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Nutzungsausfallentschädigung und Schadensminderungspflicht

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

Az.: 1 U 211/00

Verkündet am 05.11.2001

Vorinstanz: LG Mönchengladbach – Az.: 1 O 86/98


In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2001 für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. Oktober, 2000 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 7.681,43 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. Mai 1998 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Streitverkündeten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 72 %. Im übrigen trägt die Streitverkündete die ihr in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Die übrigen Kosten erster Instanz werden zu 28 % der Klägerin und zu 72 % den Beklagten – letzteren als Gesamtschuldnern – auferlegt.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen den Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Berufung hat in vollem Umfang Erfolg. Entgegen der durch das Landgericht vertretenen Auffassung umfaßt der begründete Schadensersatzanspruch der Klägerin auch die allein noch berufsungsgegenständliche Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von insgesamt 5.040,- DM für die Ausfallzeit von 70 Tagen betreffend den Zeitraum vom 30. August 1997 bis zur Ingebrauchnahme des Ersatzfahrzeuges durch die Klägerin am 7. November 1997. Der Klägerin ist kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs.2 Satz 1 BGB aufgrund des Umstandes anzulasten, dass sie es unterlassen hat, die Beklagten auf die Gefahr der Entstehung einer hohen Nutzungsausfallentschädigung hinzuweisen, sofern diese nicht zur Ermöglichung der Finanzierung des Ersatzfahrzeuges die angeforderte Abschlagszahlung fristgemäß zahlten.

Unzutreffend ist die Begründung des angefochtenen Urteils, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin nach Rückgabe des für die Zeit vom 22. August 1997 bis zum 29. August. 1997 in Anspruch genommenen Mietwagens nicht mehr den Willen gehabt habe, ständig über ein Kraftfahrzeug verfügen zu können (Bl. 19/21 UA; Bl. 452/454 d.A.).

1.

Der vom Schädiger gemäß § 249 BGB zu ersetzende Schaden erfaßt auch die entgangenen Gebrauchsvorteile des beschädigten Kraftfahrzeuges (BGHZ 98, 212; BGH NJW 1982, 1519). Der Geschädigte hat grundsätzlich für die Dauer, in der er sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Anspruchsvoraussetzung ist zwar, dass der Geschädigte einen Nutzungswillen und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit hat. Die Lebenserfahrung spricht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats aber dafür.. dass der Halter und Fahrer eines privatgenutzten PKW diesen während eines unfallbedingten Ausfalls benutzt haben würde (so auch OLG Köln, VRS 96, 325; OLG Hamm DAR 1994, 24; OLG Frankfurt DAR 1984, 318; OLG Celle VersR 1973, 717; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 12 StVG, Rdn. 45).

2.

Entgegen der Begründung der angefochtenen Entscheidung wird der zugunsten der Klägerin vermutete Wille zur Weiterbenutzung ihres am Unfall beteiligten Fahrzeuges Marke Mazda Typ. MX 5 Cabrio während des klagegegenständlichen Zeitraumes vom 30. August 1997 bis zum 7. November 1997 nicht dadurch widerlegt., dass sie nach Rückgabe des Mietwagens am 29. August 1997 zunächst von der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges abgesehen hat. Wird ein nach einem Unfallereignis gemieteter Ersatzwagen zurückgegeben, so ist dies allein kein Indiz dafür, dass der Geschädigte in der Folgezeit seinen eigenen Wagen ohne den Unfall nichtbenutzt hätte. Denn die Lebenserfahrung spricht dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten Wagens sein Fahrzeug laufend in Gebrauch nimmt (OLG Celle VersR 1973, 717, 718). Die Klägerin hat bereits in erster Instanz insoweit unwidersprochen vorgetragen, sie sei auch während des hier in Rede stehenden Zeitraumes für die 12 km länge Strecke von und zu ihrem Arbeitsplatz im Industriegebiet G auf ihr Fahrzeug angewiesen gewesen (Bl. 297 d.A.). Dieses Vorbringen ist u.a. auch Gegenstand ihrer Berufungsbegründung verbunden mit dem Vortrag, sie habe auch jeweils ihre Mutter zu ihrer Arbeitsstelle fahren müssen (Bl. 495 d.A.).

3.

Entgegen der durch das Landgericht vertretenen Auffassung läßt die Tatsache, dass die Klägerin erst 2,5 Monate nach dem Unfallereignis sich ein Ersatzfahrzeug angeschafft hat, nicht darauf schließen, sie habe in der Zeit ab Rückgabe des Mietwagens nicht den Willen zur Nutzung eines Kraftfahrzeuges gehabt. Was die ersten 10 Tage ab Rückgabe des Mietfahrzeugs angeht, übersieht das Landgericht, dass die Beklagte zu 2) eine Nutzungsausfallentschädigung vorgerichtlich anerkannt hat. Im übrigen hat die Klägerin erstinstanzlich in ihrem Schriftsatz vom 13. Januar 2000 im einzelnen dargelegt, dass der verzögerte Kauf eines Ersatzwagens auf ihrem finanziellen Unvermögen beruhte, aus eigener Kraft den erforderlichen Kaufpreis für ein gebrauchtes Ersatzfahrzeug aufzubringen. Ihrem weiteren Vorbringen zufolge war der Erwerb eines fabrikneuen Fahrzeuges schließlich nur aufgrund der Mitwirkung ihrer Schwester möglich, die sich als Bürgin bzw. als weitere Kreditnehmerin gegenüber der finanzierenden Bank zur Verfügung gestellt hatte (vgl. den Kreditvertrag. mit der A-Privat- und Handelsbank AG vom 6. November 1997 (Bl. 313 d.A.)). Die Klägerin hat darüber hinaus im einzelnen dargelegt, dass ein zuvor unter Einschaltung ihres Vaters unternommener Finanzierungsversuch gescheitert war, da die Bank dessen Vermögens- und Einkommensverhältnisse als nicht hinreichend erachtet hat. Dem Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 13. Januar 2001 sind die Beklagten in erster Instanz nicht entgegengetreten. Dieses Vorbringen, welches die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung vertieft und ergänzt (Bl. 493/500), bestreiten die Beklagten nunmehr mit Nichtwissen (B1. 512 d.A.).

4.

Die von der Klägerin dargelegten Einkommens- und Vermögensverhältnisse decken sich mit den Angaben, die sie in erster und zweiter Instanz in der „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ als Anlage zu ihren Anträgen auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vom 23. April 1998 (Bl. 12 d.A.) sowie vom 15. Januar 2001 (.B1. 491 f. d.A.) gemacht und deren Wahrheit sie versichert hat.

a)

Einerseits geht es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu Lasten des Schädigers, wenn der Geschädigte die Ersatzbeschaffung nicht finanzieren kann und er trotz Mahnung keinen Vorschuß erhält (so auch OLG Nürnberg DAR 1981, 14; „Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, 59. Aufl., § 249, Rdn. 15 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

b)

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte auch der Schadensabwendungs- und Minderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB Rechnung zu tragen hat. Ist dem Geschädigten die Unterlassung anzulasten, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam gemacht zu haben, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu ersetzenden Schadens von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit die Schadensausweitung vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

Im vorliegenden Fall fällt ins Gewicht, dass die berufungsgegenständliche Nutzungsausfallentschädigung für 70 Tage insgesamt den Umfang von 5.040,- DM erreicht und sich damit im Ergebnis auf mehr als das 4-fache der bis zum 29. August 1997 angefallenen Mietwagenkosten stellt. Zieht man einen Vergleich zu den klagegegenständlichen Wiederbeschaffungskosten – Restwert (11.700,00 DM), macht die streitige Nutzungsausfallentschädigung einen Anteil von immerhin 43 % aus.

c.

Gleichwohl scheitert die erfolgreiche Durchsetzung des Nutzungsausfallbegehrens hier nicht daran, dass die Klägerin es unterlassen hat, die Beklagten auf die Gefahr der Entstehung eines hohen Ausfallschadens im Falle nicht fristgerechter Zahlung der angeforderten Abschlagsleistungen hingewiesen zu haben.

aa).

Das Unfallereignis trat am 22. August 1997 ein. Daraufhin nahm die Klägerin bis zum 29. August 1997 einen Mietwagen in Anspruch. Die damit verbundenen Kosten in Höhe von 1.255,80 DM hat das Landgericht der Klägerin in voller Höhe zuerkannt (Bl. 16 UA, B1. 449 d.A.). Insoweit ist die Entscheidung nicht angefochten.

Knapp einen Monat später hat die Klägerin die Beklagte zu 2). mit anwaltlichem Schreiben vom 25. September 1997 darüber unterrichtet, sie gehe von deren „100 %igen Eintrittspflicht“ aus bei gleichzeitiger Bezifferung ihres Ersatzanspruches in der damaligen Höhe von 14.124,93 DM (Bl. 47, 48 d.A.).

Die Klägerin hat in diesem Schreiben „zumindest angemessene Abschlagszahlungen bis zum 10.10.1997″ erbeten. Zwar enthielt die Zuschrift keinen Hinweis darauf, dass die Klägerin schon zum damaligen Zeitpunkt – folgt man ihrem Vorbringen – dringend auf eineigenes Ersatzfahrzeug angewiesen war und dass sie nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht zu dessen Anschaffung – auch nicht im Wege einer Kreditaufnahme – in der Lage war. Der unter dem Datum des 25. September 1997 bezifferte Schadensersatzanspruch enthielt insbesondere nicht den nunmehr streitigen Posten Nutzungsausfallentschädigung, obwohl die Klägerin seinerzeit nach der Rückgabe des Mietwagens bereits mehr als drei Wochen ohne Fahrzeug war und sie sich ihrem Vortrag gemäß mittels eines Fahrrades so wie öffentlicher Verkehrsmittel behelfen mußte.

bb)

Jedoch darf nicht außer acht gelassen werden, dass eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen; nur unter besonderen Umständen angenommen werden kann (BGH NJW 1989, 290, 291 mit Hinweis auf Palandt/Heinrichs § 254 Anm. 3 b ee; Münchener Kommentar-Grunsky, § 254, Rdn. 57; Staudinger-Medicus, 12. Aufl., § 254, Rdn. 51). Die Rechtsprechung hat eine solche Pflicht nur ausnahmsweise bejaht (BGH a.a.O. mit Hinweis auf BGH VersR 1963, 1161, 1162 sowie BB 1965, 926, 927). Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten berechtigterweise gewählte Art der Schadensbeseitigung (§ 249 Satz 2 BGB) zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen. Vielmehr hat der Schädiger grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat (BGH NJW 1989, 290, 291 mit Hinweis auf BGHZ 61, 346 sowie Münchener Kommentar-Grunsky a.a.O. und weiteren Nachweisen; Bär DAR 2001, 27, 28, 29). Die Ersetzungsbefugnis des § 249 Satz 2 BGB, die es dem Geschädigten ermöglicht, statt Naturalrestitution eine Geldzahlung zu verlangen, modifiziert nur den Inhalt der Schadensersatzpflicht. Sie ändert nicht den Anspruch auf Na turalrestitution in eine Vorleistungs-Pflicht des Geschädigten. Insbesondere ist der Anspruch auf Naturalrestitution i.-S.v. § 249 Satz 2 BGB nicht von der Zahlungsfähigkeit des Geschädigten abhängig (Bär a.a.O., S. 29).

cc)

War die Klägerin nun aber nicht verpflichtet, zur Ermöglichung einer Ersatzanschaffung für ihren total beschädigten PKW einen Kredit aufzunehmen, so kann ihr kein vermögensrechtlicher Nachteil aus der Tatsache erwachsen, dass sie – überobligationsmäßig – gleichwohl den Versuch der Finanzierung einer Ersatzanschaffung unternommen und sie die Beklagten nicht über die dabei aufgetretenen Schwierigkeiten und zeitlichen Verzögerungen unterrichtet hat. Es war vielmehr Sache der Beklagten, die in dem anwaltlichen Schreiben vom 25. September 1997 angeforderten angemessenen Abschlagszahlungen auf ihre Ersatzverpflichtungen fristgemäß zu erbringen. Hätten die Beklagten ihre Verpflichtung zu einer sofortigen Ersatzleistung erfüllt, wäre der in Rede stehende Nutzungsausfallschaden nicht in der nunmehr geltend gemachten Höhe entstanden. Es ließe sich allenfalls dann eine Informationspflicht der Klägerin in bezug auf ihre – zunächst fehlgeschlagenen – Finanzierungsbemühungen begründen, wenn die Beklagten in der Annahme schutzwürdig gewesen wären, die Klägerin werde selbst für die Vorfinanzierung der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges Sorge tragen. Für die Feststellung einer derartigen Schutzwürdigkeit der Beklagten fehlt jedoch jede Tatsachengrundlage, zumal die Klägerin ihrem anwaltlichen Schreiben vom 25. September 1997 angemessene Abschlagszahlungen verlangt hatte.

dd)

Verfügt der Geschädigte als Gewerbetreibender nicht über die Mittel, die notwendige Reparatur oder die Ersatzbeschaffung sofort durchzuführen, so verstößt er nach der Rechtsprechung des Senats gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er unter Inkaufnahme eines Verdienstschadens abwartet, dass ihm der Haftpflichtversicherer des Schädigers die Wiederherstellungskosten zur Verfügung stellt. Der Geschädigte ist dann vielmehr verpflichtet, einen Kredit für die Kosten der Schadensbeseitigung aufzunehmen, wenn diese Kreditkosten erheblich unter dem ansonsten entstehenden Verdienstausfallschaden liegen (Urteil vom, 3. Februar 1997, 1 U 68/96 veröffentlicht in OLGR-Düsseldorf 1997, 107). Diese Grundsätze lassen sich jedoch schon aufgrund des Umstandes nicht auf den vorliegenden Fall übertragen, dass es sich bei der Klägerin als Geschädigte nicht um eine Gewerbetreibende handelt, die Ersatz eines Verdienstausfallschadens- wegen der unfallbedingten Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit eines betrieblich genutzten Kraftfahrzeuges verlangt. Wird hingegen ein privat genutzter PKW total beschädigt, so habender Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung solange Nutzungsausfall zu zahlen wie der Geschädigte mangels Leistung des Schadensersatzes nicht in der Lage ist, ein Ersatzfahrzeug zu kaufen (OLG Nürnberg DAR 1981, 14 mit Hinweis auf OLG Köln DB 1973, 177; LG Mühlhausen zfs 2001, 362).

ee)

Aus den dargelegten Gründen bedurfte es keines zusätzlichen Hinweises der Klägerin auf ihre einer kurzfristigen Ersatzbeschaffung entgegenstehenden Kreditunwürdigkeit. Denn die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB darf nicht ausschließlich von der Solvenz oder Kreditwürdigkeit des Geschädigten abhängen. Eine solch pauschale Sicht verkennt die Wertung des Gesetzes, die dem Opfer einer rechtswidrigen, schuldhaften Rechtsverletzung erhöhten Schutz zukommen lassen will und muß (Bär, DAR 2001, 27, 29).

ff)

Darüber hinaus sind nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (Bl. 21 UA; Bl. 454 d.A.) die Beklagten aufgrund des klägerischen Schreibens vom 25. September 1997 nach Ablauf der dort gesetzten Frist (10.10.1997) in Schuldnerverzug gemäß § 284 Abs. 2 BGB geraten. Selbst wenn man verlangte, dass die Klägerin die Beklagten auf ihre die kurzfristige Ersatzanschaffung eines Fahrzeuges unmöglich machende angespannte finanzielle Situation hätte hinweisen müssen, müßte jedenfalls bei der nach § 254 BGB erforderlichen Abwägung dieser Schuldnerverzug Berücksichtigung finden. Denn zu Lasten der nach einem Kraftfahrzeugunfall Ersatzpflichtigen fällt auch ins Gewicht, dass sie den fälligen Schadensersatzbetrag (Fahrzeugschaden) trotz Mahnung nicht bezahlt und durch diesen Verzug dazu beigetragen haben, dass das Unfallfahrzeug bzw. ein Ersatzwagen nicht benützt werden konnte und der Unfallschaden sich dadurch in starkem Maße erhöht hat (BGH VersR 1963, 1161, 1162, 1163).

Der in diesem Zusammenhang den Beklagten anzulastende Verursachungs- und Verschuldensbeitrag hätte ein deutliches Übergewicht im Vergleich zu einer der Klägerin vorzuhaltenden Verletzung ihrer Hinweispflicht: Es ist nicht nur die Fristsetzung im klägerischen Schreiben vom 25. September 1997 völlig unberücksichtigt geblieben. Vielmehr hat die Beklagte zu 2), die über den Unfall längst informiert war, selbst dann noch keine Leistungen erbracht, nachdem sie mit einem weiteren anwaltlichen Schreiben der Klägerin vom 4. November 1997 den Entwurf einer Klageschrift zugesandt bekommen hatte verbunden mit einer nochmaligen Fristsetzung zur Zahlung und dem Hinweis, man werde „für jeden weiteren Tag … Nutzungsausfall beanspruchen“. Unstreitig hat die Beklagte zu 2) erstmals am 27. Mai 1998 auf ihre Schadensersatzverpflichtung einen Teilbetrag von 9.000,- DM zur Anweisung gebracht. Hätte es die Klägerin nicht geschafft, ihre Schwester gegen deren anfänglichen Widerstand zu einer Mithilfe bei der Finanzierung des Ersatzfahrzeuges zu motivieren, wäre der streitgegenständliche Nutzungsausfallschaden noch deutlich höher ausgefallen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass Gegenstand der Finanzierung über die A-Bank ein neuer Mazda 323 war, während die Klägerin nur Anspruch auf Finanzierung eines gebrauchten Mazda hatte, allerdings vom Typ MX 5, Cabrio.

gg)

Im Hinblick auf die zögerliche und um mehrere Monate verspätete Teilschadensregulierung seitens der Beklagten zu 2) läßt sich im übrigen auch nicht feststellen, dass diese dann schneller gezahlt hätte, wenn die Klägerin frühzeitig einen Hinweis auf ihre der Ersatzbeschaffung entgegenstehende angespannte finanzielle Situation erteilt hätte. Es kann somit nicht ohne weiteres von einer Kausalität der Unterlassung für den streitgegenständlichen Nutzungsausfallschaden ausgegangen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Gegenstandswert des Berufungsrechtszuges beträgt 5.040,- DM.

Auf diesen Betrag steilt sich auch die Beschwer der Beklagten.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlaß, weil die Voraussetzungen des § 546 Abs. l ZPO nicht gegeben sind.

 

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