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Pflegeheimbewohner – Sturzunfall bei Toilettengang eines Heimbewohners

LG Marburg – Az.: 5 S 48/17 – Beschluss vom 31.07.2017

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Gründe

Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Denn das angefochtene Urteil beruht im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO). Es ist daher beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Wegen des zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen begründen, sind nicht ersichtlich. Neue, in der Berufungsinstanz berücksichtigungsfähige Tatsachen bezeichnet die Berufungsschrift nicht, § 529 ZPO.

Die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Amtsgericht ist im Ergebnis überzeugend.

Im Einzelnen:

Der Klägerin dürfte — wie das Amtsgericht zutreffend entschieden hat – gegen den Beklagten ein Anspruch aus § 116 Abs. 1 SGB X i.V.m. §§ 611, 280 Abs. 1, S. 1, 241 Abs. 2, 278 BGB zustehen.

Das Amtsgericht Ist bei seiner Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Grundsätzen zur Haftung für Schäden von Heimbewohnern bei Pflegemaßnahmen ausgegangen.

Nach den Grundsätzen des vollbeherrschbaren Risikos ist vorliegend von einer Pflichtverletzung des Beklagten bzw. seines Pflegepersonals auszugehen.

Ein vollbeherrschbares Risiko liegt vor, wenn die Schadensursache dem Organisationsbereich des Pflegeheims zuzuordnen ist und nicht aus der Sphäre des Patienten stammt. Allein daraus, dass ein Patient im Bereich eines Krankenhauses stürzt, ergibt sich für eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals nichts; kommt es aber im Zusammenhang mit einer konkret geschuldeten Hilfeleistung zu einem Sturz des Patienten, so hat der Betreiber des Krankenhauses darzulegen und zu beweisen, dass dieser Sturz nicht auf einem Fehlverhalten des Pflegepersonals beruht (KG, Hinweisbeschluss vom 10.09.2007 – 12 U 145/06 -, NJOZ 2008, 2794). Anders als der normale alltägliche Gefahrenbereich im Heim, der grundsätzlich in die Risikosphäre des Bewohners fällt und bei dem dieser im Schadensfall für die Pflichtverletzung und deren Kausalität darlegungs- und beweisbelastet ist, greift in einer konkreten Gefahrensituation, die gesteigerte (erfolgsbezogene) Obhutspflichten bezüglich des Heimbewohners auslöst und deren Beherrschung gerade einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut ist, eine Beweislastumkehr analog § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ein, so dass sich der Heimträger entlasten muss (OLG Hamm, Urteil vom 27.01.2014 – 17 U 35/13 -, BeckRS 2014, 04746).

Nach diesen Grundsätzen zählt ein begleiteter Toilettengang eines sturzgefährdeten Heimbewohners zu dem vom Pflegeheim voll beherrschbaren Gefahren- und Verantwortungsbereich (OLG Hamm, Urteil vom 27.01.2014 – 17 U 35/13 -, aaO; vgl. auch Martis, MDR 2007, 12, 18).

Diese Grundsätze greifen auch im Nachgang zu einem Toilettengang ein, wenn sich ein Begleiten des Heimbewohners aufgrund seiner körperlichen Konstitution als pflegerische Maßnahme darstellt, die gerade auch dazu dient, Sturzereignisse zu verhindern.

Pflegeheimbewohner - Sturzunfall bei Toilettengang eines Heimbewohners
(Symbolfoto: Von fizkes/Shutterstock.com)

Für eine Zuordnung des vorliegenden Sturzereignisses zu dem vollbeherrschbaren Risiko des Pflegeheims spricht vorliegend, dass auch der Gang zur Toilette und von der Toilette zum Bett aufgrund der Konstitution des Geschädigten mit einer hinreichend konkreten Sturzgefahr verbunden war, zu deren Abwendung das Heim auch verpflichtet war. So hatte die Zeugin – mit Blick auf die ihr bekannte Sturzgefahr – auch konkrete Schutzmaßnahmen beschrieben, etwa, dass sie Sturzmatten vor das Bett des Herrn … gelegt und ihm Schuhe angezogen habe und dass er Hüftprotektoren getragen habe (Protokoll vom 13.02.2017, dort S. 2, Bl. 104 d.A.). Eine Begleitung beim Gehen, so lautet es im Pflegebericht, sei tagesformabhängig erforderlich mit Blick auf die Schwäche der unteren Extremitäten des Geschädigten (Pflegebericht vom 17.11.2011, dort S. 6, Bl. 14 d.A.). Vom vollbeherrschbaren Bereich des Pflegeheims ist damit auch die Begleitung zur Toilette und zurück ins Bett erfasst mit Blick auf die im Einzelfall bestehenden Besonderheiten.

Die vorliegende Situation nach dem Toilettengang dürfte nicht mit dem allgemeinen Risiko des Heimbewohners vergleichbar sein, in das sich dieser begibt, wenn er aus freien Stücken, d.h. ohne im Rahmen von pflegerischen Maßnahmen zum Aufstehen aufgefordert worden zu sein, aus dem Bett aufsteht und ohne fremde Hilfe umherläuft.

Das Amtsgericht hat hierbei nicht verkannt, dass die Abgrenzung der Risikoreiche und der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen nicht pauschal vorzunehmen ist.

Der Inhalt der Pflegeleistungen richtet sich u.a. nach dem im Einzelfall erforderlichen Tätigkeiten zur Unterstützung der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens. Der Umfang der pflegerischen Leistungen richtet sich dabei nach dem jeweiligen Gesundheitszustand und Pflegezustand der Bewohner und ist auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen begrenzt, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2005 – III ZR 399/04 -, NJW 2005, 1937, 1938). Zu beachten ist schließlich, dass beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind (OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 16.02.2010 – 24 U 141/09 – NJW-RR 2010, 1533). Würde man generell fordern, Demenzkranken, sofern sie die Möglichkeit zu freier Bewegung haben, durchgängig einen „Aufpasser“ zur Seite zu stellen, so würde dies nur dazu führen, dass eine Mobilisierung unterlassen werden müsste. Dies widerspräche aber dem § 11 Abs. 1 Nr. 2 HeimG niedergelegten Postulat, dass die Selbstständigkeit und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern sind, wobei bei Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde gewährleistet werden muss, um den Heimbewohnern eine angemessene Lebensgestaltung zu ermöglichen ist (OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 18.05.2016 – 1-24 U 7/16 – BeckRS 2016, 17595 [Rn. 19]).

Vorliegend ist nach diesen Grundsätzen zwar keine Pflege und Überwachung rund um die Uhr zu fordern. Es bestand jedoch – wie das Amtsgericht wohl zutreffend erkannt hat – im Zusammenhang mit Toilettengängen eine erhöhte Sturzgefahr, deren Abwendung dem Beklagte bzw. seinem Pflegepersonal oblag.

Dem Beklagten ist es vorliegend nicht gelungen, zu beweisen, dass bei der Ausführung der konkreten Pflegemaßnahmen keine Pflichten verletzt worden sind.

Die Beweisaufnahme war nicht ergiebig. Zwar hat die Zeugin … ausgeführt, dass sie eine Sturzmatte ausgelegt, Herrn … feste Schuhe angezogen und ihm einen Hüftprotektor angelegt habe. Dies geschah in Ausübung ihrer pflegerischen Pflichten. Überdies ist jedoch fraglich, ob weitere pflegerische Schutzmaßnahmen in der Phase des Bettbeziehens nach dem nächtlichen von der Zeugin … begleiteten Toilettengang erforderlich gewesen sind. So hätte es – wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat – etwa nahegelegen, Herrn … auf einen Sessel bzw. auf einen Stuhl zu setzen, um einen Sturz zu verhindern.

Es ist grundsätzlich zwar nicht fehlerhaft, einen gangunsicheren Heimbewohner sich frei bewegen zu lassen. Dem Pflegepersonal kommt insofern ein Einschätzungsspielraum zu bei der Frage, ob und welche Spielräume dem Heimbewohner bei der Ausführung pflegerischen Maßnahmen belassen werden.

Vorliegend kann die Kammer jedoch nicht erkennen, ob der Geschädigte überhaupt mit Blick auf seinen damaligen körperlichen Zustand in der Lage gewesen ist, frei zu stehen bzw. sich ohne Stütze fortzubewegen. Die Zeugin Frau … konnte nicht mehr angeben, in welcher Tagesform sich Herr … am Unfalltag befunden hat (vgl. Protokoll vom 13.02.2017, dort S. 2, Abs. 2, Bl. 104 d.A.). Sie konnte insbesondere nicht angeben, ob Herr … zum Unfallzeitpunkt (in den frühen Morgenstunden um 5.30 Uhr) schläfrig gewesen ist oder nicht (vgl. Protokoll vom 13.02.2017, dort S. 2, vorletzter Abs., Bl. 104 d.A.). Diese Sachverhaltsungewissheiten gehen vorliegend zu Lasten des Beklagten.

Zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in der Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, wird empfohlen, eine Rücknahme des Rechtsmittels zu erwägen. Eventuellem neuem Vortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen.

Eine Rücknahme der Berufung hätte eine erhebliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbiert würden.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats.

 

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