LG Hamburg, Az.: 330 O 418/11, Urteil vom 16.04.2014
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 36.847,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten per anno hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2011 zu bezahlen Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte des Zedenten Herrn R..L.. im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der P.E.E.P.G. GmbH & Co. Nr. 3 KG im Nennwert von 50.000,00 €. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe eines weiteren Betrags von € 13.826,35 erledigt ist.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Übertragung aller Rechte des Zedenten Herrn R..L.. im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der P.E.E.P.G. GmbH & Co. Nr. 3 KG im Nennwert von € 50.000,00 im Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin sowie den Zedenten Herrn R..L.. von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung des Zedenten Herrn R..L.. an der P.E.E.P.G. GmbH & Co. Nr. 3 KG im Nennwert von € 50.000,00 resultieren.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 51.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten per anno hieraus über den Basiszinssatz seit dem 18.08.2011 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte der Klägerin im Zusammenhang mit deren Beteiligung an der M.R.-F.L.P. GmbH und Co. KG im Nennwert von € 50.000,00.
5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Übertragung aller Rechte der Klägerin im Zusammenhang mit deren Beteiligung an der M.R.-F.L.P. GmbH und Co. KG im Nennwert von € 50.000,00 im Annahmeverzug befindet.
6. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin sowie den Zedenten Herrn R..L.. von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der klägerischen Beteiligung an der M.R.-F.L.P. GmbH & Co. KG im Nennwert von € 50.000,00 resultieren.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 17.458,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten per anno hieraus über den Basiszinssatz seit dem 18.08.2011 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte des Zedenten Herrn R..L.. im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der E.R.E. GmbH & Co. Nr. 1 KG im Nennwert von € 25.000,00 .
8. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Übertragung aller Rechte des Zedenten Herrn R..L.. im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der E.R.E. GmbH & Co. Nr. 1 KG im Nennwert von € 25.000,00 im Annahmeverzug befindet.
9. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin sowie den Zedenten Herrn R..L.. von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung des Zedenten Herrn R..L.. im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der E.R.E. GmbH & Co. Nr. 1 KG im Nennwert von € 25.000,00 resultieren.
10. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 9.906,53 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten hieraus über dem Basiszinssatz per anno seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte des Zedenten Herrn R..L.. im Zusammenhang mit dessen Beteiligung P.R.Z. GmbH & Co. KG im Nennwert von € 10.000,00 mit der Anteilsnummer. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe eines weiteren Betrags von € 593,47 erledigt ist.
11. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme aller Rechte des Zedenten Herrn R..L.. im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der P.R.Z. GmbH & Co. KG im Nennwert von € 10.000,00 mit der Anteilsnummer im Annahmeverzug befindet.
12. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin sowie den Zedenten Herrn R..L.. von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung des Zedenten Herrn R..L.. an der P.R.Z. GmbH & Co. KG im Nennwert von € 10.000,00 mit der Anteilsnummer resultieren.
13. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin € 9.080,21 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten per anno hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2012 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte der Klägerin im Zusammenhang mit deren Beteiligung an der E.F.. Fonds GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000,00 USD mit der Anteilsnummer F…9. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe eines weiteren Betrags von € 3.162,33 erledigt ist.
14. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Übertragung aller Rechte der Klägerin im Zusammenhang mit deren Beteiligung an der E.F.. Fonds GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000,00 USD mit der Anteilsnummer F…9 im Annahmeverzug befindet.
15. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar und unmittelbar aus deren Beteiligung an der E.F.. Fonds GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000,00 USD mit der Anteilsnummer F…9 resultieren.
16. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 3.170,00 nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz per anno seit dem 18.08.2011 freizustellen.
17. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
18. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 40 %, die Beklagte trägt 60 %.
19. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückabwicklung diverser Fondsbeteiligungen aufgrund angeblicher Beratungsfehler der Beklagten.
Die Beklagte ist eine Bank. Die Klägerin ist Kundin der Beklagten und zusammen mit ihrem Ehemann, dem Zedenten Herrn R..L.., eine erfahrene Anlegerin. Zwischen den Parteien besteht seit 1997 eine Geschäftsverbindung. Hierbei ist stets der Ehemann der Klägerin, der Zedent R..L.., gegenüber der Beklagten aufgetreten. Auch bei dem Erwerb der hier in Rede stehenden sieben streitgegenständlichen Beteiligungen wurde die Klägerin jeweils von ihrem Mann vertreten. Der Zedent R..L.. hat die ihm etwaig zustehenden Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten.
Die Klägerin und ihr Ehemann verfügen – auch im Bereich von geschlossenen Beteiligungen – über Anlageerfahrung. Neben den sieben hier in Rede stehenden Fonds haben sich die Eheleute aktuell noch an drei weiteren Fonds beteiligt, unter anderem einem Lebensversicherungsfonds und dem Fernwärmenetz L… Erfahrungen mit geschlossenen Beteiligungen bestehen seit 1997. Seinerzeit beteiligten sich die Eheleute in Höhe von DM 50.000,00 an dem Gasnetz L… Es folgten im Jahre 2000 und 2001 zwei Windpark-Beteiligungen zu € 20.000,00 bzw. € 50.000,00. 2002 erfolgte die Investition über knapp € 13.000,00 in einen Containerfonds und 2005 in einen Lebensversicherungsfonds über € 10.000,–. Zum 30.7.2007 erwarb die Klägerin ferner einen Ll.. Fonds 78 Airbus über USD 25.000,00. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anlageerfahrungen der Klägerin und ihres Ehemannes wird auf die Anlagen B 1 und B 2 Bezug genommen.
Die Klägerin und ihr Ehemann beteiligten sich darüber hinaus an den folgenden sieben – hier streitgegenständlichen – geschlossenen Beteiligungen:
1. Beteiligung des Zedenten Herrn R..L.. an der P.E.E.P.G. GmbH & Co. Nr. 3 KG vom 9.5.2006 über € 50.000,00 zuzüglich 5 % Agio.
Ende April / Anfang Mai 2006 führten der Zedent Herr L.. und der langjährige Berater des Zedenten bei der Filiale der Beklagten in H..-A.., Herr J..A.., ein Gespräch, von dem streitig ist, ob es sich um ein Anlageberatungsgespräch oder ein Anlagevermittlungsgespräch handelt. In der Folge dieses Gesprächs beteiligte sich der Zedent in Höhe eines Betrages von € 50.000,00 zuzüglich 5 % Agio in Höhe von € 2.500,00 an der P.E.E.P.G. GmbH & Co. Nr. 3 KG als Treuhandkommanditist. Die Parteien vereinbarten eine Agio-Teilrückerstattung in Höhe von 2 %, also in Höhe eines Betrages von € 1.000,00. Dieser Betrag wurde am 9.6.2006 zurückerstattet. Der gesamte Beteiligungsbetrag in Höhe von € 50.000,00 wurde zu dem vorgesehenen Termin am 9.5.2006 in Höhe von € 12.500,00 (20 % der Kapitaleinlage zuzüglich Agio), zum 30.9.2006 in Höhe von 25 % der Kapitaleinlage (€ 12.500,00), zum 30.9.2007 ebenfalls in Höhe von 25 % der Kapitaleinlage (€ 12.500,00) sowie zum 30.12.2008 in Höhe von 30 % der Kapitaleinlage (€ 15.000,00) vom Konto des Zedenten Herrn L.. bei der Beklagten abgebucht und auf das Konto der Fondsgesellschaft überwiesen.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der zugrundeliegende Prospekt rechtzeitig übergeben wurde. Nach dem Vortrag der Klägerin wurde dieser erst beim Beratungsgespräch vom 9.5.2006 übergeben und eine genaue Besprechung sei nicht erfolgt.
2. Beteiligung der Klägerin an der M.R.-F.L.P. GmbH & Co. KG vom 30.10.2006 über € 50.000,00 zuzüglich 5 % Agio.
Im Oktober 2006 erfolgte ein weiteres Anlagegespräch. Infolge dieses Gespräches beteiligte sich die Klägerin in Höhe eines Betrages von € 50.000,00 zuzüglich Agio an der M.R.-F.L.P. GmbH & Co. KG als Treuhandkommanditistin. Die entsprechende Beitrittserklärung wurde am 30.10.2006 von der Klägerin unterzeichnet. Auch hier erfolgte eine teilweise Rückerstattung des Agios in Höhe von 2 %, also eines Betrages von € 1.000,00 am 4.12.2006.
Die Klägerin leistete die vereinbarte Beteiligung in Höhe von € 50.000,00 zuzüglich 5 % Agio wie folgt: 25 % zuzüglich 5 % Agio des Beteiligungsbetrages in Höhe von € 13.125,00 wurde zum 20.11.2006 geleistet, ein weiterer Betrag in Höhe von 35 % des Beteiligungsbetrages, also ein Betrag in Höhe von € 15.000,00 wurde zum 30.4.2007 geleistet, schließlich wurde zum 31.8.2007 der restliche Beteiligungsbetrag in Höhe von 40 %, also ein Betrag in Höhe von € 20.000,00 geleistet durch Abbuchung vom Konto der Klägerin. Die Beträge wurden an die Fondsgesellschaft überwiesen.
3. Beteiligung des Zedenten Herrn R..L.. an der E.R.E. GmbH & Co. Nr. 1 KG vom 26.7.2007 über € 25.000,00 zuzüglich Agio.
Im Juli 2007 gab es ein weiteres Anlagegespräch. Infolge dieses Gesprächs, dessen Inhalt im Einzelnen streitig ist, beteiligte sich der Zedent Herr L.. in Höhe eines Betrages von € 25.000,00 zuzüglich 5 % Agio, wobei auch hier eine Agioteilrückerstattung in Höhe von 2 %, also eines Betrages von € 500,00, am 17.9.2007 erfolgte. Streitig ist, ob der zugrundeliegende Emissionsprospekt erst am Zeichnungstag, dem 26.7.2007, vorgelegt wurde.
Der Beteiligungsbetrag an der E.R.E. GmbH & Co. Nr. 1 KG zuzüglich Agio in Höhe von insgesamt € 26.250,00 wurde wie folgt vom Konto des Zedenten abgebucht: Spätestens zum 7.8.2007 wurde die vereinbarte erste Tranche in Höhe von 25 % der Kapitalanlage zuzüglich 5 % Agio, also ein Betrag in Höhe von € 12.500,00 abgebucht, die vereinbarte zweite und dritte Tranche spätestens zum 30.11.2008.
4. Beteiligung des Zedenten Herrn R..L.. an der H.. GmbH & Co. A.. O.. I KG vom 25.11.2007 über USD 50.000,00 zuzüglich Agio.
Im November 2007 kam es zu einem weiteren Anlagegespräch zwischen dem Zedenten Herrn L.. und Herrn A… In der Folge dieses Gesprächs erwarb der Zedent eine Beteiligung an dem C.. Fonds Nr., der H.. GmbH & Co. A.. O.. I KG in Höhe von USD 50.000,00 zuzüglich 5 % Agio. Auch in diesem Fall erfolgte eine Agio-Teilrückerstattung in Höhe von 2 %, also eines Betrages von € 691,85 am 14.2.2008. Der Inhalt des Anlagegesprächs ist zwischen den Parteien streitig.
Die Bezahlung des Beteiligungsbetrages in Höhe von USD 50.000,00 zuzüglich 5 % Agio erfolgte hier wie folgt: Zum 14.12.2007 wurden 36 % des Beteiligungsbetrages von USD 50.000,00 zuzüglich 5 % Agio, also ein Betrag in Höhe von USD 18.900,00 abgebucht, zum 15.12.2008 wurde ein Betrag in Höhe von 28 % der Kapitaleinlage, also ein Betrag in Höhe von USD 15.000,00 sowie zum 14.12.2009 36 % der Kapitaleinlage, also ein Betrag in Höhe von € 18.000,00 bezahlt bzw. abgebucht und an die Fondsgesellschaft vom Konto des Zedenten bei der Beklagten überwiesen.
5. Beteiligung der Klägerin an der D..E.. GmbH & Co. S.. 1 KG über € 25.000,00 zuzüglich 3 % Agio vom 26.11.2007.
Im Zusammenhang mit der Beteiligung des Zedenten an dem C..-Fonds Nr. wurde eine weitere Beteiligung für die Klägerin besprochen. Unter dem Datum des 26.11.2007 beteiligte sich die Klägerin in Höhe eines Betrages von € 25.000,00 zuzüglich 3 % Agio als Treuhandkommanditistin an der D..E.. GmbH & Co. S.. 1 KG. Der Inhalt des zugrundeliegenden Anlagegesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Auch hier erfolgte eine teilweise Agio-Rückerstattung in Höhe von 1 %, also eines Betrages von € 300,– am 2.1.2008.
Der vereinbarte Beteiligungsbetrag in Höhe von € 25.000,00 zuzüglich € 750,– Agio, insgesamt also € 25.750,00, wurde spätestens zum 15.12.2007 vom Konto der Klägerin bei der Beklagten abgebucht.
6. Beteiligung des Zedenten an der P.R.Z. GmbH & Co. KG gemäß Beitrittserklärung vom 15.11.2005.
Am 15.11.2005 fand ein weiteres Anlagegespräch in der Filiale der Beklagten in H..-A.. statt, bei dem der Berater der Beklagten, Herr A.., die Beteiligung an der P.R.Z. GmbH & Co. KG präsentierte. Der Inhalt des Anlagegesprächs im Einzelnen ist zwischen den Parteien allerdings streitig.
Infolge des Gespräches beteiligte sich der Zedent Herr L.. in Höhe von € 10.000,00 zuzüglich 5 % Agio in Höhe von € 500,00 über die Treuhandkommanditistin, die Ideen Kapital P.R. E. Treuhandgesellschaft mbH an der P.R.Z. GmbH & Co. KG als Treugeber.
7. Beteiligung der Klägerin an der E.F.. Fonds GmbH & Co. KG gemäß Beitrittserklärung vom 30.7.2007.
Am 26.7.2007 kam es zu einem weiteren Anlagegespräch in der Filiale der Beklagten in H..-A.., an welchem neben dem Zedenten auch der Berater Herr A.. teilnahm. Hierbei wurde der E.F.. Fonds GmbH & Co. KG präsentiert. Unter dem Datum des 30.7.2007 beteiligte sich sodann die Klägerin an der vorgenannten Gesellschaft in Höhe eines Beteiligungsbetrages von USD 25.000,00 als Direktkommanditistin.
Der Beteiligungsbetrag in Höhe von USD 25.000,00 zuzüglich 5 % Agio in Höhe von USD 1.250,00 wurde von der Klägerin mit Valuta vom 21.9.2007 zum damaligen Kurs von € 18.723,25 überwiesen. Es kam zu einer Agio-Teilrückerstattung in Höhe von 2 %, die mit Valuta vom 21.9.2007 zugunsten der Klägerin vorgenommen wurde.
Der Inhalt auch dieses Anlagegesprächs ist zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin und ihr Ehemann erhielten als Gesellschafter der streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen folgende Ausschüttungen:
– P.E. E. P. G. GmbH & Co, Nr. 3 KG: 8.826,35 €
– H.. GmbH & Co. A.. O.. I KG: 11.034,09 €
– D.E. GmbH & Co. S.. 1 KG: 1.500,00 €
– P.R.Z. GmbH & Co. KG: 593,47 €
– E.F.. Fonds GmbH & Co. KG: 9.286,41 €
Ob die Klägerin und ihr Ehemann auch die folgenden Ausschüttungen erhalten haben, wie die Beklagte behauptet, ist zwischen den Parteien streitig:
– M.R.-F.L.P. GmbH & Co. KG: 4.980,00 €
– E.R. E. GmbH & Co, Nr. 1 KG: 1.530,00 €
Die Klägerin behauptet hinsichtlich der zuletzt genannten Beteiligung eine Ausschüttung in Höhe von 791,75 €.
Die Klägerin behauptet, zwischen ihr bzw. dem Zedenten Herrn L.. und der Beklagten sei hinsichtlich jeder der vorgenannten Beteiligungen ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen, da die jeweilige Beteiligung aufgrund einer Empfehlung des Herrn A.. gezeichnet worden sei.
Die Beklagte habe dabei ihre Verpflichtungen aus den Anlageberatungsverträgen zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verletzt.
Der Klägerin bzw. dem Zedenten gegenüber seien falsche Angaben hinsichtlich der Renditeerwartung bei allen streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen gemacht worden. Die Beklagte hafte, weil sie in den vorliegenden Fällen jeweils eine Beteiligung empfohlen habe, die den Anlagezielen der Klägerin bzw. des Zedenten, nämlich einer sicheren Rendite zum Zwecke der Vermögensbildung, entspreche, obwohl diese Anlageziele tatsächlich nicht erreichbar gewesen seien. Die Empfehlungen seien daher falsch gewesen, sodass die Beklagte für die falschen Empfehlungen einzustehen habe.
Darüber hinaus habe die Beklagte die aufgrund des jeweils zustande gekommenen Anlageberatungsvertrags bestehende Pflicht, die Klägerin bzw. den Zedenten über die Höhe der von der Emittentin bzw. der Fondsgesellschaft versprochenen und an die Beklagte bezahlten Provisionen bzw. Rückvergütungen aufzuklären, verletzt, indem sie diese Tatsache jeweils verschwiegen habe.
Die Beklagte habe allen streitgegenständlichen Beteiligungen eine Provision bzw. Rückvergütung von dritter Seite für den Verkauf der jeweiligen Fondsbeteiligung erhalten und diese Tatsache der Klägerin bzw. dem Zedenten verschwiegen. Hätte die Klägerin bzw. der Zedent hiervon gewusst, hätten sie die Anlage nicht gezeichnet.
Hinsichtlich der Beteiligung an dem M.R.-F.L.P. GmbH & Co. KG sei der Emissionsprospekt fehlerhaft. Es fehle an einem deutlichen Hinweis auf das Totalverlustrisiko, dieses werde bagatellisiert.
Auch der Emissionsprospekt der D..E.. GmbH & Co. S.. 1 KG sei hinsichtlich der Darstellung der sog. Swaptions fehlerhaft. Es fehle an einer ausreichenden Darstellung, dass sich die Zins-Swap-Verträge von Zinssicherungsgeschäften zu reinen Risikogeschäften wandeln könnten.
Die Klägerin beantragt zuletzt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 36.847,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 18.8.2011 zu bezahlen Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte des Zedenten Herrn R..L.. im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der P.E.E.P.G. GmbH & Co, Nr. 3 KG im Nennwert von € 50.000,00. Hinsichtlich eines Ausschüttungsbetrags in Höhe von € 13.826,35 erklärt die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Übertragung aller Rechte des Zedenten Herrn R..L.. im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der P.E.E.P.G. GmbH & Co. Nr. 3 KG im Nennwert von € 50.000,00 im Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin € 8.847,21 entgangenen Gewinn nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 18.8.2011 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin sowie den Zedenten Herrn R..L.. von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung des Zedenten Herrn R..L.. an der P.E.E.P.G. GmbH & Co. Nr. 3 KG im Nennwert von € 50.000,00 resultieren.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 51.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 18.8.2011 zu bezahlen Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte der Klägerin im Zusammenhang mit deren Beteiligung an der M.R.-F.L.P. GmbH & Co. KG im Nennwert von € 50.000,00.
6. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Übertragung aller Rechte der Klägerin im Zusammenhang mit deren Beteiligung an der M.R. F. L. P. VI GmbH & Co. KG im Nennwert von € 50.000,00 im Annahmeverzug befindet.
7. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin € 8.791,66 entgangenen Gewinn nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 18.8.2011 zu bezahlen.
8. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin sowie den Zedenten Herrn R..L.. von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der klägerischen Beteiligung an der M.R.-F.L.P. GmbH & Co. KG im Nennwert von € 50.000,00 resultieren.
9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 17.458,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 18.8.2011 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte des Zedenten Herrn R..L.. im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der E.R.E. GmbH & Co, Nr. 1 KG im Nennwert von € 25.000,00.
10. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Übertragung aller Rechte des Zedenten Herrn R..L.. im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der E.R.E. GmbH & Co. Nr. 1 KG im Nennwert von € 25.000,00 im Annahmeverzug befindet.
11. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 2.586,38 entgangenen Gewinn nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 18.8.2011 zu zahlen.
12. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin sowie den Zedenten Herrn R..L.. von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung des Zedenten Herrn R..L.. im Zusammenhang mit dessen Beteiligung der E.R.E. GmbH & Co. Nr. 1 KG im Nennwert von € 25.000,00 resultieren.
13. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 27.619,06 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 18.8.2011 zu bezahlen Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte des Zedenten Herrn R..L.. im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der H.. GmbH & Co. A.. O.. I KG im Nennwert von USD 50.000,00. Hinsichtlich eines Ausschüttungsbetrags in Höhe von € 11.034,09 erklärt die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
14. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Übertragung aller Rechte des Zedenten Herrn R..L.. im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der H.. GmbH & Co. A.. O.. I KG im Nennwert von USD 50.000,00 im Annahmeverzug befindet.
15. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin € 4.044,48 entgangenen Gewinn nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 18.8.2011 zu bezahlen.
16. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin sowie den Zedenten Herrn R..L.. von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung des Zedenten Herrn R..L.. im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der H.. GmbH & Co. A.. O.. I KG im Nennwert von USD 50.000,00 resultieren.
17. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 23.950,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 18.8.2011 zu bezahlen Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte der Klägerin im Zusammenhang mit deren Beteiligung an der D..E.. GmbH & Co. S.. 1 KG im Nennwert von € 25.000,00. Hinsichtlich eines Ausschüttungsbetrags in Höhe von € 1.500,00 erklärt die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
18. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Übertragung aller Rechte der Klägerin im Zusammenhang mit deren Beteiligung an der D..E.. GmbH & Co. S.. 1 KG im Nennwert von € 25.000,00 im Annahmeverzug befindet.
19. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin € 3.647,83 entgangenen Gewinn nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 18.8.2011 zu bezahlen.
20. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der klägerischen Beteiligung an der D..E.. GmbH & Co. S.. 1 KG im Nennwert von € 25.000,00 resultieren.
21. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 9.906,53 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte des Zedenten Herrn R..L.. im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der P.R.Z. GmbH & Co. KG im Nennwert von € 10.000,00 mit der Anteilsnummer. Hinsichtlich eines Ausschüttungsbetrags in Höhe von € 593,47 erklärt die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
22. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme aller Rechte des Zedenten Herrn R..L.. im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der P.R.Z. GmbH & Co. KG im Nennwert von € 10.000,00 mit der Anteilsnummer…9 im Annahmeverzug befindet.
23. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin entgangenen Gewinn in Höhe von € 2.873,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 3.11.2012 zu bezahlen.
24. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin sowie den Zedenten Herrn R..L.. von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung des Zedenten Herrn R..L.. an der P.R.Z. GmbH & Co. KG im Nennwert von € 10.000,00 mit der Anteilsnummer…9 resultieren.
25. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin € 9.080,21 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte der Klägerin im Zusammenhang mit deren Beteiligung an der E.F.. Fonds GmbH & Co. KG im Nennwert von USD 25.000,00 mit der Anteilsnummer F…9. Hinsichtlich eines Ausschüttungsbetrags in Höhe von € 3.162,33 erklärt die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
26. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Übertragung aller Rechte der Klägerin im Zusammenhang mit deren Beteiligung an der E.F.. Fonds GmbH & Co. KG im Nennwert von USD 25.000,00 mit der Anteilsnummer F…9 im Annahme-verzug befindet.
27. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin € 3.161,29 entgangenen Gewinn nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 3.11.2012 zu bezahlen.
28. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar und unmittelbar aus deren Beteiligung an der E.F.. Fonds GmbH & Co. KG im Nennwert von USD 25.000,00 mit der Anteilsnummer F…9 resultieren.
29. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 4.907,56 nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 18.8.2011 freizustellen.
Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 27.2.2014 vorgetragenen weiteren Ausschüttungen, erklärt die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat keine Erklärung dazu abgegeben, ob sie sich der Erledigungserklärung der Klägerin anschließt oder nicht.
Die Beklagte behauptet, dass im Zusammenhang mit den hier streit-gegenständlichen Beteiligungen jeweils kein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen sei. Der Zedent Herr L.. habe sich in der Regel vor Zeichnung eine Liste der jeweils im Angebot befindlichen geschlossenen Beteiligungen zukommen lassen und habe hiernach selbst eine Auswahl der zu erwerbenden Beteiligungen vorgenommen. Insoweit handele es sich um eine klassische Anlagevermittlung und nicht um eine Anlageberatung.
Die Beklagte räumt jedoch ein, dass Herr A.. nicht an jedes Detail der damaligen Gespräche erinnern könne.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass für den Fall, dass ein Anlageberatungsvertrag jeweils zustande gekommen sei, jeweils keine Pflichtverletzung der Beklagten vorliege. Diese habe die Grundsätze der anleger- und objektgerechten Beratung beachtet.
Die Klägerin bzw. ihr Ehemann seien anlegergerecht beraten worden. Die Anlage passe jeweils zu ihren Anlageerfahrungen und Anlagezielen. Die Eheleute hätten bereits vor Erwerb der hier in Rede stehenden geschlossenen Fonds verschiedene unternehmerische Beteiligungen erworben und seien deshalb im Bereich dieser Art Anlagen erfahren. Zudem hätten sie mit einer wachstumsorientierten Anlagestrategie eine risikogeneigte Strategie gewählt.
Die Eheleute seien auch objektgerecht beraten worden. Die für eine Anlageentscheidung erheblichen Informationen seien ihnen zur Verfügung gestellt worden. Es sei bereits fraglich, ob man Herrn L.. angesichts seiner Erfahrung überhaupt auf die allgemeinen Risiken von geschlossenen Beteiligungen habe hinweisen müssen. Dies sei gleichwohl geschehen. Insbesondere seien Herrn L.. die bestehenden Risiken wie Verlustrisiko, Totalverlustrisiko, eingeschränkte Fungibilität, keine Garantie hinsichtlich der Rendite bekannt gewesen und zudem von Herrn A.. auch erläutert worden. Darüber hinaus seien die Verlustrisiken sowie die Laufzeit bzw. die eingeschränkte Handelbarkeit sowie die Ungewissheit der Rendite stets in den persönlichen Terminen zur Sprache gekommen. Darüber hinaus sei Herrn L.. jeweils rechtzeitig vor Zeichnung der Emissionsprospekte für die in Rede stehende geschlossene Beteiligung überlassen worden.
Die Beklagte hafte der Klägerin auch nicht wegen Verletzung einer etwaigen Pflicht zur Offenlegung der von ihr verdienten Vergütung. Über die Zahlung des Agios an die Beklagte sei Herr L.. bzw. die Klägerin aufgeklärt worden. Verwaltungsgebühren habe die Beklagte nicht erhalten. Der Klägerin bzw. ihrem Ehemann sei nicht erklärt worden, dass die Beklagte keine Vergütungen für die jeweils vermittelte Beteiligung erhalte. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass eine Agiorückerstattung vereinbart wurde, sei zu folgern, dass die Klägerin bzw. Herr L.. von der Vergütung der Beklagten gewusst hätten. Herr L.. sei in diesem Zusammenhang klargewesen, dass die Beklagte das Agio als Vergütung erhalte. Er könne sich daher nicht darauf berufen, dass ihm unklar gewesen wäre, dass die Beklagte eine Vergütung im Zusammenhang mit dem Erwerb von geschlossenen Fonds erhalte. Dieser Umstand sei auch mehrfach von Herrn A.. zur Sprache gebracht worden. Der Umstand einer Vergütung der Beklagten sei schließlich für die Anlageentscheidung der Klägerin bzw. des Herrn L.. nicht kausal geworden.
Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass sich die Klägerin alle erhaltenen Ausschüttungen schadensmindernd anrechnen lassen müsse. Weiter habe sie Steuervorteile erzielt, die sie im Wege des Vorteils ab Ausgleich ebenfalls berücksichtigen müsse.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L.. und A… Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.6.2013 Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Tatbestands im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 30.8.2012 und 27.6.2013 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Hinsichtlich der in der Zeit vom 15.11.2005 bis 30.7.2007 gezeichneten Fondsbeteiligungen (P.R., P.E.E.P., M. Rendite Leben Plus, E.F.. Fonds und E.R.E.) steht der Klägerin ein Schadensersatz- und damit Rückabwicklungsanspruch zu (dazu unter I.). Hinsichtlich der am 25.11. und 26.11.2007 gezeichneten Beteiligungen (C.. Fonds und D..E..S..) steht der Klägerin dagegen kein Schadensersatzanspruch zu, da insoweit Verjährung eingetreten ist (dazu unter II.).
I.
Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung der Beteiligungen P.R., P.E.E.P., M. Rendite Leben Plus, E.F.. Fonds und E.R.E.. Die Beklagte hat insoweit ihre Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag verletzt.
1.
Zwischen den Parteien ist hinsichtlich der genannten Beteiligungen ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen.
Ein solcher Aufklärungspflichten begründender Vertrag zwischen einem Anleger und einer Bank kann formlos, auch durch stillschweigende Willenserklärungen geschlossen werden (ständige Rechtsprechung vgl. BGH, Urteil vom 6.7.1993, Aktenzeichen XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 – „Bond“; BGH, Urteil vom 14.7.2009, Aktenzeichen XI ZR 152/08). Vom Abschluss eines stillschweigend abgeschlossenen Beratungsvertrages ist auszugehen, wenn der erteilte Rat für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist, er ihn zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will und der Auskunftsgeber über eine spezielle Sachkunde verfügt oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt (vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Aufl. 2011, § 43 Rn. 6).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Es steht zur Überzeugung des Gerichts als Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Zeuge A.. dem Zeugen R..L.. die hier streitgegenständlichen Beteiligungen empfohlen hat. Dies hat zum einen der Zeuge L.. ausgesagt, indem er dargestellt hat, dass der Zeuge A.. ihm verschiedene Produkte vorgestellt hat und die interessanten Details mit gelben Marker markiert hat. Auch der Zeuge A.. selbst hat bestätigt, dass er hin und wieder den Zeugen L.. auf bestimmte Produkte angesprochen habe. Hieraus folgt für das Gericht, dass eine Bewertung der Produkte durch den Mitarbeiter der Beklagten A.. stattgefunden hat und daher jeweils ein Anlageberatungsvertrag zumindest konkludent zwischen den Parteien zustande gekommen ist, wobei die Klägerin jeweils vertreten wurde durch den Zeugen L…
2.
Die Beklagte hat ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Klägerin aus den konkludent geschlossenen Beratungsverträgen in Bezug auf die Beteiligungen P.R., P.E.E.P., M. Rendite Leben Plus, E.F.. Fonds und E.R.E. verletzt. Dabei kann an dieser Stelle dahinstehen, ob jeweils ein Verstoß der Beklagten gegen die Grundsätze der Anlegergerechtigkeit der Beratung vorliegt, da jedenfalls ein Verstoß gegen die Grundsätze der Objektgerechtigkeit der Beratung gegeben ist. Die Beklagte hat hinsichtlich aller genannten Beteiligungen ihre Aufklärungspflichten insoweit verletzt, als sie die Klägerin nicht ordnungsgemäß über die von ihr erhaltenen Rückvergütungen aufgeklärt hat.
Das Gericht würdigt die durchgeführte Beweisaufnahme dahingehend, dass der Klägerin der Nachweis gelungen ist, dass die Beklagte ihre Pflichten aus den jeweils streitgegenständlichen Anlageberatungsverträgen dadurch verletzt hat, dass sie den Zedenten L.. nicht über die neben dem Agio an sie geflossene Vergütung aufgeklärt hat. Hierzu ist sie aber nach der Kick-Back-Rechtsprechung des BGH verpflichtet. Dass eine Aufklärung über die zusätzliche Vergütung nicht stattgefunden hat, hat neben dem Zeugen L.. auch der Zeuge A.. in seiner Vernehmung bestätigt. Dieser hat ausgesagt, dass es aus den Beteiligungen heraus noch weitere Vergütungen neben dem Agio gegeben hat. Hierüber sei mit dem Zeugen L.. nicht gesprochen worden. Die Angaben des Zeugen A.., der an die Beratungsgespräche noch ausreichend Erinnerung hatte, waren glaubhaft. Der Zeuge hat insoweit eigene Beratungsfehler eingeräumt, weshalb das Gericht davon überzeugt ist, dass der Zeuge aufrichtig und wahrheitsgemäß ausgesagt hat.
3.
Das Gericht geht davon aus, dass diese Pflichtverletzung auch kausal für die Anlageentscheidung des Zedenten L.. war. Dieser hat – bestätigt wiederum durch den Zeugen A.. – sehr plausibel seine Preissensibilität dargelegt, sodass das Gericht davon überzeugt ist, dass er bei Kenntnis der Warenvergütung von einer Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligungen abgesehen hätte. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass der Zedent in allen Fällen über die Reduktion des Agios verhandelt hat. Dies zeigt, dass er bei einer höheren Vergütung der Beklagten die streitgegenständlichen Anlagen nicht erworben hätte.
4.
Der Klägerin ist hinsichtlich der hier genannten Beteiligungen ein Schaden in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang entstanden. Dieser setzt sich zusammen aus den Beteiligungsbeträgen abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen. Das Gericht geht diesbezüglich von den von der Klägerin zuletzt mit Schriftsatz vom 14.3.2014 substantiiert vorgetragenen Ausschüttungen aus. Die Beklagte ist diesem detaillierten Vortrag nicht mehr entgegen getreten.
Eine Anrechnung von Steuervorteilen hat nicht stattzufinden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin außerordentliche Steuervorteile erzielt hat.
Entgangener Gewinn ist der Klägerin nicht als Bestandteil des Schadens zuzusprechen. Die Klägerin und ihr Ehemann haben stets unternehmerische Beteiligungen erworben. Somit konnte nicht die sichere Erwartung eines Gewinns bestehen.
5.
Es ist keine Verjährung der Schadensersatzansprüche im Hinblick auf die hier genannten Beteiligungen eingetreten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin oder der Zedent L.. vor dem Erwerb der Beteiligung C.. Fonds Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von dem Umstand hatten, dass die Beklagte neben dem ausgewiesenen Agio weitere Vergütungsbestandteile erhält. Auch die Beklagte hat insoweit keine Umstände vortragen können.
II.
Soweit die Klägerin die Rückabwicklung der Beteiligungen an dem C.. Fonds und an der Beteiligung D..E..S.. begehrt, ist die Klage unbegründet. Soweit die Beklagte die Klägerin bzw. den Zedenten L.. auch bei diesen Beteiligungen nicht über die zusätzliche Vergütung neben dem Agio aufgeklärt hat, ist die Klage verjährt (dazu unter 1.). Weitere Pflichtverletzungen der Beklagten liegen nicht vor (dazu unter 2.). Schließlich bestehen auch keine Prospekthaftungsansprüche gegen die Beklagte (dazu unter 3.).
1.
Schadensersatz wegen Nichtaufklärung über die weiteren Rückvergütungen der Beklagten hinsichtlich der Beteiligungen C.. Fonds und D..E..S.. sind verjährt. Insofern hat die Beklagte zu Recht die Einrede der Verjährung unter Bezugnahme auf die BGH-Entscheidung vom 26.2.2013, Az. XI ZR 498/11, erhoben. Sofern die Parteien darüber streiten, ob nach dieser Entscheidung positive Kenntnis erforderlich ist, damit die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist in Gang gesetzt wird oder ob grob fahrlässige Unkenntnis ausreicht, versteht das Gericht die BGH-Entscheidung vom 26.2.2013, insbesondere Randnummer 31, dahingehend, dass auch grob fahrlässige Unkenntnis von den tatsächlichen, die Pflichtverletzung begründenden Umständen ausreicht, um den Lauf der Verjährungsfrist in Gang zu setzen. Der BGH wendet insoweit § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB an, hatte allerdings einen Fall zu entscheiden, in dem seiner Auffassung nach sogar positive Kenntnis gegeben war. Sofern die Parteien weiter darum streiten, ob positive Kenntnis und/oder grob fahrlässige Unkenntnis des Zedenten aus der Beitrittserklärung zum C.. Fonds (Anlage A 9) folgt oder nicht, geht das Gericht weiter davon aus, dass aus der Beitrittserklärung zum C.. Fonds (Anlage A 9) positive Kenntnis des Zedenten hinsichtlich der weiteren Vergütung der Beklagten bei dieser Beteiligung folgt. Der Zedent hat in seiner Zeugenvernehmung bestätigt, die Anlage A 9 und damit auch den Satz „Das Agio steht den jeweiligen Eigenkapitalvermittlern als zusätzliche Vertriebsprovision zu“ gelesen zu haben. Da die Beklagte auf der Anlage A 9 oben rechts als Vermittlerin genannt ist, geht das Gericht davon aus, dass der mit Fondsbeteiligungen erfahrene Zedent L.. Kenntnis von der weiteren Vergütung der Beklagten gehabt haben muss.
Für die weiteren Beteiligungen, sofern sie nach dem C.. Fonds gezeichnet wurden, also hinsichtlich des D..E..S.., folgt hieraus, dass grob fahrlässige Unkenntnis des Zedenten von der weiteren Vergütung der Beklagten vorliegt. Nachdem er die Information der Anlage A 9 erhalten hatte, hätte er sich zumindest nach der weiteren Vergütung der Beklagten erkundigen können, da es nahe lag, dass die Vergütung hier ähnlich wie beim C.. Fonds ausgestaltet war. Dass der Zedent derartige Schlüsse aus der Information der Beitrittserklärung (Anlage A 9) ziehen musste, folgt aus seiner eigenen Einlassung zur Mitteilung der Citibank über weitere Vergütung neben dem Agio. Daraus hat der Zedent nach seiner eigenen Aussage den Schluss gezogen, dass auch die Beklagte weitere Vergütungen erhalten haben muss. Dann aber hätte der Zedent diesen Schluss auch bereits aus der Information der Anlage A 9 ziehen müssen. Dass er dies nicht getan hat, stellt grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB dar, sodass sämtliche auf die Vergütungsthematik gestützten Schadensersatzansprüche seit Zeichnung der C.. Fonds Beteiligung am 25.11.2007 verjährt sind.
Das gilt allerdings nicht hinsichtlich der zuvor gezeichneten Fondsbeteiligungen (P.R.Z., Private Equity Europa Plus, M. Rendite-Fonds, E.R.E. und E.F.. Fonds). Das Gericht geht insoweit davon aus, dass keine grob fahrlässige Unkenntnis des Zedenten vorliegt. Würde man dies annehmen, liefe dies auf eine Pflicht des Anlegers hinaus, rückwirkend noch einmal die Prospekte oder andere Zeichnungsunterlagen unter dem Gesichtspunkt einer Information über die Vergütung der Beklagten lesen zu müssen. Dies widerspricht der Rechtsprechung des III. Zivilsenats des BGH dazu, dass der Anleger nicht verpflichtet ist, Prospekte auf etwaige Fehler hin zu überprüfen.
2.
Weitere Pflichtverletzungen neben der unterlassenen Aufklärung über die weitere Vergütung hat die Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können. Dies gilt insbesondere für die gerügte Nichtaufklärung über das Totalverlustrisiko der streitgegenständlichen Beteiligung und die mangelnde Fungibilität sowie die Renditeerwartung. Der Zedent hat insoweit in seiner Zeugenvernehmung selbst bekundet, dass ihm diese Risiken bewusst waren. Hierfür spricht auch die erhebliche Anlageerfahrung des Zedenten L.. im Hinblick auf geschlossene Beteiligungen.
3.
Prospekthaftungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte im Hinblick auf die Beteiligung an dem D..E.. Fonds bestehen nicht. Insoweit hat die Beklagte sehr plausibel dargelegt, dass es zum Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligung noch gar nicht geplant war, einen zusätzlichen Swapvertrag abzuschließen. Daraus folgt, dass es erst dadurch zum Risikogeschäft gekommen ist, dass die Fondsgesellschaft abweichend von der Prospektierung zur Verfügung stehende Darlehen nicht abgerufen hat, sodass aus den grundsätzlich als Zinsabsicherung dienenden Swapgeschäften Risikogeschäfte geworden sind. Auf ein derart fernliegendes Risiko, das im Zeitpunkt der Prospektierung noch nicht bestand, musste die Beklagte im Rahmen ihrer Plausibilitätsprüfungspflicht des Prospektes nicht hinweisen. Nach Auffassung des Gerichts wird – entgegen der Ansicht der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 9.4.2014 – im streitgegenständlichen Prospekt (Ablage A5) auch nicht das Totalverlustrisiko nicht ausreichend dargestellt oder bagatellisiert. Das Totalverlustrisiko wird zutreffend genannt und ein durchschnittlicher Anleger kann den von der Klägerin zitierten Ausführungen im Prospekt auch entnehmen, dass dieses Risiko auch in Fällen eintreten kann, in denen es nicht zu einem Zusammenbruch des gesamten Wirtschaftssystems kommt, denn dies wird nur beispielhaft genannt. Jedenfalls die mit geschlossenen Beteiligungen sehr erfahrenen Eheleute L.. konnten hier nicht davon ausgehen, eine sichere Anlage ohne Totalverlustrisiko zu erwerben.
III.
Soweit die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich der in Bezug auf die im Tenor genannten Ausschüttungen für erledigt erklärt hat, war die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen. Die Klage hätte auch insoweit Erfolg gehabt, hat sich jedoch durch die nach Klageerhebung gezahlten Ausschüttungen erledigt.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird für die Zeit vom 23.9.2011 bis 5.11.2012 auf € 220.560,17 festgesetzt. Für die Zeit vom 5.11.2012 bis 14.3.2014 wird der Streitwert auf € 243.083,54 festgesetzt. Das Gericht hat insoweit gegenüber dem Streitwertbeschluss vom 16.11.2011 (€ 220.560,17) streitwerterhöhend berücksichtigt den Klagantrag zu 21. mit € 10.500,00, den Klagantrag zu 24. gemäß § 3 ZPO geschätzt mit € 250,00, den Klagantrag zu 25. mit € 12.242,54 und den Klagantrag zu 28. gemäß § 3 ZPO geschätzt mit € 250,00. Ab dem 14.3.2014 (Zeitpunkt der teilweisen Erledigungserklärung im Hinblick auf erfolgte Ausschüttungen) wird der Streitwert auf € 223.793,65 festgesetzt. Dabei entfallen auf den um die Ausschüttungen reduzierten Klagantrag € 218.793,65 und auf den für erledigt erklärten Teil im Hinblick auf das Kosteninteresse € 5.000,00.