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Reiseveranstalterhaftung für tödlichen Motorradunfall während Motorradreise

Tragisches Ende einer Motorradtour in Kroatien: Ein erfahrener Biker stürzt tödlich, seine Versicherung verklagt den Reiseveranstalter auf Schadensersatz. Doch das Gericht weist die Klage ab und betont die Eigenverantwortung der Teilnehmer bei solchen Touren. Muss der Veranstalter für den Unfall haften oder trägt der Fahrer die alleinige Schuld?

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
  • Datum: 10.11.2023
  • Aktenzeichen: 3 U 23/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Reiserecht, Deliktrecht, Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Ein Versicherungsunternehmen, das aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche geltend macht. Sie behauptet, dass die Beklagten vertraglich verpflichtet waren, für die Sicherheit der Reiseteilnehmer zu sorgen, und diese Pflicht verletzt haben.
  • Beklagte zu 1: Ein Unternehmen, das Motorradreisen veranstaltet. Ihre Werbung hebt den Schulungscharakter und die Sicherheit der Motorradreisen hervor.
  • Beklagter zu 2: Geschäftsführer des Beklagten zu 1 und Tourguide für die Motorradreisen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Ein Teilnehmer einer geführten Motorradtour stürzte während der Fahrt schwer und verstarb später an seinen Verletzungen. Die Klägerin, als Krankenversicherer, verlangte Schadensersatz für die Heilbehandlungskosten des verstorbenen Versicherten.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Hauptfrage war, ob die Beklagten haften, weil sie die Reise nicht sicher durchgeführt haben und dadurch der Unfall verursacht wurde.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen und sie trägt die Kosten des Verfahrens.
  • Begründung: Das OLG Stuttgart entschied, dass kein Reisemangel im Sinne des § 651i BGB vorliegt. Es bestand kein Haftungsbegründender Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Tourguides und dem Sturz des Teilnehmers. Es war dem Teilnehmer freigestellt, sich bei Bedarf einer langsameren Gruppe anzuschließen.
  • Folgen: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz und muss für die Verfahrenskosten aufkommen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, und die Revision wurde nicht zugelassen.

Reiseveranstalterhaftung: Tödlicher Motorradunfall und rechtliche Folgen analysiert

Die Reiseveranstalterhaftung spielt eine zentrale Rolle im Reiserecht, insbesondere wenn es um die Sicherheit der Teilnehmer während Aktivitäten wie einer Motorradreise geht. Bei einem tödlichen Unfall müssen verschiedene Aspekte untersucht werden, darunter die Haftung des Veranstalters und die Ursachen des Unfalls. Reisende haben das Recht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten werden, was eine genaue Risikoanalyse des Veranstalters erfordert.

In einem konkreten Fall, der die Tragödie eines Motorradunfalls beleuchtet, werden die entscheidenden Details und rechtlichen Konsequenzen analysiert. Hierbei wird sowohl die Verantwortung des Reiseveranstalters als auch die Rolle der Reiseversicherung in den Fokus genommen.

Der Fall vor Gericht


Kein Schadensersatz nach tödlichem Motorradunfall bei geführter Tour in Kroatien

Haftung des Reiseveranstalters bei Motorradunfall
Die Rechtsprechung betont die Eigenverantwortung von Teilnehmern an geführten Motorradtouren und entbindet den Veranstalter von der Haftung bei Unfällen. (Symbolfoto: Flux gen.)

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Berufungsklage eines Versicherungsunternehmens auf Schadensersatz nach einem tödlichen Motorradunfall während einer geführten Tour in Kroatien abgewiesen. Der Unfall ereignete sich im September 2019 auf der letzten Tour einer einwöchigen Motorradreise, als ein Teilnehmer in einer Rechtskurve von der Fahrbahn abkam und einen Abhang hinunterstürzte. Der 53-jährige erfahrene Motorradfahrer erlag später seinen schweren Verletzungen.

Versicherung forderte Behandlungskosten von Reiseveranstalter

Die Krankenversicherung des Verstorbenen verlangte von dem Reiseveranstalter und dessen Geschäftsführer, der als Tourguide fungierte, die Erstattung von Heilbehandlungskosten in Höhe von 112.164,09 Euro. Die Versicherung argumentierte, der Reiseveranstalter habe seine vertraglichen Pflichten verletzt, indem er keine ausreichende Schulung und Sicherheit gewährleistet habe.

Gericht: Kein Anspruch auf schadlose Rückkehr bei Motorradreisen

Das OLG Stuttgart stellte in seinem Urteil klar, dass ein Sturz bei einer geführten Motorradtour nicht automatisch einen Reisemangel darstellt. Der Reiseveranstalter habe keine vertragliche Pflicht übernommen, generell für eine unfallfreie Rückkehr der Teilnehmer zu sorgen. Eine solche Verpflichtung sei bei einer Motorradreise, die selbst bei optimaler Durchführung mit Unfallrisiken verbunden sei, nicht anzunehmen.

Keine Haftung des Tourguides für Fahrverhalten des Teilnehmers

Das Gericht sah auch keinen haftungsbegründenden Zusammenhang zwischen dem Fahrverhalten des vorausfahrenden Tourguides und dem Unfall. Selbst wenn der Guide mit höherer Geschwindigkeit gefahren sein sollte, hätte der Teilnehmer jederzeit die Möglichkeit gehabt, in eine langsamere Gruppe zu wechseln. Die Richter betonten, dass jeder Teilnehmer für die Einhaltung seiner eigenen Geschwindigkeit selbst verantwortlich sei.

Eigenverantwortung der Teilnehmer steht im Vordergrund

Das Gericht unterstrich die Eigenverantwortung der Teilnehmer bei Motorradreisen. Von einem erfahrenen Motorradfahrer könne erwartet werden, dass er sein Fahrverhalten den eigenen Fähigkeiten und den Streckenverhältnissen anpasst. Die beworbenen Aspekte wie „Schulungscharakter“ und „Fahrstilverbesserung“ begründeten keine Verpflichtung des Veranstalters zur ständigen Überwachung der Teilnehmer.

Bedeutung für Motorradtouristen

Das Urteil verdeutlicht, dass Teilnehmer geführter Motorradtouren eigenverantwortlich handeln müssen. Die Bewerbung von Schulungsaspekten und Sicherheitstipps durch einen Veranstalter bedeutet nicht, dass dieser die Verantwortung für das individuelle Fahrverhalten der Teilnehmer übernimmt. Motorradfahrer bleiben selbst dafür verantwortlich, ihr Tempo den persönlichen Fähigkeiten und den Streckenbedingungen anzupassen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Bei geführten Motorradtouren haftet der Veranstalter nicht automatisch für Unfälle einzelner Teilnehmer. Das Gericht stellt klar: Jeder Fahrer ist für die Einhaltung seiner eigenen Geschwindigkeit und die Beherrschung seines Motorrades selbst verantwortlich, auch wenn der Tourguide schneller fährt. Die Werbung mit „Schulungscharakter“ oder „Sicherheitsaspekten“ begründet keine Verpflichtung des Veranstalters zur ständigen Überwachung der Teilnehmer. Entscheidend ist, dass die Teilnehmer jederzeit die Möglichkeit haben, in eine langsamere Gruppe zu wechseln.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie an einer geführten Motorradtour teilnehmen, müssen Sie sich bewusst sein, dass Sie selbst die Verantwortung für Ihre Fahrweise tragen. Fühlen Sie sich vom Tempo einer Gruppe überfordert, sollten Sie nicht versuchen mitzuhalten, sondern die angebotene Möglichkeit nutzen, in eine langsamere Gruppe zu wechseln. Gruppendruck oder der Wunsch, sich nicht die Blöße zu geben, sind rechtlich keine Gründe für riskantes Fahrverhalten. Im Falle eines selbstverschuldeten Unfalls können Sie vom Veranstalter keinen Schadensersatz verlangen -auch dann nicht, wenn dieser mit Begriffen wie „Schulungscharakter“ oder „Sicherheit“ geworben hat.


Benötigen Sie Hilfe?

Als Motorradfahrer und Teilnehmer geführter Touren stehen Sie vor komplexen rechtlichen Fragen zur Haftung und Verantwortung. Unsere erfahrenen Anwälte kennen die spezifischen Herausforderungen im Motorradrecht und unterstützen Sie dabei, Ihre rechtliche Position zu verstehen und durchzusetzen. Lassen Sie uns gemeinsam Ihre individuelle Situation analysieren und die für Sie optimale Lösung finden. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Sorgfaltspflichten hat ein Reiseveranstalter bei geführten Motorradtouren?

Bei geführten Motorradtouren trägt der Reiseveranstalter keine generelle Garantie für eine unfallfreie oder schadlose Rückkehr der Teilnehmer. Die Sorgfaltspflichten des Veranstalters beschränken sich auf folgende Kernbereiche:

Gruppeneinteilung und Fahrereinschätzung

Der Veranstalter muss eine angemessene Einteilung der Teilnehmer in Leistungsgruppen ermöglichen. Dabei darf er sich auf die Selbsteinschätzung der Teilnehmer verlassen, sofern diese einen gültigen Führerschein besitzen.

Streckenführung und Tempo

Der Tourguide darf das Tempo der Gruppe durch sein Voranfahren bestimmen. Dabei gilt jedoch: Jeder Teilnehmer fährt eigenverantwortlich und muss sein Tempo selbst der Strecke und seinen Fähigkeiten anpassen. Der Guide muss nicht permanent überwachen, ob einzelne Fahrer überfordert sind.

Verkehrssicherungspflichten

Der Veranstalter trägt keine besondere Verkehrssicherungspflicht für:

  • Fahrfehler der Teilnehmer
  • Defekte an den privaten Motorrädern der Teilnehmer
  • Überforderungssituationen durch zu hohes Tempo

Betreuung und Aufsicht

Eine permanente Überwachungspflicht oder ein „betreutes Fahren“ ist nicht erforderlich. Der Veranstalter darf davon ausgehen, dass die Teilnehmer:

  • ihr Fahrzeug sicher beherrschen
  • ihre Geschwindigkeit an die Strecke anpassen
  • bei Ortsunkenntnis besonders vorsichtig fahren

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Welche Rechte haben Angehörige nach einem tödlichen Motorradunfall während einer Pauschalreise?

Bei einem tödlichen Motorradunfall während einer Pauschalreise haben Angehörige sowohl Ansprüche gegen den Reiseveranstalter als auch erbrechtliche Ansprüche.

Ansprüche gegen den Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter muss den vollständigen Reisepreis erstatten, wenn der Unfall während einer vom Veranstalter organisierten Transferfahrt oder gebuchten Motorradtour geschah. Dies gilt auch dann, wenn den Veranstalter kein Verschulden trifft.

Geschah der Unfall dagegen bei einer privat organisierten Motorradfahrt, behält der Reiseveranstalter seinen Vergütungsanspruch abzüglich ersparter Aufwendungen.

Erbrechtliche Ansprüche

Die Erben können den Schmerzensgeldanspruch des Verstorbenen geltend machen, wenn zwischen Unfall und Tod eine nachweisbare Leidenszeit lag. Die Höhe richtet sich nach der Dauer und Intensität der erlittenen Schmerzen.

Eigene Ansprüche der Hinterbliebenen

Seit Juli 2017 haben nahe Angehörige einen direkten Entschädigungsanspruch in Form des Hinterbliebenengeldes. Dieser steht Ehegatten, Kindern, Eltern und Lebenspartnern zu und beträgt typischerweise zwischen 5.000 und 25.000 Euro.

Bei einem Schockschaden durch das Miterleben des Unfalls oder die Todesnachricht können Angehörige zusätzlich eigenes Schmerzensgeld verlangen.

Materielle Ansprüche

Die Hinterbliebenen haben Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten sowie der vor dem Tod entstandenen Behandlungskosten.

Unterhaltsberechtigte Angehörige wie Ehepartner oder Kinder können zudem Schadensersatz für entgangenen Unterhalt geltend machen. Dies umfasst sowohl den Barunterhalt als auch den Betreuungsunterhalt, wenn der Verstorbene Haushalts- und Betreuungsleistungen erbracht hat.


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Wie wirkt sich die Wahl einer bestimmten Leistungsgruppe auf die Haftung des Veranstalters aus?

Die Wahl einer bestimmten Leistungsgruppe bei einer Motorradreise hat keinen direkten Einfluss auf die Haftung des Veranstalters. Wenn Sie sich selbst in eine bestimmte Leistungsgruppe einordnen, übernehmen Sie damit die Verantwortung für Ihre eigene Fahrtüchtigkeit und Fahrweise.

Rechtliche Grundlagen der Eigenverantwortung

Der Reiseveranstalter darf bei Vorlage eines gültigen Motorradführerscheins davon ausgehen, dass Sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Eine permanente Überwachungspflicht besteht für den Veranstalter nicht, da Motorradfahrer grundsätzlich eigenverantwortlich und ohne Aufsicht fahren.

Bedeutung der Selbsteinschätzung

Wenn Sie sich für eine bestimmte Leistungsgruppe entscheiden, bedeutet dies rechtlich:

  • Der Veranstalter muss Sie nicht auf grundlegende Verkehrsregeln hinweisen
  • Sie tragen die alleinige zivil- und strafrechtliche Verantwortung für selbst verursachte Schäden
  • Ihre Selbsteinschätzung entbindet den Veranstalter nicht von seiner Verkehrssicherungspflicht für die Organisation der Reise

Grenzen der Haftungsfreizeichnung

Auch bei falscher Selbsteinschätzung haftet der Veranstalter weiterhin für:

  • Vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden
  • Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch schuldhafte Pflichtverletzungen des Veranstalters
  • Mängel bei der Organisation und Durchführung der Reise gemäß § 651i BGB

Die Gruppenwahl stellt dabei keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des Reiserechts dar. Der Veranstalter garantiert durch die Gruppeneinteilung nicht eine unfallfreie oder risikolose Teilnahme.


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Was müssen Reiseveranstalter bei der Aufklärung über Risiken beachten?

Reiseveranstalter haben umfassende gesetzliche Informationspflichten nach § 651d BGB in Verbindung mit Art. 250 EGBGB. Die Aufklärung über Risiken muss vor Vertragsabschluss erfolgen und alle wesentlichen Gefahren umfassen.

Umfang der Risikoaufklärung

Der Reiseveranstalter muss über alle reisespezifischen Risiken informieren, die für die Durchführung der Reise relevant sind. Dies betrifft insbesondere:

  • Gesundheitliche Gefahren und erforderliche Impfungen
  • Besondere körperliche Anforderungen bei Aktivreisen
  • Sicherheitslage am Reiseziel
  • Klimatische und örtliche Besonderheiten

Dokumentation und Formvorschriften

Die Aufklärung muss auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen und nachweisbar sein. Vor Vertragsabschluss ist dem Reisenden ein standardisiertes Formblatt nach Art. 250 § 2 EGBGB auszuhändigen.

Rechtliche Konsequenzen

Bei Verletzung der Informationspflichten können Reisende Gewährleistungsrechte geltend machen. Eine unterlassene oder fehlerhafte Risikoaufklärung kann zu Schadensersatzansprüchen führen. Allerdings haftet der Reiseveranstalter nicht für allgemeine Lebensrisiken oder selbstverschuldete Gefahrensituationen der Reisenden.

Besondere Aufklärungspflichten

Bei speziellen Reiseformen wie Aktivreisen müssen zusätzliche Risiken besonders deutlich kommuniziert werden. Die Aufklärung muss dabei:

  • Klar und verständlich formuliert sein
  • Rechtzeitig vor Reisebeginn erfolgen
  • Auf besondere Anforderungen und Gefahren hinweisen
  • Eventuelle Einschränkungen für bestimmte Personengruppen benennen

Die Fürsorgepflicht des Reiseveranstalters erstreckt sich auch auf die Warnung vor aktuellen Gefahren während der Reise, wie beispielsweise aufkommende Gesundheitsrisiken oder Naturkatastrophen.


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Welche Versicherungen sind bei Motorradreisen rechtlich relevant?

Bei Motorradreisen ist die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Diese deckt Schäden ab, die Sie anderen Verkehrsteilnehmern zufügen, mit einer Mindestdeckungssumme von 7,5 Millionen Euro für Personenschäden, 1,12 Millionen Euro für Sachschäden und 50.000 Euro für Vermögensschäden.

Grundlegende Versicherungen

Die Teilkaskoversicherung bietet zusätzlichen Schutz bei Diebstahl, Brand, Explosion sowie Schäden durch Naturgewalten. Sie deckt auch Zusammenstöße mit Tieren und Glasbruch ab.

Eine Vollkaskoversicherung erweitert den Schutz um selbstverschuldete Unfallschäden, Vandalismus und Beschädigungen durch unbekannte Dritte. Bei Neufahrzeugen oder hochwertigen Motorrädern ist sie besonders sinnvoll.

Internationale Absicherung

Für Reisen ins europäische Ausland benötigen Sie die Internationale Versicherungskarte (IVK). Diese bestätigt Ihren Versicherungsschutz im Ausland. Der Auslandschadenschutz ermöglicht bei unverschuldeten Unfällen im Ausland eine Schadenregulierung nach deutschem Recht.

Zusätzliche Absicherungen

Bei Auslandsreisen ist eine Auslands-Krankenversicherung unverzichtbar, da sie medizinische Behandlungen und mögliche Rücktransporte abdeckt. Die Schutzkleidungsversicherung übernimmt bei manchen Anbietern Schäden an Helm und Motorradbekleidung bis zu einem festgelegten Betrag.

Bei grob fahrlässigem Verhalten können Versicherungsleistungen verweigert werden. Achten Sie darauf, dass alle vorgesehenen Fahrer bei der Versicherung angemeldet sind, da sonst kein Versicherungsschutz besteht.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Reiseveranstalterhaftung

Die rechtliche Verantwortung eines Reiseveranstalters für Schäden, die während einer von ihm organisierten Reise entstehen können. Nach §§ 651a ff. BGB ist der Veranstalter verpflichtet, die Reise so zu organisieren, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Mängeln behaftet ist. Dies umfasst auch gewisse Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten. Bei einer Motorradtour bedeutet dies jedoch nicht automatisch eine Garantie für unfallfreies Fahren. Der Veranstalter muss primär für einen ordnungsgemäßen Ablauf und grundlegende Sicherheitsstandards sorgen.


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Reisemangel

Ein Fehler oder eine Abweichung der tatsächlichen Reiseleistung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit gemäß § 651i BGB. Ein Mangel liegt vor, wenn die Reiseleistung nicht die zugesicherten Eigenschaften aufweist oder mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Bei Motorsportaktivitäten stellt nicht jeder Unfall automatisch einen Reisemangel dar, insbesondere wenn das grundsätzliche Unfallrisiko bekannt war.


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Haftungsbegründender Zusammenhang

Eine rechtlich relevante Verbindung zwischen einem pflichtwidrigen Verhalten und einem eingetretenen Schaden. Es muss nachgewiesen werden, dass der Schaden gerade durch die Pflichtverletzung entstanden ist. Im Fall einer Motorradtour bedeutet dies beispielsweise, dass ein zu schnelles Fahren des Tourguides nur dann relevant ist, wenn dies nachweislich zum Unfall eines Teilnehmers geführt hat. Die bloße Möglichkeit eines Zusammenhangs reicht nicht aus.


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Heilbehandlungskosten

Aufwendungen für medizinische Maßnahmen zur Behandlung von Verletzungen oder Krankheiten, die von der Krankenversicherung übernommen werden. Nach § 251 SGB V kann die Krankenversicherung diese Kosten von einem Schädiger zurückfordern (Regressanspruch), wenn dieser für den Unfall verantwortlich ist. Dies umfasst zum Beispiel Kosten für Rettungsdienst, Krankenhausaufenthalt, Operationen und Rehabilitation.


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Eigenverantwortung

Das rechtliche Prinzip, dass jeder Mensch für sein eigenes Handeln und dessen Folgen selbst verantwortlich ist. Bei Aktivitäten mit erkennbarem Risiko, wie Motorradtouren, bedeutet dies, dass Teilnehmer ihr Verhalten den eigenen Fähigkeiten und äußeren Bedingungen anpassen müssen. Die Eigenverantwortung kann nicht auf den Veranstalter abgewälzt werden, auch wenn dieser gewisse Sicherheitshinweise oder Schulungen anbietet.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 651i BGB (Reisevertrag): Dieser Paragraph regelt die Rechte und Pflichten aus Reisverträgen, insbesondere die Pflichten des Reiseveranstalters zur Gewährleistung eines mangelfreien Reiseerlebnisses. Im Fall geht es darum, ob die Verletzung des Teilnehmers während einer geführten Motorradtour einen Mangel der Reise darstellt. Das OLG Stuttgart entschied, dass allein der Unfall nicht auf eine mangelnde Eignung der Reise schließen lässt, da diese in Bezug auf die allgemeinen Erwartungen der Teilnehmer als ausreichend betrachtet wurde.
  • § 823 BGB (Schadensersatzpflicht): Dieser Paragraph sieht vor, dass jemand, der vorsätzlich oder fahrlässig das Recht oder das Eigentum eines anderen verletzt, zum Schadensersatz verpflichtet. Im vorliegenden Fall könnte eine Haftung der Beklagten für den Unfall des Teilnehmers diskutiert werden, jedoch stellte das Gericht fest, dass kein haftungsbegründender Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Tourguides und dem Unfall des Geschädigten bestand.

-§ 254 BGB (Mitverschulden):** Dieser Paragraph regelt das Mitverschulden an einem Schaden, das die Ansprüche des Geschädigten mindern kann. Da der Geschädigte gegen das Gebot verstoßen hat, nur so schnell fahren, dass er das Motorrad beherrscht, kann ihm ein Mitverschulden angelastet werden, was die Haftung des Veranstalters nicht begründet und daher die Ablehnung der Schadensersatzforderung zur Folge hatte.

  • § 1 Gleichbehandlungsgesetzes (AGG): Dieses Gesetz verfolgt das Ziel, Diskriminierung in Bereichen wie dem Zugang zu Dienstleistungen zu verhindern. Obwohl in diesem Fall keine Diskriminierung vorliegt, könnte es für die Rechtslage von Belang sein sollte es um die Gleichbehandlung aller Teilnehmer bei der Tourengestaltung gehen. Das Urteil lässt darauf schließen, dass die Auswahl der Gruppen nicht gegen Gleichbehandlungsgrundsätze verstößt, was die Argumentation der Klägerin betrifft.

-Art. 6 der europäischen Richtlinie 2015/2302/EU (Pauschalreiserichtlinie):** Diese Richtlinie regelt die Rechte der Reisenden bei Pauschalreisen und beinhaltet Vorgaben für die Haftung von Reiseveranstaltern. Im vorliegenden Urteil wurde jedoch festgestellt, dass die Bedingungen einer geführten Motorradreise in Übereinstimmung mit den Vorteilen und Erwartungen der Reisenden standen, und damit keine Ansprüche auf Grundlage dieser Richtlinie geltend gemacht werden konnten.


Das vorliegende Urteil

OLG Stuttgart – Az.: 3 U 23/23 – Urteil vom 10.11.2023


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