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Radfahrersturz – Unfallursächlichkeit der Tiergefahr zweier rangelnder Hunde

OLG München – Az.: 10 U 4540/16 – Urteil vom 23.06.2017

1. Die Berufung des Klägers vom 22.11.2016 gegen das Endurteil des LG München I vom 21.10.2016 (Az. 24 O 6402/16) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Radfahrersturz - Unfallursächlichkeit der Tiergefahr zweier rangelnder Hunde
Symbolfoto:Von Peeradontax /Shutterstock.com

Der Kläger ist die Haftpflichtversicherung des Hundes der Zeugin Dr. A. Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Unfallgeschehen vom 06.10.2013 gegen 08.30 Uhr in … München, F. str. 1, auf dem dortigen, mit Zeichen 240 zu § 41 I StVO beschilderten gemeinsamen Fuß- und Radweg. Die Beklagte mit ihrem Pudelmix und die Versicherungsnehmerin des Klägers, die Zeugin Dr. A., mit ihrem 6 Monate alten Flat Coated Retriever namens Fynn gingen spazieren, die Hunde befanden sich nicht angeleint auf der an den Weg angrenzenden Wiese. Die verletzte Zeugin S. näherte sich auf ihrem Fahrrad auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg der Wiese, auf der sich die Hunde befanden, der Hund der Zeugin Dr. A. schlug einen Haken und lief auf den Radweg zu, die Geschädigte, die keinen Helm trug, bremste, stürzte und schlug mit dem Hinterkopf auf den Asphalt und erlitt u.a. eine Schädelfraktur. Der Kläger bezahlte Heilbehandlungskosten und Verdienstausfall unter Anrechnung von 30 % Mitverschulden an die Geschädigte S., insgesamt 40.748,69 €. Hiervon macht er im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs 50 % geltend.

Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 21.10.2016 (Bl. 36/45 d.A. d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat ohne Beweisaufnahme die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses dem Kläger am 28.10.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim Oberlandesgericht München am 23.11.2016 eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt (Bl. 52/53 d.A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht München am 27.12.2016 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 57/62 d.A.) begründet.

Der Kläger trägt vor, die Hunde hätten gemeinsam gespielt und seien gemeinsam auf den Weg zu- bzw. auf diesem gerannt und hätten sich gegenseitig gejagt und verfolgt, weshalb sich in der Reaktion und dem Sturz der Geschädigten auch die Tiergefahr des Hundes der Beklagten verwirklicht habe.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.374,34 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2014 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, ihr Hund sei zurückgeblieben. Als die Radfahrerin sich näherte, hätten die Hunde nicht miteinander gespielt und seien nicht miteinander gelaufen. Der Hund der Zeugin Dr. A. habe auf dem Weg einen Haken geschlagen, zu dem Zeitpunkt habe sich der Hund der Beklagten abseits auf der Wiese befunden, weil er schon müde gewesen sei wegen des vorherigen Stöckchenspiels. Im Übrigen sei es zu keiner Berührung Hund/Rad gekommen und das Verhalten der Geschädigten eine völlige Überreaktion gewesen.

Der Senat hat gemäß Beweisanordnung vom 28.12.2016 (Bl. 63/66 d.A.) Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen Dr. A. und S. sowie durch Erholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen A. Weiter hat der Senat die Beklagte angehört.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31.03.2013 nebst Anlagen (Bl. 74/86 d.A.) verwiesen.

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 09.03.2017 (Bl. 70/72 d. A.), auf die weiteren Schriftsätze der Parteien sowie die Sitzungsniederschrift vom 31.03.2017 (Bl. 74/86 d. A.) Bezug genommen.

B.

Neuer Tatsachenvortrag im nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 21.04.2017 ist verspätet (§§ 525 S. 1, 296 a ZPO) und gibt zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass, § 156 ZPO.

I. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klagepartei hatte bereits in erster Instanz vorgetragen und unter Beweis gestellt (Klageschrift S. 2, Schriftsatz v. 18.07.2016, S. 2 = Bl. 25 d.A., Schriftsatz vom 24.08.2016 S. 3 = Bl. 34 d.A.), dass, als die Geschädigte die Gruppe fast erreicht hatte, die sich spielerisch verfolgenden Hunde in Richtung des Weges und am Weg entlang liefen, wobei der Hund der Zeugin Dr. A. einen Haken schlug und dadurch ein Brems- und Ausweichmanöver der Geschädigten veranlasste. Der Senat hat die erforderliche Beweisaufnahme nachgeholt, konnte sich aber nicht mit der gem. § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit davon überzeugen, dass sich in dem die unfallursächliche Reaktion der Geschädigten auslösenden Verhalten des Hundes Fynn auch die Tiergefahr des Pudelmix‘ der Beklagten verwirklichte.

1. Maßgeblich dafür, ob sich auch die Tiergefahr des Hundes der Beklagten unfallursächlich ausgewirkt hat, ist, ob sich die Hunde in gleichsam spielerischer Weise gegenseitig über das Wiesengelände gejagt haben und einer der Hunde, während er von dem anderen gejagt wurde oder als Folge des gemeinsamen Interagierens der Hunde auf den Radweg lief und die Reaktion der Geschädigten auslöste, wodurch diese erheblich verletzt wurde. Dies gilt auch bei einem Abstand der Hunde zueinander von mehreren Metern (3 m oder 5 bis 8 m, vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 28.05.2013, Az. 9 U 13/13 [Juris]). Befinden sich die Tiere im „Jagdspiel“, wäre davon auszugehen, dass sich die Tiergefahr beider Hunde – auch desjenigen der Beklagten – unfallursächlich ausgewirkt hat. Durch das gemeinsame, naturgemäß jeweils zu unkontrolliertem Verhalten führende Jagdspiel kann sich die beiderseitige spezifische Tiergefahr der Hunde erhöhen und gleichermaßen unfallursächlich auswirken, unabhängig davon, welcher Hund zur Unfallzeit gerade der Gejagte gewesen ist, da dies letztlich vom Zufall abhängt.Die typische Tiergefahr verwirklicht sich gerade dann, wenn mehrere Hunde miteinander balgend und spielend in eine Personengruppe hineinlaufen. Die Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens erhöht sich dadurch, dass mehrere Hunde miteinander spielend und balgend umherlaufen. Die Hunde wirken dann gegenseitig so aufeinander ein, dass sie entsprechend ihrer Natur unkontrolliert umherlaufen. In einer derartigen Fallkonstellation sind alle beteiligten Hundehalter nach § 833 S. 1 BGB für Schäden ersatzpflichtig, die die Hunde einem Dritten oder einem Halter selbst zufügen, wobei die Halter nach § 840 I BGB als Gesamtschuldner zu haften hätten (OLG Oldenburg, Urt. v. 04.02.2002, Az. 11 U 79/01 [Juris].

2. Von einem derartigen „Jagdspiel“ oder Gerangel der Hunde (BGH VersR 2016,1068; OLG Hamm VersR 1996,115), bei dem sich die Tiergefahr beider Hunde verwirklicht, weil es letztlich vom Zufall abhängt, welchem Tier ausgewichen werden sollte, konnte sich der Senat vorliegend nicht überzeugen. Zur Reaktion der Geschädigten und zum Unfall kam es vielmehr auf Grund eines abtrennbaren, singulären Verursachungsbeitrages des Hundes Fynn.

Der Senat ist von den Angaben der Beklagten insoweit überzeugt, als diese angab, dass es sich bei ihrem Hund um einen 7,5 Kg wiegenden, 3 Jahre alten Pudelmix handelte und sie mit ihm bereits seit etwa 1 ½ Stunden unterwegs und der Hund bereits müde war. Der Senat geht auf Grund der Angaben der Zeugin Dr. A. weiter davon aus, dass diese mit ihrem Hund erst kurz zuvor das Haus (M.straße 85) verlassen hatte, der Hund also ausgeruht war. Die Grünfläche vom Haus der Zeugin Dr. A. bis zur Unfallörtlichkeit erstreckt sich über mehrere 100 m am sog. Durchblick zum Schloss N., entlang der Wegstrecke befindet sich auch ein Gelände mit einem Fußballplatz, Tischtennisplatten und weiter in östlicher Richtung einem Spielplatz. Insoweit verfügt der Senat durch den Berichterstatter über Ortskenntnis. Sowohl die Zeugin Dr. A. als auch die Beklagte gaben an, dass im Bereich des Spielplatzes Anleinpflicht herrscht und dort die Hunde auch angeleint waren. Der Senat hält es auch für möglich, dass die Hunde bereits zuvor auf einem anderen Wiesenabschnitt zwischen dem Haus der Zeugin Dr. A. und dem Bereich, wo sich der Unfall ereignete, miteinander spielten, wie von der Beklagten bekundet.

Soweit sich die Berufung im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21.04.2017 gegen die Reihenfolge der Befragung der Zeuginnen und der Beklagten wendet, kann sie damit nicht gehört werden. Die Reihenfolge der Anhörungen war Gegenstand der mündlichen Verhandlung (Protokoll v. 31.03.2017, S. 2, 2. Absatz = Bl. 76 d.A.), auch der Klägervertreter erklärte ausdrücklich, dass ihm die Reihenfolge der Anhörungen egal ist, und weitere Fragen an die Zeuginnen und die Beklagte wurden trotz Gelegenheit hierzu nicht gestellt und auch keine Anträge auf erneute Vernehmung der Zeuginnen, um ihnen die Angaben der Beklagten vorzuhalten (§ 295 I ZPO); der Klägervertreter erhob auch in der Beweisverhandlung gem. §§ 279 III, 285 I ZPO keine diesbezügliche Rüge. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, was die Zeuginnen auf Vorhalt der abweichenden Angaben Relevantes hätten bekunden können, außer bei ihrer Erinnerung zu bleiben oder die abweichenden Angaben der Beklagten ganz oder teilweise zu bestätigen.

a) Die Geschädigte gab an, dass sie das Gefühl hatte, dass der kleinere Hund (Pudelmix der Beklagten) vorne weg läuft und der Größere (Hund Fynn der Zeugin Dr. A.) hinterher, wobei sie nicht den Eindruck hatte, dass ein Hund den anderen jagt und aus der Kreisbahn der Hunde heraus Fynn plötzlich umdrehte, einen Haken schlug und ihr vor das Rad lief. Von dieser Darstellung ist der Senat auf Grund der nicht weniger glaubhaften, abweichenden Angaben der Zeugin Dr. A. und der Beklagten nicht mit der erforderlichen Sicherheit überzeugt, zumal der Sachverständige ausführte, dass dies dann, wenn der Hund Fynn gerade erst das Haus verlassen hatte und die Beklagte mit ihrem Hund bereits seit über einer Stunde unterwegs war und die Hunde sich bereits zuvor in Interaktion befanden, unwahrscheinlich ist (Protokoll v. 31.03.2017, S. 10).

Andererseits ist der von der Geschädigten geschilderte Sachverhalt möglich.

Diesen möglichen Sachverhalt unterstellt, kann die Klagepartei daraus nichts Durchgreifendes zu ihren Gunsten herleiten, da bei dieser Sachverhaltsdarstellung ein abtrennbarer, singulärer Verursachungsbeitrag des Hundes Fynn zum Unfall führte. Ein Verhalten des Pudelmix, das die Umkehr des Hundes Dr. A. veranlasst hätte, konnte die Geschädigte nicht schildern, die Zeugin Dr. A. konnte nicht angeben, wie weit die Hunde voneinander entfernt waren, als ihr Hund den Haken schlug und ob der Pudelmix zu diesen Zeitpunkt überhaupt noch in Bewegung war. Die Beklagte gab an, dass ihr Hund bereits saß oder in der Wiese lag, als der Hund Fynn auf den Weg zulief. Der Sachverständige führte zwar aus, dass ohne weiteres aus sachverständiger Sicht nachvollziehbar ist, dass das Herumspringen des jüngeren Hundes den älteren, schon müderen Hund animiert haben soll, wieder mitzumachen. Ein Umdrehen, Hakenschlagen und auf den Weg rennen durch Fynn, damit der Pudelmix erneut „mitmacht“, genügt nicht für eine Haftung des Halters des Pudelmix‘, da die nur passive Anwesenheit des Hundes der Beklagten nicht dazu führt, dass sich die beiderseitige spezifische Tiergefahr der Hunde erhöht und gleichermaßen unfallursächlich auswirkt und es hängt bei dieser Sachlage auch nicht vom Zufall ab, welcher Hund nun zu nah an den Radweg gelangt und welchem ausgewichen werden soll. Der Sachverhalt unterscheidet sich insoweit grundlegend von den unter 1. dargestellten Varianten des gemeinsamen Spielens, Rennens, Jagens oder Balgens der Hunde.

b) Die Beklagte gab an, dass die Hunde bereits auf einer anderen Wiese vor der Anleinpflicht miteinander gespielt hatten und an der Wiese, wo später der Unfall passierte, ihr Hund nur ging, nicht mehr lief, die Hunde nichts mehr miteinander machten, der Hund der Dr. A. für sich alleine spielte und ihrem Eindruck nach versuchte, ihren Hund zu animieren, wieder mitzumachen und dann der Hund Fynn auf den Weg zulief, wo sie und die Zeugin Dr. A. mit Blickrichtung zu den Hunden am Wegrand standen, während ihr Hund in der Wiese saß oder lag. Der Sachverständige hielt diese Darstellung für ohne weiteres nachvollziehbar. Einen Widerspruch zur Klageerwiderung vom 01.07.2016 (Bl. 18 d.A.) vermag der Senat nicht zu erkennen. Dort ist ausgeführt, dass der Hund der Dr. A. vorausrannte und der Hund der Beklagten zurückblieb, mit dem Unfall nichts zu tun hatte und sich abseits in der Wiese befand. Bei dieser Darstellung kann aus der Verwendung des Begriffs „Vorausrennen“ redlicher Weise nicht der zwingende Schluss gezogen werden, dass damit gemeint sei, der zurückbleibende Hund sei hinterhergerannt und durch langsamer werden habe sich der Abstand vergrößert. Die diesbezügliche Wortspielerei des Klägers im nicht nachgelassenen Schriftsatz entbehrt einer realen Grundlage. Ein Widerspruch besteht auch nicht zur schriftlichen Aussage der Beklagten (Bl. 14 der beigezogenen Ermittlungsakte), die Beklagte hat auf Nachfragen durch den Senat und die Bevollmächtigten ihre Angaben präzisiert, ohne sich in Widerspruch zu ihren bisherigen Angaben zu setzen. Ein relevantes wirtschaftliches Interesse der Beklagten am Ausgang des Rechtsstreits, welches Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit hervorrufen könnte, besteht nicht, da sie über eine Hundehalterhaftplichtversicherung verfügt, was ihr der Senat glaubt. Nach ihrer Sachverhaltsdarstellung, die der Senat für plausibel hält, ergibt sich ebenfalls ein abtrennbarer, singulärer Verursachungsbeitrag des Hundes Fynn, der zum Unfall führte. Danach ist unklar, wo sich der Hund der Beklagten zum für den Unfall maßgeblichen Zeitpunkt des Hakenschlagens/Laufens auf den Geh- und Radweg seitens des Hundes der Versicherungsnehmerin der Klägerin überhaupt befand und ob er sich noch bewegte.

c) Die Zeugin Dr. A. brachte in Abweichung von den Angaben der Beklagten und der Geschädigten vor, der Hund der Beklagten habe ihren Hund gejagt und sei in knappem Abstand hinter dem Pudelmix im Kreis gelaufen. Auch ihren Standort schilderte die Zeugin Dr. A. abweichend von der Beklagten. Der Sachverständige führte hierzu aus, dass es wenig wahrscheinlich ist, dass der Pudelmix den Retriever treibt. Zudem war der körperlich weniger leistungsfähige Hund der Beklagten bereits von dem längeren Spaziergang ermüdet, wovon der Senat ausgeht. Der Senat hat daher und im Hinblick auf die abweichenden Darstellungen der Beklagten und der Geschädigten Zweifel an den Angaben der Zeugin Dr. A., die einer Überzeugungsbildung gem. § 286 ZPO entgegenstehen.

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d) Insgesamt ist unklar geblieben, wo sich der Hund der Beklagten zum für den Unfall maßgeblichen Zeitpunkt des Hakenschlagens/Laufens auf den Geh- und Radweg seitens des Hundes der Versicherungsnehmerin der Klägerin überhaupt befand, ob er sich zu diesem Zeitpunkt bewegte oder wenn ja, wie bewegte. Die Klagepartei musste nachweisen, dass von dem Tier der Beklagten eine typische Tiergefahr ausging, die jedenfalls auch eine Mitursache für die Verletzung der Zeugin S. darstellte. Diese Tiergefahr ist nur dann anzunehmen, wenn es, wie der Sachverständige in seinem überzeugenden Gutachten ausführte, zu einer Interaktion zwischen den Hunden kam, die das unfallauslösende Verhalten des Retrievers hervorgerufen hat. Auf Frage hat der Sachverständige jedoch eindeutig ausgeführt, dass das unfallauslösende Verhalten des Retrievers auch durch andere Ursachen, also etwa ein Zulaufen auf die Hundebesitzerin verursacht worden sein kann, da die Klagepartei nicht nachweisen konnte, wo sich die Versicherungsnehmerin der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt überhaupt befunden hat, nachdem die Aussagen der Zeugin A. und der Beklagten an diesem Punkt völlig unterschiedlich waren und jedenfalls der Darstellung der Beklagten nicht der Vorzug gegeben werden kann. Soweit die Berufung meint, aus den Zeichnungen der Beklagten und der Zeugin Dr. A. zu ihrem Standort, der Unfallstelle und der „Laufbahn“ der Hunde folgern zu können, dass der Hund Fynn bereits an der Zeugin Dr. A. vorbei gewesen sei und deshalb nicht erklärlich sei, weshalb der Hund erst dann und nicht bereits beim vorherigen Zulaufen auf die Zeugin Dr. A. reagiert haben sollte, ist dem nicht zu folgen. Wo genau sich der Hund Fynn einerseits und die Zeugin Dr. A. andererseits befanden, als der Hund Fynn den Haken schlug, konnte nicht geklärt werden und der Sachverständige führte hierzu aus, dass nicht genau gesagt werden kann, an welcher Stelle welcher Hund welche Wahrnehmungen hat und es ohne weiteres der Fall sein kann, dass auch innerhalb der Bewegungen des Retrievers die Hundebesitzerin aus den Augen verloren und zu einer bestimmten Stelle wieder in den Blick genommen wurde und Hunde sich in so einer Situation nicht in einer exakten Kreisbahn bewegen.

Insgesamt kann der Senat daher nicht feststellen, dass das Verhalten des Hundes der Versicherungsnehmerin der Klägerin überhaupt ursächlich durch ein Verhalten des Hundes der Beklagten hervorgerufen wurde.

Geht man von der anderen, unter a) und b) bereits dargestellten Alternative in dem Gutachten des Sachverständigen aus, wonach das Hakenschlagen und Zulaufen auf den Geh- und Radweg dadurch hervorgerufen wurde, dass der Hund der Beklagten stehen geblieben ist und auf der Wiese zurück blieb, ergibt sich ebenfalls keine Haftung der Beklagten. Die Passivität des Hundes der Beklagten kann in so einem Fall nicht als mithaftendes Element für die Aktivität des Hundes der Versicherungsnehmerin der Klagepartei angesehen werden, da letztere abtrennbar und singulär zu bewerten ist.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

 

 

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