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Rücktritt vom Fahrzeugkaufvertrag bei Nichtzahlung des Kaufpreises durch Käufer

LG Heidelberg – Az.: 4 O 132/19 – Urteil vom 20.12.2019

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den PKW Mercedes-Benz S 450 4Matic Coupé mit der Fahrgestellnummer … zurückzugeben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 11.507,84 € zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Widerklage wird abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 30 % und der Beklagte 70 %.

6. Das Urteil ist hinsichtlich Z. 1 des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 107.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 158.407,84 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche nach einem Autokauf. Die Klägerin, die mehrere Autohäuser betreibt, macht gegen den Beklagten Ansprüche infolge eines Rücktritts von dem Kaufvertrag über einen PKW geltend. Der Beklagte begehrt im Wege der Widerklage die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II für diesen PKW.

Der Beklagte, vertreten durch seinen Neffen M. H., bestellte über den seit Ende Oktober 2018 „untergetauchten“ Verkäufer A. B. bei dem Autohaus der Klägerin in B. am 21.02.2018 einen Mercedes S 450 4Matic Coupé zu einem Preis von 90.000,00 € brutto. In der Bestellung wurde als „Unverbindlicher Liefertermin“ Juni 2018 genannt (vgl. die Bestellung in Anl. K 1). Der Beklagte ist nach eigenem Bekunden ein deutsch-afghanisch Popmusiker und betreibt ein Restaurant in H..

In der Auftragsbestätigung der Klägerin vom 01.03.2018 (Anl. K 7) ist als „Unverbindlicher Liefertermin“ der Februar 2019 genannt. In der Auftragsbestätigung ist die folgende „Sondervereinbarung“ festgehalten: Das Fahrzeug wird 4 Monate auf das Autohaus E. zugelassen. Laufleistung ca. 8000 Kilometer“. Außerdem ist vermerkt, dass das Fahrzeug als Mietwagen genutzt wird. Mit dem Beklagten vereinbarte die Klägerin, dass er den PKW bereits mit einer Laufleistung von null Kilometern und ohne weitere Kosten übernehmen sollte.

Auf Wunsch des Beklagten wurde in der Folge die Ausstattung geändert. So wählte der Beklagte unter anderem statt der Lackierung „schwarz“ die Lackierung „obsidianschwarz metallic“ und ein „LED Light System mit Swarowski Kristallen“. Diese Änderungen wurden in einer Auftragsbestätigung vom 02.03.2018 (Anl. K 8) festgehalten. Der Kaufpreis wurde auf 96.400,00 € angehoben. Mit Auftragsbestätigung vom 03.08.2018 (vgl. Anl. K 2) wurde die Ausstattung des PKW um eine „Ambientebeleuchtung (64 Farben und 10 Farbwelten)“ ergänzt und der Kaufpreis auf 96.600,00 € erhöht. Ausweislich der Auftragsbestätigung sollte die Zahlung „spätestens effektiv bei Übernahme“ erfolgen.

Diese drei Auftragsbestätigungen wurden jeweils durch den Kaufmännischen Leiter der Klägerin, U. R., unterzeichnet.

Der PKW wurde dem Beklagten am 18.10.2018 übergeben.

Die mehrfache Aufforderung der Klägerin, den PKW zurückzugeben bzw. den Kaufpreis zu zahlen, wies der Beklagte zurück.

Mit Anwaltsschreiben des Klägervertreters vom 03.12.2018 (Anl. K 3) ließ die Klägerin einen Benutzungsvertrag hinsichtlich des PKW kündigen und den Rücktritt von dem Kaufvertrag erklären.

Mit Anwaltsschreiben der Beklagtenvertreterin vom 11.02.2019 (Anl. K 4) teilte der Beklagte mit, dass er den Kaufpreis in Höhe von 90.000,00 € an A. B. gezahlt habe, und forderte die Klägerin zur Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II bis zum 22.02.2019 auf.

Die Klägerin behauptet:

Die Parteien hätten einen Kaufvertrag mit einem Kaufpreis in Höhe von 96.600 € geschlossen. Eine angeblich spätere Bestellung vom 18.10.2018 mit einem herabgesetzten Kaufpreis von 90.000,00 € sei von ihr nicht bestätigt worden.

Eine Zahlung des Kaufpreises durch den Beklagten sei bei ihr nicht verbucht worden. Sämtliche Mitarbeiter seien angewiesen, grundsätzliche keine Barzahlungen für PKW-Käufe anzunehmen. Eine entsprechende Verfahrensanweisung sei auch von Herrn B. am 20.09.2017 (vgl. Anl. K 10) abgezeichnet worden.

Sollten Zahlungen an A. B. erfolgt sein, was in Abrede gestellt werde, habe der Beklagte jedenfalls nicht auf dessen Empfangsbevollmächtigung vertrauen dürfen.

Sie habe dem Beklagten den PKW gemäß dem „Fahrzeug-Benutzungsvertrag“ (Anl. K 9) übergeben.

Der Kilometerstand des PKW sei manipuliert worden. Am 02.09.2019 habe der PKW bereits einen Kilometerstand von 34.194 aufgewiesen, wie eine Anfrage bei dem Mercedes-Benz System „Me Connect“ ergeben habe. Bis zum 04.10.2019 habe der PKW weitere 3.496 Kilometer zurückgelegt.

Da der Beklagte zu Unrecht 29.690 Kilometer mit dem PKW gefahren sei, stehe ihr eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 11.507,84 € zu (vgl. Klageantrag Z.2).

Da der Beklagte vom Hersteller zwingend vorgegebene Inspektionen nicht durchgeführt habe, seien jegliche Gewährleistungsansprüche erloschen.

Durch die Manipulation des Kilometerstandes sei das Fahrzeug auf dem deutschen Markt nicht mehr veräußerbar, so dass Schadensersatzbetrag in Höhe von mindestens 50.000,00 € angemessen sei (vgl. Klageantrag Z. 3).

Die Klägerin beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin das Fahrzeug des Typs S450 4Matic Coupé, Fahrgestellnummer …, herauszugeben und zu übereignen.

Hilfsweise wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 96.600,00 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Hilfsweise wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 6.900,00 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin für gefahrene Kilometer des Fahrzeugs, S450 4Matic Coupé, Fahrgestellnummer …, ein Nutzungsentgelt in Höhe von 11.507,84 € zu zahlen.

3. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zusätzlichen Schadensersatz in Höhe von mindestens 50.000,00 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragtm die Abweisung der Klage.

Im Wege der Widerklage beantragt der Beklagte:

1. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger die Zulassungsbescheinigung Teil II für das Fahrzeug Mercedes-Benz S 450 4Matic Coupé mit dem amtlichen Kennzeichen …-… herauszugeben.

2. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, den Beklagten und Widerkläger von den Rechtsanwaltsgebühren für die außergerichtliche Tätigkeit der Rechtsanwältin J. A., L. …, … Hamburg i.H.v. 2.217,45 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit frei zu halten.

Der Beklagte erwidert:

Herr B. habe ihn nach Rücksprache mit dem Verkaufsleiter der Klägerin, S. M., aufgefordert, eine Anzahlung in Höhe von 20.000,00 € zu leisten. Eine Baranzahlung in dieser Höhe habe M. H. am 28.03.2018 in den Büroräumen der Klägerin in B. an Herrn B. geleistet, der die Anzahlung quittiert habe (vgl. die Quittung Anl. B 19).

Er habe mit einer Lieferung des PKW im Juni 2019 gerechnet. Als dann plötzlich in der Auftragsbestätigung aus August 2018 (Anl. K 2) eine Lieferung für Februar 2019 angekündigt worden sei, habe er Herrn B. mitgeteilt, dass ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr von Interesse wäre, das er ein vergleichbares Fahrzeug zu demselben Preis schneller erwerben könne. Daraufhin habe er sich mit Herrn B. im Oktober darauf geeinigt, dass er das Fahrzeug zu dem ursprünglichen Kaufpreis in Höhe von 90.000,00 € erhalten werde. Dies sei in der auf den 18.10.2018 datierten Bestellung (vgl. Anl. K 5) festgehalten.

Entsprechend einer Vereinbarung mit der Klägerin habe er in Begleitung von K. W. eine zweite Rate in Höhe von 46.000,00 € in bar am 18.10.2018 an Herrn B. gezahlt. Herr B. habe wiederum eine Quittung ausgestellt (vgl. Anl. B 21).

Die letzte Rate in Höhe von 24.000,00 € habe er in Begleitung von S. H. am 22.10.2018 in bar an Herrn B. gezahlt, der dies wiederum quittiert habe (vgl. Anl. B 23).

Ein eventueller Missbrauch der Vertretungsmacht durch Herrn B. sei für ihn nicht erkennbar gewesen.

Einen Fahrzeug-Benutzungsvertrag habe er mit der Klägerin nicht geschlossen und den Vertrag Anl. K 9 nicht unterzeichnet.

Am 12.09.2019 habe der Kilometerstand des PKW bei 9.812 gelegen (vgl. Anl. B 7).

Mit einer Verwendung seiner Daten über das System „Me-Connect“ habe er sich nicht einverstanden erklärt.

Die Klägerin beantragt außerdem die Abweisung der Widerklage.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

In dem Termin vom 03.09.2019 wurde der Beklagte informatorisch angehört und M. H. (Neffe des Beklagten), S. M. (Verkaufsleiter der Klägerin), U. R. (kaufmännischer Leiter der Klägerin), A. K. (Verkaufsassistentin der Klägerin), J. S. (Serviceassistentin der Klägerin) und K. W. (eine Freundin des Beklagten) uneidlich als Zeugen vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift dieses Tages verwiesen (vgl. AS 173 ff.). In dem Termin vom 08.10.2019 wurde S. H. (ein Bekannter des Beklagten) uneidlich als Zeuge vernommen (vgl. die Sitzungsniederschrift auf AS 313 ff.). In dem Termin vom 18.11.2019 wurden A. M. (Bürokaufmann bei der Klägerin) und F. M. (KFZ-Mechatroniker) bei der Klägerin uneidlich als Zeugen vernommen (vgl. die Sitzungsniederschrift AS 391ff.).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückgabe des streitgegenständlichen PKW (vgl. Klageantrag Z.1) und Zahlung eines Nutzungsersatzes in Höhe von 11.507,84 € (vgl. Klageantrag Z. 2). Ein Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes (Klageantrag Z. 3) besteht nicht (vgl. zum Ganzen unten I.). Die Widerklage ist unbegründet (vgl. unten II.).

I.

Die Klage hat Erfolg, soweit die Klägerin die Rückabwicklung des Kaufvertrags und die Zahlung eines Nutzungsersatzes beansprucht.

1. Die Klägerin kann von dem Beklagten die Rückgewähr des streitgegenständlichen PKW infolge Rücktritts nach § 346 Abs. 1 BGB verlangen.

a) Die Klägerin war gemäß § 323 Abs. 1 Var. 1 BGB wegen Nichterfüllung der Pflicht zur Kaufpreiszahlung zum Rücktritt berechtigt.

aa) Die Parteien haben einen gegenseitigen Vertrag in Form eines Kaufvertrags geschlossen, in dem sich der Beklagten zur Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 96.900,00 € an die Klägerin verpflichtete (vgl. § 433 Abs. 2 BGB).

bb) Die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises war ausweislich der Auftragsbestätigungen mit Übernahme des PKW, spätestens also nach Ablauf der viermonatigen Nutzung durch den Beklagten, also am 18.02.2019, fällig.

cc) Der insoweit beweisbelastete Beklagte hat nicht zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen, dass diese Zahlungspflicht durch Leistungserbringung erloschen ist im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB. Die Kammer geht nicht davon aus, dass die behaupteten Barzahlungen an A. B. in Höhe von insgesamt 90.000,00 € zum (teilweisen) Erlöschen der klägerischen Forderung führte. Dabei kann dahinstehen, ob die Zahlungen an A. B. tatsächlich geleistet wurden.

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(1) Es ist für die Kammer nicht erwiesen, dass A. B. zur Annahme der Kaufpreiszahlung befugt war. Gegen eine solche Empfangszuständigkeit spricht, dass A. B. ausweislich der Verfahrensanweisung vom 20.09.2017 ebenso wie andere Mitarbeiter der Klägerin zur Annahme von Barzahlungen für Neu- und Gebrauchtfahrzeuge nicht berechtigt war. Dies haben der Zeuge S. M. (vgl. AS 201), der seit dem Jahr 2016 als Verkaufsleiter bei der Klägerin tätig ist, und der Zeuge U. R., (vgl. AS 207), kaufmännischer Leiter bei der Klägerin, bestätigt. Die Zeuginnen K. und S. haben ebenfalls ausgesagt, dass die Verkäufer zur Entgegennahme von Barzahlungen nicht berechtigt seien (vgl. AS 213 f.).

(2) A. B. galt nicht gemäß § 56 HGB als ermächtigt zur Entgegennahme von Kaufpreiszahlungen.

(a) Der Kaufmann kann den Rechtsschein einer Vertretungsmacht nach § 56 HGB mit Wirkung gegenüber dem Geschäftspartner z.B. dadurch beseitigen, dass er durch einen deutlich erkennbaren Anschlag in dem Laden auf das Fehlen oder die Beschränkung der Vertretungsmacht hinweist. So kann es etwa liegen, wenn darauf hingewiesen wird, dass nur an den Kassen zu zahlen ist (vgl. Joost in, Staub, HGB, 5. Aufl. 2008, § 56 Rn. 45). Der Kaufmann kann den Rechtsschein auch durch Einrichtung eines Kassenschalters beseitigen (vgl. Wagner/Wöstmann in, Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl. 2019, § 56 Rn. 22).

(b) So liegen die Dinge hier. In dem Autohaus der Klägerin befindet sich nach Darstellung des Zeugen R. (vgl. AS 209) ein Kassenbereich, so dass kein Rechtsschein dahingehend begründet wurde, dass Verkäufer zur Entgegennahme von Barzahlungen auch an ihren Arbeitsplätzen bzw. in den Büroräumen berechtigt sind. Dass der Beklagte diesen Kassenbereich bei seinen wiederholten Besuchen in dem Autohaus nicht wahrgenommen hat, ist weder dargetan noch ersichtlich.

(3) A. B. war auch kein „Anscheinsvertreter“ mit der Folge, dass eine Zahlung an ihn einer Zahlung an die Klägerin gleichzusetzen war (vgl. dazu Olzen, in Staudinger BGB, Neubearbeitung 2016, § 362 Rn. 37 m.w.N.). Die entsprechend heranzuziehenden Voraussetzungen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht sind nicht gegeben.

(a) Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es willentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, und der Geschäftspartner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde zu den vorgenommenen Erklärungen bevollmächtigt ist (BGH, Urteil vom 11.05.2011 – VIII ZR 289/09 –, juris, Rn. 15; st.Rsp.).

Diese Kriterien sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar konnte A. B. nach Aussage des Zeugen R. (vgl. AS 211) als Verkäufer Verkaufsgespräche führen und Angebote unterbreiten. Da die eigentliche Bestätigung des Kaufvertrags, wie aus den Auftragsbestätigungen Anl. K 2, 7 und 8 ersichtlich, dann aber durch den Zeugen R. als kaufmännischen Leiter erfolgte, ist nicht anzunehmen, dass die Klägerin duldete, dass A. B. in dem hiesigen Fall wie ein Vertreter auftrat. Dass die Klägerin die Entgegennahme von Barzahlungen durch A. B. duldete, ist angesichts der oben genannten Verfahrensanweisung der Klägerin vom 20.09.2017 (Anl. K 10) auch nicht anzunehmen. Im Übrigen hat der Zeuge S. M., ohne dass ihm dies zu widerlegen ist, bestritten, eine Anzahlung durch den Beklagten in Höhe von 20.000,00 € angeordnet zu haben (vgl. AS 201).

Des Weiteren konnte angesichts der Auftragsbestätigung durch den kaufmännischen Leiter auf Seiten des Beklagten kein Vertrauen dahingehend bestehen, dass A. B. allein zum Abschluss eines Kaufvertrags über einen solchen PKW der Luxusklasse zu diesen Konditionen befugt war und damit die Zahlung des vermeintlich gesamten Kaufpreises für die Klägerin entgegennehmen durfte.

(b) Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und wenn der Geschäftspartner annehmen durfte, der Vertretene kenne und billige das Handeln des Vertreters (vgl. BGH a.a.O. Rn. 16; st.Rsp.).

Dass die Klägerin bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern könne, dass A. B. Barzahlungen von dem Beklagten (oder einem anderen Käufer) entgegennahm, konnte nicht festgestellt werden. Aufgrund der genannten Verfahrensanweisung durfte die Klägerin zunächst in Ermangelung anderer Anhaltspunkte annehmen, dass Verkäufer wie A. B. keine Barzahlungen bei PKW-Käufen entgegennehmen. Weiter haben die Zeugen S. M. (vgl. AS 201) und U. R. (vgl. AS 209) als Teil des Führungspersonals ebenso wenig wie die Zeuginnen K. (vgl. AS 213) und S. (vgl. AS 217) nach ihren übereinstimmenden und widerspruchsfreien, somit für die Kammer glaubhaften, Aussagen Auffälligkeiten im Hinblick auf das Agieren des A. B. vor dessen Verschwinden im Oktober 2018 mitbekommen.

(4) Die Klägerin hat eine etwaige Zahlung an A. B. auch nicht entsprechend § 177 Abs. 1 BGB genehmigt.

(5) A. B. war auch nicht als Dritter im Sinne des § 362 Abs. 2 BGB zur Entgegennahme der Zahlungen ermächtigt. Die Voraussetzungen einer wirksamen Leistung an einen Nichtberechtigten nach § 185 Abs. 2 BGB liegen ebenfalls nicht vor.

(6) A. B. galt auch nicht gemäß § 370 BGB als ermächtigt, Barzahlungen durch den Beklagten zu empfangen.

(a) Nach § 370 BGB gilt der Überbringer einer Quittung als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen. Die Anwendung des § 370 BGB setzt eine vom Gläubiger oder von seinem Vertreter eigenhändig unterschriebene Quittung voraus (vgl. Fetzer, in MünchKomm BGB, 8. Aufl. 2019, BGB § 370 Rn. 3 m.w.N.). § 370 ist nur anwendbar, wenn an den Überbringer der Quittung die geschuldete Leistung bewirkt wird (vgl. Fetzer a.a.O. Rn. 6).

(b) Gemessen an diesen Grundsätzen konnten Barzahlungen an A. B. als den Überbringer der drei Quittungen nicht wie eine Erfüllung der Leistung wirken.

Dabei ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei den vorgelegten Quittungen um solche der Klägerin handelt, die trotz abredewidriger Ausfüllung durch A. B. gegenüber dem Beklagten den Rechtsschein einer wirksamen Quittung begründen können. Zwar tragen diese Quittungen einen Stempel, aus denen die Klägerin als Ausstellerin hervorgeht. Allerdings werden derartige vorgedruckte Standardquittungen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht unbedingt dazu eingesetzt, um – ohne Zusammenhang zu einer Rechnung – Zahlungen in einer Größenordnung von annähernd 100.000,00 € für den Kauf eines PKW der Luxusklasse nachzuweisen. Dies müsste auch dem Beklagten, der als Inhaber eines Restaurants im Geschäftsverkehr erfahren ist, bekannt sein. Hinzu kommt, dass der Beklagte nach eigener Aussage in der Vergangenheit mehrfach PKW gekauft hatte, die er per Überweisung bezahlte und für die er anschließend Rechnungen erhielt (vgl. AS 187). Soweit der Beklagte davon ausgegangen sein will, dass er anstelle einer Rechnung die Quittungen erhielt, überzeugt dies nicht, da Quittungen einen Zahlungsnachweis erbringen können, sich aus ihnen aber nicht ergibt, wie hoch die Zahlungspflicht insgesamt ist und welche Gegenleistung hierfür erbracht wurde.

Gegen eine Rechtsscheinwirkung spricht insbesondere, dass die vorgeblichen Barzahlungen des Beklagten nicht im Hinblick auf die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises erfolgten. Seine Einlassung und die Aussage des Zeugen M. H. zu den Umständen einer Aufforderung der Klägerin zur Erbringung von Anzahlungen vermögen nicht zu überzeugen.

Ausweislich der Auftragsbestätigungen vom 01.03.2018 (Anl. K 7) und 02.03.2018 (Anl. K 8) war die Zahlung des Kaufpreises nach Vereinbarung, spätestens effektiv bei der Übernahme des PKW geschuldet. Dass, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe der Beklagte zur Erbringung von Anzahlungen verpflichtet war, lässt sich den Auftragsbestätigungen nicht entnehmen. Dass eine entsprechende Vereinbarung von dem kaufmännischen Leiter der Klägerin oder einer anderen vertretungsberechtigten Person mit dem Beklagten schriftlich oder mündlich getroffen wurde, ist weder dargetan noch ersichtlich.

Der Beklagte hat zu dem Grund der ersten Anzahlung befragt ausgesagt, dass er gewollt habe, dass die Produktion beginne (vgl. AS 179). M. H. hat angegeben, dass A. B. angerufen habe und gesagt habe, dass solange keine Anzahlung erfolge, mit der Produktion nicht begonnen werden könne. Sie hätten 30.000,00 € zahlen sollen. M. H. habe dann gesagt, dass „wir“ 20.000,00 € zahlen würden (vgl. AS 195).

Zu dem Grund für die zweite Anzahlung hat der Beklagte angegeben, dass Herr B. angerufen und gesagt habe, dass das Fahrzeug demnächst fertig sei und dass er deswegen gezahlt habe. Herr B. habe die Zahlung verlangt. Die Summe 46.000,00 € sei von ihm gekommen (vgl. AS 181). Wenn ihm vorgehalten werde, dass eine Vereinbarung über eine kostenlose Nutzung des PKW getroffen worden sei und er gefragt werde, weshalb er dennoch die Anzahlung geleistet habe, könne er sagen, dass er schnell zahlen und seine Schulden habe begleichen wollen. Grund der dritten Anzahlung sei gewesen, dass er, der Beklagte, habe zeigen wollen, dass er korrekt arbeite (vgl. AS 183).

Dieser Darstellung des Beklagten und des Zeugen H. folgt die Kammer nicht. Die Aussagen sind widersprüchlich und unplausibel und damit für die Kammer nicht glaubhaft.

Die Einlassung des Zeugen M. H., dass die erste Anzahlung erfolgte, damit mit der Produktion begonnen werden könne, ist im Hinblick auf die unbedingte Verpflichtung der Klägerin zur Übergabe und Übereignung des PKW, die sich aus beiden Auftragsbestätigungen vom 01.03. und 02.03.2018 (und ergänzend aus § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB) ergibt, nicht nachvollziehbar. Eine Rechnung oder schriftliche Zahlungsaufforderung der Klägerin lag zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht vor. Im Gegenteil hatte A. B. ausweislich des Schreibens vom 23.02.2018 an den Beklagten (Anl. K 1) klargestellt, dass dieser den PKW mit „0 Km schon übernehmen [werde] ohne weitere Kosten“.

Nebulös bleibt auch die Schilderung des Beklagten zu dem Zustandekommen der zweiten Anzahlung. So vermochte der Beklagte nicht schlüssig zu erklären, weshalb A. B. eine weitere Zahlung verlangt haben sollte, obwohl dem Beklagten, wie er eingeräumt hat, der PKW zunächst für die Dauer von vier Monaten kostenlos zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden sollte. Entgegen der Aussage des Beklagten bestanden seinerseits zu diesem Zeitpunkt noch gar keine „Schulden“ (vgl. AS 183 oben) gegenüber der Klägerin und schon gar nicht in der von dem Beklagten selbst festgelegten Höhe von 46.000,00 €.

Hinsichtlich der dritten Anzahlung erschließt sich ebenfalls nicht, weshalb A. B. im Hinblick auf die kaufvertragliche Zahlungspflicht eine Anzahlung verlangt haben sollte, obwohl der Beklagte ab Oktober 2018 den PKW zunächst kostenlos nutzen durfte und obwohl er eine Rechnung der Klägerin nebst Zahlungsaufforderung nicht erhalten hatte.

Dass der Beklagte als Geschäftsmann, ohne zuvor eine Rechnung erhalten zu haben, drei Anzahlungen in der Höhe von 90.000,00 € an A. B. gegen Erhalt der Quittungen in der Annahme leistete, seine Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises zu erfüllen, nimmt die Kammer nach alledem nicht an.

Dass der Beklagte annahm, seine Zahlungspflicht durch Barzahlungen erfüllen zu können, erschließt sich für die Kammer nicht. Soweit er als Grund für die Barzahlungen angegeben hat, dass er nicht gewollt habe, dass der Verwendungszweck erkennbar sei und seine Frau, von deren Konto das Geld abgehoben worden sei, steuerliche Probleme bekomme (vgl. AS 183), ist nicht ersichtlich, welcher Art diese steuerlichen Probleme hätten sein können und weshalb er den Betrag nicht von einem seiner Konten überwies, auch um den Nachweis der Kaufpreiszahlung sicher führen zu können.

Außerdem ist zu sehen, dass der Beklagte nicht davon ausgehen durfte, mit der Zahlung einer Gesamtsumme von 90.000,00 € seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag zu erfüllen.

Unstreitig war er ausweislich der Auftragsbestätigung vom 03.08.2018 infolge zweier Auftragsänderungen zur Zahlung von 96.900,00 € verpflichtet.

Eine Herabsetzung des Kaufpreises auf 90.000,00 € ist für die Kammer nicht erwiesen. So trägt die Beklagtenseite bereits keinen schlüssigen Grund für eine solche Kaufpreisreduzierung vor. In dem Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 11.02.2019 (Anl. K 4) wird als Grund für eine Kaufpreisreduzierung eine Lieferverzögerung von acht Monaten angeführt. Tatsächlich war als – wohlgemerkt unverbindlicher – Liefertermin in der Auftragsbestätigung vom 01.03.2018 der Februar 2019 vorgesehen. Spätestens bei der Abgabe einer Willenserklärung im Hinblick auf die Änderung der Sonderausstattung war dem Beklagten also bekannt, dass der in der der Bestellung vom 21.02.2018 genannte – ebenfalls unverbindliche – Liefertermin von der Klägerin nicht mehr avisiert wurde.

Soweit der Beklagte auf Vorhalt des Bestellformulars vom 18.10.2018 (Anl. K 5) angegeben hat, dass er eine Reduzierung des Kaufpreises gewollt habe und dann Ausstattungsteile weggelassen worden wären (vgl. AS 179), steht dies in Widerspruch zu der Aussage des Zeugen M. H., der berichtet hat, dass sich aus der Bestellung vom 18.10.2018 eine Änderung der Bestellung nicht ergeben habe (vgl. AS 193). Diese Aussage ist wiederum nicht in Übereinstimmung zu bringen mit dem Bestellformular, ausweislich dessen diverse Sonderausstattungen im Vergleich zu der Auftragsbestätigung vom 03.08.2018 nicht mehr von dem Vertrag erfasst sein sollten. Dies wiederum ist unverständlich, wenn man davon ausgeht, dass an diesem Tag der PKW übergeben wurde und dementsprechend eine Änderung der Ausstattung nicht mehr vorgenommen werden konnte.

Schließlich liegt auch keine Auftragsbestätigung der Klägerin im Hinblick auf den geänderten Kaufpreis vor. Aufgrund der vorangegangenen drei Auftragsbestätigungen, die jeweils von dem kaufmännischen Leiter abgezeichnet worden waren, musste der Beklagte davon ausgehen, dass allein eine Absprache mit A. B. eine wirksame Vertragsänderung nicht herbeiführen konnte.

dd) Eine Fristsetzung nach § 323 Abs. 1 BGB war gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich, da der Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 11.02.2019 ernsthaft und endgültig die Erfüllung verweigerte, in dem er eine Zahlung des Kaufpreises ablehnte und im Gegenzug die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II von der Klägerin verlangte. Im Hinblick auf diese Erfüllungsverweigerung bestand ein Rücktrittsrecht der Klägerin auch vor Fälligkeit des Zahlungsanspruchs (vgl. § 323 Abs. 4 BGB).

b) Die Klägerin erklärte jedenfalls in der Klageschrift (dort S. 3 = AS 19) noch einmal ausdrücklich den Rücktritt von dem Kaufvertrag gemäß § 349 BGB.

2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Wertersatz für die Nutzung des PKW gemäß § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Höhe von 11.507,84 €.

Den Wert der gezogenen Nutzungen schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO. Die Berechnung des Nutzungsvorteils erfolgt, indem der Bruttokaufpreis von 96.900 € mit den gefahrenen Kilometern multipliziert und das Produkt durch die zu erwartende Gesamtlaufleistung bei Übergang der Sache dividiert wird.

a) Das Gericht geht dabei im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO davon aus, dass für den in Rede stehenden Mercedes S450 4Matic Coupé eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km zu erwarten ist. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung bei Übergang des PKW auf den Beklagten nach Ablauf des Nutzungsvertrags mit einer darin zugelassenen Nutzung für eine Wegstrecke von 8.000 Kilometern lag bei 242.000 Kilometern.

b) Am Stichtag 04.10.2019, den die Klägerin für die Berechnung ihrer Forderung heranzieht, lag der Kilometerstand bei 37.690.

aa) Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kilometerstand am 02.09.2019 bei 34.194 lag. Dabei stützt die Kammer sich auf den Auszug des Systems Me-Connect dieses Tages (vgl. Anl. K 12). Der Zeuge A. M., Bürokaufmann bei der Klägerin, hat berichtet, dass er den Kilometerstand an diesem Tag festgestellt habe. Eine solche Kilometerstandsabfrage werde, so der Zeuge, regelmäßig bei den Fahrzeugen aus dem Fuhrpark der Klägerin durchgeführt (vgl. AS 393 f.). Anhaltspunkte für eine Manipulation dieser Kilometerangabe sind nicht ersichtlich. Der Zeuge A. M. hat plausibel beschrieben, dass mittels dieses Systems nur Abfragen des Kilometerstands und des Standorts des PKW möglich seien. Man könne nicht auf das Fahrzeug zugreifen und man könne auch nicht den Kilometerstand beeinflussen (vgl. AS 355 f.). Diese Funktionsweise des Systems Me-Connect hat der Zeuge F. M., Kfz-Mechatroniker bei der Klägerin, bestätigt, der auch ausgesagt hat, dass ein Defekt des Tachometers auszuschließen gewesen sei (vgl. AS 401f.).

Der Beklagte vermochte keine präzise Aussage zu der Zahl der gefahrenen Kilometer zu treffen. In dem Termin vom 03.09.2019 hierzu befragt, hat er angegeben, dass der Kilometerstand „etwa bei 10.000“ liege, genau könne er das nicht sagen (vgl. AS 189). Der Zeuge M. H. vermutete in diesem Termin, dass der Kilometerstand sich in dieser Größenordnung bewegt (vgl. AS 199).

Soweit der Beklagte in dem Termin vom 08.10.2019 auf Vorhalt der Anl. K 12 mit der Kilometerangabe 34.194 meinte, er habe den PKW dann eben bereits mit einem höheren Kilometerstand erworben (vgl. AS 315), kann dies lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, für deren Richtigkeit sich kein Anhaltspunkt findet. Dass er den PKW anders als in dem Schreiben des Herrn B. vom 23.02.2018 (Anl. B 1) zugesagt mit einem höheren Kilometerstand erworben hatte, hatte er vor Vorlage der Anl. K 12 nie behauptet. Im Gegenteil hatte er mit Schriftsatz seiner Rechtsanwältin vom 16.09.2019 ein Lichtbild Anl. B 7 vorgelegt, ausweislich dessen die – aus seiner Sicht reguläre – Laufleistung am 12.09.2019 bei 9.812 Kilometern gelegen haben soll. Schließlich hat der Zeuge A. M. glaubhaft geschildert, dass der PKW mit einem Kilometerstand von 6 oder 7 bei der Klägerin angeliefert und dann von A. B. [an den Beklagten] übergeben worden sei. In der Folge habe man den Kilometerstand jede Woche montags überprüft. Dieser sei stetig gestiegen und habe nach vier Monaten bei 10.000 bis 14.000 gelegen (vgl. AS 395).

bb) Die Kammer geht auch davon aus, dass der PKW bis zum 04.10.2019 weitere 3.496 Kilometer zurücklegte, so dass der Kilometerstand an diesem Tag bei 37.690 lag. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau der Anl. K 13 und K 19. Ausweislich eines Ausdrucks aus dem Werkstattportal X. vom 12.09.2019 (Anl. K 13) zeigte der Tachometer an diesem Tag – wie auch aus der Anl. B 7 zu entnehmen – einen Kilometerstand von 9.812 an. Der Ausdruck des Systems Me-Connect vom 04.10.2019, 12:25 Uhr (Anl. K 19) zeigte für diesen Tag einen Kilometerstand von 13.308 an, so dass die die Differenz von 3.496 Kilometern zwischen dem 12.09. und dem 04.10.2019 ergibt. Soweit der Kilometerstand ausweislich des Ausdrucks aus dem X.-Portal vom 04.10.2019 bei 13.315 lag, ist dieser Unterschied zu dem Ausdruck von Me-Connect damit zu erklären, dass dieser Ausdruck den angezeigten Kilometerstand um 12:49 Uhr festhält, was nahelegt, dass der PKW einige Kilometer zwischen 12:35 und 12:49 Uhr zurücklegte.

Dabei geht die Kammer nicht davon aus, dass die Laufleistung von 9.812 Kilometern, die über das X.-Portal für den 12.09.2019 angegeben wurde, zutreffend war. Diese Laufleistung ist nicht in Übereinstimmung zu bringen mit der angegebenen Laufleistung des Systems Me-Connect für den 02.09.2019 und mit der Aussage des Zeugen A. M., dass man in den ersten vier Monaten nach Übergabe des PKW einen ständigen Anstieg des Kilometerstands bis zu 14.000 Kilometern vermerkt habe.

Außerdem bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angabe der Laufleistung von 9.812 über das X.-Portal, weil sich in diesem Ausdruck gleichzeitig eine Vielzahl von Fehlermeldungen für verschiedene Steuergeräte und Fahrzeugkomponenten finden, die sich auf den Tachometer beziehen. Dies hat der Zeuge F. M. glaubhaft dargestellt (vgl. AS 397).

Indes besteht für die Kammer keine Veranlassung, in Zweifel zu ziehen, dass die Differenz der gefahrenen Kilometer zwischen dem 02.09.2019 und 04.10.2019 ungeachtet des ansonsten unrichtigen Tachostandes zutreffend ist.

c) Da der Beklagte zur kostenlosen Nutzung des PKW für eine Strecke von 8.000 Kilometern berechtigt war, ist in die Berechnung des Nutzungsersatzes eine Wegstrecke von 29.690 Kilometern einzustellen.

d) Damit ergibt sich ein Wertersatzanspruch in Höhe von 11.888,27 € (= 96.900 Kilometer x 29.690,00 € / 242.000 Kilometer). Entsprechend dem Antrag der Klägerin war ein Betrag in Höhe von 11.507,84 € zuzusprechen (vgl. § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen einer behaupteten Manipulation des Kilometerstands und/oder nicht durchgeführter Inspektionen durch den Beklagten besteht nicht.

a) Die Kammer geht nicht davon aus, dass – sollte eine Manipulation des Kilometerstandes durch den Beklagten erfolgt sein – dies zu einem Minderwert des PKW führt.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich beim merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar (vgl. BGH NJW 2005, S. 277 [279]).

bb) Bei Anwendung dieser Rechtsprechung auf den Fall einer Manipulation des Kilometerstandes geht die Kammer nicht von einer Wertminderung aus. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs knüpft daran an, dass unfallgeschädigte PKW am Gebrauchtwagenmarkt einen geringeren Kaufpreis erzielen, weil die Befürchtung besteht, der PKW weise verstecke Schäden auf. So liegen die Dinge in dem vorliegenden Fall aber nicht. Sollte eine Manipulation des Kilometerstandes erfolgt sein, tritt diese offen zutage. Dabei lässt sich anhand der Daten zur Laufleistung aus dem System Me-Connect und dem X.-Portal erkennen, dass der Kilometerstand Unregelmäßigkeiten aufweist. Außerdem lässt sich anhand einer Zusammenschau dieser Daten, wie unter I.2. dieses Urteils und in dem Schriftsatz der Klägerin vom 08.10.2019 erfolgt (S. 6 = AS 297), jederzeit die tatsächliche Laufleistung rekonstruieren.

b) Dass der Klägerin ein Schaden dadurch entstanden ist, dass der Beklagte die Durchführung von Inspektionen unterließ, nimmt die Kammer nicht an. Das Unterbleiben einer „Scheckheftpflege“ begründet für sich genommen noch keinen Mangel (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.10.1996 – 7 W 44/96 –, juris Rn. 13), kann aber für den Garantieschutz relevant sein (vgl. Eggert, in Reinking/ders., Der Autokauf, 14. Aufl. 2020, Rn. 2915). Eine ordnungsgemäß betriebene „Scheckheftpflege gewährleistet, dass alle erforderlichen Arbeiten zum Erhalt von Wert und Funktion eines PKW durchgeführt werden (vgl. Eggert a.a.O. Rn. 2911a). Eine entsprechende Qualität des PKW kann die Klägerin als Kfz-Händlerin für den Fall eines Weiterverkaufs aber durch Nachholung der Inspektionen gewährleisten. In diesem Fall verbleibt auch kein Minderwert des PKW für den Fall des Weiterverkaufs. Im Unterschied zu einem Käufer des PKW entsteht ihr kein Nachteil etwa durch das Entfallen eines Garantieschutzes.

II.

Die Widerklage des Beklagten hat keinen Erfolg. Nach Umwandlung des Kaufvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis infolge des Rücktritts steht dem Beklagten gegen die Klägerin kein Anspruch auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II aus dem Kaufvertrag zu. Mangels einer Hauptforderung des Beklagten besteht auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

 

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