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Auch ohne Abfall sind Müllgebühren rechtens!

OVG Rheinland-Pfalz

Az.: 12 A 10462/01.OVG

Urteil vom 28.09.2001

Vorinstanz: Verwaltungsgericht Neustadt – Az.: 1 K 694/00.NW


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):

Müllgebühren müssen auch diejenigen bezahlen, bei denen gar kein Abfall anfällt.

Sachverhalt (Auszug):

Ein Unternehmen hatte gegen einen Abfallgebührenbescheid mit der Begründung geklagt, es falle kein Restmüll an, der beseitigt werden muss.

Entscheidungsgründe (Auszug):

Durch die Müllgebühren wird den Kommunen der Aufwand abgegolten, die Entsorgungseinrichtungen vorzuhalten bzw. zu betreiben. Eine solche Müllgebühr dient daher oft gar nicht der Abfallbeseitigung selbst.

Daher muss sie auch dann bezahlt werden, wenn gar kein Müll anfällt.


Rechtsnormen:

KrW-/AbfG § 13, KrW-/AbfG § 13 Abs. 1, KrW-/AbfG § 13 Abs. 1 Satz 1, KrW-/AbfG § 13 Abs. 1 Satz 2, KAG § 7 F: 1996, KAG § 7 Abs. 1 F: 1996, KAG § 7 Abs. 1 Satz 1 F: 1996


Leitsätze

1. Eine Satzungsregelung, die das Entstehen einer Abfallentsorgungsgebührenschuld von einem uneingeschränkten Anschluss eines Grundstücks an eine Abfallentsorgungseinrichtung abhängig macht, kann grundsätzlich seit In-KraftTreten des § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG zum 6. Oktober 1996 nicht mehr das Entstehen einer Abfallentsorgungsgebührenschuld für Besitzer von Abfällen, die nicht aus privaten Haushaltungen stammen, bewirken, da sich ihre Überlassungspflicht auf Abfälle zur Beseitigung beschränkt.

2. Erhebt der Träger einer Abfallentsorgungseinrichtung eine sog. Grundgebühr, mit der die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Entsorgungseinrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Kosten für die Lieferungs- und Betriebsbereitschaft abgegolten werden sollen, so wird diese Vorhalteleistung, wenn sie tatsächlich angeboten wird, von einem Gebührenschuldner in Anspruch genommen, der an die Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossen oder zur Überlassung von Abfällen verpflichtet ist.


In dem Verwaltungsrechtsstreit w e g e n Abfallbeseitigungsgebühren hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2001 für Recht erkannt:

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 11. Dezember 2000 – 1 K 694/00.NW – wird der Bescheid des Beklagten vom 12. Mai 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Februar 2000 aufgehoben, soweit in ihm für die Jahre 1996 und 1997 insgesamt eine höhere Abfallbeseitigungsgebühr als 369,00 DM festgesetzt worden ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger hat von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 3/5 und von den Kosten des Berufungsverfahrens 2/5 zu tragen. Im übrigen trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts nimmt der Senat gemäß § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgericht Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich in vollem Umfang zu Eigen macht.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. Dezember 2000 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Inhalt des in der Filiale Schifferstadt der Klägerin anfallenden Restabfallsacks stelle ein Abfallgemisch dar, das sie nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG und nach Maßgabe der einschlägigen Satzungsbestimmungen dem Beklagten zu überlassen habe. Bei derartigen hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen bestehe eine widerlegbare Vermutung dafür, dass es sich um andienungspflichtigen Abfall zur Beseitigung handele. Die von der Klägerin geltend gemachte angebliche 50 %ige Verwertungsquote ihres Abfalls sei nicht belegt und beziehe sich im Übrigen auf den Gesamtabfall, nicht aber auf den vom übrigen Abfall separierten Restabfallsack. Eine eventuelle spätere Vermischung mit sonstigen Verwertungsabfällen sei unbeachtlich, da sie nur dem Zweck diene, der öffentlich-rechtlichen Überlassungspflicht zu entgehen. Die Andienungspflicht begründe auch die Pflicht zur Entrichtung von entsprechenden Abfallbeseitigungsgrundgebühren. Im Übrigen seien die Einwendungen, die sich auf das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz stützten, für die ersten drei Quartale des Jahres 1996 ohnehin nicht einschlägig, da das fragliche Gesetz erst zum 6. Oktober 1996 in Kraft getreten sei.

Gegen das Urteil hat die Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt, die der Senat durch Beschluss vom 19. März 2001 zugelassen hatte. Soweit das erstinstanzliche Verfahren den Antrag der Klägerin auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang betraf, haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Insoweit ist das Verfahren durch den für Streitigkeiten diesen Inhalts zuständigen 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 2. April 2001 – 7 A 10463/01.OVG – eingestellt worden.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Für die Begründung einer Gebührenpflichtigkeit fehle es bereits an einer Inanspruchnahme von Einrichtungen des Beklagten. Sämtliche Abfälle, die in ihrer Filiale anfielen, würden nämlich außerhalb der Entsorgungseinrichtungen des Beklagten entsorgt. Eine bloße normative Überlassungspflicht eines Abfallbesitzers, die im Übrigen nicht gegeben sei, könne nicht mit einer tatsächlichen Inanspruchnahme eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gleichgesetzt werden. Auch mengenunabhängige Grundgebühren setzten die Inanspruchnahme der betreffenden Entsorgungseinrichtung voraus. Eine solche Einrichtung dürfe ohnehin nicht für andere Abfälle als Hausmüll vorgehalten werden, da gewerbliche Abfallbesitzer vorrangig zur Abfallverwertung verpflichtet seien. Daher bestehe für sie auch keine Abfallüberlassungspflicht. Dies gelte auch für den fraglichen Restabfallsack. Maßgeblich sei insoweit ausschließlich die abschließende bundesrechtliche Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG. Für den örtlichen Satzungsgeber bestehe daher keine Kompetenz, abweichende Regelungen vorzusehen. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürften Abfallgemische nicht generell als Abfall zur Beseitigung eingestuft werden. Auch dürfe Abfall zur Beseitigung mit Abfall zur Verwertung vermischt und das so entstehende Gemisch insgesamt verwertet werden. Sie dürfe deshalb auch den Restabfallsack mit Verwertungsabfall vermischen und seiner Verwertung zuführen. Wegen des insgesamt nicht bloß geringen Anteils an verwertungsfähigem Abfall handele es sich auch nicht um einen „Etikettenschwindel“.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße. vom 11. Dezember 2000 zu ändern und den Abfallgebührenbescheid des Beklagten vom 12. Mai 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Februar 2000 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht zur Begründung geltend, dass der im Restabfall gesammelte Müll Abfall zur Beseitigung darstelle und daher einer Überlassungspflicht unterliege. Deshalb sei auch von einer Inanspruchnahme der mit der erhobenen Grundgebühr abgegoltenen Leistung auszugehen, da wegen der bestehenden Überlassungspflicht der Klägerin ein Abfallgefäß zur Verfügung gestellt und eine entsprechende Abfallbeseitigungskapazität vorgehalten werde. Eine tatsächliche Abfallbeseitigung sei nicht erforderlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet; im Übrigen erweist sie sich jedoch als unbegründet.

Der Abfallentsorgungsgebührenbescheid des Beklagten vom 12. Mai 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung L. vom 29. Februar 2000 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit in ihm für die Jahre 1996 und 1997 eine höhere Abfallentsorgungsgebühr als 369,00 DM festgesetzt worden ist. Für den Zeitraum Oktober 1996 bis Dezember 1997 fehlt es nämlich an der gemäß § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – vom 20. Juni 1995 (GVBI. S. 175) erforderlichen wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage, mit der der die Abgabe begründende Tatbestand zu bestimmen ist. Im Übrigen, d.h. für den Zeitraum Januar bis September 1996, beruht die angefochtene Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren durch den Beklagten auf einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage; auch hat die Klägerin in diesem Zeitraum die mit der Gebührenerhebung abgegoltene Leistung des Beklagten im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG in Anspruch genommen.

Mit dem angefochtenen Gebührenbescheid des Beklagten vom 12. Mai 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Februar 2000 hat der Beklagte gegenüber der Klägerin Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von 492,00 DM für das Jahr 1996 und in Höhe von 442,80 DM für das Jahr 1997 erhoben. Hiermit sollte gemäß § 5 Abs. 9 der Satzung des Landkreises L.

über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung – AGS -Vom 2. Januar 1996 bzw. in der Fassung vom 16. Oktober 1997 die Grundgebühr für die Abfuhr von Abfällen von sonstigen Anfallstellen – gemeint: andere Anfallstellen als Haushalte = geltend gemacht werden. Gemäß § 2 Abs. 1 AGS entsteht der Anspruch auf Benutzungsgebühren, zu denen gemäß § 1 AGS auch die sog. Grundgebühr zählt, erstmals mit dem Beginn des auf den Anschluss an die Abfallentsorgung folgenden Monats und danach mit Beginn eines jeden folgenden Kalenderjahres. Zu einem solchen Anschluss an die Abfallentsorgung waren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung, Behandlung und Entsorgung von Abfällen im Landkreis L. – AWS – vom 10. März 1993 in der Fassung vom 13. Juli 1995 u.a. die Eigentümer gewerblich genutzter Grundstücke verpflichtet. Die Entstehung der Gebührenschuld knüpft demnach, worauf der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Berufungsverhandlung hingewiesen hat, an einen uneingeschränkt bestehenden Anschlusszwang an die Abfallentsorgungseinrichtung des Beklagten an. Eine solche durch eine kommunale Satzung angeordnete umfassende Anschlusspflicht für gewerblich genutzte Grundstücke steht jedoch seit In-Kraft-Treten des § 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes – KrW-/AbfG – vom 27. September 1994 (BGBI. I S. 2705) am 6. Oktober 1996 (vgl. Art. 13 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 27. September 1994 [BGBI. I S. 2705]), mit dem der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG Gebrauch gemacht hat, mit dem maßgeblichen Bundesrecht nicht mehr in Einklang. § 13 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 KrW/AbfG normiert für Erzeuger und Besitzer von Abfällen „aus anderen Herkunftsbereichen“ – gemeint: Abfälle, die nicht aus privaten Haushaltungen stammen – eine Überlassungspflicht, die sich jedoch nur auf Abfälle zur Beseitigung bezieht. Für sonstige Abfälle, die nicht aus privaten Haushaltungen stammen, besteht daher keine derartige Überlassungspflicht. Mit dieser Regelung trat eine durchgreifende Änderung der bis dahin bestehenden Rechtslage ein. Denn nach § 3 Abs. 1 des Abfallgesetzes – AbfG – vom 27. August 1986 (BGBI. I S. 1410) waren bis dahin grundsätzlich alle Besitzer von Abfall uneingeschränkt dazu verpflichtet, diesen dem Entsorgungspflichtigen zu überlassen, d.h. gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 AbfG den nach Landesrecht für die Entsorgung der in ihrem Gebiet angefallenen Abfälle zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Daher konnte seinerzeit nach Landesrecht und hierauf beruhendem Satzungsrecht der zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft ein umfassender Anschlusszwang für sämtliche Abfallbesitzer hinsichtlich aller Abfallfraktionen festgelegt werden. An diese Rechtslage knüpft für das Entstehen einer Gebührenschuld § 2 Abs. 1 AGS des Beklagten an, der in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 AWS gleichfalls auf eine Anschlusspflicht des jeweiligen Abfallbesitzers, d.h. auch der Besitzer von Abfällen, die nicht aus privaten Haushaltungen stammen, abstellt. Eine solche umfassende Anschlusspflicht, die auf einer entsprechend umfassenden Überlassungspflicht beruht, kann jedoch nach dem beschriebenen Regelungsgehalt des § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG seit dem 6. Oktober 1996 für Besitzer von Abfall, der nicht aus privaten Haushaltungen stammt, nicht mehr bestehen. Die Voraussetzungen für das Entstehen einer Gebührenschuld gemäß § 2 Abs. 1 AGS in der damaligen Fassung sind daher für die Klägerin seit diesem Zeitpunkt entfallen.

Des Weiteren ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass das In-Kraft-Treten des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG zwangsläufig eine Veränderung in der Menge des dem Beklagten zu überlassenden Abfalls und der Zusammensetzung der Gebührenschuldner bewirkte, weil für Besitzer von Abfall, der nicht aus Haushaltungen stammt und keinen Abfall zur Beseitigung darstellt, keine Überlassungspflicht mehr besteht. Diese Veränderungen mussten sich zwangsläufig auf die Kalkulation der einschlägigen Gebührensätze auswirken. Sie blieben jedoch in dem hier zu prüfenden Zeitraum von der eingetretenen Änderung der Rechtslage unberührt.

Hingegen erweist sich der Abfallentsorgungsgebührenbescheid des Beklagten vom 12. Mai 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Februar 2000 als rechtmäßig, soweit in ihm für den Zeitraum von Januar bis September 1996 eine Abfallentsorgungsgebühr von 369,00 DM (9 x 41,00 DM) festgesetzt worden ist. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 5 Abs. 9 AGS, wonach die Grundgebühr für die Abfuhr von Abfällen von sonstigen Anfallstellen, bei denen Abfälle anfallen, für Abfallbehältnisse mit 701/1101 Fassungsvermögen 41,00 DM/Monat beträgt. Der Beklagte war berechtigt, die sich danach ergebende Abfallentsorgungsgebühr gegenüber der Klägerin geltend zu machen.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sie im fraglichen Zeitraum auch die mit der Abfallentsorgungsgebühr abgegoltene Leistung des Beklagten im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG in Anspruch genommen. Nach der genannten Regelung können kommunale Gebietskörperschaften als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren erheben. Vorliegend hat der Beklagte mit der geltend gemachten Gebühr eine sog. Grundgebühr erhoben, mit der die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Abfallentsorgungseinrichtung des Beklagten entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten, d.h. die Kosten für die Inanspruchnahme der Lieferungs- und Betriebsbereitschaft der kommunalen Entsorgungseinrichtung abgegolten werden soll (BVerwG, KStZ 1987, 11; DVBI. 2001, 488, 490). Diese Lieferungs- und Betriebsbereitschaft seiner Abfallentsorgungseinrichtung hat der Beklagte auch der Klägerin gegenüber vorgehalten und tatsächlich angeboten. Sie unterlag nämlich im einschlägigen‘ Zeitraum – wie dargelegt – unstreitig einem uneingeschränkten Anschlusszwang, da § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG noch keine Wirksamkeit entfaltete. Im Übrigen haben die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich des von der Klägerin zunächst behaupteten Anspruchs auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang übereinstimmend für erledigt erklärt. Darüber hinaus hat der Beklagte auch die Klägerin darauf hingewiesen, dass bei seinem Bauhof Restmülltonnen bereitgehalten werden, d.h. sog. Abfallnormtonnen mit 70 1/110 I Fassungsvermögen gemäß § 12 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 b) AWS. Diese Vorhaltung hat die insoweit dem Anschlusszwang unterliegende Klägerin in Anspruch genommen. Soweit sie mehrfach darauf abgestellt hat, dass tatsächlich keine Abfallentsorgung über die Entsorgungseinrichtung des Beklagten stattgefunden habe, übersieht sie, dass mit der erhobenen Grundgebühr nur die Vorhalteleistung, aber nicht die tatsächliche Abfallbeseitigung abgegolten wird. Letzteres hätte vielmehr die Entstehung eines Anspruchs auf eine gesonderte Leistungsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 AGS ausgelöst, den der Beklagte gegenüber der Klägerin zu Recht zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Kostentragungspflicht der Klägerin hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens anders als bezüglich des Berufungsverfahrens zu bemessen war, da erstinstanzlich bereits eine teilweise Klagerücknahme erfolgt war, die auch kostenmäßig ihren Ausdruck finden musste.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.


Beschluss

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren bis zur Klagerücknahme auf 2.044,80 DM, danach auf 1.048,80 DM und für die Zeit nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung der Hauptsache eines Teils der ursprünglichen Klage auf 934,80 DM festgesetzt. Der letztgenannte Betrag stellt auch den Streitwert für das Berufungsverfahren dar (§§ 13, 14 GKG). Die Streitwertfestsetzung berücksichtigt insgesamt, dass über den ursprünglich anhängig gemachten Anspruch auf Befreiung vom Anschlussund Benutzungszwang bereits mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. April 2000 – 7 A 10463/01.OVG – der Streitwert für das Verfahren beider Rechtszüge festgesetzt worden ist.

 

 

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