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Schmerzensgeld wegen Körperverletzung bei Verkehrsunfall – Vorhersehbarkeit von Spätschäden

LG Ingolstadt – Az.: 53 O 667/11 – Urteil vom 09.01.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Form einer Schmerzensgeldrente in Anspruch. Die Parteien streiten vor allem darüber, ob die Rechtskraft des vom Kläger in einem Vorprozeß erstrittenen Leistungsurteils der Geltendmachung weiterer Schmerzensgeldansprüche entgegensteht.

Am 30. Oktober 2004 befuhr der Kläger mit seinem Motorrad, amtl. Kennzeichen … , die Bahnhofstraße in Ingolstadt in Richtung des Hauptbahnhofs. Zeitgleich führte die Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW, amtl. Kennzeichen …, auf der Bahnhofstraße ein Wendemanöver durch. Dabei verursachte sie einen Zusammenstoß mit dem klägerischen Motorrad. Die alleinige Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen steht außer Streit.

Infolge des Anstoßes prallte der Kläger auf das Beklagtenfahrzeug und wurde vom Motorrad geschleudert. Dadurch erlitt er eine massive Prellung der linken Beckenseite. Es bildete sich ein großflächiger Bluterguß im Bereich des großen Rollhügels links, der in der Folgezeit mehrfach punktiert werden mußte.

Die Beklagte zu 2) zahlte an den Kläger vorgerichtlich ein Schmerzensgeld von 700,00 €. Vor dem Landgericht Ingolstadt machte der Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 5.100,00 € geltend. Mit Endurteil vom 13. Oktober 2008 (Gz. 34 O 1415/07) verurteilte das Landgericht Ingolstadt unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagten samtverbindlich zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 1.200,00 € und traf daneben die Feststellung, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche (scil.: künftigen) materiellen und immateriellen Schäden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche des Klägers nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes von insgesamt 1.900,00 € begründete die 3. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt im wesentlichen mit folgenden Erwägungen:

„Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme (…) ist das Gericht davon überzeugt, daß unfallursächlich ein Bluterguß in dem vom Kläger angegebenen Umfang Vorgelegen hat und daraufhin durch die Dres. … (und) … mehrmals eine Punktion stattgefunden hat. Das Gericht schließt sich auch der nachvollziehbaren Ausführung des Sachverständigen an, daß dadurch eine Fibrinablagerung stattgefunden hat mit einer Schleimbeutelreizung. Wie der Sachverständige ferner ausführte, kann eine solche Schleimbeutelreizung durchaus zu längerfristigen Reizungen und Schmerzen, wie sie auch vom Kläger geschildert wurden, führen. Auf Nachfrage bestätigte der Sachverständige, daß solche Reizungen und Schmerzen durchaus bis zum Tage der damaligen Hauptverhandlung, also dem 7. Januar 2008, mithin fast vier Jahre nach dem Unfallereignis, andauern können.

Aufgrund der Gesamtschau des Gutachtens, des Ergänzungsgutachtens sowie der Anhörung des Sachverständigen ist das Gericht auch überzeugt, daß die Schleimbeutelreizung unfallursächlich war und durch den unfallunabhängig beim Kläger vorhandenen Sporn am linken Rollhügel lediglich unterhalten wurde. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, daß die Schleimbeutelreizung unabhängig vom Unfall allein durch den vorhandenen Sporn entstanden sein kann. (…)

Es sind damit zur Überzeugung des Gerichts auch die beim Kläger vorhandenen andauernden Schmerzen unfallabhängig und in die Bemessung des Schmerzensgeldes einzustellen. Ferner ist zu sehen, daß aufgrund des Blutergusses und des sich deswegen bildenden Serums sich der Kläger mehrfach Punktionen unterziehen mußte.

Ferner leidet der Kläger seit dem Unfall unter Schmerzen sowie einer anhaltenden Schleimbeutelreizung in Verbindung mit einem Pelzigkeitsgefühl aufgrund einer andauernden Nervenreizung am Nervus cutaneus femoris lateralis, was zu einer Mindersensibilität in Form von Pelzigkeitsgefühlen geführt hat.

Auf der anderen Seite ist zu sehen, daß gemäß sämtlicher vorliegender Atteste (…) ein weitgehend komplikationsloser Heilungsverlauf, abgesehen von den oben genannten Beschwerden, stattgefunden hat und auch sofort nach dem Unfall keine Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, allenfalls eine festgestellte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 20 % vom Unfalltag 30. Oktober 2004 an bis zum 20. Dezember 2004. Diese Erwerbsunfähigkeit führte jedoch nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit im tatsächlichen Sinne.

Ferner war bei der Schmerzensgeldbemessung auch zu beachten, daß zumindest nach den vorliegenden Attesten voraussichtlich keine Folgeschäden eintreten werden.“

Die Entscheidung über den Feststellungsantrag begründete die 3. Zivilkammer wie folgt:

„Begründet ist ein (…) Feststellungsantrag, wenn die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches vorliegen, der zu möglichen Schäden führen kann. Diese Wahrscheinlichkeit liegt vor, da die beim Kläger bestehende unfallbedingt verursachte Schleimbeutelreizung bis zum heutigen Tage noch nicht abgeklungen ist, dadurch weiterhin Schmerzen bestehen und auch die Nervenreizung in Verbindung mit dem Pelzigkeitsgefühl bis zum heutigen Tage noch nicht abgeklungen ist und damit es zumindest nicht ganz von der Hand zu weisen ist, daß weitere Folgeschäden aufgrund der Schmerzproblematik eintreten können.

Auch für die Feststellung des Ersatzes immaterieller Schäden liegt das erforderliche Interesse vor. Die Möglichkeit, daß aufgrund möglicher weiterer Schäden weitergehende Schmerzensgeldansprüche entstehen können, ist nicht ganz von der Hand zu weisen. Zwar erfaßt ein ausgeurteiltes Schmerzensgeld auch zukünftige voraussehbare Schädigungsfolgen, soweit aber weitere Folgen wie hier, nicht absehbar sind, werden diese von dem ausgesprochenen Schmerzensgeld nicht erfaßt, so daß auch für immaterielle Folgeschäden das erforderliche Feststellungsinteresse vorliegt.“

Mit seiner Berufung erstrebte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von mindestens 3.900,00 €. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er seit nunmehr vier Jahren an den unfaltbedingten Schmerzen leide. Auf die Berufung des Klägers änderte das Oberlandesgericht München mit Endurteil vom 19. Juni 2008 (Gz.: 10 U 5757/08) das Urteil des Landgerichts Ingolstadt dahin ab, daß die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 2.300,00 € verurteilt wurden. Zur Begründung des zuerkannten Schmerzensgeldes von insgesamt 3.000,00 € führte das Berufungsgericht aus:

„Der Senat ist der Auffassung, daß die fortdauernde Belastung des Klägers seit dem Unfall vom April 2004, also nunmehr über fünf Jahre, mit dem vom Erstgericht insgesamt zugesprochenen Schmerzensgeld von 1.900,00 € nicht mehr hinreichend umfaßt ist. Der Senat ist der Auffassung, daß insbesondere die lange Dauer de(s) zwar nicht übermäßig schmerzhaften, aber doch das Gesamtbefinden des Klägers deutlich beeinträchtigenden Gesundheitszustandes eine deutlich höhere Bewertung erfahren muß. Andererseits kann den Schmerzensgeldvorstellungen des Klägers nicht gefolgt werden, da er außer acht läßt, daß seine nicht unfallbedingte und die aktuelle Beeinträchtigung perpetuierende Vorschädigung in Form eines Sporns nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch des erkennenden Senats zu einer Minderung des Schmerzensgeldanspruchs führen muß.“

Mit seiner nunmehrigen Klage trägt der Kläger vor, daß er nach wie vor unfallbedingt unter dauernden anhaltenden Schmerzen an der linken Hüfte in Verbindung mit einer anhaltenden erheblichen Schmerzsymptomatik im Versorgungsgebiet des Nervus femoris cutaneus lateralis links sowie unter zunehmenden brennenden Schmerzen im Bereich des linken Oberschenkels lateral leide. Ferner bestehe ein Gefühl der Pelzigkeit im Bereich des linken Unterschenkels lateral. Die starken Schmerzen führten zu Schlafstörungen, Depressionen und einer erheblichen Einschränkung der Lebensfreude; sie könnten operativ nicht mit Aussicht auf Erfolg behandelt werden.

Im Vorprozeß sei das Landgericht Ingolstadt davon ausgegangen, daß voraussichtlich keine Folgeschäden eintreten würden. Im Rahmen der medizinischen Weiterbehandlung habe sich nunmehr herausgestellt, daß seine Schmerzen allenfalls durch eine Neurotomie, also eine vollständige Durchtrennung des Nerven, behandelt werden könnten. In diesem Falle träte jedoch eine dauerhafte Sensibilitätsstörung ein. Dieser Folgeschaden sei im Vorprozeß ebensowenig voraussehbar gewesen wie der Umstand, daß die unfallbedingte Meralgia paraesthetica links sowie die Affektation des Nervus cutaneus surae lateralis links als Dauerschaden einzustufen sei.

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Der Kläger ist der Ansicht, daß aufgrund der lebenslang anhaltenden starken Schmerzen und Beeinträchtigungen das im Vorprozeß zugesprochene Schmerzensgeld von 3.500,00 € (recte: 3.000,00 €) unzureichend sei. Ihm stehe vielmehr eine Dauerrente in Höhe von 250,00 € monatlich zu.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger eine monatliche Rente in Höhe von 250,00 € zu zahlen, zahlbar jeweils drei Monate im Voraus, beginnend mit dem Monat der Zustellung der Klage.

2. Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger als Nebenforderung 899,40 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten ab Rechtshängigkeit zu tragen.

Die Beklagten beantragen, kostenpflichtige Klageabweisung.

Sie wenden ein, dem geltend gemachten weiteren Schmerzensgeldanspruch stehe die Rechtskraft des Berufungsurteils im Vorprozeß entgegen. Unabhängig davon bestehe keine Veranlassung, da, Kläger eine Schmerzensgeldrente zuzusprechen.

Die anhaltenden unfallbedingten Schmerzen seien bereits im Vorprozeß umfassend gewürdigt worden. Die anhaltende Schmerzsymptomatik habe das Oberlandesgericht München dazu bewogen, das in erster Instanz zuerkannte Schmerzensgeld von 1.900,00 € auf insgesamt 3.000,00 € zu erhöhen. Es werde bestritten, daß sich der Zustand des Klägers seit Erlaß des Berufungsurteils richtungsweisend verschlechtert habe. Eine Neurotomie werde in den vorgelegten ärztlichen Berichten nur als eine von mehreren möglichen Maßnahmen angesprochen. Die Unfallbedingtheit dieser Maßnahme werde bestritten. Der Kläger leide unfallunabhängig an Beschwerden, welche von einem Sporn am Rollhügel verursacht werden.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Kammer hat zu Beweiszwecken die Akten des Vorprozesses vor der 3. Zivilkammer mit dem Geschäftszeichen 34 O 1415/07 beigezogen und deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Gemäß Beweisbeschluß der Kammer vom 17. August 2011 (Bl. 32/36 d.A.), ergänzt mit Beschluß vom 8. September 2011 (Bl. 43/44 d.A.), hat der Sachverständige …. unter dem „31. November 2011“ (recte: 1. Dezember 2011) ein schriftliches Sachverständigengutachten erstattet, welches er im Termin vom 9. Januar 2012 mündlich erläutert hat. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme vor der Kammer wird auf das schriftliche Gutachten (Bl. 48/58 d.A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 9. Januar 2012 (Bl. 67/71 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist bereits unzulässig.

I.

Dem Anspruch auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente steht die Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Berufungsurteils des Oberlandesgerichts München vom 19. Juni 2009 (Gz. 10 U 5757/08) entgegen, das dem Kläger für die Folgen des streitgegenständlichen Unfalls bereits ein Schmerzensgeld von 3.000,00 € zugesprochen hat.

1. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs (§ 253 Abs. 2 BGB) aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen. Verlangt ein Kläger für erlittene Körperverletzungen ohne Einschränkungen Schmerzensgeld, so werden deshalb durch den zuerkannten Betrag alle Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls hätte vorhergesehen und bei der Entscheidung hätte berücksichtigt werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, U. v. 14.02.2006 – VI ZR 322/04, Rn. 7, zit. nach juris, m.w.N). Allein solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt – dem Schluß der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz (vgl. BGH, a.a.O, Rn. 16) – noch nicht eingetreten waren und mit deren Eintritt auch nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war, können deshalb Grundlage für einen Anspruch auf ein weiteres Schmerzensgeld sein.

Schmerzensgeld wegen Körperverletzung bei Verkehrsunfall - Vorhersehbarkeit von Spätschäden
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Ob Verletzungsfolgen im Zeitpunkt der Zuerkennung des Schmerzensgeldes erkennbar waren, beurteilt sich nicht nach der subjektiven Sicht der Parteien und auch nicht danach, ob das Gericht den ihm unterbreiteten Streitstoff vollständig erfaßt hat, sondern nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines insoweit Sachkundigen (BGH, a.a.O., Rn. 8, zit. nach juris). Nur wenn es sich um Verletzungsfolgen handelt, an deren Eintritt auch ein mit der Beurteilung des Ausmaßes und der voraussichtlichen weiteren Entwicklung eines unfallbedingten Körperschadens beauftragter Sachverständiger nicht zu denken brauchte, die aber entgegen aller Wahrscheinlichkeit schließlich doch eingetreten sind, darf angenommen werden, daß sie vom Streitgegenstand eines vorangegangenen Schmerzensgeldprozesses nicht erfaßt sind, ihrer Geltendmachung also die Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils nicht entgegensteht (BGH, U. v. 08.07.1980 – VI ZR 72/79, Rn. 14, zit. nach juris).

2. Der Kläger hat den ihm obliegenden Nachweis nicht führen können, daß es sich bei den nunmehr geklagten Beschwerden um unfallbedingte Spätschäden handelt, die zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß für einen medizinischen Sachverständigen nicht vorhersehbar gewesen wären.

a) Als Folge des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls leidet der Kläger an einer postraumatischen Schädigung des ramus cutaneus femoris lateralis in Höhe des linken Leistenbandes in der Form einer Meralgia paraesthetica (Gutachten v. 01.12.2011, S. 7).

Den von ihm ausgewerteten Behandlungsunterlagen konnte der Sachverständige … entnehmen, daß der Kläger sich bei dem Unfall eine Prellung der linken Hüfte zugezogen hatte. Infolge dieser Verletzung kam es zu einer Einblutung in die linke Leistenregion. Im weiteren Verlauf entwickelte sich ein Serom (eine Verflüssigung des Blutergusses) mit raumfordernder Wirkung, so daß mehrfach Punktionen zur Entlastung durchgeführt werden mußten. In der Folgezeit klagte der Kläger über persistierende Mißempfindungen, eine Minderung der oberflächlichen Empfindlichkeit der Haut und vor allem über Schmerzen am linken Oberschenkel, welche bereits von dem im Vorprozeß tätigen Sachverständigen … als Folgen einer Nervenschädigung in Höhe des linken Leistenbandes gedeutet wurden (Gutachten, a.a.O.). In mehreren weiteren Untersuchungen wurde diese Diagnose bestätigt, zuletzt anläßlich einer stationären Untersuchung des Klägers im Neurologischen Krankenhaus München im Zeitraum vom 11. bis 17. März 2010, welche zu dem Ergebnis gelangte, daß der Kläger unter einer posttraumatischen Meralgia paraesthetica aufgrund einer Kompression des ramus cutaneus femoris lateralis am seitlichen Leistenband leidet (Gutachten v. 01.12.2011, S. 8).

Dieser Diagnose hat sich der Sachverständige … aufgrund der von ihm durchgeführten neurologischen Untersuchung angeschlossen. Sowohl bei der klinischen Untersuchung als auch bei der elektrophysiologischen Diagnostik zeigte sich eine Minderung der oberflächlichen Sensibilität im Versorgungsgebiet des vorgenannten Nerven (vgl. Gutachten v. 01.12.2011, S. 6 f.). Aus neurologischer Sicht besteht kein Zweifel daran, daß es durch den Unfall vom 30. Oktober 2004 zu einer bis zum Untersuchungszeitpunkt anhaltenden Druckschädigung des genannten Nerven in Höhe seines Durchtritts durch das Leistenband links gekommen ist. Dabei ist es durchaus nicht ungewöhnlich, daß die durch Verwachsungen oder Vernarbungen bedingte Kompression des Nerven zu über Jahre anhaltenden oder gar dauerhaften Mißempfindungen oder leichten Schmerzen führt (Gutachten, a.a.O.).

Der beim Kläger eingetretene Dauerschaden in Form einer anhaltenden posttraumatischen Meralgia paraesthetica hätte deshalb zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung im Vorprozeß am 19. Juni 2009 von einem medizinischen Sachverständigen als naheliegende Gefahr vorausgesehen werden können (Gutachten v. 01.12.2011, S. 11). Schäden an den peripheren Nerven bilden sich aus neurologischer Sicht üblicherweise in einem Zeitraum von ein bis zwei Jahren zurück (a.a.O., S. 10). Der Kläger hatte seine Berufung darauf gestützt, daß er bereits seit über vier Jahren an unfallbedingten Schmerzen leide (Berufungsbegründung v. 09.03.2009, S. 5 = Bl. 156 der beigezogenen Akten). Aus medizinischer Sicht lag deshalb de facto bereits ein Dauerschaden vor; eine spontane Ausheilung der durch narbige Verwachsungen entstandenen Kompression des ramus cutaneus femoris lateralis links war nicht mehr zu erwarten (Gutachten v. 01.12.2011, S. 11).

Diese überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … macht sich die Kammer zu eigen. Sie stehen im Übrigen auch im Einklang mit dem Ergebnis der Beweiserhebung im Vorprozeß, auf das die Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 8. August 2011 hingewiesen hatten. Der damalige Sachverständige … führte bei seiner mündlichen Anhörung vor der 3. Zivilkammer im Termin vom 7. Januar 2008 aus, daß die durch Fibrinablagerungen bewirkte Schleimbeutelentzündung durchaus zu längerfristigen Reizungen und Schmerzen führen könne. Wann sich solche Schleimbeutelreizungen abbauten, könne nicht generell gesagt werden (Sitzungsniederschrift, S. 2 = Bl. 102 der beigezogenen Akten). In der Regel gehe die Reizung so nach einem guten Jahr wieder weg; sie könne aber auch langfristig andauern (a.a.O., S. 3).

Im Hinblick auf diese Aussagen des Sachverständigen … ist davon auszugehen, daß sich das Oberlandesgericht München bei der von ihm vorgenommenen Erhöhung des Schmerzensgeldes auf insgesamt 3.000,00 € bewußt war, daß die seit über fünf Jahren anhaltende Schmerzensymptomatik zumindest die nicht fernliegende Gefahr einer Chronifizierung in sich barg. Aber selbst dann, wenn im Verlauf des Vorprozesses der zu erwartenden Fortdauer der Beeinträchtigungen des Klägers nicht genügende Beachtung geschenkt worden sein sollte, würde dies nichts an der entgegenstehenden Rechtskraft des Berufungsurteils ändern. Andernfalls würde man zu dem mit dem Wesen der Rechtskraft unvereinbaren Ergebnis gelangen, daß diese schon mit der Behauptung angegriffen und durchbrochen werden könnte, die Entscheidung beruhe auf einer nicht vollständigen Erfassung des Streitstoffes (vgl. BGH, U. v. 08.07.1980 – VI ZR 72/79, Rn. 9, zit. nach juris).

b) Die vom Kläger angegebenen Schmerzen und Sensibilitätsstörungen an der linken Wade und an der Fußsohle können nicht mit der gebotenen Sicherheit auf den streitgegenständlichen Verkehrsunfall zurückgeführt werden.

Bei der Untersuchung des Klägers durch den im Vorprozeß tätigen Sachverständigen … am 22. Mai 2007 ergaben sich keine Hinweise auf eine Sensibilitätsstörung am Unterschenkel (Gutachten v. 01.12.2011, S. 2). Ausweislich der dem Sachverständigen … vorliegenden Behandlungsunterlagen klagte der Kläger erstmals anläßlich einer Untersuchung in der Münchener Neurologischen Klinik am 12. März 2010 über Schmerzen und Sensibilitätsstörungen an der linken Wade und an der Fußsohle (a.a.O., S. 8). Als Ursache dieser Beschwerden wurde eine Affektion des nervus peronaeus superficialis links erwogen, welcher aus dem nervus peronaeus communis unterhalb des Kniegelenks entspringt. Hinweise für eine motorische Schwäche der vom nervus peronaeus versorgten Muskelgruppen am Unterschenkel fanden sich jedoch nicht (a.a.O., S. 9).

Sollte eine Schädigung des sensiblen Astes des nervus peronaeus vorliegen, wäre der Schädigungsort nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … am vorderen seitlichen Unterschenkel zu suchen. Eine Traumatisierung der Unterschenkelregion in dieser Höhe infolge des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles wird in den vorliegenden Behandlungsunterlagen aber nicht beschrieben (a.a.O.). Dagegen lieferte die aktuelle Untersuchung des Klägers durch den Sachverständigen Hinweise auf eine bilaterale, symmetrische Schädigung sensibler Nerven an beiden Unterschenkeln im Sinne einer Polyneuropathie (a.a.O., S. 7). Dabei handelt es sich aus sachverständiger Sicht um eine eigengesetzlich verlaufende Erkrankung des peripheren Nerven, die infolge von Stoffwechselstörungen oder anderen Erkrankungen auftreten kann und die mit Sicherheit nicht mit dem Unfallereignis in Zusammenhang steht (a.a.O., S. 9).

Auch insoweit schließt sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an, die von der Klagepartei nicht substantiiert in Zweifel gezogen werden. Für den von ihm behaupteten kausalen Zusammenhang zwischen zwischen den Schmerzen und Sensibilitätsstörungen an der linken Wade bzw. an der Fußsohle und dem streitgegenständlichen Unfallereignis ist der Kläger somit beweisfällig geblieben.

3. Aus der im Vorprozeß erstrittenen Feststellung, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche künftigen immateriellen Schäden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall zu ersetzen, kann der Kläger keine weitergehenden Rechte herleiten. Insbesondere ändert der Feststellungsauspruch nichts an dem Grundsatz, daß die Entscheidung über ein Schmerzensgeldbegehren die zugrundeliegenden Verletzungen auch hinsichtlich ihrer nicht fernliegenden Folgen erfaßt, und diese im Falle ihres Eintritts deshalb nicht mehr Gegenstand einer erneuten Klage sein können (BGH, U. v. 08.07.1980 – VI ZR 72/79, Rn. 14, zit. nach juris)

Der Kläger hat seinen Schmerzensgeldanspruch im Vorprozeß gerade auf seine andauernden Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Bereich der linken Hüfte gestützt (vgl. Klageschrift v. 07.08.2006, S. 2 f. = Bl. 2 f. der beigezogenen Akten). Einen Vorbehalt des Inhalts, daß die weitere Entwicklung dieser Verletzung noch nicht hinreichend überschaut werden könne, hat er nicht erklärt. In einem solchen Fall erschöpft sich die Bedeutung des Feststellungsauspruchs darin, künftige Schmerzensgeldansprüche des Klägers wegen erst später eingetretener und nicht voraussehbarer Spätschäden der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB zu unterwerfen (vgl. BGH, a.a.O.).

Die Klage war deshalb als unzulässig anzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

 

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