AG Schleswig – Az.: 21 C 80/14 – Urteil vom 19.08.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger kann von den Beklagten Zahlung von 579,86 € nicht verlangen. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 1 StVG, bezüglich der Beklagten zu 2. i.V.m. § 115 VVG.
Das Fahrzeug des Klägers wurde zwar beim Betrieb des Kraftfahrzeugs des Beklagten zu 1. beschädigt, da sich auch ein parkendes Fahrzeug in Betrieb befindet, solange es den Verkehr irgendwie beeinflussen kann. Jedoch scheidet eine Ersatzpflicht der Beklagten aus, weil das Schadensereignis so weit überwiegend durch ein Verschulden des Klägers verursacht wurde, dass demgegenüber eine etwaige Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs jedenfalls zurücktritt.
Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger, wenn er mit seinem Fahrzeug gegen den Heckanbau des Beklagtenfahrzeugs gestoßen sein sollte, dies allein verschuldet hat. Er durfte sich nicht darauf verlassen, dass ein solches Hindernis nicht in seine Parklücke hineinragte« Grundsätzlich muss auf einem Parkplatz jederzeit mit Hindernissen, auch im eigenen Parkraum, gerechnet werden, zum Beispiel durch sich öffnende Türen anderer Fahrzeuge. Dafür ist es auch unerheblich, inwieweit der Anbau am Beklagtenfahrzeug zulassungspflichtig war oder nicht. Im Straßenverkehr und auf Parkplätzen können jederzeit Hindernisse oder auch Ladungen an Fahrzeugen vorhanden sein, so dass der fließende Verkehr sich darauf entsprechend einzurichten hat, zumal wenn es sich dabei um bereits stehende Fahrzeuge handelt.
Zudem hat sich das Gericht in der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Heckanbau für den Kläger beim Einparken zunächst ohne weiteres sichtbar war. Die Richterin hat sich selbst in das Fahrzeug des Klägers gesetzt und aus verschiedenen Entfernungen ausprobiert, ob der Heckaufbau bei der Annäherung auf das Beklagtenfahrzeug zu sehen war, das zum Termin ebenfalls mitgebracht worden war. Dabei war zu berücksichtigen, dass ein Teil der Einparkstrecke durch den Kläger jedenfalls nahezu in Geradeausfahrt zurückgelegt werden musste, weil er nicht zu schräg in die Parklücke einfahren konnte. Aus einer Entfernung von 3 m, welche in etwa dem Abstand entspricht, welchen der Kläger zu Beginn der Parklücke noch zum Aufbau des Beklagtenfahrzeugs gehabt haben muss, war der Anbau ohne weiteres wahrnehmbar, aus näherer Entfernung später nicht mehr. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass der Kläger den Anbau entweder von Anfang an übersehen hat, oder aber diesen gesehen hat und sich auf seinen Einparkassistenten verließ und davon ausging, dass dieser rechtzeitig piepen würde, wenn er sich zu dicht an den Heckanbau annäherte. Auf eine solche technische Einrichtung durfte der Kläger sich allerdings nicht verlassen. Da seine Sicht insofern eingeschränkt war, hätte er sich ggf. einweisen lassen müssen. Indem er entweder den Anbau aufgrund nicht sah oder sich allein auf seinen Einparkassistenten verließ, der im vorliegenden Fall nicht ausreichend Meldung machte, hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erheblich verletzt und den Unfall allein verschuldet.
Da eine Schadensersatzpflicht somit schon dem Grunde nach ausscheidet kann dahinstehen, inwieweit die am klägerischen Fahrzeug vorgefundenen Schäden durch den behaupteten Vorfall entstanden sind, und ob die Reparaturkosten der Höhe nach gerechtfertigt waren. Auch ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und eine Kostenpauschale steht dem Kläger vor diesem Hintergrund nicht zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 579,86 € festgesetzt.