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Rundfunkbescheid – Überprüfung auf formale und inhaltliche Wirksamkeit

LG Stuttgart 19. Zivilkammer, Az.: 19 T 264/18, Beschluss vom 06.09.2018

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 28.06.2018, Az. 41 M 53305/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge und Nebenkosten i.H.v. 277,30 €.

Mit Vollstreckungsersuchen vom 06.04.2018 beantragte die Gläubigerin zunächst die gütliche Erledigung gemäß § 802ZPO und – für den Fall, dass eine gütliche Erledigung nicht möglich sein sollte – die Bestimmung eines Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802f ZPO. Im Kopf des Schreibens findet sich links das Wort „S Anstalt öffentlichen Rechts“ sowie rechts die Postanschrift „S c/o A“ nebst Adress- und Kontaktdaten. Weiterhin angegeben ist die Beitragsnummer, die Daten der Gebühren-/Beitragsbescheide, die Daten der Mahnungen, die Zahlungsrückstände und die berücksichtigten Zahlungen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass das Ersuchen in dieser Ausfertigung vollstreckbar sei, die Beitragsbescheide unanfechtbar geworden seien bzw. Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung hätten. Siegel, Name und handschriftliche Unterschrift sind nicht vorhanden. Das Ersuchen endet mit „mit freundlichen Grüßen Südwestrundfunk Der Intendant“ und dem Hinweis, dass das Vollstreckungsersuchen von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam sei.

Symbolfoto: frank peters/Bigstock
Symbolfoto: frank peters/Bigstock

Mit Schreiben der Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Stuttgart (im Folgenden: „Gerichtsvollzieherin“) vom 25.04.2018 wurde der Schuldner zur Zahlung binnen zweier Wochen aufgefordert. In dem Schreiben wurde – für den Fall der Nichtzahlung – zugleich Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 14.05.2018, 12:00 Uhr bestimmt und der Schuldner darüber belehrt, dass bei Missachtung eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis erfolgt. Das Schreiben wurde dem Schuldner am 25.04.2018 zugestellt. Zum Termin am 14.05.2018 erschien der Schuldner ohne weitere Begründung in nicht.

Mit Schreiben der Gerichtsvollzieherin vom 14.05.2018 – dem Schuldner zugestellt am 15.05.2018 – wurde dem Schuldner mitgeteilt, dass er den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ohne ausreichende Entschuldigung versäumt habe und daher gemäß § 882ZPO nach Ablauf zweier Wochen in das Schuldnerverzeichnis eingetragen werde. Weiter wurde der Schuldner darüber in Kenntnis gesetzt, dass er gemäß § 882 die ZPO innerhalb zweier Wochen Widerspruch beim Amtsgericht Stuttgart einlegen könne.

Mit Schreiben vom 20.05.2018 – beim Amtsgericht Stuttgart eingegangen am 23.05.2018 – bat der Schuldner um Frist Aufschub bezüglich der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Zur Begründung führt der Schuldner aus, dass er in Verhandlungen mit der Gläubigerin um eine gütliche Einigung sei.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 04.06.2018 wurde die Eintragung im Schuldnerverzeichnis bis zur Entscheidung über den Widerspruch des Schuldners vom 20.05.2018 einstweilen ausgesetzt. Mit Schreiben vom 02.06.2018 – beim Amtsgericht eingegangen am 08.06.2018 – verwies der Schuldner auf eine abgeschlossene Teilzahlungsvereinbarung mit der Gläubigerin. In einem Schreiben vom 28.05.2018 bestätigte die Gläubigerin dem Schuldner, dass dieser den offenen Betrag einschließlich des Beitrags für 06.2018 in zwei Raten i.H.v. 150,00 € und einer Schlussrate i.H.v. 137,26 €, beginnend am 15.06.2018, bezahlen könne.

Mit Schreiben vom 18.06.2018 nahm die Gläubigerin zum Widerspruch des Schuldners vom 20.05.2018 Stellung. Hierin führte sie aus, dass es zum Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung kam, diese vom Schuldner jedoch nicht eingehalten wurde. Aus diesem Grund liege derzeit keine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner vor. Die Forderung sei überdies vollständig weiter offen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 28.06.2018, 41 M 53305/18, hat das Amtsgericht den Widerspruch des Schuldners vom 20.05.2018 gegen die Eintragungsanordnung vom 14.05.2018 zurückgewiesen und die einstweilige Anordnung vom 04.06.2018 aufgehoben. Der Beschluss wurde dem Schuldner am 03.07.2018 zugestellt.

Mit Schreiben vom 13.07.2018 – beim Amtsgericht eingegangen am 17.07.2018 – legte der Schuldner gegen den Beschluss vom 28.06.2018 Beschwerde ein. Zur Begründung führt er aus, dass zwischenzeitlich eine vollständige Befriedigung der Gläubigerin erfolgt sei. Mit Schreiben vom 30.07.2018 nahm die Gläubigerin ich hierzu Stellung und führte aus, dass die Forderung unverändert vollständig offen sei.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 02.08.2018 wurde der sofortigen Beschwerde des Schuldners vom 13.07.2018 gegen den Beschluss vom 28.06.2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Verfügung vom 08.08.2018 wurde den Beteiligten das Aktenzeichen des Beschwerdeverfahrens mitgeteilt und die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 21.08.2018 teilte die Gläubigerin mit, dass der Schuldner weiterhin keine Zahlungen leistete und die Forderung nicht beglichen sei. Eine Stellungnahme des Schuldners erfolgte indes nicht.

Die Gerichtsvollzieherakte DR II 491/18 wurde beigezogen.

II.

1.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 13.07.2018 ist zulässig.

Gegen eine Entscheidung nach § 882c ZPO ist der Widerspruch nach § 882d Abs. 1 S. 1 ZPO der statthafte Rechtsbehelf. Im Rahmen des Widerspruchs entscheidet das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht durch Beschluss. Gegen solche Entscheidungen nach § 882d ZPO ist die sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO das statthafte Rechtsmittel. So findet die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen statt, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können (§ 793 ZPO). Solche richterlichen Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren sind – wie im vorliegenden Fall – etwa Beschlüsse des Vollstreckungsgerichts nach § 882d ZPO.

Weiter ist der Schuldner durch den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 28.06.2018 auch beschwert und die zweiwöchige Frist des § 793 ZPO i.V.m. § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO wurde eingehalten.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 13.07.2018 ist daher zulässig.

2.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist jedoch unbegründet.

Im Rahmen der sofortigen Beschwerde bemisst sich der Prüfungsmaßstab des Beschwerdegerichts anhand des Prüfungsmaßstabs der angefochtenen Entscheidung. Vorliegend wendet sich das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen den Rechtsbehelf des Widerspruchs nach § 882d Abs. 1 S. 1 ZPO. Die sofortige Beschwerde ist begründet, wenn die angefochtene Entscheidung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist oder, wenn sie inhaltlich unzutreffend ist (vgl. Schuschke/Walker/Walker Rn. 5; HK-ZV/Handke § 793 Rn. 15).

a)

Zunächst ist festzustellen, dass die Überprüfung eines Rundfunkgebührenbescheids auf seine formale und inhaltliche Wirksamkeit dem Verwaltungsverfahren bzw. dem Verwaltungsrechtsweg vorbehalten ist und nicht Gegenstand der Erinnerung oder sofortigen Beschwerde im Vollstreckungsverfahren sein kann (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.01.2008, 1 BvR 829/06; BGH Beschluss vom 27.04.2017, I ZB 91/16; BVerwG Urteil vom 18.03.2016, 6 C 7/15). Hierbei gilt, dass die Rundfunkgebührenpflicht kraft Gesetzes entsteht, ohne dass der Erlass eines Gebührenfestsetzungsbescheids erforderlich ist. Bescheide sind erst für die zwangsweise Beitreibung rückständiger Gebühren und Beiträge erforderlich (BGH Beschluss vom 27.04.2017, I ZB 91/16). Einwendungen gegen die titulierte Forderung an sich müssen daher im Verwaltungsrechtsweg mittels einer verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsgegenklage gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO geltend gemacht werden (vgl. u.a. Landgericht Stuttgart Beschluss vom 31.08.2016, 10 T 348/16). Der Gerichtsvollzieher hat ebenso wenig wie das Vollstreckungsgericht zu prüfen, ob die Festsetzung des Beitrages als solcher den gesetzlichen Anforderungen entspricht, denn das Vollstreckungsersuchen tritt an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels (§ 15a Abs. 3 LVwVG). Demgemäß kann die Rechtmäßigkeit der hier in Rede stehenden Beitragsbescheide nur durch die nach § 40 Abs. 1 VwGO hierzu berufenen Verwaltungsgerichte überprüft werden.

Im Rahmen dieser Überprüfung kann es auch auf die Frage der Bekanntgabe eines Gebührenbescheids ankommen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.10.2016, 2 S 1203/16). Geht der Schuldner jedoch nicht erfolgreich im Wege des Verwaltungsrechtswegs gegen einen Festsetzungsbescheid vor und wird dieser unanfechtbar oder entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs, liegen die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung vor (vgl. § 2 Nr. 1 und 2 LVwVfG BW).

Dies entspricht dem tragenden Grundsatz des Vollstreckungsrechts, dass nur die Unanfechtbarkeit und nicht (auch) die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts Vollstreckungsvoraussetzung ist (vgl. Deusch/Burr, BeckOK.VwVfG, 34. Edition, Stand 01.10.2016, § 6 Rn. 20). Eine wirksame Zustellung der Beitragsbescheide ist mithin keine Vollstreckungsvoraussetzung.

§ 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW verlangt lediglich, dass im Vollstreckungsersuchen der zu vollstreckende Verwaltungsakt bezeichnet wird; gemäß § 15a Abs. 4 Nr. 4 LVwVG BW reicht es zudem aus, dass das Vollstreckungsersuchen die Angabe enthält, der Verwaltungsakt sei unanfechtbar geworden (BGH, Beschluss vom 08.10.2015, VII ZB 11/15). Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet im Vollstreckungsverfahren gerade nicht statt. Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme gemäß § 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW ist nicht der Gebühren- oder Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde (BGH, Beschluss vom 11.06.2015, I ZB 64/14). Für den Einwand, die Zwangsvollstreckung aus Rundfunkbeitragsbescheiden sei unzulässig, weil die Bescheide rechtswidrig oder unwirksam seien, steht dem Beitragsschuldner daher allein der Verwaltungsrechtsweg offen (BGH Urteil vom 27.04.2017, I ZB 91/16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.10.2016, 2 S 1203/16). Dass er die Bescheide des Gläubigers nicht im Sinne einer Bekanntgabe erhalten habe, hat der Schuldner vorliegend nicht vorgetragen.

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b)

Die Zwangsvollstreckung richtet sich vorliegend nach dem LVwVG BW, das gemäß § 1 Abs. 1 LVwVG BW auch für diejenigen öffentlichen Stellen Anwendung findet, die – wie die Gläubigerin gemäß §§ 1 Abs. 1, 35, 37 SWRStVtrG BW (Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Südwestrundfunk und zur Änderung medienrechtlicher und datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 3. Dezember 2013) – unter Aufsicht des Landes stehen. Dementsprechend sieht § 10 Abs. 6 RdFunkBeitrStVtr (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 17. Dezember 2010) vor, dass Bescheide über die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden. Gläubiger des Rundfunkbeitrages ist nach § 10 Abs. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) die jeweilige Landesrundfunkanstalt, dies ist vorliegend der vollstreckende Südwestrundfunk, welcher gemäß § 1 des Staatsvertrags über den Südwestrundfunk (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/ 4403) rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist.

Rückständige Rundfunkbeiträge werden gemäß § 10 Abs. 5 RBStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt – vorliegend den S – als Vollstreckungsbehörde festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt (§ 10 Abs. 6 RBStV). Die Vollstreckung erfolgt in Baden-Württemberg gemäß § 13 Abs. 1 LVwVfG BW durch Beitreibung. Gemäß § 4 Abs. 1 LVwVfG BW ist in Baden-Württemberg unter dem Begriff der Vollstreckungsbehörde die Behörde zu verstehen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Dies ist die zuständige Landesrundfunkanstalt (§ 10 Abs. 5 RBStV). Somit ist in Baden-Württemberg der S als zuständige Landesrundfunkanstalt als Vollstreckungsbehörde im Sinne der Norm anzusehen (BGH, Beschluss vom 08.10.2015, VII ZB 11/15).

Für die Beitreibung durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörden gelten die in § 15 Abs. 3 LVwVfG BW geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen (BGH Beschluss vom 11.06.2015, I ZB 64/14; Beschluss vom 08.10.2015, VII ZB 11/15; Beschluss vom 21.10.2015, I ZB 6/15). Hiernach finden die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt und es keiner Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf (§ 15 Abs. 3 S. 2 LVwVfG BW).

Gemäß 15a Abs. 4 S. 1 LVwVG muss das Vollstreckungsersuchen mindestens enthalten:

1. die Bezeichnung und das Dienstsiegel der Vollstreckungsbehörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten,

2. die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,

3. die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,

4. die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt,

5. die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll,

6. die Angabe, wann der Pflichtige gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Gläubiger und Vollstreckungsbehörde ist der S.

Dabei ist trotz der Formstrenge, die in der Zwangsvollstreckung herrscht, eine kleinliche Handhabung nicht angebracht, es genügt, wenn durch eine Auslegung anhand des Vollstreckungsersuchens ohne weiteres festgestellt werden kann, wer Partei des Vollstreckungsverfahrens ist (BGH, Beschluss vom 23.10.2003, I ZB 45/02, zu § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Das vorliegende Vollstreckungsersuchen weist die Gläubigerin eindeutig aus. Im Gegensatz zu früheren Vollstreckungsersuchen des S weist der hier maßgebliche Vollstreckungsauftrag eindeutig den S als Anstalt öffentlichen Rechts als Gläubigerin aus. Der Beitragsservice ist lediglich noch als Postadresse enthalten. Auch enthält die Schlussformel des Schreibens nicht mehr nur den „S“, sondern zugleich auch noch den ihn vertretenden Intendanten, wenn auch nicht namentlich, sondern nur – und dies ist ausreichend – in seiner Funktion.

Aus dem im Streitfall maßgeblichen Regelungszusammenhang und der ausdrücklich vom Gesetz vorgenommenen Begriffsbestimmung ergibt sich ferner zweifelsfrei, dass die Gläubigerin Vollstreckungsbehörde im Sinne von § 15a Abs. 3 und 4 LVwVG BW ist. Gemäß § 10 Abs. 6 RBStV werden Bescheide, mit denen rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt werden, im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Für die Beitreibung von Beitragsbescheiden durch den Gerichtsvollzieher ist gemäß § 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW ein schriftliches Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde erforderlich. Gemäß § 4 Abs. 1 LVwVG BW ist unter dem Begriff der Vollstreckungsbehörde die Behörde zu verstehen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Dies ist die zuständige Landesrundfunkanstalt (§ 10 Abs. 5 RBStV). Für die Festsetzung rückständigen Rundfunkbeiträge des Schuldners ist mithin kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung die zuständige Landesrundfunkanstalt – vorliegend der S – als Vollstreckungsbehörde anzusehen (BGH, Beschluss vom 11.06.2015, I ZB 64/14; Beschluss vom 08.10.2015, VII ZB 11/15).

Unschädlich ist weiterhin, dass das Vollstreckungsersuchen nicht unterschrieben und mit einem Dienstsiegel versehen ist. Denn gemäß § 15 a Abs. 4 S. 2 LVwVG können bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wird, Dienstsiegel und Unterschrift fehlen. Die Voraussetzungen des § 15 a Abs. 4 S. 2 LVwVG sind hier erfüllt, da sich die Behörde einer Anlage, etwa einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage mit spezieller Software, bedient, die die zuvor eingegebenen individuellen Daten des Schuldners selbständig mit dem übrigen gespeicherten Text verbindet.

Die Bezeichnung der zu vollstreckenden Verwaltungsakte ist unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens enthalten.

c)

Die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides ist im Verfahren nach § 793 ZPO – wie oben ausgeführt – nicht zu prüfen.

Nach § 882d Abs. 1 ZPO kann sich ein Schuldner mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs gegen die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers wenden. Gegenstand des Widerspruchs ist allein der Einwand gegen die Eintragungsanordnung. Der Widerspruch ist begründet, sofern die Eintragung unberechtigt ist. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (BT-Drs. 16/10069, 39) bzw. bei der Beschwerde, der Zeitpunkt an dem über diese befunden wird (HK-ZPO/Rathmann Rn. 4).

Im Widerspruchsverfahren ist neben den allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen – vorliegend dem schriftlichen Vollstreckungsersuchen – zu prüfen, ob ein Eintragungsgrund gem. § 882c Abs. 1 ZPO vorliegt, keine Eintragungshindernisse bestehen und die Identifikationsmerkmale des Schuldners korrekt eingetragen sind.

Ein Eintragungshindernis liegt etwa darin, dass es in der Zwischenzeit zu einer Ratenzahlungsvereinbarung gekommen ist (BT-Drs. 16/10069, 39) oder der Schuldner binnen der Zwei-Wochenfrist des § 882d Abs. 1 S. 1 ZPO den Nachweis der Zahlung erbracht hat (AG Bonn, Beschluss vom 16.04.2014, 24 M 579/14). Das Gericht ist in seiner Beurteilung hierbei nicht an den vom Gerichtsvollzieher angegebenen Eintragungsgrund gebunden. Ist etwa zum Zeitpunkt, in dem über den Widerspruch entschieden wird, nunmehr ein Vermögensverzeichnis abgegeben worden, so hat das Gericht zu prüfen, ob statt des Eintragungsgrundes gem. § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO – Verweigerung der Abgabe eines Vermögensverzeichnisses – nunmehr der Eintragungsgrund des § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO eingreift, weil offensichtlich nicht genügend Vermögen für die Zwangsvollstreckung vorliegt (BT-Drs. 16/10069, 39). Materielle Einwendungen werden jedoch nicht geprüft.

Der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses ist im Einzelnen in § 882b Abs. 2 ZPO und § 882b Abs. 3 ZPO geregelt. Nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners aufzunehmen. Das Gesetz hat entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchuVVO aF auf eine Bindung an die Angaben in dem jeweils zu vollstreckenden Titel verzichtet (vgl. Musielak/Voit/Voit, 15. Aufl. 2018, ZPO § 882b Rn. 5 m.w.N.). Deshalb müssen, sollte bekannt werden, dass die Angaben in dem zu vollstreckenden Titel falsch sind, die richtigen Angaben eingetragen werden (BT-Drs. 16/10069, 36 Begründung des Gesetzentwurfs, BR-Drs. 304/08, 76 – im Falle bereits im Zeitpunkt der Eintragung als überholt und unrichtig bekannter Daten seien sogleich die richtigen Daten einzutragen). Das Schuldnerverzeichnis soll hierbei über die finanziellen Verhältnisse des Schuldners informieren. Nach § 882b Abs. 2 Nr. 2 soll das Geburtsdatum und der Geburtsort angegeben werden. Hierbei handelt es sich um Angaben, die nur dann angegeben werden müssen, wenn diese bekannt sind (BT-Drs. 16/10069, 36). Ferner ist in das Schuldnerverzeichnis der Wohnsitz des Schuldners aufzunehmen (§ 882b Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Hat der Schuldner mehrere Wohnsitze, was nach § 7 Abs. 2 BGB möglich ist, so sind alle aufzunehmen (BT-Drs. 16/13432, 46). Auch sind in das Schuldnerverzeichnis Aktenzeichen und Gericht bzw. Vollstreckungsbehörde der jeweiligen Vollstreckungssache oder des jeweiligen Insolvenzverfahrens einzutragen (§ 882b Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Kommt es ggf. zu mehreren Einträgen, so genügt es nämlich, wenn jeweils das weitere Aktenzeichen hinzugefügt wird (BT-Drs. 16/10069, 37).

Diesen Voraussetzungen ist vorliegend Genüge getan. So beinhaltet das Schreiben der Gerichtsvollzieherin vom 14.05.2018 die richtigen Identifikationsmerkmale des Schuldners. Weiter sind die Gläubigerin sowie die Zwangsvollstreckungssache eindeutig identifizierbar.

Auch wurde die Gerichtsvollzieherin aufgrund des schriftlichen Vollstreckungsersuchens der Gläubigerin vom 06.04.2018 tätig; somit sind auch die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegend gegeben.

d)

Weiter sind auch die besonderen Voraussetzungen des § 882c ZPO gegeben. So liegt der Eintragungsgrund „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ des § 882c Abs. 1 S. 1 Z. 1 ZPO vor.

Hiernach ist ein Schuldner von Amts wegen einzutragen, wenn er seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen. Die Weigerung, das Vermögensverzeichnis abzugeben, muss hierbei pflichtwidrig gewesen sein (Schilken Rpfleger 2006, 629). Insbesondere der Schuldner, der ohne Rechtfertigung trotz Ladung zum Termin nicht erscheint, kommt seiner Pflicht zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses nicht nach (LG Arnsberg, Beschluss vom 29.08.2013, I-6 T 185/13).

Im hiesigen Verfahren lagen die Voraussetzungen zur Abgabe der Vermögensauskunft am 14.05.2018 auch vor. Um die Vermögensauskunft in Form eines Vermögensverzeichnisses zu erhalten, müssen seit dem 01.01.2013 nur noch die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen – vorliegend das schriftliche Vollstreckungsersuchen – vorliegen (BT-Drs. 16/10069, 25). Zudem muss die in § 802f Abs. 1 S. 1 ZPO genannte Frist von zwei Wochen abgelaufen sein. Der Gläubiger kann sich also bereits vor Beginn etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen ein Bild von der Vermögenssituation des Schuldners machen (vgl. Dörndorfer JurBüro 2012, 617). Das Procedere richtet sich hierbei nach § 802f ZPO. Der Gläubiger muss einen Auftrag an den Gerichtsvollzieher richten. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner sodann über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Konsequenzen der pflichtwidrigen Terminversäumnis regelt u.a. § 802g Abs. 1 ZPO. Von Amts wegen ist der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis einzutragen, wenn er seiner Pflicht, die Vermögensauskunft abzugeben, nicht nachgekommen ist (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Macht der Schuldner geltend, dass er die Gründe, die zur Nichtabgabe der Vermögensauskunft geführt haben nicht zu vertreten hat, muss er dies ggf. im Rahmen etwaiger Rechtsbehelfe, die ihm gegen die oben genannten Maßnahmen zustehen, geltend machen.

Vorliegend wurde vom Gerichtsvollzieher auch das Verfahren zur Anberaumung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft eingehalten. Anderweitige Verfahrensfehler sind weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich.

Der Schuldner blieb dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auch unentschuldigt fern und hat somit seine Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft im Sinne des § 882c Abs. 1 S. 1 Z. 1 ZPO verletzt. Gründe, die seine Säumnis im Termin entschuldigen, sind vom Schuldner glaubhaft zu machen (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege § 901 Rn. 4).

Ein entsprechender Vortrag des Schuldners wurde weder gegenüber dem Amtsgericht noch im Beschwerdeverfahren vorgebracht. Aus diesem Grund war der Schuldner zum Erscheinen im Termin vom 14.05.2018 verpflichtet, weswegen sein unentschuldigtes Fernbleiben eine Nichtabgabe der Vermögensauskunft im Sinne des § 882c Abs. 1 S. 1 Z. 1 ZPO darstellt und somit die Voraussetzungen zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis vorlagen.

e)

Darüber hinaus sind weitere Eintragungshindernisse nicht ersichtlich, insbesondere ist die Forderung der Gläubigerin wieder erfüllt noch besteht zwischen den Beteiligten eine Ratenzahlungsvereinbarung.

Ein Zahlungsplan nach § 802b ZPO, der festgesetzt und nicht hinfällig ist, steht der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gem. § 882c Abs. 1 S. 2 ZPO nicht nur im Falle des Eintragungsgrundes gem. § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO, sondern auch im Falle der Eintragungsgründe nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO entgegen (BGH, Beschluss vom 21.12.2015, I ZB 107/14). Dies gilt selbst dann, wenn eine Stundungs- oder Stillhalteabrede im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO, zwischen Gläubiger und Schuldner nach der Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers, aber vor der Entscheidung über den dagegen gerichteten Widerspruch des Schuldners oder über die sich gegebenenfalls anschließende sofortige Beschwerde vereinbaren (BGH, Beschluss vom 21.12.2015, I ZB 107/14).

§ 775 Nr. 4 ZPO enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass das Vollstreckungsorgan materiell-rechtliche Einwände nicht zu beachten hat. Dieser Ausnahmecharakter ist bei der Auslegung und Anwendung der Vorschrift zu beachten (vgl. Schuschke/Walker/Raebel Rn. 10). Eine Einstellung respektive Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr. 4 ZPO setzt voraus, dass sich die Befriedigung wegen der Titelforderung oder die Stundung aus einer Urkunde ergibt, die den Anforderungen dieser Vorschrift genügt. Der Einwand des Gläubigers, der urkundliche Nachweis sei nicht geführt, kann jedoch im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein (BGH, Beschluss vom 17.05.2017, VII ZB 64/15).

Die Vollstreckung ist gem. § 775 Nr. 4 ZPO einzustellen, bzw. es liegt ein Eintragungshindernis vor, wenn der Gläubiger wegen der gesamten Titelforderung (zzgl. Zinsen und Kosten) Befriedigung oder Stundung erlangt hat. Wird nur ein Teil der Forderung erfasst, ist die Vollstreckung wegen dieses Teils zu beschränken (Musielak/Voit/Lackmann, 15. Aufl. 2018, ZPO § 775 Rn. 7). Aus dem urkundlichen Nachweis im Sinne von § 775 Nr. 4 ZPO muss sich die Befriedigung oder Stundung der Titelforderung ergeben. Unter Befriedigung im Sinne von § 775 Nr. 4 ZPO fallen neben der Leistung an den Gläubiger oder einen berechtigten Dritten auch sämtliche Erfüllungssurrogate (Schuschke/Walker/Raebel Rn. 10).

Einstellungsgrund – und damit Eintragungshindernis – im Sinne von § 775 Nr. 4 ZPO ist ferner der Forderungserlass (MüKoZPO/Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl. 2016, ZPO § 775 Rn. 19). Auch eine Abrede, die Forderung zeitweilig nicht geltend zu machen (ein sog. „pactum de non petendo“), wird je nachdem, ob sie endgültig oder vorübergehend wirken soll, als Befriedigung oder Stundung im Sinne der Norm verstanden (BGH, Beschluss vom 21.12.2015, I ZB 107/14). Liegt eine Stundungs- oder Stillhaltevereinbarung im Sinne von § 775 Nr. 4 ZPO vor, fehlt es an einer Voraussetzung für die – von Amts wegen erfolgende – Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c ZPO). Dieses Eintragungshindernis besteht auch dann, wenn die Vereinbarung erst während des Widerspruchsverfahrens oder sogar während Beschwerdeverfahrens getroffen wurde (BGH, Beschluss vom einen 21.12.2015, I ZB 107/14).

Der Nachweis der Befriedigung oder Stundung kann nur durch öffentliche Urkunde (§ 415 Abs. 1 ZPO) oder durch eine vom Gläubiger ausgestellte Privaturkunde (§ 416 ZPO, zum Nachweis der Echtheit: § 440 ZPO) erfolgen. Die von einem Dritten ausgestellte Privaturkunde genügt nicht.

Vorliegend hat der Schuldner ein Schreiben der Gläubigerin vom 28.05.2018 vorgelegt, aus dem sich – von der Gläubigerin unbestritten – eine Ratenzahlungsvereinbarung ergibt. Jedoch hat die Gläubigerin – ebenfalls vom Schuldner unbestritten – vorgetragen, dass diese einst vereinbarte Ratenzahlungsvereinbarung zwischenzeitlich hinfällig geworden ist, da der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht wie vereinbart nachgekommen ist. So hatte die Gläubigerin zuletzt im Beschwerdeverfahren am 21.08.2018 mitgeteilt, dass weiterhin keinerlei Zahlungen vom Schuldner erfolgt seien und eine Ratenzahlungsvereinbarung aufgrund des Verhaltens des Schuldners nicht mehr bestehe. Dieser Vortrag der Gläubigerin blieb bis zuletzt vom Schuldner unwidersprochen.

Aus diesem Grund liegt kein Eintragungshindernis aufgrund einer bestehenden Ratenzahlungsvereinbarung vor.

Eine Befriedigung der Gläubigerin, die der Schuldner im Rahmen seiner Beschwerde vom 13.07.2018 behauptet hat, hat er bereits nicht durch Urkunde im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO nachgewiesen. Die bloße – und von der Gläubigerin widersprochen – Behauptung des Schuldners, er habe die Forderung der Gläubigerin vollständig befriedigt, genügt hierbei – nach obigen Grundsätzen – nicht.

f)

Das Vollstreckungsersuchen vom 06.04.2018 genügt überdies den Anforderungen des § 15a Abs. 4 LVwVG. Das Vollstreckungsersuchen vom 06.04.2018 wurde von der Vollstreckungsbehörde auch an den zuständigen Gerichtsvollzieher versandt und dieser aufgrund dieses Vollstreckungsersuchens tätig. Auch die übrigen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind vorliegend gegeben.

Andere Tatsachen oder Verfahrensmängel, die die Vollstreckung hindern und der sofortigen Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten, wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Vollstreckung auch nicht unverhältnismäßig oder schikanös.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die zur Entscheidung stehende Frage keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§§ 793, 567 Abs. 1, 574 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2, Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 ZPO).

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