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Mietwagenvertrag – AGB-Einbeziehung und Verlässlichkeit von Parksensoren als Einparkhilfe

AG Hamburg, Az.: 49 C 299/15, Urteil vom 24.02.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 292,71 € (zweihundertzweiundneunzig 71/100 EURO) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 14.03.2015 sowie Inkassokosten in Höhe von 40,95 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 62 % und der Beklagte hat 38 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, so nicht die vollstreckende Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Mietwagenvertrag – AGB-Einbeziehung und Verlässlichkeit von Parksensoren als Einparkhilfe
Symbolfoto: Von ParabolStudio /Shutterstock.com

Mit der Klage begehrt die Klägerin Schadensersatz für die Beschädigung eines Mietwagens aus abgetretenem Recht.

Der Beklagte mietete auf Vermittlung des ADAC zu einem Prepaid-Tarif des ADAC zum 13.08.2014 einen Opel Insignia mit dem amtlichen Kz. … bis zum 03.09.2014 von der H. Autovermietung GmbH an. Die vom Beklagten unterzeichneten Mietdatenbeinhalten eine Selbstbeteiligung in Höhe von 850,00 €. Auch ergibt sich die Vorauszahlung des Mietbetrages. Am unteren ende befindet sich eine Bestätigung, dass der Beklagte die Kundenerklärung dieser Mietdaten (auf der Rückseite bzw. unten angefügt) gelesen und verstanden habe und diese der Wahrheit entsprechen. Die Unterschrift befindet sich unter dieser Formulierung. Die Mietdaten werden oberhalb dieser Erklärung aufgeführt. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Anlage K 1. Darüber hinaus wurde ein Protokoll über etwaige Vorschäden geführt. Insoweit wird Bezug genommen auf die Anlage K 2 (Bl. 12 d. A.). In diesem Zusammenhang wurde dem Beklagten auch eine Ausfertigung der AGB der H. Autovermietung GmbH im Rahmen der ihm mit dem Fahrzeug übergebenen Fahrzeugpapiere ausgehändigt.

Bei der Rückgabe des Fahrzeuges, welches mit Winter- oder Ganzjahresreifen ausgestattet war und vom Beklagten für einen 3wöchigen Frankreich-Urlaub genutzt wurde, erfolgte im Rahmen des Rückgabeprotokolls vom 03.09.2014 die Angabe des Beklagten:

„Kratzer hinten rechts: Über Nacht beim geparkten Fahrzeug entstanden, Hergang: Unbekannt,

Schaden hinten: Beim Rückwärtsfahren gegen kleine Mauer gestoßen, konnte ich nicht sehen, Achtung: Parksensor hat nicht gepiept! => Zeugen vorhanden“.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Rückgabeprotokolls wird Bezug genommen auf die Anlage K 3 (Bl. 13 d. A.).

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der H. Autovermietung GmbH haftet der Mieter für alle entstehenden Verluste und Kosten, wenn das Fahrzeug während des Mietverhältnisses abhanden kommt oder beschädigt wird. Es wurde insoweit Bezug genommen auf die Anlage K 8 (Bl. 52 d. A.).

Die Instandsetzungskosten wurden von der H. Autovermietung GmbH gemäß Kostenvoranschlag vom 05.11.2014 für den Stoßfänger mit 292,71 € netto und für den rechten Kotflügel mit 87,20 € netto berechnet. Hinsichtlich der Kostenvoranschlages wird Bezug genommen auf die Anlage K 5 (Bl. 18 bis 21 d. A.).

Mit Rechnung vom 12.02.2015 stellte die H. Autovermietung GmbH dem Beklagten 1.102,10 € in Rechnung. Es wurde insoweit ergänzend Bezug genommen auf die Anlage K 6 (Bl. 22 d. A.).

Nachfolgend mandatierte die H. Autovermietung GmbH die Firma „S. Inkasso“, die den Beklagten mit Schreiben vom 03.03.2015 anmahnte. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Anlage B 1 (Bl. 36 d. A.).

Am 12.03.2015 trat die H. Autovermietung GmbH in E. die Forderung gegen den Beklagten unter Angabe der Person des Beklagten und der in der Rechnung angegebenen Rechnungs-Nr. … an die hiesige Klägerin ab. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Anlage K 7 (Bl. 51 d. A.).

Die Klägerin behauptet, sie habe für insgesamt vier Mahnungen an den Beklagten 14,00 € aufgewandt und derartige Mahnungen auch an den Beklagten versandt. Im Übrigen sei das Fahrzeug vor der Übergabe überprüft worden. Ferner ist die Klägerin der Auffassung, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der H. Autovermietung GmbH in den mit dem Beklagten geschlossenen Vertrag einbezogen worden seien. Dies ergebe sich schon aus der Rückseite der Anlage K 1, der eine Kundenerklärung gemäß der Anlage K 9 (Bl. 70 d. A.) nebst Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entnehmen sei. Danach habe der Beklagte auch für Schäden einzustehen, die nicht von ihm, sondern von Dritten am Fahrzeug verursacht worden seien. Zudem sei eine entsprechende vertragliche Regelung auch wirksam. Schließlich ist die Klägerin der Auffassung, dass für die Inkassotätigkeit eine Gebühr entsprechend einer 1,3-Geschäftsgebühr eines Rechtsanwaltes nebst Mehrwertsteuer angesetzt werden könne. Ein Ersatzanspruch ergebe sich insoweit unter dem Gesichtspunkt des Verzuges. Auch für den Schaden am Stoßfänger habe der Beklagte einzustehen, da er diesen schuldhaft selbst verursacht habe.

Die Klägerin stellt den Antrag, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.102,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.03.2015 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 14,00 € und Inkassokosten in Höhe von 149,50 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der H. Autovermietung GmbH seien vorliegend nicht in den Vertrag einbezogen worden. Ferner behauptet der Beklagte, er habe bei der Abholung des Fahrzeuges einem Mitarbeiter gegenüber moniert, dass das Fahrzeug rostige Stahlfelgen ohne Radkappen habe und zudem nicht mit Sommerreifen, wie sie für einen Frankreich-Urlaub erforderlich wären aufgrund der dortigen Hitze, ausgestattet gewesen sei. Die Monierung sei als unwesentlich abgetan worden. Im Übrigen habe nach etwa der Hälfte der Nutzungszeit der Warnhinweis „Demnächst Ölwechsel“ geleuchtet. Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin bzw. die Zedentin die Beweislast dafür trage, dass er das Fahrzeug beschädigt habe. Hinsichtlich des Schadens am Stoßfänger fehle es insoweit am Verschulden, da der Parksensor nicht funktioniert habe und dies für das Anstoßen der Mauer schadensursächlich gewesen sei. Ferner ist der Beklagte der Auffassung, dass die Schadensberechnung der Zedentin deutlich zu hoch ausgefallen sei.

Höchst vorsorglich erklärt der Beklagte die Aufrechnung mit einer Minderung des Mietzinses in Gesamthöhe von 164,98 €, entsprechend einer Minderung von 5 % für die Radkappen, weiteren 10 % für die Reifen sowie 10 % für den fehlenden Ölwechsel.

Abmahnungen habe der Beklagte von der Klägerin abgesehen von dem Schreiben des Inkassounternehmens vom 03.03.2015 nicht erhalten.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

Die Klägerin ist aufgrund der Abtretung der H. Autovermietung GmbH vorliegend aktivlegitimiert und berechtigt, die Schadensersatzforderungen der H. Autovermietung GmbH geltend zu machen. Ein Anspruch gegen den Beklagten in Höhe von 292,71 € folgt insoweit aus den §§ 280 Abs. 1, 535, 398 BGB. Die Beschädigung des Stoßfängers am Fahrzeug ist vom Beklagten in ihm vorwerfbarer Weise schuldhaft verursacht worden. Nach Maßgabe des Rückgabeprotokolls ist der Schaden dadurch entstanden, dass der Beklagte mit dem Fahrzeug rückwärts gegen eine niedrige Mauer gefahren ist.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Parksensor des Fahrzeuges funktioniert hat oder ob dies nicht der Fall gewesen ist. Grundsätzlich handelt es sich bei einem Parksensor eines Fahrzeuges um ein technisches Hilfsmittel, auf das sich der Fahrer des Fahrzeuges nicht verlassen darf. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein Parksensor naturgemäß auch nur einen Ausschnitt des Bereiches hinter dem Fahrzeug zu erkennen vermag und etwa bei einem Kantstein oder auch einer kleineren Mauer, je nach Anbringungsort des Parksensors, auch einen Kontakt des Fahrzeuges beim Rückwärtsfahren ohne Auslösung des Sensors nicht ausgeschlossen werden kann. Ob dies bei größeren Objekten, etwa einer vollflächigen, hohen Mauer, hinter dem Fahrzeug im Einzelfall anders beurteilt werden kann, kann hier dahinstehen. Jedenfalls ist der Beklagte verpflichtet gewesen, sich beim Rückwärtsfahren zu vergewissern, dass das Fahrzeug nicht mit dem Stoßfänger gegen ein Hindernis stößt und diesen dabei beschädigt.

Der Schaden ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Aus der Anlage K 4, den von der Klägerin eingereichten Fotos der Beschädigungen, ergibt sich eine deutlich sichtbare Beschädigung des Stoßfängers. Die insoweit angesetzten Kosten für die Reparatur nach Maßgabe der Anlage K 5 sind unter Ansatz eines Arbeitslohnes von 28,50 € netto, Lackierkosten in Höhe von 179,50 € einschließlich Materialkosten in Höhe von 56,55 € und Ersatzteilkosten in Höhe von 84,66 €, insgesamt 292,71 € erkennbar angemessen und nicht überhöht.

Der Beklagte kann dem insoweit bestehenden Anspruch keine Minderung des Mietzinses in Höhe von 164,98 € entgegenhalten. Ein Anspruch aus § 536 Abs. 1 BGB bzw. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen überzahlten Mietzinses besteht nicht. Die vom Beklagten geltend gemachten Mängel sind zum einen unwesentlich im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB, zum anderen hat sich der Beklagte bei der Übergabe des Fahrzeuges eine Minderung wegen der Radkappen und der Reifen nicht vorbehalten. Das Aufleuchten einer Ölstandsanzeige ist als Mangel zudem unerheblich und insoweit nicht berücksichtigungsfähig, § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB. Zudem ist das Fahrzeug mit der Unterzeichnung des Übergabeprotokolles vom Beklagten als vertragsgemäß akzeptiert worden.

Der Klägerin steht jedoch kein Anspruch gegen den Beklagten in Höhe von 780,20 € aus den §§ 280 Abs. 1, 535, 398 BGB zu. Grundsätzlich haftet der Mieter nur für diejenigen Schäden, die er am Fahrzeug verursacht. Für Einwirkungen Dritter haftet er nach den §§ 535 ff BGB nicht, sofern dies nicht wirksam vertraglich vereinbart worden ist.

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Auch bei einem Kfz-Mietvertrag kann bei verhaltensbezogenen Pflichten von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung nur geschlossen werden, wenn der Vermieter darlegt, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Mieters herrühren kann. Lässt sich dagegen nicht ausschließen, dass der Schadenseintritt vom Mieter in keiner Weise veranlasst oder beeinflusst worden ist, bleibt es bei der grundsätzlichen Beweislast des Vermieters. Dieser muss nachweisen, dass die Schadensursache nicht aus dem Verhalten eines Dritten herzurühren vermag, für den der Mieter nicht haftet (LG Berlin, DAR 2012, 85).

Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Beschädigung am Kotflügel vom Beklagten verursacht worden ist. Soweit der Beklagte hier bereits in der Schadensanzeige bei der Fahrzeugrückgabe darauf hingewiesen hat, dass ein entsprechender Schaden von ihm erst nachträglich festgestellt worden ist und mutmaßlich über Nacht passiert ist, ist dies jedenfalls von der Klägerin nicht widerlegt worden. Auch ist es nicht ungewöhnlich, dass es bei dem Abstellen eines Fahrzeuges auch zu einer Beschädigung durch vorbeifahrende, etwa andere einparkende Fahrzeuge kommen kann. Ursache hierfür kann neben der Unachtsamkeit Dritter auch eine beengte Fahrbahnsituation sein. Vorwerfbar ist dies dem Mieter jedoch nicht.

Die Klägerin kann dem nicht die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der H. Autovermietung GmbH entgegenhalten, da es zu einer solchen Einbeziehung mietvertraglich nicht gekommen ist bzw. eine Einbeziehung von der Klägerin nicht dargelegt worden ist. Vorliegend ist der Vertrag durch Vermittlung des ADAC zu Stande gekommen, wobei der Anlage K 1, die insoweit den eigentlichen Mietvertragsabschluss zwischen dem Beklagten und der H. Autovermietung GmbH beinhaltet, die Einbeziehung der AGB der Klägerin nicht ersichtlich ist. Welcher Inhalt auf der Rückseite der Anlage K 1 abgedruckt worden ist, ist zwischen den Parteien der Sache nach streitig. Zudem fehlt es auch an einer hinreichenden Bezugnahme der Anlage K 1, selbst wenn die Rückseite den Inhalt der Anlage K 9 gehabt haben sollte, da es sich bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht um die Kundenerklärung zu Mietdaten handelt. Auf das Rental Wallet wird zudem nur hinsichtlich bestimmter Begriffe Bezug genommen. Zudem sind die Mietdaten bereits auf der Vorderseite der Anlage K 1 abschließend aufgeführt worden.

Soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Übergabe des Fahrzeuges nach Vertragsschluss ausgehändigt werden, ergibt sich hieraus keine Vertragsänderung, da es an einer entsprechenden übereinstimmenden Willenserklärung auf Abänderung des Vertrages fehlt. Insoweit ist schon nicht ersichtlich, dass der Beklagte überhaupt auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen worden ist und deren Einbeziehung demgemäß auch nicht zuzustimmen vermochte.

Inkassokosten sind vorliegend nur bis zur Höhe der nicht anrechenbaren Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale, hinsichtlich derer insoweit eine Anrechnung nicht stattfindet, unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht bei einer Beschädigung zu erstatten. Dabei ist abzustellen auf die Höhe der berechtigten Forderung, d. h. hier unter Zugrundelegung eines Streitwertes bis zu 500,00 € (vgl. BGH NJW 2005, 1112 und NJW 2008, 1888). Unter Ansatz der berechtigten Forderungen ergeben sich Inkassokosten in Höhe von 40,95 € netto. Von der Klägerin ist insoweit nicht dargelegt worden, dass eine Mehrwertsteuer angefallen ist, so dass entsprechende Beträge nicht zuzusprechen sind.

Die weitergehenden Nebenforderungen sind nicht nur hinsichtlich der übersteigenden Inkassokosten, sondern auch in Bezug auf die Mahngebühren in Höhe von 14,00 € abzuweisen, da entsprechende Mahnungen von der Klägerin nicht spezifiziert dargelegt worden sind.

Ein Zinsanspruch der Klägerin in Bezug auf die vorliegend zu titulierende Forderung ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB in Verbindung mit dem vorgerichtlichen Mahnschreiben vom 03.03.2015.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.267,08 €.

Gründe

Der Streitwert bemisst sich nach der geltend gemachten Hauptforderung zuzüglich der als Hilfsaufrechnung gestellten Minderung in Höhe von 164,98 €.

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