Amtsgericht Ahlen
Az.: 30 C 209/13
Urteil vom 08.10.2013
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 28.03.2013 wird aufrechterhalten.
Der Verfügungsbeklagten werden die weiteren Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auferlegt.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagte im Zusammenhang mit einer Schufa-Eintragung in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde.
Zwischen den Parteien bestand ein Mobilfunkvertrag. Die einzelnen Konditionen und die Entgelte sind zwischen den Parteien streitig und Gegenstand eines weiteren Verfahrens vor dem Amtsgericht B, Az. 30 C 469/12.
Die Verfügungsbeklagte behauptet eine Forderung, die einen Betrag von 1.000 EUR überschreitet. Diese Forderung wurde bereits mehrfach geltend gemacht. Die Verfügungsklägerin widersprach der Forderung sowie einer Übermittlung der Daten an die T, unter anderem mit Schreiben vom 02.02.2012. Wegen der Einzelheiten wird auf das als Anlage K 6 zur Akte gereichte Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin verwiesen. Unter dem 22.03.2012 erwirkte die Verfügungsbeklagte hinsichtlich der bestrittenen Forderung einen Eintrag bei der T. Anschließend ließ die Verfügungsklägerin durch die von ihr eingeschaltetes C einen Widerspruch der Verfügungsklägerin eintragen. Zuvor hatte sie der Verfügungsklägerin die bevorstehende Übermittlung angekündigt.
Mit Schreiben vom 26.03.2013 forderten die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie die Übermittlung der Daten an die T zu widerrufen. Hierauf wurde der Eintrag wieder entfernt. Die Verfügungsbeklagte weigerte sich jedoch, die strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Unterlassungsanspruch zu, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog. Die Verfügungsbeklagte sei zur Weiterleitung der Daten an die T nicht berechtigt, da die Forderung – was zwischen den Parteien unstreitig ist – weder rechtskräftig festgestellt, noch unbestritten sei. Bei einer Interessenabwägung überwiege das Interesse der Verfügungsklägerin.
Mit Antrag vom 27.03.2013 hat die Verfügungsklägerin beim Amtsgericht B den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.
Mit einstweiliger Verfügung vom 28.03.2013 hat das Amtsgericht B der Verfügungsbeklagten antragsgemäß untersagt, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bzw. von Ordnungshaft zu unterlassen, einen Eintrag bei der T oder bei anderen Wirtschaftsinformationsdiensten zu Lasten der Antragstellerin zu erwirken oder durch Dritte, insbesondere durch die C erwirken zu lassen und deren personenbezogene Daten zu diesem Zwecke weiterzugeben oder durch Dritte weitergeben zu lassen, sofern die Berechtigung der übermittelten Forderung nicht rechtskräftig festgestellt oder durch die Antragstellerin unstreitig gestellt worden ist; insbesondere soweit dies im Zusammenhang mit der Behauptung der Nichtzahlung von Dienstleistungsentgelten aus einem Mobilfunkvertrag zwischen den Parteien steht, insbesondere bezüglich einer behaupteten Forderung in Höhe von 1.457,00 EUR, wie sie am 22.03.2012 von der Antragsgegnerin an die T übermittelt wurde.
Gegen diese einstweilige Verfügung hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 17.04.2013, eingegangen am 19.04.2013, Widerspruch erhoben.
Die Verfügungsklägerin beantragt nunmehr, die einstweilige Verfügung vom 28.03.2013 aufrechtzuerhalten und den Widerspruch zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung vom 28.03.2013 aufzuheben und den Antrag vom 27.03.2013 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Verfügung bereits keinen vollstreckbaren Inhalt habe. Darüber hinaus bestehe weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund. Die Verfügungsbeklagte sei zur Weiterleitung der Daten an die T berechtigt gewesen, da insbesondere die Voraussetzungen des § 28 a Abs. 1 Nr. 5 BDSG im Zeitpunkt der Eintragung vorgelegen hätten. Eine Einwilligung der Verfügungsklägerin sei nicht erforderlich. Es genüge, dass objektiv die Voraussetzungen vorlägen, nach denen das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis vom Vertragspartner des Betroffenen auf Grund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden könne.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung vom 28.03.2013 ist rechtmäßig ergangen, sie war daher aufrechtzuerhalten.
Das Amtsgericht B war für den Erlass der einstweiligen Verfügung zuständig. Die Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 937 Abs. 1, 32 ZPO, da der Erfolg der behaupteten unerlaubten Handlung am Wohnsitz der Klägerin in T1, mithin im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts B, eingetreten ist. Für die Zuständigkeitsnorm des § 32 ZPO ist es ausreichend, dass die unerlaubte Handlung als begangen behauptet und dargelegt wird.
Die Bedenken der Verfügungsbeklagten gegen die Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung teilt das Gericht nicht. Es ist sowohl für die Parteien als auch für die für die Vollstreckung zuständige Stelle hinreichend erkennbar, welches Verhalten der Verfügungsbeklagten untersagt wird.
Der Verfügungsklägerin steht ferner ein Verfügungsanspruch zu, § 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB. Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf Unterlassung, da die Verfügungsbeklagte nicht zur Weiterleitung der Daten an die T befugt ist und aufgrund der bereits erfolgten Weiterleitung der Daten an die T die Wiederholungsgefahr besteht.
a)
Die Befugnis zur Weiterleitung richtet sich für die Beklagte seit der Einführung von § 28 a BDSG im Jahr 2009 mit Inkrafttreten zum 1. 4. 2010 nach § 28 a Abs. 1 BDSG. Danach ist die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und eine Voraussetzung der Nr. 1 bis 5 des § 28 a Abs. 1 BDSG erfüllt ist (VersR 2012, 371).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
aa)
Eine Berechtigung gemäß § 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 BDSG scheitert bereits daran, dass eine wirksame Einwilligung der Klägerin nicht (mehr) vorliegt. Darüber hinaus wäre die Weiterleitung durch die Beklagte auch nicht gemäß § 28 a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BDSG gerechtfertigt. Nach § 28 a Abs. 1 Nr. 4 BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten an Auskunfteien zulässig, soweit – neben dem Vorliegen der Voraussetzungen der Nichterbringung der geschuldeten Leistung trotz Fälligkeit und der Erforderlichkeit der Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten – die erforderliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig von der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat, eine zweite Mahnung erfolgt ist und der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat. Da die Verfügungsklägerin die vermeintliche Forderung der Verfügungsbeklagte bestritten hat, scheitet eine Berechtigung gemäß § 28 a Abs. 1 Nr. 4 BDSG aus.
bb)
Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten ist die Weiterleitung der Daten auch nicht gemäß § 28 a Abs. 1 Nr. 5 BDSG gerechtfertigt.
Gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 5 BDSG soll die Übermittlung auch ohne das Vorliegen der in Nr. 4 genannten Voraussetzungen zulässig sein, wenn das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat.
Begründet wird dies damit, dass der Betroffene insofern nicht schutzwürdig sei und die Erfüllung aller Voraussetzungen der Nr. 4 durch die verantwortliche Stelle einen ungerechtfertigten bürokratischen Aufwand erzeuge (vgl. BT-Drucks. 16/10529, S. 14). Nr. 5 erfasst demnach die Fälle, in denen objektiv die Voraussetzungen vorliegen, nach denen das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis vom Vertragspartner des Betroffenen aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann. Da in diesen Fällen bereits eine erhebliche Vertragsstörung im Verantwortungsbereich des Betroffenen vorliegt, tritt sein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung der Angaben über die entsprechende Forderung hinter das berechtigte Interesse der Unternehmen an der Übermittlung der Angaben an eine Auskunftei zurück (vgl. BT-Drucks., a.a.O.).
Diese Vorschrift ist jedoch restriktiv auszulegen bzw. dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass auch die die fristlose Kündigungsmöglichkeit begründenden Zahlungsrückstände nicht bestritten sein dürfen. Insbesondere die Gesamtschau mit den Voraussetzungen der weiteren Ziffern des § 28 a Abs. 1 BDSG macht deutlich, dass eine entsprechende Auslegung geboten ist. Demnach besteht eine Berechtigung zur Datenübermittlung dann, wenn die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt wurden (Ziffer 1), die Forderung nach § 178 InsO festgestellt und vom Schuldner im Prüfungstermin nicht bestritten wurden (Ziffer 2), der Betroffene die Forderung ausdrücklich anerkannt hat (Ziffer 3) oder – neben weiteren formellen Voraussetzungen – der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat (Ziffer 4). Im Zusammenhang mit den vorgenannten Voraussetzung, für die Berechtigung zur Weiterleitung der Daten gemäß Ziffer 5 das bloße objektive Vorliegen von Zahlungsrückständen, welche eine fristlose Kündigung rechtfertigten, ausreichen zu lassen. Denn dies hätte letztlich zur Folge, dass eine Weiterleitung der Daten – mit sämtlichen für den Betroffenen nachteiligen Folgen – bereits dann möglich wäre, wenn der vermeintliche Gläubiger eine Forderung behauptete, die der Höhe nach eine fristlose Kündigung rechtfertigte, völlig unabhängig von der Frage, ob diese Forderung nachvollziehbar, geschweige denn berechtigt ist oder nicht. Dies kann letztlich nicht überzeugen.
Auch bei näherer Betrachtung der Gesetzesbegründung erscheint eine weitergehende Auslegung des § 28 a Abs. 1 Nr. 5 BDSG verfehlt. Der Begründung lässt sich insofern entnehmen, dass von der Erfüllung der Voraussetzungen der Ziffer 4 durch die verantwortliche Stelle abgesehen werde, da diese „einen ungerechtfertigten bürokratischen Aufwand erzeugen würde“. Bürokratischer Aufwand wird jedoch letztlich nicht durch das Erfordernis verursacht, dass die Forderung nicht bestritten worden sein darf, sondern vielmehr durch die unter Ziffer 4 a) und b) festgeschriebenen Mahnerfordernisse. Sofern der Gesetzgeber folglich die verantwortliche Stelle von bürokratischem Aufwand befreien wollte, so kann damit lediglich gemeint sein, dass eine entsprechende Mahnung durch die verantwortliche Stelle jedenfalls dann nicht erforderlich sei, wenn bereits – unbestrittene – Forderungen vorliegen in einem solchen Ausmaß vorliegen, das zur fristlosen Kündigung berechtigt.
b)
Aufgrund der bereits zuvor erfolgten Weiterleitung der Daten an die T, der nach wie vor von der Verfügungsbeklagten vertretenen Auffassung, zur Weiterleitung der Daten berechtigt zu sein, sowie der Weigerung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, besteht ferner auch die Wiederholungsgefahr.
Die Verfügungsklägerin hat den Verfügungsgrund schlüssig vorgetragen und die Tatsachen mittels eidesstattlicher Versicherung glaubhaft gemacht (§§ 935, 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Anforderungen an den Verfügungsgrund einer Sicherungsverfügung sind erfüllt, denn zur Abwendung einer Gefährdung der Rechte der Verfügungsklägerin ist eine vorläufige Sicherung im Eilverfahren notwendig. Durch die Eintragung eines negativen Schufa-Vermerks würde die Kreditwürdigkeit der Verfügungsklägerin und damit die wirtschaftliche Existenz gefährdet, denn ein Schufa-Eintrag kann erhebliche Nachteile für einen Betroffenen mit sich bringen. Darüber hinaus hat die Verfügungsklägerin auch konkret drohende Nachteile im Hinblick auf die bevorstehende Eingehung eines Mietverhältnisses vorgetragen und glaubhaft gemacht. Nach dem objektiven Urteil eines vernünftigen Menschen bestand die Befürchtung, dass die Verfügungsbeklagte einen negativen Schufa-Antrag veranlassen werde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Nach alledem war die einstweilige Verfügung vom 28.03.2013 vollumfänglich abzuweisen.