AG München – Az.: 158 C 15394/20 – Urteil vom 23.06.2021
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin auf Erstattung eines Reisepreises.
Die Klägerin buchte am 08.01.2020 bei der Beklagten eine Pauschalreise für sich und ihren Ehemann von Düsseldorf nach Fuerteventura und wieder zurück für den Zeitraum vom 15.03.2020 bis zum 22.03.2020 zum Gesamtreisepreis von 1.098,00 €, welchen die Klägerin in voller Höhe an die Beklagte entrichtete.
Die Klägerin trat die Reise nicht an. Eine Rückzahlung des Reisepreises durch die Beklagte erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 02.06.2020, vorgelegt als Anlage K4, forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 10.06.2020 erfolglos zur Zahlung des gesamten Reisepreises auf. Der im Nachgang beauftragte Prozessbevollmächtigte der Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 19.06.2020, vorgelegt als Anlage K5, zur Zahlung des noch ausstehenden Reisepreises sowie von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bis zum 03.07.2020 auf.
Die Klägerin trägt vor, die Reise habe nicht angetreten werden können, da der spanische Ministerpräsident am Abend des 13.03.2020 aufgrund der COVID19-Pandemie den staatlichen Alarmzustand ausgerufen habe. Damit sei eine landesweite Ausgangssperre einhergegangen, wobei auch Spaziergänge und Sport im Freien verboten worden seien. Mit Ausnahme von Lebensmittelläden und Apotheken sei die Schließung aller öffentlich zugänglichen Einrichtungen (Geschäfte, Restaurants etc.) angeordnet worden. Der Klägerin wäre es mithin bei Reiseantritt unmöglich gewesen, das Hotel – gegebenenfalls sogar das Hotelzimmer – zu verlassen. Der gesamte Urlaub hätte entsprechend innerhalb des Hotels stattfinden müssen. Dieser Umstand sei der Beklagten bekannt gewesen bzw. habe ihr bekannt sein müssen. Bereits Anfang März seien weltweite Reisebeschränkungen, die von nahezu allen Nationen verhängt worden seien, bekannt. Am 17.03.2020 sei sodann eine Reisewarnung mit weltweiter Geltung vom Auswärtigen Amt veröffentlicht worden, wonach für weltweit jedes Zielgebiet das Vorliegen von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen anzunehmen gewesen sei. Für die von der Klägerin geplante Reise seien am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände in Form der Verbreitung des Virus Covid-19 aufgetreten. Es sei für das Zielgebiet mit Einschränkungen bzw. mit Verhängung von Quarantänemaßnahmen für die anreisenden Personen bzw. auch mit der Gefahr, dass der Rückflug nicht mehr durchgeführt wird, zu rechnen gewesen. Hierbei liege zudem die Pflichtverletzung der Beklagten, dass sie trotz der Reisebeschränkungen die Reisenden nicht über die vorgenannten Gefahren informiert habe, mehr noch habe sie nach eigenem Vortrag wohl von allen Reisenden verlangt, dass sie die Reise antreten sollten. Das Nichterscheinen der Klägerin zur Abreise sei als Rücktritt vom Reisevertrag auszulegen. Die Beklagte sei nach §§ 651a Abs. 1, 651h Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 5 BGB zur Rückerstattung von 1.098,00 € verpflichtet.
Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.098,00 EUR, zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2020, zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 201,71 EUR, zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2020 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, in dem Nichtantritt der Reise sei kein konkludenter Rücktritt vom Reisevertrag zu sehen, dem bloßen Nichtantritt komme keinerlei Erklärungswert zu. Jedenfalls hätten die Voraussetzungen für einen kostenlosen Rücktritt nicht vorgelegen. Die gebuchte Reise habe vollständig und ohne erhebliche Beeinträchtigung durchgeführt werden können, sämtliche vertraglich vereinbarten Reiseleistungen hätten bereit gestanden. Die verhängte Ausgangssperre habe nicht für die Hotelanlage als solches gegolten, die Klägerin hätte sich in der Hotelanlage frei bewegen können. Hier sei eine großzügige Clubanlage mit All-Inklusiv-Leistungen gebucht gewesen. Es sei vertraglich nicht vorgesehen und wohl auch nicht erwünscht gewesen, dass (Verpflegungs-) Leistungen außerhalb des Hotels in Anspruch genommen würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 30.04.2021 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
1.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere besteht kein Rückzahlungsanspruch aus §§ 651h Abs. 1 Satz 2, 346 ff. BGB, da der Reisevertrag zwischen den Parteien und damit der Anspruch der Beklagten auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises (§ 651a Abs. 1 Satz 2 BGB) fortbestand. Die Klägerin ist nicht gemäß § 651h Abs. 1 Satz 1 BGB vor Reisebeginn von dem mit der Beklagten abgeschlossenen Reisevertrag zurückgetreten.
Die Klägerin hat vorliegend unstreitig zu keinem Zeitpunkt vor Reisebeginn den Rücktritt vom Reisevertrag gegenüber der Beklagten erklärt. Der Rücktritt nach § 651h Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Gestaltungsrecht. Er erfolgt analog § 349 BGB durch formfreie Willenserklärung gegenüber dem Reiseveranstalter und ist an keine weiteren Voraussetzungen gebunden, kann also auch konkludent erklärt werden. Damit ist jedes Verhalten des Reisenden, aus dem ersichtlich wird, dass er an dem ursprünglich geschlossenen Reisevertrag nicht mehr festhalten will, als Rücktritt nach dieser Vorschrift auszulegen (BeckOK BGB/Geib, 58. Ed. 1.5.2021, BGB § 651h Rn. 5). Dies gilt allerdings nicht, sofern der Reisende lediglich zum Reiseantritt nicht erscheint, denn einem solchen Verhalten ist ohne das Hinzutreten weiterer Umstände aus der Sicht eines objektiven Empfängers der eindeutige Wille des Reisenden zum Rücktritt vom Reisevertrag nicht zu entnehmen (ausführlich hierzu LG Frankfurt, Urteil vom 30. August 2007 – 2-24 S 39/07 –, juris). Insofern fehlt es bereits an einer Willenserklärung des Reisenden auf Beendigung des Reisevertrages. Die gegenteilige Ansicht, die den Nichtantritt der Reise ohne weiteres als stillschweigenden Rücktritt wertet (MüKoBGB/Tonner, 8. Aufl. 2020, BGB § 651h Rn. 11 m.w.N.) vermag nicht zu überzeugen. Zwar mag in einem so genannten „no show“ zuweilen der Ausdruck des Willens liegen, von der Reise Abstand zu nehmen. Ein solcher Wille ist jedoch keineswegs zu unterstellen und vermag daher auch dann, wenn er wirklich vorliegt, keine Auflösung des Reisevertrags zeitigen. Das bloße Nichterscheinen eines Reisenden kann vielfältige Ursachen haben; naheliegender als die Absicht zum Rücktritt ist eine schlichte Verspätung. Allerdings kann es auch in diesem Fall dem Interesse des Reisenden entsprechen, der Vertragsbindung gegen die Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung zu entgehen; ein Reisender, der sich verspätet hat, kann jedoch ebenso gut daran interessiert sein, die Reiseleistung zumindest teilweise noch in Anspruch zu nehmen. Mit seinem bloßen Nichterscheinen ist daher aus der Sicht des Reiseveranstalters kein bestimmter Erklärungswert verknüpft, der es rechtfertigte, einen konkludenten Rücktritt anzunehmen (BeckOGK/Harke, 1.5.2021, BGB § 651h Rn. 12, vgl. auch NK-BGB/Mark Niehuus, 4. Aufl. 2021, BGB § 651h Rn. 5). Vorliegend wurde von der Klagepartei zu den Ursachen des Nichterscheinens der Klägerin zum Reiseantritt nicht explizit vorgetragen, insbesondere wurde nicht vorgetragen, dass der Nichtantritt der Reise von einem Rücktrittswillen der Klägerin getragen gewesen sei. Trägt aber nicht einmal die Klagepartei als darlegungsbelastete Partei vor, dass zum Zeitpunkt des Nichtantritts der Reise ein Rücktrittswille des Reisenden vorgelegen habe, so ist nicht ersichtlich, wieso die Beklagte in diesem Kontext von einem Rücktrittswillen der Klägerin hätte ausgehen sollen. Eine andere Beurteilung des Erklärungswertes des Nichtantritts der Reise durch die Klägerin ergibt sich vorliegend auch nicht aufgrund des weltweiten Auftretens der Corona-Pandemie oder der Ausrufung des staatlichen Alarmzustandes durch die spanische Regierung. Es ist gerichtsbekannt, dass Mitte März 2020 unzählige Reisende die von ihnen vor Bekanntwerden der Pandemie gebuchten Pauschalreisen trotz der geschilderten Umstände angetreten haben. Aus Sicht der Beklagten stellte sich der Nichtantritt der Reise durch die Klägerin auch vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und der weltweiten Entwicklung daher nicht ohne jeden Zweifel als Rücktritt vom Reisevertrag dar. Da für die Beklagte vorliegend keine weiteren Anhaltspunkte für einen Rücktritt der Klägerin vorgelegen haben, stellt das bloße Nichterscheinen der Klägerin zum Abflug gerade keine konkludente Rücktrittserklärung im Sinne von § 651h Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Hätte die Klägerin wirksam zurücktreten wollen, hätte sie die Beklagte daher vor Reisebeginn schriftlich oder telefonisch von ihrem Rücktrittswunsch in Kenntnis setzen müssen, wie sie dies auch ohne weiteres nach Ablauf des Reisezeitraums mit Schreiben vom 02.06.2020, vorgelegt als Anlage K4, getan hat. Aus diesem nachträglich erklärten „Rücktritt“ können die auf § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB gestützten Zahlungsansprüche indes nicht abgeleitet werden.
Nachdem es bereits an einem Rücktritt der Klägerin vom Reisevertrag fehlt, kommt es auf die Frage des Vorliegens unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände am Bestimmungsort im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB vorliegend nicht an.
2.
Der geltend gemachte Anspruch auf Nebenkosten teilt das Schicksal der Hauptforderung.
II.
Die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.