OVG Hamburg
Az: 3 Bf 385/00
Urteil vom 14.08.2001
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Der Halter eines Fahrzeuges mit Saisonkennzeichen ist auch außerhalb des Betriebszeitraums verpflichtet, für das Bestehen einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu sorgen.
Sachverhalt:
Die Klägerin ist Halterin eines PKWs (Baujahr 1948) mit Saisonkennzeichen. Der Zeitraum während dessen sich das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen befinden darf, dauert vom 01.04. bis zum 31.10. eines jeden Jahres. Durch eine Anzeige des bisherigen Versicherers erfuhr die beklagte Behörde außerhalb des Betriebszeitraums, dass das Versicherungsverhältnis nicht mehr bestand. Sie forderte die Klägerin auf, eine neue Versicherungsbestätigung vorzulegen. Hierfür stellte sie ihr eine Frist, die die Klägerin nicht eingehalten hat. Daraufhin erließ die Beklagte einen Gebührenbescheid. Die Klägerin legte verspätet ein Versicherungsnachweis vor und verlangte Aufhebung des Gebührenbescheides.
Entscheidungsgründe:
Das Widerspruchsverfahren und die Klage hatten keinen Erfolg. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichtes stellt ein Saisonkennzeichen ein amtliches Kennzeichen dar. Für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen ist daher eine Zulassung für das ganze Jahr und somit ein Versicherungsnachweis erforderlich. Daher konnte die beklagte Behörde einen Gebührenbescheid wegen des fehlenden Versicherungsschutzes erlassen.