AG München – Az.: 191 C 7180/13 – Urteil vom 19.08.2014
1. Das Versäumnisurteil vom 13.05.2013 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten der Säumnis, der Kläger hat die übrigen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.661,28 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatz nach einem durch die beklagte Partei verursachten Stromausfall.
Der Kläger ist Gewerbetreibender und unterhält Geschäftsräume in der … in München. Der Beklagte betrieb am 16.04.2012 gegen 16:00 Uhr in diesem Bereich Aufgrabungsarbeiten. Hierbei beschädigte er ein 1 kV Stromkabel in der … in München. Durch diese Beschädigung kam es auch im Bereich der Geschäftsräume des Klägers zu einem Stromausfall.
Der Kläger behauptet, durch diesen Stromausfall seien in seinen Geschäftsräumen betriebene technische Geräte beschädigt worden. Zum einen sei ein Kopier- und Drucksystem „Konica Minolta BIZHUB 36“ dergestalt beschädigt worden, dass sich dieses nach dem Wiedereinschalten der Hauptsicherung nicht mehr starten ließ. Grund hierfür sei eine Beschädigung der Hauptplatine des Gerätes gewesen, wodurch diese komplett ausgetauscht werden musste. Die Kosten für die Behebung würden sich auf 2.254,30 € brutto belaufen.
Ferner sei ein TFT-Monitor mit dazu gehörigem Switch-Teil beschädigt worden. Ursache hierfür sei der durch den Stromausfall entstehende Spannungsüberschlag gewesen. Die Reparaturkosten würden sich auf 406,98 € belaufen.
Diese Beträge seien durch die beklagte Partei zu ersetzen.
Gegen die beklagte Partei erging am 13.05.2013 ein Versäumnisurteil, in welchem sie zur Zahlung von 2.661,28 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.04.2013 verurteilt wurde. Das Urteil wurde der Beklagten am 16.05.2013 zugestellt, der Einspruch ging am 21.05.2013 bei Gericht ein.
Der Kläger beantragt daher nunmehr Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils.
Die Beklagte beantragt Aufhebung des Versäumnisurteils und Abweisung der Klage.
Sie behauptet, es bestehe keine Kausalität des Stromausfalles für die Beschädigungen. Die geltend gemachten Schäden seien zudem überhöht, insbesondere sei die Umsatzsteuer nicht ersatzfähig.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen … und dessen Anhörung in der mündlichen Verhandlung.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, das Sachverständigengutachten vom 11.05.2014 und die Protokolle der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist zulässig, die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I. Der Einspruch ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht eingelegt.
II. Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht München ist örtlich und sachlich zuständig.
III. Die Klage ist unbegründet. Ein Anspruch auf Schadensersatz steht der Klagepartei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Ein Anspruch könnte sich allenfalls aus § 823 Abs. 1 BGB im Rahmen eines Eingriffes in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. durch eine Eigentumsverletzung ergeben. Allerdings konnte die Klagepartei hier eine Kausalität einer etwaigen Rechtsgutsverletzung für den konkreten Schadenseintritt nicht nachweisen. Zudem ist das Gericht nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Schaden in erster Linie auf Versäumnissen der Klagepartei beruht, wohingegen ein Verursachungsbeitrag durch die beklagte Partei zurücktritt.
Zwar kam es unstreitig durch Arbeiten des Beklagten zu einem Stromausfall in dem Gebiet, in welchem die Geschäftsräume des Klägers liegen. Zu der Frage, ob die Beschädigungen am Kopiergerät und dem Monitor auf diesen Stromausfall zurückzuführen sind, wurde daher ein Sachverständigengutachten eingeholt.
Der Sachverständige … führte dabei in seinem Gutachten vom 11.05.2014 aus, dass er eine Ursächlichkeit der Beschädigungen durch einen plötzlichen Spannungsabfall durch den Stromausfall nicht feststellen könne. Er legte hierzu im Einzelnen die einschlägigen Normen für den Betrieb einer derartigen Elektroanlage dar und führte aus, dass eine derartige Beschädigung bei einem Betrieb entsprechend der technischen Anforderungen an die ortsfeste Elektroanlage, an die maximale Bemessungsstehstoßspannung des Gerätes oder der Verträglichkeit an Unterspannungen, nicht hätte eintreten können.
Er führte weiter aus, dass eine Situation, wie sie hier durch den Stromausfall eingetreten ist, grundsätzlich zufallsgeprägt und nicht vermeidbar ist. Entsprechende ortsabhängige Unterbrechungen können gemäß der Vorgabe DIN EN 50160 bis zu 50 Mal pro Jahr auftreten. Eine ortsfeste Elektroanlage müsse derartigen Ereignissen grundsätzlich standhalten können, ggf. müssten durch die Betreiber bei entsprechend empfindlichen technischen Geräten Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Der Sachverständige hat auch im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht angegeben, dass er festgestellt habe, dass es aufgrund eines schuldhaften Verhaltens der beklagten Partei zu den Beschädigungen gekommen sei.
An den Ausführungen des Sachverständigen haben sich keine Zweifel ergeben, sie wirkten plausibel und nachvollziehbar.
Das Gericht ist aufgrund dieser Angaben davon überzeugt, dass die Beschädigungen nicht auf ein schuldhaftes Verhalten der beklagten Partei zurückzuführen ist. Zwar kam es durch die Beschädigung des Kabels zu einem Stromausfall, doch hätte die Elektroanlage der Klagepartei einem solchen Ereignis bei Einhaltung der erforderlichen Vorkehrungen standhalten müssen. Selbst wenn man von einer Verantwortlichkeit der beklagten Partei ausgeht, so wäre das Mitverschulden der Klagepartei wegen nicht ausreichender Vorkehrungen in ihrer Elektroanlage derart überwiegend, dass ein Verschulden der beklagten Partei dahinter vollständig zurücktreten müsste.
Aus diesem Grund war auch eine weitere Beweisaufnahme zu der Ursache der Beschädigungen durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu dem konkreten Ausmaß der Beschädigungen in den entsprechenden Geräten entbehrlich.
Die Klage ist daher unbegründet und war abzuweisen.
IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO.
V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.