Skip to content

Schaukastenaufstellung – Zahlung einer Aufstell- und Aushangprämie

AG Grünstadt, Az.: 3 C 192/08, Urteil vom 14.01.2010

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.785,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von jeweils 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 595,00 Euro für den Zeitraum vom 30.11.2007 bis 15.11.2009 und aus einem Betrag von 1785,00 Euro seit dem 29.09.2008 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Zahlung einer Aufstell- und Aushangprämie aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Lieferung und Aufstellung eines Schaukastens.

Die Klägerin ist Inhaberin der Gaststätte … in …, die überwiegend von Motorradfahrern aufgesucht wird. Die Beklagte, eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, ist u. a. auf dem Gebiet der Lieferung und Aufstellung von Info.-Schaukasten tätig.

Schaukastenaufstellung - Zahlung einer Aufstell- und Aushangprämie
Symbolfoto: auris/Bigstock

Unter Datum vom 17.06.2004 schlossen die Parteien eine „Vereinbarung über Lieferung und Aufstellung eines Schaukastens“, in dem der Betrieb der Klägerin als „Vermieter“ und die Beklagte als „Agentur“ bezeichnet wurde. Hierin hieß es u. a. wörtlich:

„2. Aufstellung/Nutzung

(…) Für die Reinhaltung des Kastens ist der Vermieter zuständig.

(…)

Die Aufstellung erfolgt durch die Agentur. Der Vermieter nutzt den Schaukasten zur Veröffentlichung aktueller Nachrichten und Öffentlichkeitsarbeit.

(…)

3. Aufstell- und Aushangprämie

Die Agentur zahlt dem Vermieter alle 1 Jahr Aushangprämie. Die Auszahlung erfolgt jeweils im voraus, 6 Wochen nach Beginn der Werbeperiode.

Garantiert Euro 1.500,- + Mwst Jährlich

4. Laufzeit der Vereinbarung/Rücktrittsrecht des Vermieters

Die Laufzeit dieser Vereinbarung beginnt mit Aufstellung des Schaukastens und erstreckt sich auf 3 Bearbeitungsperioden von jeweils 2 Jahren. (…)“

Die Aufstellung des Schaukastens erfolgte am 16.08.2004. Nachdem die Beklagte in den Jahren 2004 bis 2006 jeweils im Voraus Zahlung geleistet hatte, stellte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 15.11.2007 eine Rechnung in Höhe von 1.785,00 Euro brutto, auf die die Beklagte einen Teilbetrag von 1.190,00 Euro leistete. Mit E-Mail vom 19.12.2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass nach ihrer Ansicht die Klägerin ihren vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere Veröffentlichung aktueller Aushänge und Reinhaltung des Schaukastens, nicht hinreichend nachgekommen sei.

Mit Schreiben vom 01.09.2008 berechnete die Klägerin der Beklagten weitere 1.785,00 Euro brutto. Die Rechnungen sollten jeweils innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen sein. Unter Datum vom 30.09.2008 richtete die Beklagte ein Schreiben an die Klägerin und rügte ihr gegenüber, dass am 17.09.2008 bei einer Besichtigung festzustellen gewesen sei, dass der Schaukasten sich in unsauberem Zustand befunden habe und keinerlei aktuelle Aushänge/Infos darin befindlich gewesen seien. Weiter hieß es in dem Schreiben wörtlich: „Durch die aufgeführten Umstände entfällt ein Anspruch auf Zahlung der Aushangprämie und wir ziehen ggf. eine fristlose Kündigung in Betracht.“ Mit Schreiben vom 13.10.2008 führte die Beklagte gegenüber dem jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der diese auch außergerichtlich bereits vertrat, aus, man sehe sich gezwungen, die Vereinbarung vom 17.06.2004 fristlos zu kündigen.

Mit vorliegender Klage macht die Klägerin als Hauptforderung einen Zahlungsanspruch hinsichtlich ausstehender Aufstell- und Aushangprämien in Höhe von brutto 1.785,00 Euro aus der Rechnung vom 01.09.2008 geltend.

Sie ist der Ansicht, von der Beklagten bereits außergerichtlich vorgetragene Mängel hinsichtlich der Vertragsdurchführung seitens der Klägerin seien nicht vorhanden. Insbesondere bestreitet die Klägerin, den Schaukasten nicht gereinigt zu haben. Weiter ist die Klägerin der Ansicht, bezüglich der Aktualität ihrer Aushänge seien dem Vertrag keine Einzelheiten zu entnehmen. Bei der Regelung handele es sich um ein Recht, nicht eine Pflicht der Klägerin, was aus dem Zusammenhang deutlich werde. Selbst bei Auslegung der Regelung als Verpflichtung der Klägerin sei die Formulierung so ungenau, dass eine fristlose Kündigung darauf nicht gestützt werden könne. Ungenauigkeiten bei der Vertragsformulierung habe sich die Beklagte als Verwender anlasten zu lassen.

Die Klägerin hat im Mahnverfahren und mit ihrer am 15.10.2009 eingegangenen und am 22.10.2009 zugestellten Klagebegründung ursprünglich neben der o. g. Forderung in Höhe von brutto 1.785,00 Euro aus der Rechnung vom 01.09.2008 auch Zahlung des ausstehenden Betrages in Höhe von 595,00 Euro aus der Rechnung vom 15.11.2007 gegenüber der Beklagten begehrt. Nachdem die Beklagte auf letztgenannte Rechnung Zahlung geleistet hat, haben die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.01.2010 den Rechtsstreit diesbezüglich übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt.

Hiernach beantragt die Klägerin nunmehr, die Beklagte zu verurteilen,

an die Klägerin 1.785,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von jeweils 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 595,00 Euro für den Zeitraum vom 30.11.2007 bis 15.11.2009 und aus einem Betrag von 1785,00 Euro seit dem 16.09.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, sie habe nach mehreren Abmahnungen (E-Mail vom 19.12.2007; Schreiben vom 30.09.2008) das Vertragsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 13.10.2008 wirksam fristlos gekündigt. Insbesondere seien eine mangelnde Aktualität der Aushänge bzw. mangelnde Aushänge zu konstatieren gewesen, was auch mehrfach seitens der Kunden der Beklagten bemängelt worden sei. Damit sei der Zweck des Kastens nicht erfüllt gewesen. Ferner habe ein Geschäftsmann, der von Klägerseite benannte Zeuge …, seine Werbebeteiligung im Informationskasten gegenüber der Beklagten gekündigt und beteilige sich bei einer anderen Werbemaßnahme, welche von der Klägerin selbst vermarktet worden sei.

Die Parteien haben sich – auch nach zwischenzeitlich erfolgtem Richterwechsel – nach durchgeführtem Termin zur mündlichen Verhandlung mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Sitzungsprotokoll vom 14.01.2010 sowie den Beschluss vom 28.01.2010 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist, soweit über sie nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung noch zu entscheiden ist, im ganz überwiegenden Umfang begründet.

1. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen vertraglichen Zahlungsanspruch aus der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung vom 17.06.2004, auf die sich beide Parteien beziehen.

a) Die Klägerin kann aus dem o. g. Vertrag zwischen den Parteien vom 17.06.2004 für den Jahreszeitraum 2008/2009 einen vertraglichen Primärleistungsanspruch auf Zahlung in Höhe von 1.500,00 Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer von 285,00 Euro, zusammen 1.785,00 Euro, herleiten. Der Anspruch auf diese Jahresprämie folgt unmittelbar aus Ziff. 3. des vorgenannten Vertrages. Die Klägerin hatte auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarung zunächst jeweils Anspruch auf Zahlung von Jahresprämien für 2004/2005, 2005/2006, 2006/2007 sowie 2007/2008, nachdem die Laufzeit der Vereinbarung unstreitig mit Aufstellung des Schaukastens am 16.08.2004 begonnen hatte. Diese Zahlungen, denen die Beklagte zwischenzeitlich unstreitig vollumfänglich nachgekommen ist, stehen zwischen den Parteien nicht im Streit.

Streitig ist zwischen den Parteien die Jahresprämie 2008/2009, auf die von der Beklagten keine Zahlung geleistet wurde. Auch auf diese Jahresprämie ist der Klägerin ein vertraglicher Anspruch zuzubilligen, denn die Vereinbarung wurde nicht durch zeitlichen Ablauf beendet. Die Vereinbarung wurde mit Wirkung ab dem 16.08.2004 für eine Laufzeit von 3 Bearbeitungsperioden von jeweils 2 Jahren, also insgesamt für 6 Jahre, abgeschlossen. Im vorliegend entscheidenden Zeitraum (Jahresprämie 2008/2009) hatte die Vereinbarung noch Bestand.

b) Die vertragliche Vereinbarung vom 17.06.2004 mit Laufzeit von 6 Jahren ab 16.08.2004 wurde auch nicht anderweitig beendet. Insbesondere ist das Vertragsverhältnis nicht durch außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 13.10.2008 beendet worden.

aa) Es kann dahin stehen, ob es sich bei der Vereinbarung vom 17.06.2004 von der Rechtsnatur her um einen Mietvertrag im Sinne von §§ 535 ff. BGB oder einen sog. Vertrag sui generis handelt, also einen Vertragstypus, der gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist. Denn in jedem Fall wäre Voraussetzung einer wirksamen außerordentlichen Kündigung ein wichtiger Grund. Dies ergibt sich für den Mietvertrag, von einem solchen die Parteien aufgrund der Bezeichnung der Klägerin als „Vermieter“ offenbar ausgegangen sind, aus § 543 Abs. 1 BGB. Für die Annahme eines sog. Vertrages sui generis folgt dies aus § 314 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Denn jedenfalls handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, auf das letztgenannte Vorschrift Anwendung findet, sofern nicht ein spezielleres Kündigungsrecht als Sondervorschrift geregelt ist (vgl. zu Sondervorschriften, die Vorrang vor § 314 BGB haben (u. a. § 543 BGB) Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 314, Rdnr. 4 m. w. N.).

bb) Das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der der Beklagten als dem kündigendem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen würde, sieht das Gericht nicht als gegeben an.

(1) Der von der Beklagten behauptete Verstoß der Klägerin gegen die Reinhaltungspflicht des Schaukastens rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung bereits deshalb nicht, weil die Beklagte hierfür keinen Beweis erbracht hat. Somit kann es auch offen bleiben, ob die diesbezügliche Vertragsklausel ( „Für die Reinhaltung des Kastens ist der Vermieter zuständig“ ) wirksam ist. Die Klägerin hat ausdrücklich bestritten, dass der Kasten nicht ausreichend gereinigt worden sei. Aus den in dem Verfahren vorgelegten Lichtbildern lässt sich ein Verstoß gegen die Reinhaltungspflicht nicht entnehmen. Ein sonstiges Beweisangebot der Beklagten für den behaupteten Verstoß liegt trotz des Bestreitens der Klägerin nicht vor. Vielmehr hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.01.2010 ausführen lassen, dass die Reinigung erfolgt sei, wofür zum Beweis Zeugnis der betreffenden Reinigungskraft angeboten werden könne. Auch hierauf hat die Beklagte keinen Beweis für ihre Behauptung angeboten, dass die Klägerin ihrer Reinigungspflicht nicht nachgekommen sei. Vielmehr wurde die vorgenannte behauptete Vertragspflichtverletzung im Sinne einer mangelhaften Reinigung des Schaukastens von der Beklagtenseite „zurück gestellt“, ohne auch in der Folgezeit Beweis hierfür anzubieten. Mithin hat die Beklagte den Nachweis einer Vertragspflichtverletzung im Sinne des behaupteten Verstoßes gegen die Reinhaltungspflicht nicht erbringen können. Dem angekündigten Beweisangebot der Klägerseite zu diesem Punkt war nicht nachzugehen, denn beweisbelastet bezüglich des behaupteten Verstoßes ist nicht die Klägerin, sondern die Beklagte, die u. a. hierauf ihre Kündigung stützen möchte.

(2) Ein wichtiger Grund, der eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen würde, vgl. § 314 Abs. 1 BGB bzw. § 543 Abs. 1 BGB, liegt auch nicht in einem Verstoß der Klägerin gegen die Vertragsklausel „Der Vermieter nutzt den Schaukasten zur Veröffentlichung aktueller Nachrichten und Öffentlichkeitsarbeit.“

Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Diese Klausel ist wegen eines Verstoßes gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) unwirksam und mithin nicht Vertragsinhalt geworden, § 306 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag vom 17.06.2004 handelt es sich unstreitig um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB), hinsichtlich derer die Beklagte als Verwender anzusehen ist.

Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. So liegen die Dinge hier.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BGH, Teilurteil vom 29.04.2008, Az.: KZR 2/07, BGHZ 176, 244 f. m. w. N.).

Bei der Auslegung der o. g. Klausel ist § 305 c Abs. 2 BGB heranzuziehen, wonach Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen (vgl. BGH, Teilurteil vom 29.04.2008, Az.: KZR 2/07, BGHZ 176, 244 f.).

§ 305 c BGB ist auch im Verkehr zwischen Unternehmern anwendbar (Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 305 c, Rdnr. 18 m. w. N.; Schlosser, in: Staudinger, BGB, 2006, § 305 c, Rdnr. 102 m. w. N.). Dabei ist Voraussetzung für die Anwendung dieser „Unklarheitenregelung“, dass nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (vgl. LG München, Urteil vom 14.02.2008, Az.: 12 O 19670/07, ZGS 2008, 357 ff.; Schlosser, in: Staudinger, BGB, 2006, § 305 c, Rdnr. 106 m. w. N.).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich die Unwirksamkeit der oben dargestellten Klausel.

Dabei folgt eine Intransparenz der Klausel nicht bereits aus dem Umstand, dass nicht verständlich würde, ob der Vertragspartner – hier die Klägerin – berechtigt oder verpflichtet werden sollte, aktuelle Nachrichten und Öffentlichkeitsarbeit in dem Schaukasten zu veröffentlichen. Aus dem Gesamtzusammenhang der vertraglichen Vereinbarung lässt sich nämlich nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn entnehmen, dass hiermit eine Pflicht des Vermieters, also der Klägerin, begründet werden sollte. Dies folgt zum einen aus der systematischen Stellung der Vertragsklausel, denn unter Ziff. 2 der Vereinbarung sind dezidiert die Vertragspflichten der Parteien geregelt, weitgehend jeweils mit der Bezeichnung „die Agentur“ und „der Vermieter“. Auch ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der genannten Klausel und des Gesamtvertragswerkes, dass eine Pflicht der Klägerin begründet werden sollte. Denn die Vereinbarung einer „Aushangprämie“ ergibt nur dann einen Sinn, wenn auch eine vertragliche Verpflichtung der Klägerin zum „Aushängen“ besteht, anderenfalls in dem Vertrag eine andere Formulierung gewählt sein müsste, etwa „Miete“, „Stellplatzmiete“, „Aufstellprämie“ o. ä. Gerade letztgenannte Formulierung „Aufstellprämie“ wurde aber nicht alleine gewählt, sondern gemeinsam mit der Formulierung „Aushangprämie“, weshalb für den durchschnittlichen Vertragspartner ersichtlich wird, dass nicht allein das Aufstellen geschuldet sein soll, sondern auch das Aushängen.

Die Klausel ist jedoch unwirksam, soweit damit eine Verpflichtung „zur Veröffentlichung aktueller Nachrichten und Öffentlichkeitsarbeit“ begründet werden soll.

Das Transparenzgebot im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners im Rahmen des Möglichen in den AGB klar, einfach und präzise darzustellen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 307, Rdnr. 17 f. m. w. N.). Dem wird die gegenständliche Klausel nicht gerecht.

Unklar ist bereits, was unter den Begriff „Nachrichten und Öffentlichkeitsarbeit“ fallen soll. Diesbezüglich wäre es indessen angezeigt und auch möglich gewesen, die damit gemeinten Dokumente präzise zu bezeichnen. Zumindest wären Beispiele zu benennen gewesen, um die Begriffe „Nachrichten“ und „Öffentlichkeitsarbeit“ zu definieren, um die Klägerin als Vertragspartnerin überhaupt in die Lage zu versetzen, zu erfassen, was von ihr konkret geschuldet sein sollte. Dass die Beklagte u. a. vorgetragen hat, es hätte genügt, die Öffnungszeiten oder eine Weihnachtsfeier usw. auszuhängen, verfängt nicht. Selbst wenn die Klägerin diesen durchaus eher geringen Anforderungen im Jahreszeitraum 2008/2009 durchweg nicht nachgekommen sein sollte, ändert dies nichts an einem Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 BGB. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Klausel gegen § 307 BGB verstößt, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 307, Rdnr. 3). Es kommt hinzu, dass es der Beklagten ein Leichtes gewesen wäre, diese Grundsätze (etwa Verpflichtung zum Aushang der Öffnungszeiten der Gaststätte der Klägerin, Verpflichtung zum Aushang bevorstehender Veranstaltungen wie Weihnachtsfeiern), zumindest beispielhaft in die Vertragsklausel aufzunehmen. All dies ist vorliegend nicht geschehen. Darüber hinaus kommt für den verständigen Vertragspartner auch nicht im Ansatz zum Ausdruck, in welchem (Mindest-)Umfang, welcher (Mindest-)Anzahl, welcher (Mindest-)Größe usw. eine Verpflichtung zur Veröffentlichung von Aushängen bestehen soll. Es wäre jedoch möglich gewesen, hierzu verbindliche Regelungen in der Klausel zu treffen und darin zumindest festzuschreiben, welchen Mindestanforderungen die Aushänge der Klägerin entsprechen müssen, um den Ansprüchen der Beklagten gerecht zu werden.

Entscheidend ist auch, dass die gewählte Begrifflichkeit „aktuell“ in keiner Weise ordnungsgemäß präzisiert wurde. Hier sind zahlreiche Auslegungen denkbar, die von tagesaktuell, wochenaktuell, monatsaktuell bis hin zu jahresaktuell reichen. Soweit es der Beklagten – wie aus ihrem Vortrag deutlich hervorgeht – gerade auch auf diese Aktualität ankam und ankommt, hätte sie ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, in der Vertragsklausel hierzu klare und präzise Bestimmungen unter konkreter Angabe eines Zeitfensters bzw. von (Übergangs-)Fristen zu treffen, damit sich der Vertragspartner darauf einstellen kann. Die bloße Angabe „aktuell“ genügt nicht, um die Erfordernisse des Transparenzgebotes, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, zu erfüllen (vgl. zur Unwirksamkeit einer Klausel mit der Begrifflichkeit „schnell erreichbaren Stelle“ im Mietvertrag auch AG Schöneberg, Urteil vom 12.07.2006, Az.: 104 a c 147/06, Grundeigentum 2006, 1297 ff.; vgl. zur Unwirksamkeit unklarer Klauseln zur Vertragsstrafenhöhe im Arbeitsvertrag Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.07.2005, Az.: 9 Sa 252/05, AE 2006, 187; vgl. zur unbestimmten Klausel „ungünstige Auskünfte“ Schlosser, in: Staudinger, BGB, 2006, § 305 c, Rdnr. 105 m. w. N.).

Mithin ist die genannte Klausel bereits gemäß § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Klägerin unwirksam.

Da die Beklagte die vorgenannten unbestimmten und unklaren Formulierungen gewählt hat, denen nach dem oben Gesagten bei Ausschöpfung der verfügbaren Auslegungsmethoden eine Vielzahl von vertretbaren Auslegungsmöglichkeiten immanent sind, ist auch der Anwendungsbereich von § 305 c Abs. 2 BGB eröffnet (zur Abgrenzung von § 307 Abs. 1 BGB und § 305 c Abs. 1, Abs. 2 BGB siehe Schlosser, in: Staudinger, BGB, 2006, § 305 c, Rdnr. 105 m. w. N.).

Die Anwendung von § 305 c Abs. 2 BGB scheidet auch nicht ausnahmsweise deshalb aus, weil beide Parteien die gegenständliche Klausel übereinstimmend in einem bestimmten Sinn verstanden hätten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29.05.2009, Az.: V ZR 201/08, NJW-RR 2010, 63 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 305 c, Rdnr. 18 m. w. N). Das Verhalten der Parteien während der Vertragsdurchführung und der Vortrag der Parteien im hiesigen Rechtsstreit offenbaren vielmehr gerade ein unterschiedliches Verständnis der Vertragsklausel.

Mithin ist in Anwendung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze bei der Auslegung der o. g. Klausel zunächst die „kundenfeindlichste Auslegung“ zu wählen. Führt eine solche Auslegung zur Unwirksamkeit der Klausel und begünstigt dadurch den Kunden, ist diese Auslegung zugrunde zu legen (BGH, Teilurteil vom 29.04.2008, Az.: KZR 2/07, BGHZ 176, 244 f. m. w. N.; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 305 c, Rdnr. 18 m. w. N.;). So ist es hier.

Bei der kundenfeindlichsten Auslegung der vorgenannten Klausel hätte die Klägerin als Vertragspartnerin der Beklagten als Verwender zumindest tagesaktuell Aushänge zu machen. In der Klausel ist wörtlich zudem von Nachrichten und Öffentlichkeitsarbeit die Rede. Diese Begriffe werden also kumulativ und nicht etwa alternativ verwendet. Mithin hätte die Klägerin bei kundenfeindlichster Auslegung tagesaktuell Nachrichten und Öffentlichkeitsarbeit zu veröffentlichen, also entweder ein Dokument, das beides umfasst, oder aber sogar zwei separate Dokumente. Dies kann vor dem Hintergrund des § 305 c Abs. 1 BGB nicht hingenommen werden. Mit einer solch ungewöhnlichen und überraschenden Klausel hat der Vertragspartner des Verwenders nicht zu rechnen, sie wäre gemäß § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden.

Nach alledem folgt die Nichtanwendbarkeit der Klausel auch aus § 305 c Abs. 1, Abs. 2 BGB.

(3) Ist somit die Klausel, wonach die Klägerin „zur Veröffentlichung aktueller Nachrichten und Öffentlichkeitsarbeit“ verpflichtet werden sollte, nicht Vertragsbestandteil geworden bzw. unwirksam, kann denknotwendig eine Kündigung der Beklagten auf einen Verstoß gegen die Klausel nicht gestützt werden. Entgegen der Argumentation der Beklagten liegt ein wichtiger Grund nach § 314 Abs. 1 BGB bzw. § 543 Abs. 1 BGB, der Voraussetzung einer wirksamen Kündigung gewesen wäre, nicht vor.

Die unter Datum vom 13.10.2008 von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche und fristlose Kündigung ist mithin unwirksam.

Es erübrigen sich somit auch Ausführungen dazu, ob vor der Kündigung eine Abmahnung erforderlich gewesen wäre (§ 314 Abs. 2 BGB bzw. § 543 Abs. 3 BGB) und ob eine solche in den Schreiben der Beklagten (E-Mail vom 19.12.2007; Schreiben vom 30.09.2008) lag.

c) Der Klägerin steht ein vertraglicher Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten in Höhe von brutto 1.785,00 Euro zu.

2. Die beantragten Verzugszinsen von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz schuldet die Beklagte aus dem Betrag in Höhe von 595,00 Euro ab dem 30.11.2007 bis zum Eingang der Einzahlung in dieser Höhe (15.11.2009). In diesem Zeitraum waren die Voraussetzungen von § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 288 Abs. 1, Abs. 2 BGB für den Anspruch auf Verzugszinszahlung in der genannten Höhe gegeben. Denn hinsichtlich der Jahresprämie 2007/2008 war für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, nämlich 6 Wochen nach Beginn der Werbeperiode von einem Jahr (siehe handschriftliche Ergänzung „1“ Jahr statt „2 Jahre“ im Vertrag). Insoweit reicht die Angabe der Fälligkeit 6 Wochen nach Beginn der Werbeperiode zur Bestimmung der Leistungszeit im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB aus (vgl. zu ähnlichen Formulierungen Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 286, Rdnr. 22 m. w. N.). Am 30.11.2007 war diese 6-Wochen-Frist bereits abgelaufen, so dass Verzug gegeben war.

Aus dem Betrag in Höhe von 1.785,00 Euro (Jahresprämie 2008/2009) schuldet die Beklagte nach diesen Grundsätzen in Anwendung von § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, 288 Abs. 1, Abs. 2, BGB, 193 BGB Verzugszinsen erst ab dem 29.09.2008, nicht – wie die Klägerin meint – bereits seit dem 16.09.2008. Die Rechnung der Klägerin vom 01.09.2008 ist in diesem Zusammenhang bereits deshalb irrelevant, weil Fälligkeit erst 6 Wochen nach Beginn der Werbeperiode eintrat, wobei als Beginn der einjährigen Werbeperiode 2008/2009 der 16.08.2008 heranzuziehen ist. Unabhängig davon hätte die Rechnung vom 01.09.2008 ohnedies nicht ausgereicht, um die Beklagte über § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verzug zu setzen. Denn es lag eine einseitige Bestimmung durch die Klägerin als Gläubigerin vor, was zur wirksamen Bestimmung der Leistungszeit im Sinne dieser Norm nicht genügt (Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 286, Rdnr. 22 m. w. N.).

3. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich für den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Klage aus § 91 a Abs. 1 ZPO. Für den übrigen Teil folgt die Kostenentscheidung aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Hiernach hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos