abtreten lässt. Die Abtretung ersetzt die bei sonstigen Tarifen übliche Pflicht zur Kautionszahlung und nimmt damit wirtschaftlich betrachtet die Funktion einer Sicherung ein.
Dass die Parteien mit der Erklärung vom 15.10.2004 in Wahrheit keinen Sicherungszweck verfolgt haben, sondern vielmehr eine Abtretung erfüllungshalber gewollt war, ergibt sich auch nicht aus dem nachvertraglichen Verhalten der Klägerin. Insbesondere musste die Klägerin nicht zunächst den Geschädigten selbst auf Zahlung gerichtlich in Anspruch nehmen. Dies widerspräche gerade dem Sicherungszweck der Erklärung. Diese macht nur dann Sinn, wenn der Klägerin ein weiterer Schuldner zur Seite gestellt werden sollte. Dann ist aber auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Klägerin die Beklagte nicht direkt gerichtlich in Anspruch nehmen können soll (BGH, Urt. v. 05.07.2005 – VI ZR 173/04, NJW-RR 2005, 1371 f.; BGH, Urt. v. 04.04.2006 – VI ZR 338/04, NJW 2006, 1726, 1727), insbesondere wenn die Versicherung in jedem Fall für den geltend gemachten Schaden einzustehen hat (hierzu auch BGH, Urt. v. 26.10.2004 – VI ZR 300/03, NJW 2005, 135, 136).
Dass die Klägerin eine Geschäftspraxis dahingehend entwickelt hat, die Schadensersatzforderungen ihrer Kunden einzuziehen, bevor sie diese selbst in Anspruch nimmt, hat die Beklagte nicht dargelegt. Insoweit kommt es aber auch nicht darauf an, ob die Klägerin zuvor den Geschädigten zur Zahlung aufgefordert hat. Denn gerade dann, wenn mit der Abtretung ein Sicherungszweck zugrunde liegt, wäre es der Klägerin möglich gewesen, zunächst eine Befriedigung bei der Beklagten zu suchen, ohne dass es sich hierbei um die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit handeln würde (BGH, Urt. v. 05.07.2005 – VI ZR 173/04, NJW-RR 2005, 1371 f.).
Vielmehr bleibt es auch in diesem Fall dabei, dass nach der vertraglichen Vereinbarung es weiterhin Sache des Geschädigten sein sollte, sich um die Schadensabwicklung zu bemühen. Das Vorgehen der Klägerin dient vielmehr der Vereinfachung der Schadensabwicklung, nicht der Schadensregulierung (BGH, Urt. v. 05.07.2005 – VI ZR 173/04, NJW-RR 2005, 1371 f.; BGH, Urt. v. 26.10.2004 – VI ZR 300/03, NJW 2005, 135 f.).
Schließlich hat die Klägerin den Geschädigten auch zuvor mit dem als Anlage K 10 zur Akte gereichten Schreiben zur Zahlung aufgefordert. Dass es sich hierbei um eine Scheinerklärung gehandelt hat, wurde von der Beklagten nicht behauptet und ist auch sonst nicht erkennbar. Soweit die Beklagte die Zahlungsaufforderung durch die Klägerin bestritten hat, ist dieses Bestreiten nach Vorlage des Aufforderungsschreibens vom 06.12.2004 nicht mehr ausreichend gewesen. Die Klägerin durfte – wie dargelegt – auch zunächst versuchen, die Beklagte in Anspruch zu nehmen, ehe sie an den Geschädigten herantrat.
Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2005 (BGH, Urt. v. 15.11.2005 – VI ZR 268/04, VcrsR 2006, 283) führt zu keiner abweichenden Sichtweise. In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt war es so, dass das Berufungsgericht in Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen war, dass die Abtretung an ein Mietwagenunternehmen generell keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten darstellt. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung das Berufungsurteil aufgehoben, weil das Berufungsgericht die für die Ermittlung der Voraussetzungen einer erlaubnispflichtigen Rechtsbesorgung erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hatte.
2.
Die Klägerin kann darüber hinaus die geltend gemachten Mietwagenkosten überwiegend ersetzt verlangen. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB kann der Geschädigte verlangen, dass derjenige Zustand hergestellt wird, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte statt der Herstellung den hierfür „erforderlichen“ Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB).
a) Mietet der Geschädigte für die Dauer der Reparatur ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug an, kann er grundsätzlich die hierbei anfallenden Kosten vom Schädiger ersetzt verlangen (BGH. Urt. v. 07.05.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 = NJW 1996, 1958 m.w.Nachw.).
Als „erforderlich“ in diesem Sinne sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (s. hierzu nur BGH, Urt. v. 07.05.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 = NJW 1996, 1958; BGH, Urt. v. 02.07.1985 – VI ZR 86/84, NJW 1985, 2637).
Unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten hat der Geschädigte jedoch diejenige zu wählen, die die wirtschaftlich vernünftigste Art der Schadensbehebung darstellt; dabei ist der Geschädigte allerdings nicht gehalten, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGH, Urt. v. 07.05.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 = NJW 1996, 1958 m.w.Nachw.; LG Baden-Baden, Urt. v. 11.10.2002 – 1 S 20/02, ZfS 2003, 16; AG Düsseldorf, Urt. v. 06.01.2005 – 28 C 9029/04; Cavada, Die Unfallersatztarife, Diss. Tübingen 2000, S. 43 ff. m.w.Nachw.).
Auch unter Zugrundelegung des Wirtschaftlichkeitsgebots darf allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass dem Grundsatz der Totalreparation folgend der Geschädigte einen Anspruch auf einen möglichst vollständigen Schadensausgleich hat (BGH, Urt. v. 07.05.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 = NJW 1996, 1958; LG Baden-Baden, Urt. v. 11.10.2002 – 1 S 20/02, ZfS 2003, 16; eingehend Steffen, NZV 1991, 1, 3; Cavada, Die Unfallersatztarife, Diss. Tübingen 2000, S. 42 m.w.Nachw.).
Aus diesem Grund ist bei der Prüfung, ob sich der Geschädigte im Rahmen dessen gehalten hat, was in dem oben genannten Sinn als wirtschaftlich vernünftig anzusehen ist, stets eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen; es ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine individuellen Erkenntnis- und Einflussnahmemöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, Urt. v. 07.05.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 = NJW 1996, 1958 m.w.Nachw.; LG Baden-Baden, Urt. v. 11.10.2002 – 1 S 20/02, ZfS 2003, 16; AG Düsseldorf, Urt. v. 06.01.2005 – 28 C 9029/04; eingehend Cavada, Die Unfallersatztarife, Diss. Tübingen 2000, S. 42 f. m.w.Nachw.; formal hieran festhaltend auch BGH, Urt. v. 12.10.2004 – VI ZR 151/03, NJW 2005, 51, 53; LG Halle, Urt. v. 13.05.2005 – 1 S 225/03).
Vor diesem Hintergrund ist der Geschädigte insbesondere nicht gehalten, vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erst eine Art Marktforschung zu betreiben; hält sich der Tarif, zu dem der Geschädigte das Ersatzfahrzeug anmietet, im Bereich des Üblichen, sind diese Kosten stets erstattungsfähig. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar ist, dass das von ihm ausgewählte Mietwagenunternehmen Tarife verlangt, die außerhalb des Üblichen liegen (BGH. Urt. v. 07.05.1996 – VI ZR 138/95. BGHZ 132, 373 – NJW 1996, 1958, 1959: LG Baden-Baden, Urt. v. 11.10.2002 – 1 S 20/02, ZfS 2003, 16; AG Düsseldorf, Urt. v. 06.01.2005 – 28 C 9029/04).
b) Diese, vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 07.05.1996 unter Berücksichtigung der allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätze entwickelte Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten hat in jüngerer Zeit, beginnend mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2004 (BGH, Urt. v. 12.10.2004 – VI ZR 151/03, NJW 2005, 51; bestätigt BGH, Urt. v. 26.10.2004 – VI ZR 300/03, NJW 2005, 135, 136 f.; BGH, Urt. v. 15.02.2005 – VI ZR 160/04, NZV 2005, 302, 303; BGH. Urt. v. 19.04.2005 – VI ZR 37/04, NZV 2005, 357 f.; BGH, Urt. v. 15.11.2005 – VI ZR 268/04, VersR 2006, 283, BGH, Urt. v. 04.04.2006 – VI ZR 338/04, NJW 2006, 1726, 1727 f.; zustimmend LG Bonn, Urt. v. 13.04.2005 – 5 S 21/05, VersR 2006, 90; LG Essen, Urt. v. 09.03.2005 – 1 S 153/04; LG Karlsruhe, Urt. v. 28.10.2005 – 1 S 17/05; LG München I, Urt. v. 21.04.2005 – 19 S 17458/04, ZfS 2005, 492; AG Düsseldorf, Urt. v. 17.05.2005 – 230 C 2364/05, Schaden-Praxis 2005, 308; AG Hamburg-Mitte, Urt. v. 21.06.2005 – 56a C 29/05; AG Kehl, Urt. v. 11.01.2005 – 4 C 421/04; AG Köln, Urt. v. 14.04.2005 – 264 C 406/04, Schaden-Praxis 2005, 343), zum Teil erhebliche Einschränkungen erfahren. Danach sollen die dargelegten Grundsätze dann nicht gelten, wenn sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen entwickelt habe, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt werde, sondern die Preise durch weitgehend gleichförmiges Verhalten der Anbieter geprägt seien; in einem solchen Fall könne der Unfallersatztarif nicht ohne weiteres als „erforderlich“ i.S. des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen werden. Vielmehr sei dann zu prüfen, ob und inwieweit ein solcher Tarif seiner Struktur nach als „erforderlicher“ Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden könne. Dies sei etwa dann der Fall, wenn die gegenüber einem sog. Normaltarif höheren Kosten mit Rücksicht auf die Unfallsituation (Vorfinanzierung etc.) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigten, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhten, die zu einem aus schadensrechtlicher Sicht als erforderlich zu beurteilenden Aufwand gehörten. Soweit dies nicht der Fall sei, komme es darauf an, ob dem Geschädigten ein günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei (grundlegend BGH, Urt. v. 12.10.2004 – VI ZR 151/03, NJW 2005, 51, 53; bestätigt BGH, Urt. v. – VI ZR 300/03, NJW 2005, 135, 136 f.; BGH, Urt. v. 15.02.2005 – VI ZR 160/04, NZV 2005, 302, 303; BGH, Urt. v. 19.04.2005 – VI ZR 37/04, NZV 2005, 357 f.; BGH, Urt. v. – VI ZR 268/04, VersR 2006, 283; BGH, Urt. v. 04.04.2006 – VI ZR 338/04, NJW 2006, 1726, 1727 f.).
Die Prüfung der Erstattungsfähigkeit soll danach in einem Zweischritt erfolgen. Zunächst soll es darauf ankommen, ob der Unfallersatztarif objektiv durch einen betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Mehraufwand begründet ist. Sofern dies nicht der Fall ist, soll es in einem zweiten Schritt darauf ankommen, ob dem Geschädigten ein günstigerer Tarif zugänglich war, wobei auch zu berücksichtigen sein soll, ob der Geschädigte aufgrund der Höhe des Unfallersatztarifs oder der Diskussion um die Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifs Anlass gehabt hat, sich auf dem Markt nach günstigeren Tarifen zu erkundigen (BGH. Urt. v. 25.10.2005 – VI ZR 9/05, NJW 2006, 360, 361; BGH, Urt. v. 14.02.2006 – VI ZR 126/05. NJW 2006, 1506, 1507; BGH, Urt. v. 19.04.2005 – VI ZR 37/04, NJW 2005, 1933, 1935; ebenso LG Karlsruhe, Urt. v. 28.10.2005 – 1 S 17/05).
Der Bundesgerichtshof hat damit die Erkundigungspflichten des Geschädigten insoweit ausgeweitet, als diese nicht nur dann bestehen sollen, wenn sich der Unfallersatztarif außerhalb dessen bewegt, was als (markt-)üblich angesehen werden kann und was der Geschädigte als einen für die Schadensbeseitigung angemessenen Aufwand halten durfte (so noch BGH, Urt. v. 07.05.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 = NJW 1996, 1958; hierzu Körber, NZV 2000, 68, 70; s. femer Wolff, ZfS 2006, 248, 252), sondern schon dann, wenn der objektiv durch betriebswirtschaftliche Mehrkosten gerechtfertigte Betrag überschritten wird. Nur sofern die Anmietung des Ersatzfahrzeuges vor der Rechtsprechungsänderung im Oktober 2004 erfolgt ist, könnte sich der Geschädigte demnach darauf berufen, er habe mangels Kenntnis der unterschiedlichen Tarifstruktur keinen Anlass gehabt, an der Berechtigung der vereinbarten Miete zu zweifeln. Andernfalls sei der Geschädigte stets gehalten, auf dem Markt nach günstigeren Tarifen zu fragen. Dass er ein Fahrzeug zu einem sog. Normaltarif sodann nicht hätte anmieten können – dass m.w.W. die unterlassene Erkundigung nicht kausal für den geltend gemachten Mehraufwand geworden ist – müsste dann der Geschädigte substantiiert darlegen und auch beweisen (hierzu BGH, Urt. v. 12.10.2004 – VI ZR 151/03, NJW 2005, 51, 53; BGH, Urt. v. 14.2.2006 – VI ZR 126/05, NJW 2006, 1506, 1507).
Hinsichtlich der ersten Stufe hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 12.10.2004 angedeutet, dass der Tatrichter den betriebswirtschaftlich gerechtfertigten und damit gegenüber dem Normaltarif als erforderlichen Mehraufwand anzusehenden Betrag gemäß § 287 ZPO schätzen dürfe (BGH, Urt. v. 12.10.2004 – VI ZR 151/03, NJW 2005, 51, 53; weiterführend BGH, Urt. v. 25.10.2005 – VI ZR 9/05, NJW 2006, 360; BGH, Urt. v. 14.02.2006 – VI ZR 126/05, NJW 200, 1506, 1507; BGH, Urt. v. 14.02.2006 – VI ZR 32/05, NJW 2006, 1508).
c) Das erkennende Gericht vermag diesen oben genannten Einschränkungen, insbesondere der damit einhergehenden Ausweitung der Erkundigungspflichten für den Geschädigten, nicht in vollem Umfang zu folgen (ebenso ablehnend bzw. kritisch AG Chemnitz, Urt. v. 12.05.2005 – 21 C 5078/04; AG Nürnberg. Urt. v. 09.02.2005 – 31 C 7470/04; AG Nürnberg, Urt. v. 31.03.2005 – 20 C 701/05; Greger, NZV 2006. 1, 5 f.).
aa) Der Bundesgerichtshof hält zunächst eine Ermittlung des betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Mehraufwandes offenbar nur dann für erforderlich, wenn sich der Unfallersatztarif nicht unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet hat. Dabei geht der Bundesgerichtshof ohne weitere Begründung offensichtlich davon aus, dass dies für den sog. Unfallersatztarif stets der Fall ist. Würde man die oben genannten Urteile beim Wort nehmen, müsste der Tatrichter zunächst ermitteln, ob sich der von dem Geschädigten vereinbarte Tarif unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet hat oder nicht. Dies wäre ein offenkundig nicht zu realisierendes Unterfangen. Die oben genannten jüngeren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs können daher nur so verstanden werden, dass sich am Markt ein gegenüber dem Normaltarif erhöhter Unfallersatztarif nicht frei entwickeln könne (in diese Richtung auch LG Essen, Urt. v. 09.03.2005 – 1 S 153/04; Buller, NZV 2005, 36; Reitenspiess, DAR 2005, 76; Schiemann, JZ 2005, 1058, 1059; ausdrücklich Lemcke, r+s 2005, 45; AG Norden, Urt. v. 02.07.2004 – 5 C 154/04; lediglich den sog. Normaltarif als unter marktwirtschaftlichen Bedingungen gebildet bezeichnend LG Bonn, Urt. v. 13.04.2005 – 5 S 21/05, VersR 2006, 90; von einem „Misstand“ spricht Körber, NZV 2000, 68, 75; s. a. Wolff, ZfS 2006, 248, 249 [„Fehl-Entwicklung auf dem Mietwagensektor“]; ganz anders Göhringer, ZfS 2004, 437).
Diese Behauptung entbehrt bislang allerdings eines empirischen Nachweises (hierzu zutreffend Wenning, NZV 2005, 169).
Vielmehr ist der Mietwagenmarkt offen, so dass es anderen Unternehmen möglich ist, in den Markt zu drängen und Unfallersatzfahrzeuge zu günstigeren Konditionen anzubieten (hierzu Neidhardt/Kremer, NZV 2005, 171, 178; ferner AG Chemnitz, Urt. v. 12.5.2005 – 21 C 5078/04), wie dies auch in der Realität geschieht. Insoweit dürften sich etwaige Fehlentwicklungen des Marktes – jedenfalls teilweise – von selbst regulieren. Gleichwohl ist nicht zu verkennen, dass gerade im Bereich der Vermietung von Fahrzeugen an Unfallgeschädigte zumindest die Gefahr besteht, dass bestimmte Tarife gerade im Hinblick darauf vereinbart werden, dass für die Kosten ein Dritter, nämlich der Haftpflichtversicherer des Geschädigten, aufzukommen hat. Für den Geschädigten kann dies dazu führen, dass jeglicher Anreiz zur Schadensgeringhaltung entfällt. Darüber hinaus kann dies dazu führen, dass Mietwagenunternehmen über den teureren Unfallersatztarif in der Lage sind, einen günstigeren Normaltarif anzubieten (vgl. zu .dieser Gefahr LG Freiburg, Urt. v. 09.02.2004 – 1 O 131/03; diesen Gesichtspunkt vernachlässigend AG Chemnitz, Urt. v. 12.05.2005 – 21 C 5078/04; aus diesem Grund zweifelhaft LG Bonn, Urt. v. 13.04.2005 – 5 S 21/05. VersR 2006, 90, das davon ausgeht, dass der „Normaltarif“ als unter marktwirtschaftlichen Bedingungen gebildet anzusehen ist; kritisch dagegen Wenning, NZV 2005, 169, 170 [„Spekulation“]).
Eine solche Quersubventionierung wäre in der Tat als Marktstörung anzusehen. Wenn das Bestreben der Mietwagenunternehmen, einen möglichst großen Gewinn zu machen – und um einen solchen würde es sich bei einem über dem betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Mehraufwand in der Sache handeln – noch als marktwirtschaftlich legitimes Ziel bezeichnet werden kann (hierzu AG Chemnitz, Urt. v. 12.05.2005 – 21 C 5078/04; ferner Göhringer, ZfS 2004, 437 ff.), steht außer Frage, dass eine Subventionierung niedrigerer Selbstzahlertarife durch Erstattung überteuerter Unfallersatztarife durch die unfallregulierenden Haftpflichtversicherer nicht mehr als marktgerechte Entwicklung bezeichnet werden kann, insbesondere da die Haftpflichtversicherer diese Zusatzkosten über die Beiträge auf die Versicherungsgemeinschaft umlegen werden. Es besteht damit in der Tat die Gefahr, dass durch eine generelle Erstattungspflicht von Mietwagenkosten eine nicht marktgerechte Entwicklung gefördert würde.
Das Problem, dass der Geschädigte vertragliche Verpflichtungen eingeht, die von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer zu ersetzen sind, ohne dass diese an den vertraglichen Absprachen beteiligt sind, stellt sich nicht nur bei der Anmietung von Ersatzfahrzeugen, sondern auch etwa bei der Beauftragung eines Sachverständigen mit der Schadensfeststellung. Hier geht es dann um die Frage, inwieweit der Geschädigte diese Kosten erstattet verlangen kann, insbesondere wenn die Sachverständigen ihre Vergütung nicht aufwandsabhängig berechnen, sondern nach der jeweiligen Höhe des Schadens (zum Problem Grunsky, NZV 2000, 4 f.; Hörl, VersR 2003, 305, 306 ff.; Otting, VersR 1997, 1328, 1330 f.; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.; ferner AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 20.03.2006 – 644 C 547/05 [n.rkr.]; s. ferner grundsätzlich zur Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten BGH, Urt. v. 29.10.1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182 ff.).
In diesem Zusammenhang ist es (noch) herrschende Meinung, dass die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen ohne weiteres erstattungsfähig sind, es insbesondere gerade nicht auf die Angemessenheit der Kosten ankommt (so OLG Köln, Urt. v. 16.10.1998 – 6 U 38/98, NZV 1999, 88, 90; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.1997 – 13 U 185/96. DAR 1997, 275; LG Hagen, Urt. v. 28.02.2003 – 1 S 3/03, NZV 2003, 337; LG Hamburg, Beschl. v. 03.12.2004 – 331 S 171/04; LG Hamburg, Urt. v. 18.11.2005 – 306 S 82/05; Grunsky, NZV 2000, 4 f.; Hörl, VersR 2003, 305, 306 ff.; Otting, VersR 1997, 1328, 1330 f.; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.; bestätigend jüngst LG Hamburg, Urt. v. 27.02.2006 – 331 S 93/05).
Weitergehende Einschränkungen, insbesondere auch im Hinblick auf das Merkmal der Erforderlichkeit, werden hier (noch) nicht gemacht.
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts lässt sich die dargelegte grundlegende schadensrechtliche Problematik nicht dadurch lösen, dass dem Geschädigten eine generelle Pflicht zur Anmietung von Fahrzeugen zum Normaltarif auferlegt wird (so aber LG Essen. Urt. v. 9.3.2005 – 1 S 153/04), denn dies wäre mit einem erheblichen, nicht zu rechtfertigenden Eingriff in den freien Markt verbunden. Wenn man einmal davon ausgeht, dass die Mehrkosten eines Unfallersatztarifs überhaupt betriebswirtschaftlich gerechtfertigt sein können – hierzu sogleich -, würde eine solche Sichtweise dazu führen, dass die Entstehung eines besonderen Markttarifs durch die Rechtsprechung verhindert würde. Auch kann dem Geschädigten nicht zugemutet werden, bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zu einem sog. Unfallersatztarif stets die Gefahr zu laufen, auf den betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigten Teil der Kosten sitzen zu bleiben (s. hierzu bereits BGH, Urt. v. 07.05.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 – NJW 1996, 1958).
Die betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge – vor allem auch bezogen auf das jeweilige Mietwagenunternehmen – sind dem Geschädigten am wenigsten bekannt. Das erkennende Gericht hält es aus diesem Grund auch für unangemessen, dem Geschädigten die volle Darlegungs- und Beweislast für die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung des Unfallersatztarifs aufzuerlegen (so aber BGH, Urt. v. 12.10.2004 – VI ZR 151/03, NJW 2005, 51, 53; BGH, Urt. v. 14.02.2006 – VI ZR 126/05, NJW 200, 1506, 1507; ebenso OLG Saarbrücken, Urt. v. 29.06.2005 – 1 U 9/05; LG Bonn, Urt. v. 13.04.2005 – 5 S 21/05, VersR 2006, 90; LG Coburg, Urt. v. 09.09.2005 – 32 S 47/05, Schaden-Praxis 2005, 418; LG Dortmund, Urt. v. 27.09.2005 – 4 S 72/04; LG München I, Urt. v. 21.04.2005 – 19 S 17458/04, ZfS 2005, 492; AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 02.12.2005 – 648 C 157/05; AG Köln, Urt. v. 14.04.2005 – 264 C 406/04, Schaden-Praxis 2005, 343; AG Saarbrücken, Urt. v. 02.03.2006 – 5 C 937/05; AG Düsseldorf, Urt. v. 17.05.2005 – 230 C 2364/05, Schaden-Praxis 2005, 308; AG Kehl, Urt. v. 11.01.2005 – 4 C 421/04; Unberath, NZV 2003, 497, 499; kritisch bzw. ablehnend AG Nürnberg, Urt. v. 30.03.2005 – 21 C 111/90/04; AG Chemnitz, Urt. v. 12.05.2005 – 21 C 5078/04 [„verfassungswidrige, unzumutbare Rechtsschutzerschwerung“]; AG Würzburg, Urt. v. 29.06.2005 – 12 C 3362/04; Greger, NZV 2006, 1, 5; allgemein BGH, Urt. v. 29.10.1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 185).
Der Geschädigte ist durch das Schadensereignis unfreiwillig zum Teilnehmer des Vermietungsmarktes geworden und kann als solcher noch weniger Fragen des Marktgeschehens und der Tarifgestaltung der jeweiligen Anbieter abschätzen (so die zutreffende Kritik bei Greger, NZV 2006, 1,5; ferner AG Nürnberg, Urt. v. 09.02.2005 – 31 C 7470/04; zur Geltendmachung von Kosten für die Erstattung eines Sachverständigengutachtens auch LG Hamburg, Urt. v. 27.02.2006 – 331 S 93/05).
Das geschilderte Problem lässt sich nach Auffassung des Gerichts jedenfalls in den Fällen, in denen der vereinbarte Tarif für den Geschädigten nicht erkennbar überhöht war, nur dadurch lösen, dass die Geschädigten etwaige vertragliche Ersatzansprüche gegen die Mietwagenunternehmen an den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer abzutreten haben, so dass der Streit um die Angemessenheit des Tarifs allein in diesem Rechtsverhältnis auszutragen ist (hierzu bereits BGH, Url. v. 07.05.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 = NJW 1996, 1958; Greger NZV 2006, 1, 5 f.; Freyberger, MDR 2005, 301, 303; ebenso für die Erstattung von Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens OLG Nürnberg, Urt. v. 03.07.2002 – 4 U 1001/02. Schaden-Praxis 2002, 358, 359; überwiegend anders Unberath, NZV 2003, 497. 499 ff. [Durchsetzung des nicht erstattungsfähigen Mehrbetrages durch den Geschädigten gegenüber dem Mietwagenunternehmen]; grundsätzlich BGH, Urt. v. 29.10.1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182. 187).
Allerdings kann es sich dabei nach Auffassung des Gerichts nicht um Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten über die Tarifstruktur handeln, weil die Mietwagenunternehmen nicht verpflichtet sind, ihren Kunden nur den günstigsten Tarif anzubieten (ablehnend auch AG Düsseldorf, Urt. v. 06.01.2005 – 28 C 9029/04; anders Freyberger, MDR 2005, 301, 303 m.w.Nachw. zum Meinungsstand; ferner Cavada, Die Unfallersatztarife, Diss. Tübingen 2000, S. 86 ff).
Vielmehr kann es nur darum gehen, dass der von den Mietwagenunternehmen weder betriebs- noch marktwirtschaftlich gerechtfertigte Anteil an dem vereinbarten Unfallersatztarif auszukehren ist. Denn insoweit verletzt das Mietwagenunternehmen seine vertraglichen Treuepflichten gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, wenn es gegenüber dem Mieter einen solchen Mehrbetrag geltend macht. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB ist der vereinbarte Mietzins dann um den nicht gerechtfertigten Mehrbetrag zu mindern. Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs sowie des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots gehalten, etwaige Ersatzansprüche gegen den Autovermieter an den Versicherer abzutreten (hierzu BGH, Urt. v. 29.10.1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 187; eingehend Cavada, Die Unfallersatztarife. Diss. Tübingen 2000, S. 94 ff. m.w.Nachw. auch zur Anwendung des § 255 BGB).
Hierdurch wird auch die Darlegungs- und Beweislast angemessen verteilt. Zwar obläge es den Versicherern, die Vereinbarung eines nicht gerechtfertigten Mehrbetrages als Teil der vertraglichen Pflichtverletzung darzulegen und zu beweisen. Jedoch dürften an die Darlegungslast insoweit keine hohen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr wäre es an den Mietwagenunternehmen, die betriebs- und marktwirtschaftliche Rechtfertigung des erhöhten Tarifs substantiiert darzulegen, um damit den Vorwurf einer Pflichtverletzung zu bestreiten.
bb) Nach Auffassung des erkennenden Gerichts haben bei der Ermittlung der Erstattungsfähigkeit von Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges vor diesem Hintergrund folgende Grundsätze zu gelten:
(1) Die Kosten für die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges sind zunächst ohne weiteres dann von dem Schädiger zu erstatten, wenn diese objektiv erforderlich waren, um einen Zustand herzustellen, der den Geschädigten so stellt, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Mietet der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Tarif an, der im Vergleich zu einem sog. Selbstzahler- oder Normaltarif höher ist, ist dies stets dann der Fall, wenn dieser besondere Tarif durch unfallbedingte Mehraufwendungen auf Seiten des Vermieters gerechtfertigt ist. Dann sind diese Mehraufwendungen ohne weiteres auch als „erforderlich“ i.S. des § 249 Abs. 1 BGB anzusehen.
(a) Entgegen einer zum Teil im Schrifttum und auch in der Rechtsprechung (LG München I, Urt. v. 21.04.2005 – 19 S 17458/04, ZfS 2005, 492, 493 f.; LG Halle, Urt. v. 13.05.2005 – 1 S 225/03; Cavada, Die Unfallersatztarife, Diss. Tübingen 2000, S. 3 ff.; Griebenow, NZV 2005, 113, 114 ff., Schiemann, JZ 2005, 1058, 1059; Unberath, NZV 2003, 497, 499 ff.; noch weitergehend Albrecht, NZV 1996, 49 ff, der sogar meint, dass Fahrzeuge im Unfallersatztarifgeschäft in der Regel sogar betriebswirtschaftlich günstiger seien als die im freien Vermietgeschäft) sowie von der Beklagten vertretenen Auffassung kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges ein solcher Mehraufwand in keinem bzw. keinem nennenswerten Umfang gerechtfertigt sein kann (hierzu auch Körber, NZV 2000, 68, 72).
Bei der Zusammensetzung der jeweiligen Tarife ist zunächst davon ausgehen, dass diese bestimmte Grundkosten enthalten, die stets anfallen und von der konkreten Unfallsituation völlig unabhängig sind; hierunter fallen etwa Anschaffungs- und Unterhaltungskosten (Finanzierungs-, Überfügungs- und Zulassungskosten, Versicherung und Steuern) sowie die Betriebskosten (Gebäudemiete, Personalkosten, Pflege- und Wartungskosten) (hierzu Neidhardt/Kremer, NZV 2005, 171, 172 f.).
Bei Anbietern, die auch Fahrzeuge für Kunden anbieten, die ein Ersatzfahrzeug aufgrund eines Verkehrsunfalls anmieten möchten, erhöhen sich diese Grundkosten bereits dadurch, dass regelmäßig ein Fahrpark angeschafft und unterhalten werden muss, der sämtliche Fahrzeugklassen umfasst (hierzu Neidhardt/Kremer, NZV 2005, 171, 172).
Über diesen „Sockelbetrag“ hinaus können im Zusammenhang mit der Anmietung von Unfallersatzfahrzeugen besondere Kosten entstehen; hierbei handelt es sich um besondere Risiko- und Kostenaufschläge für die Auslastung sowie die Service- und Verwaltungskosten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Fahrpark in der Regel nicht voll ausgelastet ist, sondern die Auslastungsquote (erheblichen) Schwankungen unterliegen kann. Im Einzelkundengeschäft kann der Anbieter diese Schwankungen, die häufig saisonbedingt sind, relativ gut abschätzen, wohingegen nicht voraussehbar ist, welche Fahrzeugklassen aufgrund der konkreten Unfallsituationen jeweils betroffen und daher eher ausgelastet sein werden als andere (hierzu Neidhardt/Kremer, NZV 2005, 171, 173), weil der Kunde regelmäßig ein Fahrzeug der gleichen Klasse anmieten möchte und auch anmieten darf. Im Unfallersatzgeschäft kann der Vermieter diese besonderen Risiken der Auslastung weder genau abschätzen noch durch eigenes Verhalten (Werbemaßnahmen etc.) beeinflussen. Dies führt zu höheren Kosten für die Fahrzeugvorhaltung (hierzu Neidhardt/Kremer, NZV 2005, 171, 173; ferner AG Hamburg-Mitte, Urt. v. 21.06.2005 -56a C 29/05; anders LG Halle, Urt. v. 13.05.2005 – 1 S 225/03).
Weiter kommen besondere Service-, Verwaltungs- und Werbungskosten in Betracht, die dadurch bedingt sind, dass die Anmietung von Ersatzfahrzeugen bei Verkehrsunfällen in der Regel kurzfristig erfolgen muss. Da die Mieter von dem Unfallereignis selbst überrascht werden, kann der Vermieter auch insoweit die hierbei anfallenden Kosten nicht verlässlich abschätzen (hierzu Neidhardt/Kremer, NZV 2005, 171, 174).
Weiter kommen besondere Betrugs- und Unterschlagungsrisiken hinzu. Die Mietwagenunternehmen sind insbesondere in diesen Fällen durch die vereinbarten Sicherungsabtretungen nicht hinreichend geschützt (hierzu Neidhardt/Kremer, NZV 2005, 171, 175).
Ferner ist zu berücksichtigen, dass bei Anmietung des Ersatzfahrzeuges regelmäßig die Haftungsquote kaum verlässlich feststehen wird. Dies kann dazu führen, dass die Vermieter zumindest mit einem Teil ihrer Forderungen auszufallen drohen, soweit der Haftpflichtversicherer diese nicht übernimmt. Diese besonderen Risiken kann das Mietwagenunternehmen nur dadurch abdecken, dass es sich diese über die Vergütung entlohnen lässt, insbesondere weil die in der Regel vereinbarten Sicherungsabtretungen hier nicht (vollständig) durchgreifen. Hinzu kommen Risiken verzögerter Zahlungen, das Risiko von Fahrzeugschäden sowie das Fahrleistungsrisiko (hierzu Neidhardt/Kremer, NZV 2005, 171, 176; anders LG Halle, Urt. v. 13.05.2005 – 1 S 225/03; nicht überzeugend Schiemann, JZ 2005, 1058, 1059).
Diese besonderen Risiken lassen sich nicht dadurch beheben, dass auch im Unfallersatzgeschäft die Vorlage einer Kreditkarte verlangt werden könnte. Während im Einzelkundengeschäft Fahrzeuge in der Regel zu Preisen und Fahrzeugklassen angemietet werden, die den jeweiligen Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten der Kunden entsprechen, ist dies im Unfallersatzgeschäft nicht der Fall. Dort kann vielmehr ein Fahrzeug zu derselben Fahrzeugklasse angemietet werden. Die Dauer und der Umfang der Anmietung hängen von der Dauer der Reparatur ab, können also regelmäßig weder von dem Mieter noch von dem Vermieter beeinflusst werden (vgl. Neidhardt/Kremer, NZV 2005, 171, 174 f.).
Vor diesem Hintergrund kann von einem mittleren Tagesmietpreis von EUR 204,04 für das Unfallersatzgeschäft gegenüber einem mittleren Tagesmietpreis von EUR 112,26 für das Einzelkundengeschäft ausgegangen werden. Je nach Fahrzeugklasse kann dies zu einem Tagesmietpreis zwischen EUR 117,57 und EUR 436,46 führen (hierzu Neidhardt/Kremer, NZV 2005, 171, 177).
Es trifft schließlich auch nicht zu, dass Unfallersatztarife stets nur gegenüber demjenigen Kunden vereinbart werden, für den ein Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers den Schaden aus einem Verkehrsunfall zu übernehmen hat (so aber Griebenow, NZV 2005, 113).
Denn im Zeitpunkt der Anmietung ist häufig völlig unklar, ob und in wie weit der Kfz-Haftpflichtversicherer für den Schaden einzustehen hat. In der Regel ist die Frage der Haftungsverteilung nicht völlig eindeutig, zumindest hinsichtlich der Betriebsgefahr besteht regelmäßig jedenfalls eine Mithaftungsquote. Wenn zudem die These zutreffen sollte, dass Unfallersatztarife nur bei Übernahme der Kosten eines Haftpflichtversicherers vereinbart werden, dürfte es diejenigen (zahlreichen) Prozesse nicht geben, in denen die Mietwagenunternehmen den Unfallersatztarif gegenüber den Kunden einklagen und in denen sich dann die Frage stellt, ob und in wie weit das Mietwagenunternehmen verpflichtet ist, den Kunden über die unterschiedlichen Tarifarten aufzuklären (hierzu nur die Nachw. bei Griebenow, NZV 2005, 113, 114 in Fußn. 4).
Im Übrigen geht auch der Bundesgerichtshof in seinen o.g. Entscheidungen davon aus, dass eine betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Erhöhung gegenüber dem Normaltarif möglich ist, denn andernfalls würde es keinen Sinn machen, diesen zu ermitteln, sei es durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, sei es durch richterliche Schätzung.
(b) Für die Frage, wie der Umfang des betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Mehraufwands zu bestimmten ist, kann es nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht auf den konkret bei dem jeweiligen Unternehmen geltenden Tarif ankommen. Insbesondere könnte dies nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ermittelt werden. Dies würde voraussetzen, dass das Mietwagenunternehmen seine wirtschaftlichen und betrieblichen Grundlagen offen legt. Letztlich müsste ein entsprechendes Gutachten auch eine Beurteilung durch einen Betriebs- und Wirtschaftsprüfer beinhalten. Ein solches Vorgesehen stößt im Hinblick auf die grundgesetzlich geschützte Unternehmensfreiheit der betroffenen Mietwagenunternehmen nicht nur an verfassungsrechtliche Grenzen (hierzu auch Wenning, NZV 2005, 169, 170), sondern ist weder praktisch umsetzbar noch erforderlich (zu weiterer Kritik Greger, NZV 2006, 1, 5).
Dem Gericht ist aus anderen Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg ein Gutachten über die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs zur Kenntnis gelangt. Auch in diesem Gutachten werden keinerlei konkrete Aussagen über die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung angestellt, sondern lediglich geprüft, ob unter Zugrundelegung einer Modellrechnung der verlangte Tarif betriebswirtschaftlich abstrakt nachvollzogen werden kann.
Auch der Bundesgerichtshof ist in Abkehr zu seiner wohl noch in der Entscheidung vom 14.10.2004 vertretenen Auffassung, es sei der betriebswirtschaftliche gerechtfertigte Mehraufwand des konkreten Anbieters unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu ermitteln, mittlerweile dazu übergegangen, dass nicht die Rechtfertigung des Mehraufwandes bei dem konkreten Anbieter zu prüfen sei. Vielmehr sei lediglich zu klären, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte den Mehrpreis rechtfertigen (BGH, Urt. v. 14.02.2006 – VI ZR 126/05, NJW 2006, 1506, 1507; BGH, Urt. v. 14.02.2006 – VI ZR 32/05, NJW 2006, 1508; BGH, Urt. v. 04.04.2006 – VI ZR 338/04, NJW 2006, 1726, 1727).
Inwieweit dies der Fall sei, habe grundsätzlich der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter zu schätzen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht komme (BGH, Urt. v. 25.10.2005 – VI ZR 9/05, NJW 2006, 360; BGH, Urt. v. 14.02.2006 – VI ZR 126/05, NJW 2006, 1506, 1507 ; BGH, Urt. v. 04.04.2006 – VI ZR 338/04, NJW 2006, 1726, 1727).
Das erkennende Gericht vermag vor diesem Hintergrund auch der Auffassung nicht zu folgen, der Geschädigte habe für die Schätzung darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die jeweiligen Anknüpfungstatsachen bei dem konkreten Anbieter vorliegen (LG Karlsruhe, Urt. v. 28.10.2005 – 1 S 17/05; wohl auch Wolff, ZfS 2006, 248, 250).
Wollte man dies von dem Geschädigten verlangen, würde ein „pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif“ keinen Sinn machen und würde auch den prozessökonomischen Sinn einer solchen richterlichen Schätzung wieder in Frage stellen.
(c) Bislang vom Bundesgerichtshof unerörtert geblieben ist die Frage, was der richterlichen Schätzung zugrunde zu legen ist, wie also der pauschale Aufschlag auszusehen hat. In Rechtsprechung und Literatur sind hierzu unterschiedliche Konzepte entwickelt worden.
Teilweise findet sich die Auffassung, der Aufschlag habe sich an den Beträgen über den Nutzungsausfall der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch zu orientieren (hierfür LG Freiburg, Urt. v. 09.02.2004 – 1 O 131/03; Oswald/Tietz, NJW 2006, 1483, 1484; Wenning, NZV 2005, 169, 170 f.).
Das erkennende Gericht vermag dem nicht zu folgen. Wie bereits dargelegt, besteht die besondere Gefahr der Abrechnung von Mietwagenkosten auf der Grundlage sog. Unfallersatztarife darin, dass durch diese günstigere Normaltarife quer subventioniert werden könnten. Um einer solchen Entwicklung entgegenzuwirken, hat sich der Aufschlag nach Auffassung des Gerichts gerade an dem Normaltarif zu orientieren (i.E. ebenso LG Bonn, Urt. v. 13.04.2005 – 5 S 21/05, VersR 2006, 90; LG Karlsruhe, Urt. v. 28.10.2005 – 1 S 17/05; AG Köln, Urt. v. 14.04.2005 – 264 C 406/04, Schaden-Praxis 2005, 343; AG Hamburg-Mitte, Urt. v. 21.06.2005 – 56a C 29/05; Körber, NZV 2000, 68, 71; ebenso BGH, Urt. v. 25.10.2005 – VI ZR 9/05, NJW 2006, 360; BGH, Urt. v. 14.02.2006 – VI ZR 126/05, NJW 2006, 1506, 1507 ; BGH, Urt. v. 04.04.2006 – VI ZR 338/04, NJW 2006, 1726, 1727).
Dabei ist nach Auffassung des Gerichts nicht an den Normaltarif des konkreten Anbieters anzuknüpfen (insoweit greift auch das Argument, bei einigen Anbietern gebe es nur einen Einheitstarif – Oswald/Tietz, NJW 2006, 1483, 1484 – nicht durch.).
Insoweit obliegt es dem Geschädigten nur, den üblichen Normaltarif darzulegen und ggf. zu beweisen, wobei ggf. ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müsste. Allerdings kann der im Rahmen der Schätzung zugrunde zu legende Normaltarif nach Auffassung des Gerichts auch anhand dem sog. „Schwacke-Automietpreisspiegel“ ermittelt werden (ebenso LG Bonn, Urt. v. 13.04.2005 – 5 S 21/05, VersR 2006, 90; LG Mannheim, Urt. v. 19.08.2005 – 1 S 14/04, Schaden-Praxis 2005, 381; AG Köln, Urt. v. 14.04.2005 – 264 C 406/04, Schaden-Praxis 2005, 343).
Für unpraktikabel hält das Gericht die im Schrifttum vorgeschlagene Lösung, wonach auf den höchsten, gerade noch üblichen Mietpreis ein Zuschlag von 10 % zu machen sei (Körber. NZV 2000, 68, 73), denn was noch üblich ist, soll durch die Schätzung gerade geklärt werden.
(d) Vom Bundesgerichtshof ebenfalls bislang nicht geklärt ist die Frage, wie hoch der pauschale Aufschlag auf den Normaltarif sein soll. Auch diesbezüglich werden völlig unterschiedliche Aufschläge vorgeschlagen (hierzu LG Mannheim, Urt. v. 19.08.2005 – 1 S 14/04, Schaden-Praxis 2005, 381 [100 %]; AG Köln, Urt. v. 14.04.2005 – 264 C 406/04, Schaden-Praxis 2005, 343 [20 %]; AG Hamburg-Mitte. Urt. v. 21.06.2005 – 56a C 29/05 [50 %]; AG Speyer, VersR 2003, 222 [100 %]; AG Lüneburg, Urt. v. 18.03.2005 – 39 C 2/05 [100 %]).
Das Gericht hält jedenfalls für die Frage, welcher Aufschlag bei der Ermittlung des betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Mehrkostenanteils zu machen ist, einen Aufschlag in Höhe von 40 % auf den Normaltarif für angemessen. Das Gutachten von Neidhardt und Kremer (vgl. NZV 2005, 171 ff.) kommt zwar zu einem höheren Abschlag (80 %). Das Gericht hält jedoch unter kritischer Würdigung der dort getroffenen Feststellungen, insbesondere im Hinblick darauf, dass die dort berücksichtigten Positionen sich nicht alle mit der besonderen Situation bei der Anmietung eines Unfallersatztarifs rechtfertigen lassen, einen geringeren Aufschlag für angemessen. Dabei ist allerdings – auch bei der Anmietung über einen längeren Zeitraum – von dem jeweiligen Tagesmietpreis für einen Selbstzahler auszugehen, da ein wesentliches Kriterium des Unfallersatztarifs gerade ist, dass die Anmietdauer regelmäßig nicht sicher abgeschätzt werden kann.
Unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreis-Spiegels für 2003 ergibt sich für ein Fahrzeug der Gruppe 6 ein Normaltarif-Tagespreis in Höhe von EUR 112,00. Danach ergibt sich ein erstattungsfähiger Netto-Mietpreis von EUR 1.254,40. Die von der Klägerin geltend gemachten Netto-Mietwagenkosten in Höhe von EUR 1.068,09 sind damit schon als objektiv gerechtfertigter Schadensbeseitigungsaufwand zu erstatten.
(2) Letztlich kann vorliegend offen bleiben, welcher Aufschlag für die Ermittlung des betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Mehraufwands zu machen ist. Denn auch wenn nach dem eben Gesagten die von dem Geschädigten geltend gemachten Mietwagenkosten den objektiv gerechtfertigten Betrag übersteigen sollten, würde dies noch nicht automatisch dazu führen, dass die weitergehenden Kosten nicht erstattungsfähig wären. Wie der Bundesgerichtshof in seinen jüngeren Entscheidungen zum Unfallersatztarif ausführt, kann ein darüber hinausgehender Erstattungsanspruch dann bestehen, wenn der günstigere Normaltarif für den Geschädigten nicht zugänglich gewesen ist, wofür der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast trägt. Bei der Frage der Zugänglichkeit ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch zu berücksichtigen, ob der Geschädigte aufgrund der Höhe des geforderten Tarifs oder aufgrund der Diskussion um die Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifs Zweifel an der Angemessenheit des Tarifs haben musste (hierzu nur BGH, Urt. v. 25.10.2005 – VI ZR 9/05, NJW 2006, 360, 361; BGH, Urt. v. 14.02.2006 – VI ZR 126/05, NJW 2006, 1506. 1507; BGH. Urt. v. 19.04.2005 – VI ZR 37/04, NJW 2005. 1933. 1935).
Der Bundesgerichtshof stellt mit dem Merkmal der Zugänglichkeit auf die auch nach wie vor für erforderlich gehaltene subjektbezogene Betrachtungsweise ab. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist hierbei jedoch zu beachten, dass eine Erstattungsfähigkeit des Mehrbetrages nur dann ausscheidet, wenn der Geschädigte die Angemessenheit des vereinbarten Tarifs in Zweifel hätte ziehen müssen. Nur in diesem Fall wäre der Geschädigte nach Auffassung des erkennenden Gerichts gehalten gewesen, nach einem günstigeren Tarif durch Einholung anderer Angebote zu suchen. Der Mehrbetrag wäre in diesem Fall nur dann erstattungsfähig, wenn dem Geschädigten selbst bei einer solchen Nachfrage nur ein Unfallersatztarif angeboten worden wäre, denn dann hätte sich die unterlassene Nachfrage auf den entstandenen Schaden nicht ausgewirkt (vgl. LG Baden-Baden, Urt. v. 11.10.2002 – 1 S 20/02, ZfS 2003, 16).
Die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Unzugänglichkeit eines günstigeren Tarifs trüge dann in der Tat der Geschädigte.
Für die Frage, wann der Geschädigte Zweifel an der Angemessenheit des Tarifs haben musste, ist darauf abzustellen, ob ein wirtschaftlich denkender Geschädigter diesen Tarif ebenfalls vereinbart hätte. Ohne weiteres hätte der Geschädigte jedenfalls dann an der Angemessenheit des Tarifs zweifeln müssen, wenn der vereinbarte Tarif die Schwelle zur Sittenwidrigkeit überschritten hat (hierzu AG Velbert, Urt. v. 06.05.2005 – 11 C 694/04, ZfS 2005, 495, 497 [„Mondpreis“]: AG Kehl, Urt. v. 25.04.2006 – 4 C 79/06 [400 %]) oder evident überhöht war (AG Chemnitz, Urt. v. 12.05.2005 – 21 C 5078/04).
Allerdings ist dies nur eine äußerste Grenze, ab der unwiderleglich zu vermuten ist, dass der Geschädigte Zweifel an der Angemessenheit haben musste (anders AG Chemnitz, Urt. v. 12.05.2005 – 21 C 5078/04, das erst hier die Grenze für die Erstattungsfähigkeit zieht, da es legitim sei, einen möglichst hohen Gewinn zu erzielen; hiergegen vor allem LG Halle. Urt. v. 13.05.2005 – 1 S 225/03).
Denn unter Zugrundelegung der allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätze geht es darum, die Grenzen des Grundsatzes der Totalreparation zu ermitteln. Hierbei kommt das sog. Wirtschaftlichkeitsgebot zum Tragen, das eine Grenze für die Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten bereits dort zieht, wo ein wirtschaftlich denkender Mensch den Mietwagen nicht einfach zu dem verlangten Tarif abgeschlossen, sondern Angebote von Konkurrenzanbietern eingeholt hätte. Auch insoweit ist nach Auffassung des Gerichts allerdings ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif angezeigt. Es ist davon auszugehen, dass ein Geschädigter dann Zweifel an der Angemessenheit des Tarifs hätte haben müssen, wenn dieser um 80 % höher liegt als der übliche Normaltarif (hierzu [jeweils 100 % ansetzend] LG Mannheim, Urt. v. 19.08.2005 – 1 S 14/04, Schaden-Praxis 2005, 381; AG Lüneburg. Urt. v. 18.03.2005 – 39 C 2/05; anders Freyberger, MDR 2005. 301, 304).
Soweit in der Rechtsprechung zum Teil die Auffassung vertreten wird, die Grenze sei bereits bei 50 % des Normaltarifs zu ziehen (so AG Hamburg-Mitte, Urt. v. 21.06.2005 – 56a C 29/05), vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen. Es entspricht keiner neuen Lebenseinstellung („Geiz ist geil“), sondern der Natur der Sache, dass jeder Mensch Dienstleistungen zu einem möglichst günstigen Preis in Anspruch nehmen möchte. Maßgeblich ist vorliegend jedoch die Frage, ab wann ein wirtschaftlich denkender Mensch in keinem Fall den verlangten Mietwagenpreis hingenommen, sondern Konkurrenzangebote eingeholt hätte. Diese Grenze ist nach Auffassung des Gerichts erst bei einer Überschreitung um 80 % des Normaltarifs erreicht. Sonach wäre vorliegend ein Unfallersatztarif sogar bis zu einem Betrag von EUR 1.137,60 erstattungsfähig.
Soweit der Bundesgerichtshof weiter anführt, der Geschädigte sei bereits bei einer Diskussion über die Erstattungsfähigkeit der Unfallersatztarife gehalten, Konkurrenzangebote einzuholen, vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen. Denn in diesem Fall hätten es die Versicherer in der Hand, durch eine rigorose Weigerung zur Übernahme bestimmter Schadenspositionen – wie dies etwa bei der Erstattung von Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu beobachten ist – den Umfang der Erstattungspflicht selbst zu bestimmen.
Auch vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifs hat nach Auffassung des Gerichts nichts anderes zu gelten, insbesondere ist der Geschädigte auch nach Bekannt werden dieser Rechtsprechung nicht generell gehalten, nach einem günstigeren Tarif Ausschau zu halten. Denn wenn man mit dem Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass es einen durch die besondere Unfallsituation gerechtfertigten, gegenüber dem Normaltarif höheren Unfallersatztarif geben kann und dass dieser Betrag auch erstattungsfähig ist, würde eine solche Schlussfolgerung zu einem erheblichen Eingriff in den freien Markt bedeuten. Denn wenn der Geschädigte ständig Gefahr liefe, auf den Mietwagenkosten sitzen zu bleiben, würde er stets zu einem Normaltarif anmieten, was letztlich zur Folge hätte, dass es einen Unfallersatztarif – jedenfalls in der jetzigen Form – am Markt nicht mehr gäbe. Wenn aber man einmal – wie auch der Bundesgerichtshof dies tut – davon ausgeht, dass mit der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen für Vermieter besondere Kosten und Gefahren einhergehen, kann es den Mietwagenunternehmen nicht verwehrt werden, diese Kosten und Gefahren über den Preis auf die Mieter umzulegen (ganz anders LG Halle, Url. v. 13.05.2005 – 1 S 225/03, das von einer „Manipulation“ der Marktüblichkeit spricht; ferner AG Lörrach, Urt. v. 30.11.2005 – 3 C 1266/05, VersR 2006, 384).
Da – wie dargelegt – diese Risiken und Kosten durch Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen nur partiell abgedeckt werden können, muss es auch vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifes dabei bleiben, dass die Grenze der Erstattungsfähigkeit erst dort erreicht ist, wo der Geschädigte aufgrund der Höhe des Tarifs Zweifel an der Angemessenheit haben musste (ebenso BGH, Urt. v. 07.05.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 = NJW 1996, 1958, 1959; LG Baden-Baden, Urt. v. 11.10.2002 – 1 S 20/02, ZfS 2003, 16; AG Düsseldorf, Urt. v. 06.01.2005 – 28 C 9029/04; Körber, NZV 2000, 68, 70).
Auch vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – in der mehrfach betont wird, der Geschädigte verstoße nicht schon durch die Vereinbarung eines Unfallersatztarifes gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit – können die Kosten der Anmietung eines Fahrzeugs zu einem Unfallersatztarif erstattungsfähig sein, sofern sich diese nur im Rahmen der betriebswirtschaftlich Gerechtfertigten halten. Da der Geschädigte dies aber nicht zu erkennen vermag, verläuft die Grenze der Erstattungsfähigkeit erst dort, wo der Unfallersatztarif diesen gerechtfertigten Mehrbetrag für den Geschädigten nicht erkennbar übersteigt. Dies ist – wie dargelegt – erst dann der Fall, wenn der vereinbarte Unfallersatztarif den Normaltarif um mehr als 80 % übersteigt. Dies führt für alle Beteiligten zur Rechtssicherheit, insbesondere auch für die rechtsberatende Praxis.
Für den vorliegenden Fall bedarf die Frage, welche Bedeutung die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Frage die Zugänglichkeit hat, allerdings keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Klägerin hat das Ersatzfahrzeug Mitte Oktober 2004 und damit nur wenige Tage nach Erlass der neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes angemietet. Vor diesem Hintergrund kommt der Klägerin jedenfalls ein sog. prozessualer Vertrauensschutz zu gute (LG Karlruhe. Urt. v. 28.10.2005 – 1 S 17/05).
Da die Grundsatzentscheidung des BGH zu diesem Zeitpunkt erst wenige Tage vorher ergangen ist, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Geschädigte diese kannte und aus diesem Grund Zweifel an der Angemessenheit des geltend gemachten Mietpreises haben musste.
Auch soweit der Bundesgerichtshof die Auffassung vertritt, der Geschädigte sei unter Umständen gehalten, eine Kreditkarte zur Anmietung zu einem sog. Unfallersatztarif einzusetzen (so BGH, Urt. v. 14.02.2006 – VI ZR 126/05, NJW 2006, 1506, 1508; BGH, Urt. v. 19.04.2005 – VI ZR 37/04, NJW 2005, 1933, 1935; ebenso LG Coburg, Urt. v. 09.09.2005 – 32 S 47/05, Schaden-Praxis 2005, 418), vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen (ebenso AG Nürnberg, Urt. v. 14.03.2005 – 17 C 8636/04; Wenning, NZV 2005, 169, 170).
Weshalb der Geschädigte unter Zurückstellung der allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätze gehalten sein soll, für den Schädiger in Vorleistung zu treten, erschließt sich dem Gericht nicht. Im Übrigen ist auch insoweit nicht erkennbar, weshalb es den Mietwagenunternehmen – unterstellt man einem die Möglichkeit einer sachlichen Rechtfertigung des Unfallersatztarifs – im Ergebnis verwehrt sein soll, ihren Kunden einen Tarif ohne Vorleistungspflicht anzubieten. Letztlich bedarf aber auch dieser Punkt vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, weil sich der von der Klägerin vereinbarte Tarif – wie dargelegt – im Rahmen des objektiv Erforderlichen hält und damit ohne weiteres erstattungsfähig ist.
3.
Nach alledem kann die Klägerin den mit ihrer Klage geltend gemachten restlichen Schadensbetrag für die Anmietung des Ersatzfahrzeuges überwiegend ersetzt verlangen.
a) Unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreis-Spiegels sind Mietwagenkosten für ein Ersatzfahrzeug der Gruppe 6 bis zu einem Betrag von EUR 1.254,40 netto erstattungsfähig. Hierbei ist für den Normaltarif bei einer Anmietung für 8 Tage von dem Tagesmietpreis von EUR 112,00 auszugehen. Damit sind die für die Anmietung tatsächlich angefallenen EUR 1.068,09 (ca. 19 % über dem Normaltarif) ohne weiteres erstattungsfähig.
b) Die Klägerin muss sich allerdings auf ihren abgetretenen Erstattungsanspruch nach den Grundsätzen des sog. Vorteilsausgleichs einen Kostenanteil für ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen. Diese schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung der mittlerweile maßgeblichen technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf 10 % der Netto-Mietwagenkosten (ebenso OLG Hamm, Urt. v. 20.03.2000 – 13 U 181/99, VersR 2001, 206; LG Baden-Baden, Urt. v. 11.10.2002 – 1 S 20/02, ZfS 2003, 16; LG Freiburg, VersR 1992, 250; LG Mannheim, Urt. v. 19.08.2005 – 1 S 14/04, Schaden-Praxis 2005, 381; LG Ravensburg, NJW-RR 1994, 796; LG Wuppertal, Schaden-Praxis 2005, 198; AG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.2005 – 26 C 8275/05: AG Essen, Urt. v. 27.05.2004 – 16 C 104/04, NJOZ 2004, 2393; Palandt/Heinrichs, BGB. 65. Aufl. 2006, § 249 Rn. 32 m.w.Nachw. auch zu abw. Ansichten [15-20 %]).
Soweit der ersparte Eigenkostenanteil zum Teil auf höchstens 5 % geschätzt wird (so OLG Stuttgart, NJW-RR 1994, 921; OLG Karlsruhe, DAR 1996, 56; OLG Düsseldorf. VersR 1996, 987; OLG Nürnberg, VersR 2001, 208 [3 %]; LG Karlsruhe, Urt. v. 28.10.2005 – 1 S 17/05; AG Lörrach, Urt. v. 30.11.2005 – 3 C 1266/05, VersR 2006, 384; AG Kehl, Urt. v. 25.04.2006 – 4 C 79/06; Meinig, DAR 1993. 281), vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Es ist nicht erkennbar, dass der technische Fortschritt so weit gediehen ist, dass sich die ersparten Eigenkosten derart weitgehend reduziert haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich diese Kosten zum Teil sogar erhöht haben, insbesondere was die Wartungskosten sowie die Kosten für die Bereifung, Reinigung und Pflege angeht (vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.2005 – 26 C 8275/05; Notthoff, NZV 2003, 509, 513).
Gründe, die es geboten erscheinen lassen, von einem Abzug für ersparte Eigenkosten ganz abzusehen, hat die Klägerin weder dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich.
c) Unter Zugrundelegung des oben Gesagten ergibt sich der erstattungsfähige Teil der Klagforderung wie folgt:
geltend gemachte Nettomietkosten EUR 1.068,09
abzgl. Eigenkostenanteil 10 % EUR 106,81
erstattungsfähige Nettomietkosten EUR 961,28
zzgl. 16%MWSt. EUR 153,81
EUR 1.115,09
abzgl. Zahlung der Beklagten EUR 586,96
begründeter Restbetrag EUR 528,13
4.
Der Klägerin steht darüber hinaus ein Anspruch auf Ersatz des nicht anrechenbaren Teils der Geschäftsgebühr gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB i.V. mit §§ 2, 13, 14 RVG, Nr. 2400 VV RVG nebst Zinsen (§§ 291, 288 BGB) zu.
a) Bei den hier geltend gemachten Gebühren handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um Nebenforderungen und nicht um Prozesskosten i.S. des § 91 Abs. 1 ZPO, so dass sie in einem eigenständigen Klagantrag gelten gemacht und durch das Urteil zugesprochen werden müssen (ebenso die herrschende Meinung; zum RVG: BGH, Beschl. v. 20.10.2005 – 1 ZB 21/05, BB 2006, 127 [bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung]; HansOLG Hamburg, MDR 2005, 898; OLG Köln RVG-Report 2005, 76; OLG Frankfurt, NJW 2005, 759; LG Hamburg, Beschl. v. 05.10.2004 – 312 O 759/04; AG Hamburg, RVG-Report 2005, 75; Schons, NJW 2005, 3089, 3091; Eulerich, NJW 2005, 3097, 3099; zur BRAGO ebenso: OLG Schleswig, JurBüro 1985, 1863; HansOLG Hamburg, MDR 1993, 388, OLG Rostock, MDR 1996, 1192; OLG Hamm, MDR 1997. 205; OLG Karlsruhe, AnwBl 1997, 681; OLG Frankfurt, GRUR 1985, 328; OLG Frankfurt. JurBüro 2003, 201, OLG München, MDR 2002, 237, OLG Naumburg, JurBüro 2002, 371, OLG Rostock. JurBüro 1998, 199; OLG Bamberg, JurBüro 1991, 704; OLG Koblenz, JurBüro 1985, 1880; OLG Koblenz, NJW 1978, 1751; KG, JurBüro 1965, 383; LG Tübingen, JurBüro 1989, 122; LG Koblenz, JurBüro 1982, 80, LG Schleswig, JurBüro 1980, 1855; zur Ablehnung der Festsetzbarkeit einer Geschäfts- und Besprechungsgebühr nach § 104 ZPO gem. § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO: BGH AGS 2005, 100 ff; a.A. [§§ 91 ff. ZPO anwendbar] OLG Köln, NJW 1969, 935; OLG München, JurBüro 1982, 1192; KG, WRP 1982, 25; OLG Nürnberg, WRP 1992, 588; OLG Dresden, GRUR 1997, 318; OLG Düsseldorf, AnwBl 2001, 187; OLG Frankfurt, AGS 2004, 276; AG Hamburg, ZMR 2005, 79, 80; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rdn. 11: Borck, WRP 2001, 20, 23 f.; Dittmar, NJW 1986, 2088, 2089 f.; Enders, JurBüro 1999, 617; Hünnekens, Rpfleger 2004, 447; zum Streitstand mit Argumenten pro und contra Weglage/Pawliczek, NJW 2005, 3100, 3101 f. m. w. Nachw.).
Die Geschäftsgebühr fällt für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information an und kann daher bereits aus diesem Grund nicht als Teil der prozessualen Kosten angesehen werden (zutreffend Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl 2005, § 91 Rn. 8; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 91 Rn. 43).
Insbesondere dient die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht zwingend der Vorbereitung eines Prozesses (vgl. für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung: BGH, Beschl. v. 20.10.2005 – I ZB 21/05, BB 2006, 127).
Gerade im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen geht es in der Regel um rechtliche Fragestellungen, die zu erörtern sind, nämlich im Hinblick auf den Umfang des von der Versicherung zu tragenden Schadens. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Abwicklung eines Verkehrsunfalls wird dabei regelmäßig nicht zu dem Zweck erfolgen, einen Rechtsstreit zu führen. Vielmehr soll durch die Beauftragung häufig ein Rechtsstreit gerade vermieden werden. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beauftragung eines Anwalts der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dient (vgl. zu diesem Merkmal BGH, Urt. v. 11.12.1986 – 111 ZR 268/85, WM 1987, 247. 248; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 91 Rdn. 39).
b) Die Geschäftsgebühr ist gemäß Nr. 2400 VV RVG durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstanden. Zugrunde zu legen war ein Gegenstandswert von 652,02 €. Insoweit wird auf die unbestritten gebliebene Berechnung in dem Schriftsatz der Klägerin vom 10.05.1005(Bl. 17 d.A.) Bezug genommen. Die Kosten sind als Teil des Verzugsschadens erstattungsfähig. Die Beklagte befand sich aufgrund der Rechnung der Klägerin vom 25.10.2004 bei Beauftragung der Prozessbevollmächtigten bereits in Verzug, da in der Rechnung ein Zahlungsziel von 5 Tagen vorgesehen ist, jedenfalls aber gemäß § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB.
c) Auch hinsichtlich der Gebührenhöhe bestehen keine Bedenken. Das Gericht geht davon aus, dass die Mittelgebühr 1,5 beträgt, jedoch gemäß Nr. 2400 VV RVG eine Gebühr von mehr als 1,3 nur dann verlangt werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Hieraus folgt, dass für eine durchschnittliche Tätigkeit eine 1,3-Geschäftsgebühr geltend gemacht werden kann (sog. Regel- oder Schwellengebühr) (LG Bochum, Urt. v. 17.06.2005 – 5 S 74/05, NJOZ 2005, 3716, 3717; AG Bremen, Urt. v. 27.05.2005 – 7 C 53/05, NJOZ 2005, 2899, 2901 m. w. Nachw.; AG Landshut, Urt. v. 23.11.2004 – 4 C 189/04, NIW 2005, 161; Baumgärtel RVG, 8. Aufl. 2005, Nr. 2400 W RVG Rn. 12; Madert, DAR 2004, 417, 418; Mayer/Kroiß, RVG, 2004, § 14 Rn. 115; a.A. [1,5-Gebühr schon bei durchschnittlichem Umfang oder durchschnittlicher Schwierigkeit] AG Hamburg-Bergedorf, Urt. v. 13.05.2005, RVG-Report 2005, 311 L; Hartung/Römermann, RVG, 2004, S. 557 Rn. 58 f.; Schons, NJW 2005, 3089, 3090).
Dies entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 15/1971, S. 207). Abzulehnen ist aus diesem Grund die Auffassung, die Mittelgebühr sei bei 0,9 anzusetzen (so Braun, Die Abrechnung nach dem neuen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2004, S. 65; ders. DAR 2004, 61; hiergegen die ganz herrschende Meinung, vgl. Schneider, AnwBl 2004, 129, 137; Schons, NJW 2005, 1024, 1025 m. Nachw. in Fn. 11 und 12; ferner AG Bremen, Urt. v. 27.05.2005 – 7 C 53/05, NJOZ 2005, 2899, 2902).
Hieraus folgt, dass bei Tätigkeiten, die nicht umfangreich oder nicht schwierig sind, eine volle Gebühr von 1,3 veranschlagt werden kann. Das Gericht folgt insoweit den zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts Bremen (AG Bremen, Urt. v. 27.05.2005 – 7 C 53/05, NJOZ 2005, 2899, 2901 f. m. w. Nachw.). Vorliegend handelt es sich jedenfalls um eine durchschnittlich schwierige Angelegenheit.
5.
Die Klägerin kann darüber hinaus auch Verzugszinsen auf die Hauptforderung gemäß §§ 286 Abs. 2, 288 BGB geltend machen. Die Beklagte befand sich – wie dargelegt – unabhängig von ihrem Ablehnungsschreiben vom 04.05.2005 bereits zuvor in Verzug.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.