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Restwert: Verkauf Unfallwagen und Mitteilung an gegn. Versicherung

Landgericht Köln

Az: 19 S 153/03

Urteil vom 19.11.2003

Vorinstanz: Amtsgericht Köln – Az.: 265 C 419/02


Das Landgericht Köln hat auf die mündliche Verhandlung vom X für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 07.04.2003, Az.: 265 C 419/02, abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.051,72 EUR nebst 8 % Zinsen seit dem 25.02.2002 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die

Beklagten als Gesamtschuldner.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO abgesehen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die statthafte und auch im übrigen zulässige Berufung hat auch in der Sache selbst mit Ausnahme eines geringen Teils der Zinsforderung Erfolg.

Die Beklagten sind aufgrund der Abtretungserklärung vom 18.01.2002 gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 S. 2 StVG, 823, 840, 249 ff., 398 BGB, 3 Nrn. 1 und 2 PflichtVersG als Gesamtschuldner verpflichtet, der Klägerin aus dem Verkehrsunfallereignis vom 27.12.2001 restlichen Schadensersatz in Höhe des zugesprochenen Betrages zu leisten.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die Folgen aus dem vorgenannten Unfallereignis ist zwischen den Parteien außer Streit.

Nach den gesetzlichen Regelungen der §§ 249 ff. BGB durfte die Fa. M GmbH ihren Schaden auf der Grundlage des Privatgutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. L berechnen und das Fahrzeug auf der Grundlage dieses Gutachtens durch Veräußerung an die Klägerin verwerten, ohne den Beklagten zuvor Kenntnis vom Inhalt der Begutachtung zu geben. Regelmäßig ist der Geschädigte berechtigt, bei der Verwertung seines Unfallfahrzeugs den in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten genannten Restwert zugrundezulegen. Bei der Ausübung der Ersetzungsbefugnis gemäß § 249 S. 2 BGB ist er nach dem Willen des Gesetzgebers Herr des Restitutionsgeschehens. Dabei ist die Frage, in welcher Höhe ihm bei der Verwertung seines Unfallfahrzeugs ein Schaden entstanden ist, mithin die Höhe des zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderlichen Geldbetrages, nach seinen individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten zu beantworten.

Diese subjektbezogene Schadensbetrachtung führt dazu, daß der Geschädigte das Unfallfahrzeug bei einem Aufkäufer seines Vertrauens in Zahlung geben darf, ohne von dem gegnerischen Versicherer auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden zu können. Hat der Geschädigte ein Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe eingeholt, darf er seiner Abrechnung den von dem Privatgutachter ermittelten Restwertbetrag zugrunde legen. Jede andere Betrachtungsweise würde die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen (vgl. BGH, VersR 1993, 769; BGH, VersR 2000, 467; OLG Köln, VersR 1993, 1418; OLG Köln, VersR 1999, 332; OLG Hamm, NZV 1992, 440; Urteil der Kammer vom 15.01.2003, Az.: 19 S 166/02).

Darf sich der Geschädigte demnach grundsätzlich auf die Schadensermittlung des von ihm beauftragten Privatsachverständigen verlassen, so folgt daraus zugleich, daß er nicht gehalten ist, mit der Verwertung des Unfallfahrzeugs zu warten, bis der Versicherer Gelegenheit hatte, vom Inhalt des Gutachtens Kenntnis zu nehmen und ihm gegebenenfalls ein höheres Restwertangebot zu unterbreiten. Dies entspricht der gesetzgeberischen Intention, derzufolge für den Fall der Sachbeschädigung gemäß § 249 S. 2 BGB ausdrücklich eine unmittelbare Verpflichtung des Schädigers zum Geldersatz vorgesehen ist, wohingegen eine Verpflichtung des Geschädigten, zunächst der beklagten Versicherung Gelegenheit zur Fahrzeugverwertung zu geben, auf eine vom Gesetz nicht vorgesehene Naturalrestitution hinauslaufen würde (BGH, VersR 1993, 769; BGH, VersR 2000, 467; OLG Köln, VersR 1993, 1418; OLG Köln, VersR 1999, 332; OLG Hamm, NZV 1992, 440).

Das muß jedenfalls dann gelten, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug im Zeitpunkt des Zugangs des höheren Restwertangebots des Versicherers bereits veräußert hat, er seinen Schaden mithin weder auf fiktiver Basis abrechnet noch er mit der Verwertung zuwartet und ihm noch vor einer Veräußerung ein höheres Restwertangebot des Versicherers zugeht.

Davon, daß die M GmbH als ursprünglich Geschädigte das Fahrzeug bereits am 16.01.2002 an die Klägerin veräußert hat, geht die Kammer entsprechend dem Vortrag der Klägerin aus. Die Klägerin hat einen unter diesem Datum abgeschlossenen schriftlichen Kaufvertrag zu den Akten gereicht.

Soweit die Beklagte gegenbeweislich zum Beweis der Tatsache, daß das Fahrzeug unter diesem Datum von der Geschädigten noch nicht veräußert worden sei, den Zeugen C benannt hat, ist das Beweisangebot nicht geeignet, den Vortrag der Klägerin zu widerlegen. In das Wissen des Zeugen gestellt ist nämlich lediglich, daß ein Mitarbeiter der Klägerin am 22.01.2002 auf telefonische Nachfrage erklärt habe, daß sich das unfallgeschädigte Fahrzeug noch bei der Klägerin befinde. Nachdem indessen die maßgebliche Verwertungshandlung die Veräußerung des unfallgeschädigten Pkw an die Klägerin, die lediglich Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend macht, ist, nicht aber eine etwaige Weiterveräußerung durch die Klägerin als Aufkäufer und gewerblicher Autohändler, kann ohne weiteres unterstellt werden, daß sich das Unfallfahrzeug am 22.01.2002 noch auf dem Betriebsgelände der Klägerin befand. Weitere Umstände, die Rückschlüsse darauf zulassen könnten, daß die Klägerin den Unfallwagen entgegen den Angaben im schriftlichen Kaufvertrag nicht am 16.01.2003 von der Geschädigten erworben hat, haben die Beklagten nicht vorgetragen.

Eine andere Bewertung ist auch nicht ausnahmsweise gerechtfertigt, weil es sich bei der Fa. M GmbH als ursprünglich Geschädigter um ein größeres, überregional tätiges Unternehmen mit vollkaufmännischer Organisation handelt. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sind im Gegenteil auch solche Unternehmen unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze stets berechtigt, ein unfallgeschädigtes Fahrzeug auf der Grundlage des eingeholten Privatsachverständigengutachtens zügig zu verwerten (vgl. BGH VersR 1993, 769 ff.).

Bemißt sich die Höhe des zur Herstellung des ursprünglichen Zustands erforderlichen Geldbetrages demgemäß allein danach, welche Verwertung der Geschädigte auf der Grundlage des von ihm eingeholten Schadensgutachtens für angemessen erachten durfte, so folgt hieraus zugleich, daß eine mögliche objektive Unrichtigkeit der Angaben in dem Schadensgutachten, soweit der Geschädigte diese nicht unter dem Gesichtspunkt der sich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungspflicht jedenfalls mit zu vertreten hat, ihm nicht angelastet werden kann. Nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung ist der vom Geschädigten zur Schadensermittlung beauftragte Privatgutachter nicht dessen Erfüllungsgehilfe; für etwaige Fehler im Rahmen der Begutachtung hat der Geschädigte demgemäß nicht gemäß § 278 BGB einzustehen.

Etwas anderes kann nur gelten, wenn dem Geschädigten bei der etwa fehlerhaften Ermittlung des unfallbedingten Schadens durch den Privatgutachter ein eigenes

Verschulden zur Last fällt, etwa weil er einen erkennbar ungeeigneten Sachverständigen beauftragt, er durch wissentlich falsche Angaben zum Zustand seines Fahrzeugs die Höhe des ermittelten Schadens beeinflußt oder aber er mit dem beauftragten Sachverständigen kollusiv zusammenwirkt, um zum Nachteil der Versicherung des Schädigers eine ihm günstige Bewertung zu erreichen, wobei es indessen Sache des Schädigers ist, einen etwaigen Verstoß des Geschädigten gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht darzulegen und zu belegen.

Entsprechende objektive Anhaltspunkte lassen sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen.

Daß die Fa. M GmbH das Unfallfahrzeug auf der Grundlage falscher Angaben oder eines als unrichtig erkannten Gutachtens verwertet hätte, ist nicht ersichtlich.

Die Geschädigte selbst ist nicht auf dem Restwertmarkt tätig. Vielmehr gehört es für Leasingunternehmen zum üblichen und demnach in Leasingverträgen auch regelmäßig vorgesehenen Geschäftsablauf, Fahrzeugrestwerte durch Sachverständigengutachten zu ermitteln und sich auf die Angaben der jeweiligen Sachverständigen grundsätzlich zu verlassen.

Objektive Anhaltspunkte für ihre Mutmaßung, die Klägerin habe mit der Geschädigten und dem Gutachter kollusiv zusammengewirkt, um die Angabe eines niedrigeren Restwerts zu erzielen, haben die Beklagten nicht vorgetragen. Insbesondere reicht zur Annahme solcher nicht aus, daß der Privatgutachter Dipl.-Ing. L in seine Wertermittlung drei Vertragsangebote einbezogen hat, von denen eines von der Klägerin selbst stammte. Unabhängig davon, daß der Sachverständige nämlich die Ermittlung des Restwerts nicht allein auf die Angebote von Restwertaufkäufern, sondern ausdrücklich auch auf die ihm aufgrund seiner Sachkunde bekannte allgemeine Situation am Markt gestützt hat, ist die Abgabe eines der Restwertangebote durch die Klägerin für sich genommen nicht zu beanstanden, nachdem das Fahrzeug nach dem Unfall auf ihrem Betriebsgelände zunächst untergestellt worden ist, um nach der Begutachtung über die Frage einer Reparatur oder aber einer Veräußerung zu entscheiden.

War entsprechend dem Vorstehenden die Geschädigte mithin nicht verpflichtet, vor der Verwertung ihres Fahrzeugs überhaupt ein Restwertangebot der Beklagten abzuwarten, so weist die Kammer lediglich ergänzend darauf hin, daß das von der Beklagten zu 1.) abgegebene Restwertangebot auch seinem Inhalt nach nicht geeignet war, das Vertrauen der Geschädigten in die Restwertermittlung des Privatgutachters zu erschüttern.

Unabhängig davon, daß dem Geschädigten die Annahme des Restwertangebots der Versicherung nämlich ohne eigene Mühewaltung möglich sein muß, braucht sich der Geschädigte jedenfalls nicht mit einem Restwertangebot zu befassen, bei dem ihm lediglich der Aufkäufer mitgeteilt wird, ohne daß dabei vom Versicherer die Seriosität des genannten Angebots gewährleistet wird. Der Versicherer, der sich mit der Bewertung des Schadensgutachters nicht zufrieden geben, sondern eine angeblich günstigere Verwertungsmöglichkeit in das Restitutionsgeschehen einbringen will, ist jedenfalls gehalten, dem Geschädigten ein annahmefähiges Angebot verbunden mit der Zusage zu unterbreiten, ihm bei Übernahme des Fahrzeugs den vollen Wiederbeschaffungswert gutzubringen (vgl. OLG Hamm, VersR 2000, 1122 ff.). Eine entsprechende

Garantiezusage hat die Beklagte zu 1.) gegenüber der Klägerin nicht abgegeben.

Das Fehlen einer solchen zwingt indessen dem Geschädigten ein Vertragsverhältnis mit einem ihm völlig unbekannten Dritten auf, von dessen Bonität er ebensowenig weiß wie von den konkreten Bedingungen, zu denen dieser einen Kaufvertrag abzuschließen bereit ist, dessen Risiken er aber gleichwohl in vollem Umfang zu tragen hätte. Der Geschädigte müßte das Restitutionsgeschehen entsprechend den vom Versicherer gewünschten Modalitäten aus der Hand geben, ohne auf die hiermit verbundenen Nachteile Einfluß nehmen zu können (vgl. OLG Hamm, a.a.O.), was dem Gedanken der vom Gesetzgeber vorgesehenen Naturalrestitution widerspricht.

Die Beklagten sind demnach zur Zahlung der Differenz zwischen der Restwertermittlung des Sachverständigen Dipl.-Ing. L und dem sich aus dem Restwertangebot der Beklagten ergebenden Betrag, die sich auf 4.051,72 EUR beläuft, verpflichtet.

Die Zinsforderung ist gemäß §§ 284 ff. BGB gerechtfertigt, indessen erst ab dem 25.02.2002, weil die einseitige Fristsetzung in der Leistungsaufforderung nicht

geeignet war, die bei Geldforderungen bestehende 30-tägige Prüfungsfrist nach

Eingang der Leistungsaufforderung abzukürzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 100 ZPO.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlaßt.

Wert der Berufung: 4.051,72 EUR

 

 

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