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Verkehrsunfall – Zusammenstoß mit geöffneter Fahrertür

LG Arnsberg – Az.: I-3 S 198/16 – Urteil vom 02.08.2017

Auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts N vom 27.10.2016 (Az: 3 C 312/14) wird das Urteil des Amtsgerichts N abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 583,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2014 zu zahlen sowie den Kläger von Sachverständigenkosten des Sachverständigen H in Höhe von 124,43 Euro freizustellen.

Die Beklagen werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 85 % und die Beklagten zu 15 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall der sich am 02.06.2014 gegen 9:50 Uhr auf der I in N in Höhe der Hausnummer 15 zugetragen hat. Der Kläger befuhr mit seinem G die I in Fahrtrichtung A. Der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte P der Beklagten zu 1) stand auf einem der dafür vorgesehenen Parkplätze am rechten Fahrbahnrand. Der Kläger fuhr mit seinem Fahrzeug an dem geparkten Fahrzeug der Beklagten zu 1) vorbei. Hierbei kam es zu dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall bei dem der Kläger gegen die geöffnete Tür des Beklagten-Pkw gefahren ist. Insoweit war zwischen den Parteien umstritten, ob die Beklagter zu 1) die Fahrzeugtür geöffnet und diese gegen den Pkw des Klägers geschlagen hat oder ob die Tür bereits geöffnet war und der Kläger gegen die geöffnete Tür des Beklagten-Pkw gefahren ist.

Eine Regulierung durch die Beklagte zu 2) erfolgte nicht. Eine Zahlung der Sachverständigenkosten durch den Kläger erfolgte nicht. Die zunächst an den Sachverständigen abgetretene Schadensersatzforderung hat dieser an den Kläger mit Rückabtretungsurkunde vom 18.09.2014 an den Kläger zurückabgetreten.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte zu 1) habe die Tür des P kurz vor dem Moment geöffnet, als er vorbeigefahren sei. Er sei mit einem Abstand von 70 cm an dem Auto vorbeigefahren. Die Beklagte zu 1) habe nicht auf seinen Pkw geachtet. Der Unfall sei für ihn unvermeidbar gewesen. Durch den Verkehrsunfall sei ihm ein Schaden in Höhe von 4.546,16 € entstanden. Dieser setze sich wie folgt zusammen:

Reparaturkosten 3752,65 €

Auslagenpauschale 25,00 €

Sachverständigengutachten 768,51 €

Die entstandenen Kosten seien erforderlich gewesen.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte zu 1) habe gegen § 1 StVO verstoßen. Zudem spreche ein Anscheinsbeweis gegen sie.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn 4.546,16 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2014 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 294,23 € zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben behauptet, dass die Beklagte ihren Sohn aus dem Auto habe holen wollen, der im Kindersitz angeschnallt gewesen sei. Sie habe sich zuvor dahingehend umgeschaut, ob ein Türöffnen gefahrlos möglich gewesen sei. Sie habe sich dann nach innen in das Fahrzeug gebeugt und es sei dann plötzlich zu dem Anstoß gekommen. Der Kläger sei mit einem zu geringen Abstand an dem P der Beklagten zu 1) vorbeigefahren. Da das klägerische Fahrzeug vorne rechts beschädigt worden sei, sei bewiesen, dass die Tür offen gewesen sei und nicht gegen das vorbeifahrende Fahrzeug geschlagen worden sei. Dem Kläger sei ein Verstoß gegen die §§ 1 Abs. 2, 6 StVO vorzuwerfen. Er sei für den Unfall allein verantwortlich.

Die Beklagten waren zudem der Auffassung, dass bei der hier vorgenommenen fiktiven Abrechnung ein überhöhter Reparaturaufwand geltend gemacht worden sei. Insoweit verweisen die Beklagten auf günstigere Meister-Werkstattbetriebe in der näheren Umgebung des Klägers. Zudem könne der Kläger auch keine Fahrzeugverbringungskosten i.H.v. 167,70 € verlangen. Die UPE Aufschläge seien ebenfalls nicht entstanden. Zudem sei der erforderliche Instandsetzungsaufwand von der geltend gemachten Schadenshöhe abzuziehen. Dem Kläger stehe allenfalls ein Anspruch i.H.v. 2.917,07 € zu.

Der Kläger habe zudem keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Sachverständigengutachten. Insoweit wurde mit Nichtwissen bestritten, dass eine Zahlung der Sachverständigenkosten erfolgt sei. Zudem seien die geltend gemachten Kosten auch nicht erforderlich, da ein erhebliches Missverhältnis zwischen Nebenkosten und Grundhonorar bestehe. Insoweit könne der Kläger allenfalls 561,00 € verlangen. Zudem sei eine Unkostenpauschale von 25,00 € überhöht. Auch die Rechtsanwaltskosten und Zinsen könne der Kläger nicht verlangen.

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J und B sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und Ergänzungsgutachtens, nachdem zunächst keine Schadensbilder des PKW der Beklagten vorgelegen haben.

Das Amtsgericht hat nach der durchgeführten Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Beklagte zu 1) sich bereits in das Auto gebeugt habe und mit dem Entsichern des Kindersitzes und Abschnallen des Kindes beschäftigt gewesen sei. Die Tür sei lediglich mit einem Öffnungswinkel von ca. 40-45° geöffnet gewesen als der Kläger vorbeigefahren sei. Die Tür sei hierbei schon so lange geöffnet gewesen, dass ein oder zwei Autos an dem P vorbeigefahren wären. Der Kläger habe die Tür zu spät wahrgenommen und eine Vollbremsung gemacht, als er die geöffnete Tür dann zu spät wahrgenommen habe. Ein Anscheinsbeweis zulasten der Beklagten könne nicht angenommen werden. Dieser sei durch die Beweisaufnahme entkräftet. Das Sachverständigengutachten habe letztlich keine Klärung gebracht, da danach beide Darstellungen der Parteien möglich gewesen wären. Das Gericht ist letztlich der Aussage des Zeugen B gefolgt, der bekundet hat, dass er die hintere linke Tür teilweise offen wahrgenommen und die Beklagte zu 1) in das Auto gebeugt gesehen habe. Dieser habe zudem angegeben, dass bereits zwei Autos an dem P vorbeigefahren seien. Die Aussage des Zeugen J sei demgegenüber unergiebig, da er den Unfall erst gesehen habe, als dieser schon passiert gewesen sei. Zudem ist das Amtsgericht der Darstellung der Beklagten zu 1) gefolgt.

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Abweisung der Klage und begehrt die erstinstanzlich beantragte Verurteilung der Beklagten zur Zahlung. Mit der Berufungsbegründung wird vorgetragen, dass das Amtsgericht unzutreffend von einer Haftungsquote von 100 % ausgegangen sei. Das Amtsgericht habe insbesondere nicht hinreichend den Anscheinsbeweis, der für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Türöffners spreche, berücksichtigt. Der Beklagtenseite habe oblegen nachzuweisen, dass die Tür des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) längere Zeit offengestanden habe und der Kläger aus Unachtsamkeit gegen die bereits einige Zeit offenstehende Tür gefahren sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen seien beide Unfallversionen vorstellbar. Der Sachverständige sei ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass das Fahrzeug des Klägers im Zeitpunkt der Kollision bereits stark verzögert wurde. Damit lasse sich nach den Ausführungen des Sachverständigen die Angabe des Klägers, dass er durch eine Vollbremsung versucht habe, die Kollision zu vermeiden, bestätigen. Das Gericht habe auch die Zeugenaussage des Zeugen B nur unvollständig in das Urteil einbezogen. Dieser habe die Kollision selbst nicht gesehen, sondern nur einen Knall wahrgenommen. Zudem habe das Gericht die Ausführungen des Sachverständigen nicht ausreichend gewürdigt.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 27.10.2016 verkündeten Urteils des Amtsgerichts N, die Beklagten und Berufungsbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger und Berufungskläger 3.777,65 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.08.2014 sowie außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 294,33 € zu zahlen sowie den Kläger von Sachverständigenkosten in Höhe von 768,51 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

II.

Die Berufung ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten aus §§ 7, 18, StVG, 115 VVG in Höhe von 583,41 Euro zu.

Der Unfall hat sich beim Betrieb der beteiligten Kraftfahrzeuge ereignet, auch wenn das Fahrzeug der Beklagten zu 1) bereits geparkt war (OLG FFM, NJOZ 2017, 826). Parkende Kraftfahrzeuge sind in Betrieb, solange sie den Verkehr irgendwie beeinflussen können (OLG Düsseldorf Urt. v. 26.6.2012 – I-1 U 149/11, BeckRS 2013, 462). Dass eine Beeinflussung vorgelegen hat, zeigt sich an der hier gegenständlichen Kollision.

Es kann insbesondere auch nach dem Ergebnis des Gutachtens nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem Unfall für einen der beiden Kraftfahrzeugführer um ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG handelte. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. „Idealfahrers“ (König in: Hentschel/König/Dauer, 41. Aufl., § 17 StVG Rn. 22). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein solcher die Kollision verhindert hätte. Dies gilt auch für die Beklagte zu 1).

Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie deren Umfang hängen nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG bzw. nach § 254 Abs. 1 BGB von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die danach gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten, d. h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (OLG Hamm, Urteil vom 11. September 2012 – I-9 U 32/12 –, Rn. 13, juris).

Die Kammer ist an die Feststellungen des Amtsgerichts hinsichtlich des Unfallhergangs gebunden, § 529 ZPO. Die Berufung zeigt keine konkreten Anhaltspunkte auf, aus der sich Zweifel an der Beweiswürdigung ergeben könnten.

Das Amtsgericht hat die Beweise zutreffend gewürdigt. Insbesondere hat es die Aussage des Zeugen B zutreffend gewürdigt. Soweit die Berufung anführt, der Zeuge habe den Unfall nicht gesehen und die Aussage sei deshalb unergiebig, ist dem nicht zu folgen. Der Zeuge hat eindeutig beschrieben, dass die Tür bereits geöffnet gewesen sei und die Beklagte zu 1) sich in das Fahrzeug gebeugt habe. Dass der Zeuge letztlich die tatsächliche Kollision nur gehört und nicht gesehen hat, steht der Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht entgegen. Das Amtsgericht hat auch diesen Umstand erkannt und in seine Beweiswürdigung miteinbezogen. Auch wenn der Zeuge nicht sehen konnte, wie das klägerische Fahrzeug gegen die Tür gefahren ist, so hat er doch den kompletten Vorgang beobachtet und ist nicht erst durch den Knall darauf aufmerksam geworden. Er hat auch ausgesagt, dass er das obere Türende habe sehen können.

Weitere Anhaltspunkte, dass die Beweiswürdigung nicht zutreffend ist, ergeben sich aus der Berufungsbegründung nicht. Inwieweit das Sachverständigengutachten falsch bzw. nicht ausreichend gewürdigt ist, ergibt sich aus der Berufungsbegründung nicht. Inwieweit die Feststellung des Sachverständigen, der Kläger habe eine Vollbremsung gemacht, die Behauptung des Klägers bestätigen soll, erschließt sich nicht. Dies dürfte letztlich auch eher gegen seine Behauptung, ihm sei plötzlich die Tür in das Auto geschlagen worden, sprechen. Eine unvollständige Würdigung des Sachverständigengutachtens durch das Amtsgericht liegt nicht vor.

Danach steht fest, dass der Kläger gegen die bereits geöffnete Tür des ordnungsgemäß am Fahrbahnrand geparkten PKW der Beklagten zu 1) gestoßen ist. Die Beklagte zu 1), die in das Fahrzeuginnere gebeugt war, war gerade dabei, ihren Sohn aus dem Kindersitz abzuschnallen. Die Tür des PKW der Beklagten zu 1) war dabei in einem Winkel von 40-45°, mithin nicht voll geöffnet und ragte ca. 50-60 cm in die Straße hinein.

Der Beklagten ist ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 StVO vorzuwerfen.

Der Ein- bzw. Aussteigende muss das Vorrecht des fließenden Verkehrs beachten (BGH, NJW 2009, 3791; NJW-RR 1987, 87; OLG Hamm, NZV 2000, 209). Wer aussteigen will, muss deshalb den Verkehr durch die Rückspiegel und erforderlichenfalls durch die Fenster genau beobachten und darf die Wagentür erst dann öffnen, wenn er sicher sein kann, dass er keinen von rückwärts oder von vorn Kommenden gefährdet (BGH, NJW 1971, 1095; KG, DAR 1986, 88). Diese Sorgfaltsanforderungen gelten für die gesamte Dauer eines Ein- oder Aussteigevorgangs, mithin für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stehen. Das heißt, es sind auch solche Fälle erfasst, in denen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen oder einem Kind beim Ein- oder Aussteigen zu helfen (Knauf, NJW-Spezial 2016, 329).

Nach diesen Grundsätzen spricht – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – ein Anscheinsbeweis gegen die Beklagten. Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- bzw. Aussteigenden (OLG Hamm, NZV 2000, 209).

Die Beklagten haben diesen Anscheinsbeweis nicht widerlegt. Nach dem Gutachten des Sachverständigen erscheinen beide vorgetragenen Varianten plausibel und gleich wahrscheinlich, so dass danach der Anscheinsbeweis nicht widerlegt ist. Der Anscheinsbeweis wird auch nicht dadurch widerlegt, dass der Zeuge B ausgesagt hat, dass die Tür bereits geöffnet war. Denn auch in diesem Fall gelten die Anforderungen des § 14 Abs. 1 StVO weiter, bis der Vorgang abgeschlossen ist (s.o.).

Für das Vorliegen eines Verstoßes der Beklagten gegen § 14 Abs. 1 StVO kommt es auch nicht darauf an, ob das von dem Kläger geführte Fahrzeug bereits sichtbar war, als die Beklagte zu 1) sich in das Fahrzeuginnere beugte, um ihr Kind abzuschnallen. Denn selbst wenn das Beklagtenfahrzeug für die Beklagte zu 1) zu dem Zeitpunkt, als sie die Fondtür des Pkws öffnete, noch nicht sichtbar gewesen sein sollte, konnte sie nicht darauf vertrauen, dass der während des Abschnallens herannahende Verkehr ausreichend Sicherheitsabstand einhalten würde. Sie musste sich vielmehr während des gesamten Abschnallvorgangs bei geöffneter Fondtür ständig weiter vergewissern, ob Fahrzeugverkehr herannaht, um gegebenenfalls den Anschnallvorgang unterbrechen und die geöffnete Tür wieder schließen zu können (OLG Düsseldorf Urt. v. 26.6.2012 – I-1 U 149/11, BeckRS 2013, 462). Dass die Beklagte dieser Verpflichtung nachgekommen ist, behaupten die Beklagten selbst nicht.

Dem Kläger ist demgegenüber vorzuwerfen, dass er mit einem den Umständen nach zu geringen seitlichen Passierabstand an dem Pkw der Beklagten zu 1) vorbeigefahren ist, welcher rechts neben der Fahrbahn auf einem Parkstreifen abgestellt war. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der Kläger mit einem Abstand von 50 – 60 cm an dem parkenden Fahrzeug vorbeigefahren ist (Bl. 193 d.A.). Zwar gibt es zum Seitenabstand beim Passieren eines parkenden Fahrzeugs keine starren Regeln (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 6 StVO, Rdnr. 11). Regelmäßig dürfte aber von etwa 1 Meter auszugehen sein. Dass es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, in einem weiteren Abstand vorbeizufahren, wird nicht vorgetragen. Der festgestellte Seitenabstand war unter den gegebenen Umständen zu gering. Wenn schon die Möglichkeit in Betracht gezogen werden muss, dass beim Vorbeifahren an einem haltenden Pkw dessen Tür geöffnet wird, so muss erst recht damit gerechnet werden, dass sich der Öffnungswinkel einer bereits teilweise geöffneten Tür vergrößert, wenn – wie hier – die Führerin des haltenden Fahrzeugs neben diesem steht und sich in die teilweise geöffnete Fahrertür hineinbeugt (OLG Hamm, NZV 2004, 408, beck-online). Dementsprechend war der Kläger gemäß § 1 Abs. 2 StVO grundsätzlich verpflichtet, in einem so groß bemessenen Abstand an der geöffneten Fahrzeugtür des Beklagtenfahrzeugs vorbeizufahren, dass es auch bei einer Vergrößerung ihres Öffnungswinkels nicht zu einer Kollision kommen konnte, oder, wenn dies nicht möglich war, vor der geöffneten Fahrzeugtür anzuhalten (OLG Düsseldorf Urt. v. 26.6.2012 – I-1 U 149/11, BeckRS 2013, 462). Hinzukommt, dass anderen PKW das Vorbeifahren auch möglich war (Aussage des Zeugen B).

Bei der Abwägung der Verursachungsanteile gemäß § 17 StVG ist danach zu berücksichtigen, dass der Beklagten zu 1) gemäß § 14 I StVO die höchste Sorgfaltsstufe abverlangt wurde. Auf Grund dieser Regelung hat regelmäßig beim Anstoß eines vorbeifahrenden Fahrzeugs mit einer sich öffnenden Tür der Führer des stehenden Fahrzeugs den größeren Haftungsanteil zu tragen (vgl. Grüneberg, Rdnr. 301). Hier handelt es sich aber um einen Sonderfall, weil feststeht, dass die Fahrertür am stehenden Fahrzeug bereits vorher geöffnet worden war und die Beklagte sich neben dem Fahrzeug stehend hineinbeugte. Die Rechtsprechung sieht in diesen Fällen im Wesentlichen eine hälftige Schadensteilung als sachgerecht an (BGH, NZW 2009, 3791, OLG Hamm, NZV 2004, 408; OLG Düsseldorf, BeckRS 2013, 00462, OLG FFM, 16 U 103/13, Urteil vom 28.01.2014, juris und OLG FFM, NJOZ 2017, 826).

Die Kammer sieht im vorliegenden Fall eine hälftige Schadensteilung jedoch nicht als sachgerecht und nicht den Verursachungsbeiträgen angemessen an. Die Kammer hält eine Haftungsquote von 80% zu 20% zu Lasten des Klägers für angemessen (vgl. hierzu auch OLG Bremen, Urteil vom 29.05.2008, 2 U 19/08 – juris, wobei hier feststand, dass die Beklagte sich auch während des Abschnallens um den rückwärtigen Verkehr vergewissert hat). Dem Kläger ist hier ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, indem er zu nah an dem PKW der Beklagten, dessen Tür geöffnet war, entlanggefahren ist und auf die von der geöffneten Tür ausgehende Signalwirkung nicht rechtzeitig reagiert hat.

Demgegenüber kann der Beklagten zu 1) nur vorgeworfen werden, dass sie während des Abschnallvorgangs sich nicht um den rückwärtigen Verkehr vergewissert hat. Dies ist aber nur als leichter Verstoß zu werten, alles andere ginge – insbesondere in der hier vorliegenden Situation – an der Lebenswirklichkeit vorbei. Eine 100:0 Haftung, wie sie u.a. das OLG Nürnberg angenommen hat, kam vorliegend nicht in Betracht. In dem dort entschiedenen Fall, ist der PKW–Fahrer mit einem Abstand von nur 10 cm an dem parkenden PKW vorbeigefahren. Ein derartig grober Verstoß ist dem Kläger vorliegend nicht zu machen, und das von der Beklagten eröffnete Hindernis im Straßenverkehr ist erheblicher, da die Tür hier weiter geöffnet war.

2. Schadenshöhe

Die von den Beklagten erhobenen Einwände gegen die geltend gemachte Schadenshöhe greifen im Wesentlichen durch, so dass sich die Schadenshöhe nach einem Wert von 2.917,07 Euro bemisst.

a) Verweis auf freie Fachwerkstatt

Der Kläger durfte zu Recht auf eine von den Beklagten benannte Fachwerkstatt verwiesen werden.

Der Geschädigte darf zwar, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Nach der Rechtsprechung des BGH besteht dann in der Regel ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt.

Allerdings kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem. § 254 II BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien“ Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Zudem hat er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände zu widerlegen, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (BGH, NJW 2017, 2182).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagten wenden insoweit zu Recht ein, dass der Kläger in Ansehung des aus dem Jahre 2005 stammenden PKW darauf hinzuweisen sei, dass in seinem regionalen Umfeld zahlreiche Fach sowie Kfz-Meisterbetriebe und insbesondere die Firma M, die Firma Karosserie und Lack Q sowie die Firma T Karosseriebau und Autolackiererei bekannt seien und dem Kläger zur Verfügung stünden.

Der Kläger ist den substantiierten und ausführlichen Darlegungen der Beklagten nicht hinreichend entgegengetreten. Die Beklagten haben ausgeführt, dass die Werkstätten Instandsetzungsarbeiten zu erheblich geringeren Stundensätzen und Ersatzteilkosten durchführen. Bei den benannten Unternehmung handele sich um qualifizierte Kfz-Meisterbetriebe, bei denen eine fachgerechte Instandsetzung und nach den Herstellervorgaben qualitativ hochwertige Reparatur gewährleistet sei. Die Firma M liege in einer Entfernung zum Wohnsitz des Klägers von 24 km, die Firma Q von 10 km und die Firma T von 11,5 km. Zudem würden die Firmen Q und T über einen Bring- und Holservice verfügen. Die genannten Unternehmen setzten Stundenverrechnungssatz für Arbeitslohn i.H.v. 99,60 € und für Lackierung in i.H.v. 106,20 € zzgl. 41 % für Lackierermaterialien Arbeitsstunde fest. Demgegenüber setze der Kläger für Arbeitslohn 111,80 € und für Lackierung 131,00 € zzgl. 25 % für Lackierungsmaterialien Arbeitsstunde an.

Aufgrund dieser Darlegungen reicht das letztlich einfache Bestreiten des Klägers, der hierzu ausgeführt hat, es werde bestritten, dass diese Werkstätten den unfallbedingten Schaden am Fahrzeug des Klägers gleichwertig reparieren könnten, nicht aus. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es danach nicht. Dieses bloße Bestreiten ist aufgrund der substantiierten Darlegungen der Beklagten zur Qualität der Werkstätten unbeachtlich. Zudem ist unstreitig, dass die o.g. Betriebe Eurogarant-Fachbetriebe sind. Hierzu hat der BGH ausgeführt, dass es für die technische Gleichwertigkeit der Reparatur der am Fahrzeug des Klägers entstandenen Schäden ausreicht, dass sämtliche benannten Fachbetriebe den „Eurogarant-Fachbetrieben” angehören, deren hoher Qualitätsstandard regelmäßig vom U oder der E kontrolliert werde (BGH, NJW 2010, 2941). Es handelt sich um Meisterbetriebe und Mitgliedsbetriebe des C, die auf die Instandsetzung von Unfallschäden spezialisiert sind. Zudem erfolgt die Reparatur nach dem unbestrittenen Beklagtenvortrag unter Verwendung von Originalteilen. Die Beklagten haben dies zudem durch das E Gutachten belegt (Bl. 115 d.A.).

Der Kläger kann letztlich auch nicht damit gehört werden, lediglich zu behaupten, dass es sich bei den von den Beklagten genannten Stundenverrechnungssätzen um Sonderkondition handele, die die Beklagte zu 2) mit den Werkstätten M, Q und T ausgehandelt habe. Aus dem o.g. E Gutachten geht hervor, dass es sich bei den genannten Stundensätzen um verbindliche Endverbraucherpreise handelt, so dass es auch insoweit der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht bedurfte.

Der Kläger hat auch keine Umstände vorgetragen, die eine Unzumutbarkeit einer Verweisung auf eine freie Fachwerkstatt belegen könnten. Dies hätte er aber tun müssen (BGH, NJW 2017, 2182).

b) Fahrzeugverbringungskosten

Der Kläger kann auch keine Fahrzeugverbringungskosten in Höhe von 167,70 € verlangen.

Ob Verbringungskosten auch bei – wie hier – fiktiver Abrechnung erstattungsfähig sind, ist umstritten. Sie können anfallen, wenn sie in Fachwerkstätten der Region typischerweise erhoben werden (vgl. zB OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.3.2012 – 1 U 108/11, BeckRS 2012, 21325). Nachdem der Kläger diesbezüglich aber nichts vorgetragen hat, können diese Kosten hier nicht als zur Herstellung des ursprünglichen Zustands erforderlich angesehen werden. Der Verweis auf eine etwaige Rechtsprechung ist nicht ausreichend.

c) UPE-Aufschläge

Auch die in dem Gutachten des Sachverständigen H angeführten UPE-Aufschläge können nicht verlangt werden. Insoweit wird auf die Ausführungen zu den Verbringungskosten Bezug genommen.

Hinzukommt, dass sowohl die Verbringungskosten sowie die UPE-Aufschläge in den von den Beklagten benannten Fachwerkstätten unstreitig nicht anfallen.

d) Instandsetzungsaufwand:

Der Kläger kann auch nicht die Beilackierungskosten ersetzt verlangen. Insoweit führen die Beklagten unter Bezugnahme auf das E-Gutachten aus, dass sich erst im Rahmen einer konkreten Reparaturdurchführung zeigen werde, ob und gegebenenfalls inwieweit zur Farbangleichung die Beilackierung von an die Schadensstelle angrenzender Fahrzeugteile erforderlich ist. Es seien daher verschiedene Positionen in Abzug zu bringen (insoweit wird auf Bl. 86 d.A. Bezug genommen).

Hierzu führt der Kläger nichts weiter an, außer dass die Kosten erforderlich seien.

Im Rahmen fiktiver Abrechnung sind Beilackierungskosten nicht zu ersetzen, da nicht feststeht, dass diese in jedem Fall anfallen, sondern nur dann, wenn besondere Maßnahmen sich bei der Lackierung als tatsächlich notwendig erweisen, was hier gar nicht sicher feststellbar ist (OLG Hamm, Urteil vom 28. März 2017 – 26 U 72/16 –Rn. 6, juris). Danach sind Beilackierungskosten ebenfalls in Abzug zu bringen.

Nach alledem steht dem Kläger ein grundsätzlich erstattungsfähiger Aufwand i.H.v. 2.917,07 € zu. Unter Zugrundelegung einer 20%igen Haftungsquote kann der Kläger 583,41 € an Reparaturkosten verlangen.

3) Sachverständigengutachten:

Darüber hinaus kann der Kläger die Freistellung von Sachverständigenkosten in Höhe von 124,43 Euro verlangen. Der nunmehr gestellte Antrag auf Freistellung stellt keine Klageänderung dar. Der Übergang von einem Befreiungs- auf einen Zahlungsanspruch, die beide auf derselben Verpflichtung des Schuldners zum Schadensersatz beruhen, ist keine Klageänderung, sondern eine bloße Erweiterung des Klageantrages (BGH, Urteil vom 25. November 1993 – IX ZR 51/93 –, juris). Dies gilt auch für den hier vorliegenden umgekehrten Fall. Selbst wenn man hierin eine Klägeränderung sehen wollte, wäre diese jedenfalls sachdienlich, § 263 ZPO.

Für die Höhe der Gutachterkosten kommt es auf die übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB an. Das eine konkrete Honorarvereinbarung getroffen wurde, ist nicht ersichtlich, weshalb es auch nicht darauf ankommt, ob der Geschädigte möglicherweise überhöhte Gutachterkosten erkennen konnte. Die Geltendmachung von Nebenkosten ist durch diese kurze und offene Formulierung grundsätzlich nicht ausgeschlossen.

Soweit die Beklagten das Verhältnis von Schaden und Gutachterkosten rügen, dringen sie hiermit nicht durch. Die Berechnung von Nebenkosten ist nicht auf einen anteiligen Prozentsatz zum Grundhonorar zu reduzieren. Es kann kein prozentualer Satz ausgeworfen werden, da sich die Angemessenheit der Nebenkosten von Einzelfall zu Einzelfall unterscheidet. Denn gerade ein Gutachten bei einem geringfügigen Schaden kann relativ gesehen mit höheren Nebenkosten verbunden sein als ein Gutachten bei einem größeren Schaden, z. B. weil ebenso viele Lichtbilder erforderlich waren (vgl. auch LG Dortmund, Urt. v. 05.08.2010, Az.: 4 S 11/10). So können gleichgelagerte Unfallfolgen bei einem Luxusfahrzeug höhere Schadenskosten verursachen, als bei einem Kleinwagen, trotzdem den gleichen Aufwand zur Schadensfeststellung verursachen. Auch bei einem geringen Schaden besteht der Anspruch auf ein qualitativ gleichwertiges Gutachten. Eine Einschränkung der Quantität nur anhand des Schadenbetrages würde letzten Endes Einfluss auf die Qualität nehmen.

Der Kläger hat den Schaden grundsätzlich durch Vorlage der Rechnung des Sachverständigen nachgewiesen. Die ausgestellte Rechnung (Bl. 8 d.A.) bildet ein Indiz für die Bestimmung des erforderlichen Betrages bei einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO. Da die Rechnung des Sachverständigen von dem Geschädigten noch nicht ausgeglichen wurde, begründet die Rechnung für sich allein gesehen noch nicht die Erforderlichkeit des in Rechnung gestellten Betrages, da sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten noch nicht niedergeschlagen haben (vgl. BGH, Urt. v. 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13).

Erforderlich sind Sachverständigenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13). Die Höhe des erforderlichen Betrages kann grundsätzlich nach der BVSK-Tabelle geschätzt werden, § 287 ZPO.

Soweit die Beklagten Zweifel an der BVSK-Honorarbefragung hegen, ist nach ständigen Rechtsprechung der Kammer mit einem Großteil anderer Gerichte diese als geeignete Schätzgrundlage anzusehen (vgl. auch OLG München, Urteil vom 26.02.2016, 10 U 579/15 – juris). Die in der Honorartabelle enthaltenen Werte beruhen auf einer relativ breiten Erfassungsgrundlage, was in erheblichem Umfang dafür spricht, diese Werte als übliche Vergütung sachverständiger Tätigkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB anzusehen (LG Arnsberg, BeckRS 2015, 01664).

Der Kläger hat das Gutachten eingereicht. Die geltend gemachten Kosten für die Fotosätze bewegen sich im Rahmen des Korridors der BVSK-Befragung. Dass die Anzahl der Bilder nicht erforderlich war, ist nicht dargelegt und auch anhand des eingereichten Gutachtens nicht ersichtlich. Die Fotokosten in Höhe von 69,84 € können daher verlangt werden. Fahrtkosten in Höhe von 6,24 € können verlangt werden. Zwar mag das Kfz des Klägers noch verkehrstüchtig gewesen sein. Es ist aber auch nicht unüblich, dass der Gutachter das Fahrzeug bei einem Ortstermin begutachtet. Auch die geltend gemachten Schreibkosten in Höhe von insgesamt 36,40 € bewegen sich im Rahmen der BVSK-Befragung, so dass von einer Erforderlichkeit und Angemessenheit auszugehen wäre. Gleiches gilt für die Porto/Telekommunikationskosten in Höhe von 16,33 €.

Hinzu kommt das Grundhonorar in Höhe von 394,00 € welches im Rahmen des HB V Korridors von 377,00 € – 411,00 € liegt.

Nicht verlangen kann der Kläger die Restwertermittlungskosten. Diese sind mit dem Grundhonorar abgegolten. Dass hier weitere Kosten entstanden sind, bspw. durch kostenpflichtige Angebote bei Restwertbörsen, ist nicht dargelegt. Insgesamt hat der Kläger mit dem Grundhonorar unter Berücksichtigung der vorliegenden Schadenshöhe einen grundsätzlichen Anspruch in Höhe von 522,81 + 19% MwSt. = 622,14 € brutto. Insoweit ist allerdings auch die Haftungsquote zu berücksichtigen, so dass der Kläger auch hiervon nur 20% verlangen kann, mithin 124,43 Euro.

f) Auslagenpauschale

Soweit die Auslagenpauschale von 25,00 € angegriffen wird, ist die Höhe nach der Rechtsprechung der Kammer nicht zu beanstanden.

4. Rechtsanwaltskosten

Es kann allenfalls eine 1,3 Geschäftsgebühr verlangt werden. Es ist von einer durchschnittlichen Schwierigkeit auszugehen. Dass der vorliegende Fall eine besondere Schwierigkeit aufgewiesen hat und entsprechende Tätigkeiten entfaltet worden sind, ist nicht vorgetragen worden. Es wurde lediglich ein Gutachten an die Beklagte zu 2) übersandt und die Zahlung des Betrages eingefordert. Anschließend wurde an die Zahlung erinnert. Schwierige Ausführungen tatsächlicher oder rechtlicher Art erfolgten nicht.

Ausgehend von einem berechtigten Anspruch von 707,84 € können daher 147,56 € im Wege der Freistellung ersetzt verlangt werden. Dass die Kosten gezahlt wurden, war insoweit nicht ausreichend nachgewiesen.

5.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zinsen aus §§ 286, 288 BGB ab dem 30.08.2014.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 10 ZPO.

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