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Reisemangel – Juniorsuite ohne getrennte Schlafräume

LG Frankfurt – Az.: 2/24 S 162/18 – Urteil vom 03.04.2019

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. vom 18.5.2018 (Az. 2 C 1728/17 (10)) wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.469 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.4.2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Verzicht auf den von der Beklagten vorgerichtlich überlassenen Reisegutschein im Wert von 370 €.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 201,71 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.7.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz hat der Kläger 60 % und die Beklagte 40 % zu tragen.

Von den Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz hat der Kläger 69 % und die Beklagte 31 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Anstelle eines Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, §§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte Berufung ist teilweise begründet.

Entgegen der Würdigung des Amtsgerichts stellt die fehlende räumliche Trennung der Schlafzimmer einen Reisemangel dar.

Es kann dahinstehen, ob sich der Reiseveranstalter eine etwaige unzutreffende Zusage des Reisebüros hinsichtlich der räumlichen Gestaltung des Hotelzimmers zurechnen lassen muss, wenn diese „in offenem Widerspruch“ zu den Angaben im Reiseprospekt des Veranstalters steht. Vorliegend ist entgegen der Würdigung des Amtsgerichts eine solche offensichtlich falsche Zusage nicht gegeben. Aus dem Reiseprospekt (Anl. K4, Bl. 64 d.A.) ergibt sich nicht, wie die Räumlichkeiten einer Juniorsuite aufgeteilt sind, insbesondere über wie viele separate Wohn- bzw. Schlafräume eine Juniorsuite verfügt.

Mithin handelt es sich bei dem gegenüber dem Reisebüro vom Kläger geäußerten Wunsch nach getrennten Zimmern um einen so genannten Sonderwunsch. Geht die Reisebestätigung auf einen geäußerten Sonderwunsch nicht ein, so gilt dieser als vom Reiseveranstalter angenommen. Will der Reiseveranstalter von diesem Angebot abweichen, ist er verpflichtet, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der geäußerte Sonderwünsche nicht gewährleistet werden kann. Dabei gehen Übermittlungsfehler zwischen Reisebüro und Reiseveranstalter zulasten des Reiseveranstalters, da das Reisebüro bei der Entgegennahme von Sonderwünschen als Empfangsvertreter des Veranstalters auftritt, und damit die Äußerung eines Sonderwunsches gegenüber dem Reisebüro als Äußerung unmittelbar gegenüber dem Reiseveranstalter anzusehen ist (vergleiche Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 5, Rn. 72 m.w.N.; § 22, Rn. 11 m.w.N.).

Vorliegend hat das Amtsgericht unangegriffen festgestellt, dass der Kläger gegenüber dem Reisebüro den Wunsch nach getrennten Schlafräumen geäußert hatte und dies seitens des Reisebüros bestätigt wurde. Nachdem sich die Beklagte in der Reisebestätigung zu diesem Wunsch nicht geäußert hat, durfte der Kläger von der Annahme dieses Sonderwunsches ausgehen, so dass getrennte Zimmer geschuldet waren.

Mithin kann dahinstehen, ob vor der Buchung ein Mitarbeiter der Beklagten ausdrücklich die Anfrage des Reisebüros nach getrennten Schlafräumen bejaht hatte, was eine ausdrückliche vertragliche Zusicherung nach sich gezogen hätte.

Dies ergibt eine Reisepreisminderung i.H.v. 15 %, entsprechend 551 €.

Die vom Amtsgericht für den unstreitigen Baulärm festgestellte Minderungsquote von 30 % des Tagesreisepreises für 7 Urlaubstage ist zu gering.

Die unangegriffenen Feststellungen (Grundsanierung von 3 Wohnblocks mit Stemm- und Spitzarbeiten in der Zeit von täglich 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr in „erheblicher“ Lautstärke) i.V.m. der Würdigung der von der Kammer nachgeholten Inaugenscheinnahme der Videos (Anl. K 5) rechtfertigt eine Minderungsquote von 50 %. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Inaugenscheinnahme der Videos eine ganz erhebliche akustische Beeinträchtigung durch Schneidewerkzeuge in unmittelbarer Nähe zu 2 verschiedenen Pools ergab.

Unter Berücksichtigung der 14-tägigen Reise, entsprechend einem Tagesreisepreis von 262,28 €, ergibt dies für 7 beeinträchtigte Tage einen Minderungsanspruch in Höhe von 918 €.

Zutreffend hat das Amtsgericht wegen den angeblich unzutreffenden Angaben zu Strandentfernung und Strandbeschaffenheit einen weiteren Minderungsanspruch abgelehnt.

Ausweislich einer in Augenscheinnahme eines Satellitenbildes des streitgegenständlichen Hotels bei Google Maps sind die Entfernungsangaben („ca. 50 m zur keinen Badebucht mit Sand und Vulkangestein, ca. 300 m zum Sandstrand „….“) zutreffend. Bei dem Strand „…“ handelt es sich entgegen der Behauptung des Klägers auch um einen Sandstrand. Falls der Kläger nicht den direkten Weg gewählt haben sollte, sondern einen Umweg etwa entlang der Durchgangsstraße, ist dies nicht der Beklagten zuzurechnen. Gegebenenfalls hätte der Kläger bei dem Hotelpersonal nach dem kürzesten Weg fragen können.

Schließlich hat das Amtsgericht ohne Rechtsfehler entschieden, dass der Kläger nicht vorgetragen hat, die Sitzplatzreservierungen zusammen mit der Reisebuchung über die Beklagte vorgenommen zu haben. Mithin kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger die Sitzplätze separat bei dem ausführenden Luftfahrtunternehmen gebucht hat.

Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht auch Ansprüche auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude, § 651 f Abs. 2 BGB, abgelehnt.

Ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit setzt voraus, dass die Reise entweder vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise ist gegeben, wenn diese zwar durchgeführt wurde, aber so schwerwiegend durch Reisemängel beeinträchtigt war, dass sie nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Urlaubszwecks ganz oder teilweise als vertan erscheint. Ein Ausgleich ist dann, aber auch nur dann geboten, wenn sich die Reiseleistung gemessen an ihrem Ziel und ihrer vertraglich vereinbarten Ausgestaltung so weit von demjenigen entfernt, um dessentwillen der Reisende die Urlaubszeit aufgewendet hat, dass die Erreichung des Vertragszwecks als vereitelt oder jedenfalls erheblich beeinträchtigt angesehen werden muss (BGH RRa 13, 218 m.w.N.).

Ob die Reise „erheblich“ beeinträchtigt ist, hängt nicht schematisch vom Erreichen einer bestimmten Minderungsquote ab. Eine hohe Minderungsquote (etwa von 50 % oder mehr) stellt zwar ein Indiz für das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung dar, kann jedoch nicht alleinige Grundlage seien. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden im konkreten Fall ausgewirkt hat. Dabei ist das Maß der Beeinträchtigung aufgrund einer am Zweck und Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen (BGH RRa 13, 218 m.w.N.).

Die Kammer hat mittlerweile ihre bisherige Rechtsprechung, wonach eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise bereits zu bejahen ist, wenn Reisemängel in einem Ausmaß vorliegen, dass eine fiktive Reisepreisminderung in Höhe von zumindest 50 % gerechtfertigt ist (vgl. nur LG Frankfurt, RRa 07, 69; RRa 08, 76) der jüngsten Rechtsprechung des BGH (BGH RRa 13, 218) angepasst. Nunmehr stellt eine fiktive Reisepreisminderung in Höhe von zumindest 50 % lediglich ein gewichtiges Indiz für, eine fiktive Reisepreisminderung in Höhe von weniger als 50 % ein gewichtiges Indiz gegen eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar. Ob letztlich eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise gegeben ist, bleibt einer abschließenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles vorbehalten. Letztlich kommt es entscheidend darauf an, ob die Reisemängel derart gravierend sind, dass der mit der Reise verfolgte Zweck (regelmäßig der Erholungswert) vereitelt, oder ganz erheblich beeinträchtigt wurde, d.h. ob die Reise als Ganzes als entwertet angesehen werden kann.

Die erhebliche Beeinträchtigung muss sich nicht auf den Gesamtreisezeitraum erstrecken. Ist die Reise nur zeitweilig erheblich beeinträchtigt, ist die Entschädigung nur auf der Grundlage des jeweils vertanen Zeitraums zu berechnen, das heißt die Minderung nicht auf den Gesamtreisepreis, sondern auf den Tagesreisepreis, zu beziehen (OLG Frankfurt NJW-RR 95, 1462).

Danach war die Reise nicht erheblich beeinträchtigt i.S.d. § 651 f Abs. 2 BGB.

Reisemangel - Juniorsuite ohne getrennte Schlafräume
(Symbolfoto: Von Berni/Shutterstock.com)

Obgleich Bautätigkeit und Baulärm – wie ausgeführt – einen nicht unerheblichen Reisemangel darstellen, der vorliegend eine Minderung von 50 % des anteiligen Tagesreisepreises für die letzten 6 Tage rechtfertigt, führt eine Abwägung der Umstände des Einzelfalles vorliegend gegen die Annahme einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Reise. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass es sich ausweislich des Reiseprospektes um ein sehr großes Hotel-Areal (65.000 m²) mit 7 verschiedenen Pools handelt. Mangels genauer Darlegung, wo genau das dem Kläger zugewiesene Hotelzimmer lag, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger und seine Familie innerhalb des Hotelzimmers nicht von dem Baulärm beeinträchtigt war. Aufgrund der Tatsache, dass die Hotelanlage über 7 Pools verfügte, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger und seine Familie die Möglichkeit gehabt hätten, die 4 nicht vom Baulärm betroffenen Pools zu nutzen. Dies gilt umso mehr, als ausweislich der Bilder in dem Prospekt sowie der Augenscheinnahme des Areals bei Google Maps insbesondere der am südlichen Rand des Hotelareals in einer Entfernung von ca. 60 m Luftlinie von der Baustelle entfernt gelegene große Hauptpool offensichtlich nicht vom Baulärm beeinträchtigt war. Zu berücksichtigen ist ferner, dass – wie ausgeführt – in einer Entfernung von lediglich ca. 50 m eine Badebucht und in einer Entfernung von ca. 300 m ein langer Sandstrand zu Verfügung stand, weswegen es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen wäre, etwaigen Lärmemissionen auszuweichen. Schließlich herrschte lediglich während der 2. Woche Bautätigkeit. Mangels konkreten Vortrags, inwiefern der Kläger und seine Familie von der Bautätigkeit exakt beeinträchtigt waren, konnte eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise im Sinne des § 651 f Abs. 2 BGB nicht festgestellt werden.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden, allerdings nur aus dem Streitwert der zu Recht geltend gemachten Forderungen und in Höhe einer 1,3 Gebühr, §§ 286, 249 BGB, § 13 RVG, Nr. 2300, 7002, 7008 VV RVG.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts war die Beauftragung eines Rechtsanwaltes aus Sicht des Klägers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig. Zwar ist es nicht zweckmäßig, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, wenn der Schuldner bereits auf eine eigene Mahnung des Gläubigers hin ernsthaft und endgültig erklärt hat, nicht zahlen zu wollen. In einem solchen Fall einer unmissverständlichen Zurückweisung der Ansprüche ist die zusätzliche Beauftragung eines Rechtsanwaltes überflüssig. Aus objektiver Sicht des Gläubigers ist dann eine freiwillige Zahlung des Schuldners weiterhin unwahrscheinlich (selbst wenn eine weitere Zahlungsaufforderung durch einen Rechtsanwalt erfolgt). Vielmehr ist dann alleine die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche angezeigt (vgl. BGH VersR 74, 639; Münchner Kommentar/ Ernst, 7. Aufl., 2016, § 286, Rn. 159). Entscheidend ist, wie der Gläubiger das Ablehnungsschreiben verstehen durfte. Es kommt auf den objektiven Empfängerhorizont aus einer „ex ante“ Sicht an. Unerheblich ist dagegen, wie sich der Schuldner später verhält. Die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts wird etwa nicht dadurch nachträglich eingeschränkt, dass die Maßnahme sich später als erfolglos erweist. Umgekehrt wird die Erforderlichkeit nicht dadurch nachträglich begründet, dass der Schuldner später doch gezahlt hat (vgl. Münchner Kommentar/ Ernst, 7. Aufl., 2016, § 286, Rn. 159 m.w.N.).

Vorliegend ist das Schreiben der Beklagten vom 14.10.2016 nicht als unmissverständliche Zurückweisung der Zahlungsansprüche auszulegen. Die Beklagte hat nicht etwa zum Ausdruck gebracht, über den angebotenen Reisegutschein hinaus unter keinen Umständen bereit zu sein, eine Zahlung erbringen zu wollen. Damit durfte der Kläger die berechtigte Annahme haben, die Beklagte durch ein anwaltliches Schreiben doch noch zur Vornahme einer Zahlung bewegen zu können.

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Der Anspruch auf Verzinsung beruht auf § 286 bzw. § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

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