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OLG Hamburg Unterhaltsrechtliche Grundsätze der Familiensenate (Stand: 1. 1. 2002 – 30.06.2003)

Leitlinien ab 01.07.2003

alte Unterhaltsrechtliche Grundsätze vom 01.07. – 31.12.2001

alte Unterhaltsrechtliche Grundsätze bis zum 30.06.2001

Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Hamburg handelt!


1. Im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung übernehmen die Senate die Unterhaltsrichtsätze aus der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2002). Als Existenzminimum können ohne nähere Darlegung der Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners als Unterhaltsbedarf 135% des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe verlangt werden.

Neben den für minderjährige Kinder geltenden Sätzen der ersten drei Altersstufen wenden die Senate die 4. Altersstufe (ab 18 Jahre) auf den Bedarf volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres an, solange diese im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (privilegierte volljährige Kinder). Der Bedarf des privilegierten volljährigen Kindes bestimmt sich nach den zusammengerechneten Einkünften beider Elternteile. Die Eltern haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Dabei darf allerdings der Haftungsanteil eines Elternteils nicht höher als bei dessen alleiniger Haftung sein.

In den Tabellensätzen sind zusätzliche Kosten einer eigenen Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.

Die Tabellensätze sind darauf zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige einen Ehegatten und zwei Kinder zu unterhalten hat. Abweichungen von diesem Ausgangsfall sind durch angemessene Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen. Diese sind in der Regel durch die nächsthöhere/-niedrigere Gruppe begrenzt. Die Regelbegrenzung gilt nicht, wenn eine Unterhaltsverpflichtung nur gegenüber einem Kind besteht.

In jedem Fall wird – gegebenenfalls auch unter Heranziehung der Bedarfskontrollbeträge – darauf zu achten sein, dass der Kindesunterhalt in einem angemessenen Verhältnis zu dem Betrag steht, der dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Bedarf zu verbleiben hat.

2. Den angemessenen Unterhaltsbedarf eines in der Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes, das nicht zum Kreis der unter Nr. 1 benannten privilegierten volljährigen Kinder gehört, bewerten die Senate pauschal mit 600 Euro. Hierbei ist es unerheblich, ob das Kind in einer eigenen Wohnung, einer Wohngemeinschaft oder im Haushalt eines Elternteils wohnt. In dem Pauschalbedarf von 600 Euro ist ein Anteil von 220 Euro für die warme Miete enthalten.

In dem Pauschalbedarf von 600 Euro sind die üblichen Werbungskosten eines Auszubildenden einschließlich des Fahrgeldes enthalten, nicht jedoch die Kosten einer eigenen Kranken- und Pflegeversicherung.

3. Den angemessenen Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern bewerten die Senate in der Regel mit monatlich 1000 Euro, bei nicht nur vorübergehend aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedenen mit 890 Euro.

Den notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern (vgl. Nr. 1) bewerten die Senate in der Regel mit 840 Euro, bei nicht nur vorübergehend aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedenen mit 730 Euro).

In den Selbstbehaltssätzen sind 360 Euro. Miete einschließlich der Heizungskosten und der umlagefähigen übrigen Nebenkosten (warme Miete) enthalten. Wird dieser Betrag im Einzelfall aus triftigen Gründen überschritten, so kann der Selbstbehalt angemessen erhöht werden.

4. Berufsbedingte Aufwendungen (Werbungskosten) werden nicht pauschal, sondern nur konkret nach den Umständen des Einzelfalles bei der Bereinigung des Einkommens berücksichtigt.

5. Bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts ist vom Halbteilungsgrundsatz auszugehen; jedoch erhält jeder Erwerbstätige 1/7 seines bereinigten Erwerbseinkommens als Bonus.

6. Bei Mangelfällen kommt ein unterschiedlicher Selbstbehalt gegenüber minderjährigen bzw. privilegierten volljährigen Kindern (vgl. Nr. 1) und Ehegatten in Betracht.

Den Mindestselbstbehalt gegenüber einem unterhaltsbedürftigen Ehegatten bemessen die Senate auf einen Betrag zwischen dem jeweiligen angemessenen und notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt). Enthält der Einzelfall keine Besonderheiten, die eine abweichende Regelung gebieten, so kann auf den Mittelwert von 920 Euro bei Erwerbstätigen bzw. 810 Euro bei nicht nur vorübergehend aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedenen abgestellt werden.

7. Den angemessenen Selbstbehalt gegenüber unterhaltsbedürftigen Eltern bemessen die Senate vorerst mit 1250 Euro (einschließlich 440 Euro Warmmiete), den angemessenen Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten mit mindestens 950 Euro (einschließlich 330 Euro Warmmiete).

8. Der Unterhaltsbedarf der Mutter oder des Vaters eines Kindes, die nicht miteinander verheiratet sind, ist im Falle des § 1615 l BGB nach der Lebensstellung des unterhaltsbedürftigen Elternteils zu bemessen, beträgt mindestens aber 730 Euro, bei Erwerbstätigkeit 840 Euro.

Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt in diesem Fall mindestens 1000 Euro.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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