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Schwarzarbeit – Nichtigkeit des Werkvertrags

Unentdecktes „Schwarzgeschäft“ führt zur Vertragsnichtigkeit.

In einer bemerkenswerten Entscheidung hat das Oberlandesgericht Saarbrücken die Komplexität des Werkvertragsrechts und dessen Überschneidung mit dem Strafrecht hervorgehoben. Im Zentrum des Falles stand ein Werkvertrag zur Lieferung und Montage von Fenstern in einem neu errichteten Einfamilienhaus. Die Vereinbarung, die auf den ersten Blick alltäglich erscheinen mag, nahm jedoch eine unerwartete Wendung, als der Verdacht auf Schwarzarbeit aufkam.

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Verwirrende Vertragsbeziehungen und versteckte Zahlungen

Die Klägerin und ein Zeuge nahmen Kontakt mit einem selbständigen Handelsvertreter auf, der für eine Firma tätig war, die Fenster herstellt. Ein Vertrag wurde unterzeichnet, in dem die Lieferung und Montage von Fenstern und anderen Bauelementen vereinbart wurde. Eine Anzahlung von 10.000 € wurde in bar an den Handelsvertreter geleistet. Die Fenster wurden durch den Beklagten, der scheinbar nicht unmittelbar mit dem ursprünglichen Vertrag verbunden war, geliefert und eingebaut. Nach Einbau der Fenster stellte der Beklagte eine Rechnung aus, die auf eine Gesamtsumme von 18.700,85 € lautete.

Aufgedeckte Unstimmigkeiten und behauptete Mängel

Nach der Montage zahlten die Klägerin und der Zeuge eine weitere Summe von 15.000 € an den Beklagten. Unklar bleibt, ob diese Zahlung den Restbetrag der ursprünglichen Rechnung deckte oder ob es sich um eine zusätzliche Zahlung handelte. Hinzu kommt, dass die Klägerin später Mängel an den installierten Fenstern beanstandete und vom Beklagten die Zahlung eines Kostenvorschusses für deren Beseitigung verlangte.

Revision des ursprünglichen Urteils

Das ursprüngliche Urteil des Landgerichts Saarbrücken wurde vom Oberlandesgericht auf die Berufung des Beklagten hin abgeändert. Die Klage der Klägerin wurde letztlich abgewiesen, und sie wurde zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens verurteilt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Schlussfolgerungen und Auswirkungen des Falles

Dieser Fall unterstreicht die rechtlichen Herausforderungen, die sich aus komplizierten Vertragsbeziehungen und Zahlungsströmen ergeben können. Es wirft auch ein Schlaglicht auf die schwerwiegenden Folgen von Schwarzarbeit, die zur Nichtigkeit eines Werkvertrags führen kann und somit rechtliche Ansprüche aus solchen Verträgen zunichte machen kann.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 2 U 63/20 – Urteil vom 10.11.2021

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30. Januar 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 15 O 318/14 – dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens sowie der durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 40.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus eigenem sowie abgetretenem Recht des Zeugen S. auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung von Mängeln im Zusammenhang mit der Lieferung und dem Einbau von durch die Streithelferin hergestellter Fenster in Anspruch.

Schwarzarbeit - Nichtigkeit des Werkvertrags
(Symbolfoto: galitskaya/123RF.COM)

Im Zusammenhang mit der Errichtung eines Einfamilienhauses in Mandelbachtal nahmen die Klägerin und der Zeuge S. im Jahr 2010 auf Empfehlung ihres Bauleiters, des Zeugen B., Kontakt zu dem Zeugen N, der als selbständiger Handelsvertreter für die Streithelferin tätig war, auf, wobei es schließlich zur Unterzeichnung einer auf den 5. Juni 2010 datierenden „Auftragsbestätigung für Fenster, Rollladen, Rollladenmotoren, Fensterbänke innen, Fensterbänke außen, Rollladendeckel und 1 Schiebeelement ASK“ durch die Zeugen S. und N kam (Anlage K2 im Anlagenband Klägerin). Nach den entsprechenden handschriftlichen Vermerken auf der Auftragsbestätigung sollte eine Anzahlung in Höhe von 10.000 € sowie ein nach Einbau zu leistender Restbetrag in Höhe von 15.000 € gezahlt werden. Die Anzahlung wurde in Form einer Barzahlung an den Zeugen N geleistet und am 8. Juni 2010 mit dem Vermerk „Fam. S. z. H. Herr C. für Fenster, R.-Motoren, Fensterbänke und Montage“ quittiert (bei Anlage K2 im Anlagenband Klägerin). Nach Lieferung und Einbau der Fenster durch den Beklagten erteilte dieser unter dem 21. September 2010 eine an den Zeugen S. adressierte und auf eine Gesamtsumme von 18.700,85 € lautende Rechnung (Anlage B1 im Anlagenband Beklagter), deren Zugangszeitpunkt streitig ist. Die Klägerin und der Zeuge S. leisteten mit Überweisung vom 23. September 2010 an den Beklagten einen Betrag in Höhe von 15.000 €. Der noch ausstehende Restbetrag aus der Rechnung vom 21. September 2010 ging bei dem Beklagten am 22. Dezember 2010 ein. Nach dem Einbau der Fenster wurden im Inneren des Gebäudes, insbesondere in den Fensterlaibungen, Feuchtigkeitserscheinungen sichtbar. Auf Antrag der Klägerin und des Zeugen S. wurde unter dem Aktenzeichen 15 OH 3/13 beim Landgericht Saarbrücken ein selbständiges Beweisverfahren zum Zwecke der Feststellung von Nässe im Mauerwerk des Gebäudes, deren Ursache sowie der erforderlichen Mängelbeseitigungsmaßnahmen und der in diesem Zusammenhang voraussichtlich anfallenden Kosten eingeleitet. Während dieses Verfahrens führte der Beklagte Maßnahmen zur Mängelbeseitigung in Form einer Nachjustierung der Fenster sowie einer Versiegelung des Übergangs von Blendrahmen zur Laibung mit Acryl durch. Mit schriftlichem Gutachten vom 1. Oktober 2013 (Bl. 192 ff der Beiakte 15 OH 3/13) und Ergänzungsgutachten vom 26. Mai 2014 (Bl. 327 ff. der Beiakte 15 OH 3/13) stellte der Sachverständige Dipl.-Ing. A. verschiedene als Ursache für die beanstandeten Wassereintritte in Betracht kommende Mängel fest. Der Sachverständige ermittelte die Kosten zur Beseitigung der im Innenbereich sichtbaren Schäden des Laibungsputzes mit einem Betrag von 892,50 € einschließlich Mehrwertsteuer. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Juni 2014 forderten die Klägerin und der Zeuge S. den Beklagten zur vertragsgemäßen Erfüllung bis spätestens 31. Juli 2014 sowie zu einer Erklärung bis 15. Juli 2014 auf, ob der Beklagte zur Nacherfüllung bereit und in der Lage sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Juli 2014 teilte der Beklagte mit, dass er zwar nacherfüllungsbereit bleibe, allerdings noch weitergehende Fragen an den in dem selbständigen Beweisverfahren bestellten Sachverständigen habe und anrege, diese Stellungnahme abzuwarten. Ein von dem Beklagten in dem selbständigen Beweisverfahren am 15. Juli 2014 gestellter Antrag auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens wurde mit Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17. September 2014 – 15 OH 3/13 – zurückgewiesen.

Mit der am 22. Dezember 2014 eingereichten Klage hat die Klägerin – u. a. gestützt auf eine Abtretungsvereinbarung mit dem Zeugen S. vom 28. November 2014 (Anlage K1 im Anlagenband Klägerin) – den Beklagten zunächst auf Zahlung von 17.705 € nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen und hat die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr allen weiteren in der Vergangenheit bereits entstandenen oder noch entstehenden Schaden im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit der Fenster zu ersetzen. Die Klägerin hat behauptet, dass die Fenster bzw. die nicht abgenommenen Leistungen des Beklagten im Zusammenhang mit dem Einbau der Fenster mangelhaft seien, und hat die zur Beseitigung dieser Mängel voraussichtlich erforderlich werdenden Kosten mit einem Betrag von 17.705 € netto beziffert. Unter Berücksichtigung der im Laufe des Verfahrens eingeholten Gutachten hat die Klägerin schließlich ihren Zahlungsantrag dahingehend geändert, dass sie einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung in Höhe von brutto 21.985,20 € nebst Zinsen geltend gemacht hat.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat im Wesentlichen Mängel seiner – nach seinem Vortrag durch die Klägerin und den Zeugen S. abgenommenen – Werkleistung in Abrede gestellt und hat behauptet, dass etwaige Fehler in den Verantwortungsbereich anderer Gewerke, insbesondere des Verputzers, fielen. Weiterhin hat er seine Passivlegitimation in Abrede gestellt und hat das Vorliegen eines Schwarzarbeitsverhältnisses behauptet. In diesem Zusammenhang hat er geltend gemacht, dass er in zeitlichem Zusammenhang mit der Erstellung seiner Schlussrechnung vom 21. September 2010 von der durch die Klägerin und den Zeugen S. an den Zeugen N geleisteten Barzahlung erfahren und von dem Zeugen N im Hinblick darauf nachträglich noch 4.000 € ausgezahlt erhalten habe.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 30. Januar 2020 (GA 660 ff.), auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, den Beklagten nach Einholung mehrerer Sachverständigengutachten, informatorischer Anhörung der Parteien sowie Vernehmung von Zeugen antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 21.985,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 17.705 € seit dem 24. Januar 2015 und aus weiteren 4.280,20 € seit dem 14. Mai 2018 zu zahlen. Darüber hinaus hat das Landgericht festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin jeglichen weiteren in der Vergangenheit bereits entstandenen oder noch entstehenden Schaden im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit der Fenster im Hausanwesen „A.“ zu ersetzen und hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 961,28 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass zwischen der Klägerin und dem Zeugen S. einerseits und dem Beklagten andererseits ein wirksamer Werkvertrag zustande gekommen sei. Da es bei der Auslegung von Willenserklärungen darauf ankomme, wie sie nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen seien, könne unabhängig davon, wie frühere Verhaltensweisen der Parteien zu bewerten seien, jedenfalls das Übersenden der Rechnung durch den Beklagten nur als Angebot auf Abschluss eines Werkvertrags und die anschließende Zahlung der Rechnung nur als Annahme dieses Angebots gewertet werden. Der Vertrag sei auch nicht gemäß § 134 BGB i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig, da es keine Anhaltspunkte für einen Verstoß des Beklagten gegen das entsprechende Verbotsgesetz gebe, nachdem er angegeben habe, mit der Vereinbarung einer Barzahlung in Höhe von 10.000 € nichts zu tun gehabt und hiervon erst deutlich später erfahren zu haben, und er seine Rechnung mit einem ordnungsgemäßen Umsatzsteuerausweis gestellt habe. Im Hinblick darauf sei es irrelevant, ob auf Seiten der Klägerin oder des Zeugen S. die Absicht bestanden habe, ein Schwarzarbeitsverhältnis einzugehen. Die von dem Beklagten erbrachte Werkleistung sei sowohl nach den Feststellungen des in dem selbständigen Beweisverfahren beauftragten Sachverständigen A. als auch nach den Feststellungen des Sachverständigen An mangelhaft. Für die durch die Sachverständigen festgestellten Mängel sei der Beklagte auch verantwortlich. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Beklagte bzw. dessen Mitarbeiter nicht nur die Fenster, sondern auch die Fensterbänke entsprechend der getroffenen vertraglichen Vereinbarung eingebaut hätten. Auch könne der Beklagte sich zu seiner Entlastung nicht auf eine Verantwortung des Verputzers berufen. Soweit der Beklagte in Bezug auf die durch den Sachverständigen als Mangel identifizierte Wannenbildung der Folie unter den Fensterbänken behaupte, die Folie fachgerecht eingebaut zu haben, erscheine dies bereits im Hinblick darauf widersprüchlich, dass er überhaupt bestritten habe, Leistungen in diesem Zusammenhang erbracht zu haben. Jedenfalls könne nach den Ausführungen des Sachverständigen An nicht von einem fachgerechten Einbau der Folie ausgegangen werden, da eine abweichende Einbaulage der Folie zu wählen gewesen sei und eine Mitverantwortung des Verputzers ohnehin allenfalls den eingetretenen Wasserschaden als Folge des Mangels betreffe. Hinzu komme, dass der Sachverständige An drei Ursachen für die Wassererscheinungen ermittelt habe, wobei zwei Ursachen – nämlich ein „Kleberpropfen“ an der Abdichtung der Fensterbänke und Probleme an der Rollladenführungsschiene – eindeutig dem Beklagten zuzuordnen seien. Schließlich sei dem Beklagten auch ausreichend Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben worden. Seine Mängelbeseitigungsversuche während des selbständigen Beweisverfahrens seien erfolglos geblieben. Der Höhe nach belaufe sich der Mängelbeseitigungsaufwand auf einen höheren Betrag als die als Kostenvorschuss geltend gemachten 21.985,20 €.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er die Klageabweisung erreichen will. Er macht geltend, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts der Tatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfüllt sei, da ihm das Wissen des Zeugen N um das Vorliegen eines „Schwarzgeschäfts“ zuzurechnen sei und er im Übrigen im Zeitraum der Rechnungserstellung und -versendung den vollständigen Sachverhalt erfahren habe, ohne seiner Rechnung die Mehrwertsteuer in Bezug auf die Anzahlung aufzuschlagen. Auch habe er einen Teilbetrag der an den Zeugen N geleisteten Barzahlung entgegengenommen. An diesem Geschäft sei die Klägerin beteiligt gewesen, da sie die Werkleistung in Kenntnis des Umstandes, dass es sich insoweit um ein „Schwarzgeschäft“ gehandelt habe, durch ihn habe ausführen lassen. Weiter macht der Beklagte geltend, dass die Klägerin mit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen von vornherein im Hinblick darauf ausgeschlossen sei, dass sie nach ihrem eigenen Vortrag die beanstandete Undichtigkeit der Fenster sogleich nach deren Einbau bemerkt habe und damit die Schlusszahlung am 22. Dezember 2010 in Kenntnis des Mangels erfolgt sei, wodurch sie diesen genehmigt habe. Der Beklagte ist weiter der Auffassung, dass der nach Klageänderung erstmals am 6. April 2018 geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung verjährt sei. Dies gelte erst recht insoweit, als erstmals mit der Klageänderung im Jahr 2018 eine Forderung auf Zahlung von Umsatzsteuer geltend gemacht worden sei und eine Einbeziehung der beiden Fenstertürelemente im Obergeschoss der Rückfront in die Anspruchsbegründung stattgefunden habe. Ein Anspruch auf Mängelbeseitigung durch ein Drittunternehmen und damit ein Anspruch auf Kostenvorschuss hierfür scheide auch deshalb aus, weil er zu keinem Zeitpunkt die Mängelbeseitigung verweigert habe. Vielmehr sei er zur Mängelbeseitigung bereit gewesen und habe lediglich nicht gewusst, wie eine solche durchzuführen sei. Daher habe ihm nach Vorliegen des Ergebnisses des Sachverständigen An Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben werden müssen. Schließlich habe er den vorliegend relevanten Mangel einer Wannenbildung bezüglich der Abdichtungsfolie unter den Fensterbänken nicht zu vertreten, da es Sache des Verputzers gewesen sei, die Folie nach Abschluss der Arbeiten nach unten zu biegen. Ähnlich verhalte es sich bei der nicht hinreichenden seitlichen Überdeckung der Fensterbänke oder deren Einlassen in das Mauerwerk. Bei ordnungsgemäßer Ausführung der Arbeiten hätten Hartschaum-Dämmstoffplatten in die Laibung eingelassen bzw. ein Unterputz in einer Stärke von 2 cm aufgetragen werden müssen. Die diesbezüglich vorliegenden Unzulänglichkeiten seien nicht ihm, sondern dem Verputzer anzulasten. Auch seien die durch den Sachverständigen W. in diesem Zusammenhang ermittelten Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 6.413 € Kosten, die ohnehin bei ordnungsgemäßer Durchführung der Arbeiten angefallen wären.

Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des am 30. Januar 2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Az. 15 O 318/14, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 6. Januar 2021, vom 19. April 2021 und vom 30. August 2021 Bezug genommen.

Der Senat hat die Klägerin informatorisch angehört und hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R. S., D., J. B. und F. N.

Die Akte des bei dem Landgericht Saarbrücken unter dem Aktenzeichen 15 OH 3/13 geführten selbständigen Beweisverfahrens sowie die Akte der Staatsanwaltschaft Saarbrücken zu dem Aktenzeichen 03 Js 2212/15 lagen dem Senat vor.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Der Klägerin steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses nach §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 und 3 BGB nicht zu.

Die Klägerin ist hinsichtlich der Geltendmachung eines Kostenvorschusses nach §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 und 3 BGB zwar aktivlegitimiert. Der Zeuge S. hat mit Abtretungsvertrag vom 28. November 2014 sämtliche ihm als Gesamtgläubiger zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen den Beklagten und damit auch einen etwaigen Anspruch auf Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung an die Klägerin abgetreten.

Zu Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass zwischen der Klägerin und dem Zeugen S. einerseits und dem Beklagten andererseits ein Werkvertrag gemäß § 631 BGB zustande gekommen ist.

Das auf Abschluss des Werkvertrags gerichtete Angebot hat zwar nicht der Beklagte selbst abgegeben, sondern der Zeuge N. Dieser hat allerdings als Vertreter des Beklagten gehandelt. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der Zeuge N – was durch die Klägerin in Abrede gestellt wurde – im Rahmen der Vertragsverhandlungen bereits ausdrücklich mitgeteilt hat, dass Vertragspartner der Klägerin und des Zeugen S. der Beklagte werden würde. Zwar setzt die Stellvertretung nach § 164 Abs. 1 BGB voraus, dass die Willenserklärung vom Vertreter im Namen des Vertretenen abgegeben wird. Der Vertreter muss hiernach also für den Erklärungsempfänger erkennbar zum Ausdruck bringen, dass die Wirkungen des Rechts nicht ihn selbst, sondern unmittelbar den Vertretenen treffen sollen (Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil / EGBGB, 4. Aufl., BGB § 164 Rn. 54). Ein Handeln im fremden Namen i. S. von § 164 Abs. 1 BGB verlangt indessen – anders als die Gesetzesformulierung nahelegt – nicht, dass dem Geschäftspartner der Name des Vertretenen genannt wird. Es genügt, dass der Vertretene im Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts individualisierbar ist, wobei die Bestimmung auch anhand der begleitenden Umstände (vgl. § 164 Abs. 1 Satz 2) erfolgen, die nachträgliche Bestimmung dem Vertreter überlassen werden bzw. vereinbarungsgemäß auf Grund sonstiger Umstände vorgenommen werden kann (BGH, Urteil vom 23. Juni 1988 – III ZR 84/87, NJW 1989, 164, 166; OLG Nürnberg, Urteil vom 23. Februar 2012 – 13 U 847/11, BeckRS 2014, 21869; MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2021, BGB § 164 Rn. 123; Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl., § 164 Rn. 1; Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, a.a.O Rn. 55).

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Nach Maßgabe dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Zeuge N bei Vertragsschluss im Namen des Beklagten gehandelt hat. Dass der Zeuge N nicht unmittelbar Vertragspartner werden sollte und die auf Abschluss des Werkvertrags gerichtete Willenserklärung nicht selbst abgegeben hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Wie auch die Klägerin selbst ausgeführt hat, ergibt sich aus der vorgelegten Quittung vom 8. Juni 2010, auf der vermerkt ist, dass der Empfang der Zahlung für den Beklagten erfolgt, aus objektiver Empfängersicht hinreichend deutlich, dass der Zeuge N die auf Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung für den Beklagten abgegeben hat und dieser Vertragspartner der Klägerin und des Zeugen S. werden sollte.

Ohne Einfluss auf das Zustandekommen des Werkvertrags zwischen der Klägerin und dem Zeugen S. einerseits und dem Beklagten andererseits ist die Frage, ob der Zeuge N bei Abschluss des Vertrags am 5. Juni 2010 mit Vertretungsmacht des Beklagten gehandelt hat. Der Beklagte hat dadurch, dass er den Vertrag durchgeführt, also insbesondere die Werkleistung ausgeführt und diese – unter Vereinnahmung eines Teils der an den Zeugen N geleisteten Abschlagszahlung – abgerechnet hat, den Vertragsschluss stillschweigend gemäß § 177 Abs. 1 BGB genehmigt. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beklagte nach seinem Vorbringen zunächst über die in Form einer Barzahlung an den Zeugen N geleistete Anzahlung in Höhe von 10.000 € nicht informiert war. Zwar muss der maßgebliche Inhalt des Rechtsgeschäfts von dem erklärten Genehmigungswillen gedeckt sein (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1991 – V ZR 310/89, NJW-RR 1992, 589, 590; BeckOGK/Ulrici, Stand: 1. August 2021, BGB § 177 Rn. 135), so dass es an einer grundsätzlich nur einheitlich und in Bezug auf das gesamte Rechtsgeschäft zu erklärenden Genehmigung (vgl. MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2021, BGB § 177 Rn. 48; Staudinger/Schilken, BGB, Neubearbeitung 2019, § 177 Rn. 15) fehlen würde, wenn der Beklagte die – von den übrigen Vertragsabreden nicht trennbare – Abschlagszahlungsabrede nicht gekannt hätte. Hiervon ist allerdings nicht auszugehen. Der Beklagte hat nach seinen Ausführungen im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Erstellung der Rechnung vom 21. September 2010 von der in bar geleisteten Anzahlung von 10.000 € erfahren und hat in diesem Zusammenhang von dem Zeugen N nachträglich 4.000 € entgegengenommen. Hierdurch hat er das Rechtsgeschäft insgesamt – also einschließlich der Abschlagszahlungsabrede – gemäß § 177 Abs. 1 BGB konkludent genehmigt.

Aus dem danach zwischen der Klägerin und dem Zeugen S. einerseits und dem Beklagten andererseits zustande gekommenen Werkvertrag stehen der Klägerin jedoch deshalb keine Ansprüche gegen den Beklagten zu, weil dieser Vertrag gemäß § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot des § 1 Abs. 2 SchwarzArbG nichtig ist.

§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrags, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich auf Grund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Der Gesetzgeber hat den Tatbestand der Verletzung steuerlicher Pflichten ausdrücklich zur Beschreibung einer Form der Schwarzarbeit eingeführt, weil diese in Zusammenhang mit Schwarzarbeit regelmäßig in der Absicht verletzt werden, Steuern zu hinterziehen. Mit der Regelung wurde bewusst auch der Auftraggeber erfasst, der die Schwarzarbeit erst ermöglicht oder unterstützt, da ohne ihn die Schwarzarbeit gar nicht vorkommen würde. Dem entspricht es, die Nichtigkeitsfolge jedenfalls dann eintreten zu lassen, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt (BGH, Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13, NJW 2013, 3167, 3168 Rn. 13; BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – VII ZR 216/14, NJW 2015, 2406 Rn. 10; BGH, Urteil vom 16. März 2017 – VII ZR 197/16, NJW 2017, 1808, 1809 Rn. 15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juli 2017 – 21 U 21/16, BeckRS 2017, 140430 Rn. 25; OLG Hamm, Urteil vom 18. Oktober 2017 – I-12 U 115/16, NJW-RR 2018, 273 Rn. 19). Hiervon ist insbesondere im Falle der Entlohnung eines selbstständigen Handwerkers durch den Besteller ohne Rechnungsstellung auszugehen, da dieses Vorgehen einen Verstoß des Unternehmers gegen die Erklärungs- und Anmeldungspflichten gemäß § 25 Abs. 3 EStG und § 18 Abs. 1 und 3 UStG sowie gegen die Rechnungsstellungspflicht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG begründet (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2013, a.a.O. Rn. 20; OLG Hamm, a.a.O.), wobei letztere gemäß § 14 Abs. 5 UStG auch im Falle der Entgegennahme von Abschlagszahlungen gilt (KG, Urteil vom 8. August 2017 – 21 U 34/15, NJW 2017, 3792, 3794 Rn. 36; Bunjes/Korn, 20. Aufl., UStG § 14 Rn. 199). An dem Umstand, dass eine sog. „Ohne-Rechnung-Abrede“ gemäß § 134 BGB i. V. m. § 1 Abs. 2 SchwarzArbG zur Nichtigkeit des gesamten Werkvertrags führt, ändert sich grundsätzlich auch dann nichts, wenn sich die Absicht einer Verletzung steuerlicher Verpflichtungen lediglich auf einen Teil des Werklohns bezieht (BGH, Urteil vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13, NJW 2014, 1805 Rn. 13).

Nach Maßgabe der zuvor dargelegten Grundsätze ist vorliegend ein Fall von Schwarzarbeit i. S. von § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG gegeben.

Dass die am 8. Juni 2010 geleistete Abschlagszahlung in Höhe von 10.000 € in bar und entgegen § 14 Abs. 5 i. V. m. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ohne Rechnungsstellung durch den Zeugen N entgegengenommen wurde, ist zwischen den Parteien unstreitig. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt über die Entgegennahme der Barzahlung informiert war oder nicht. Der Beklagte hat – wie dargelegt – das Rechtsgeschäft gemäß § 177 Abs. 1 BGB konkludent genehmigt, mit der Folge, dass § 166 Abs. 1 BGB Anwendung findet und ihm das Wissen des Zeugen N zugerechnet wird (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 – XII ZR 146/07, NJW 2010, 861, 862 Rn. 22; BGH, Urteil vom 29. März 2000 – VIII ZR 81/99, NJW 2000, 2272, 2273; MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2021, BGB § 166 Rn. 17).

Auch ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin und der Zeuge S. den Umstand, dass jedenfalls auf die geleistete Anzahlung keine Umsatzsteuer berechnet und abgeführt werden sollte, erkannt und diesen, indem sie sich auf diese Vorgehensweise einließen, zum eigenen Vorteil ausgenutzt haben.

Hierfür sprechen nicht nur zahlreiche Indizien, sondern auch der eigene Sachvortrag der Klägerin in der Klageschrift. So hat die Klägerin zur Begründung ihrer Klage zunächst ausdrücklich vorgetragen, dass mündlich ein Pauschalpreis von 25.000 € vereinbart gewesen sei, auf welchen eine Anzahlung in Höhe von 10.000 € sofort und der Rest von 15.000 € nach Einbau habe geleistet werden sollen. Dass diese Beträge die Umsatzsteuer nicht enthielten, ist unstreitig, so dass allein schon dieser Vortrag dafür spricht, dass die Vertragsparteien übereinstimmend davon ausgingen, dass die Umsatzsteuer nicht berechnet und nicht abgeführt werden würde. Soweit die Klägerin später, nachdem ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zunächst durch die Streithelferin und in der Folge durch den Beklagten geltend gemacht worden war, im Rahmen ihrer informatorischen Anhörungen vor dem Landgericht und dem Senat erklärt hat, dass die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Beträge von 10.000 € und 15.000 € nicht den gesamten Preis hätten darstellen sollen, es sich insoweit um Abschlagszahlungen gehandelt habe und noch eine die Umsatzsteuer zu berücksichtigende Schlussrechnung habe erteilt werden sollen, wird dieser Sachvortrag durch die Auftragsbestätigung vom 5. Juni 2010 (Anlage K2 im Anlagenband Klägerin) widerlegt. Diese spricht eindeutig von einer „Anzahlung“ von 10.000 € und einem „Restbetrag nach Einbau“ von 15.000 €. Im Hinblick darauf erscheinen auch die Angaben der Klägerin, dass ein genauer Betrag nicht genannt gewesen sei und ein Betrag von rund 30.000 € im Raum gestanden habe, nicht plausibel. Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung der vorgelegten Quittung vom 8. Juni 2010 (bei Anlage K 2 im Anlagenband Klägerin), die einen „Gesamtbetrag von 25.000 €“ nennt, eine Anzahlung von 10.000 € quittiert und ausdrücklich einen „Rest“ von 15.000 € vermerkt.

Dafür, dass eine Zahlung von insgesamt 25.000 € – wie zunächst mit der Klageschrift auch so vorgetragen – vereinbart war, spricht auch, dass am 23. September 2010 – also zwei Tage nach dem Datum der Rechnung des Beklagten vom 21. September 2010 (Anlage B1 im Anlagenband Beklagter) – zunächst lediglich ein Betrag von 15.000 €, also gerade die ausstehende Differenz zu der in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Gesamtsumme unter Abzug der Anzahlung, geleistet wurde, während der danach verbleibende Restbetrag aus der auf den 21. September 2010 datierenden Rechnung erst viel später, nämlich im Dezember 2010, gezahlt wurde. Zwar hat die Klägerin hierzu behauptet, dass sie die Rechnung erst im Dezember 2010 erhalten habe. Dies lässt sich jedoch nicht damit in Einklang bringen, dass – wie das erstinstanzliche Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30. Juli 2015 festgestellt hatte (GA 134) – bereits auf dem Überweisungsbeleg aus September die Rechnungs-Nr. der Rechnung vom 21. September 2010 „10187/10“ vermerkt war, was die Klägerin nicht plausibel zu erklären vermochte.

Auch die Umstände des Vertragsschlusses lassen neben der in Form einer Barzahlung erfolgten Anzahlung weitere Indizien erkennen, die für einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG sprechen. So haben die Klägerin und der Zeuge S. den Auftrag über Arbeiten von nicht unerheblichem Umfang erteilt, ohne dass insoweit ein schriftliches Angebot mit konkreter Leistungsbeschreibung vorlag. Zwar haben sie am 5. Juni 2010 eine Auftragsbestätigung (Anlage K2 im Anlagenband Kläger) unterzeichnet. Diese enthält allerdings nur verschiedene pauschal bezeichnete Materialpositionen ohne etwa die dazugehörigen Einbauleistungen zu benennen. Auch fällt auf, dass die Auftragsbestätigung einen Auftragnehmer nicht benennt, so dass ein Vertragsdokument im eigentlichen Sinn nicht existiert.

Für das Vorliegen einer sog. „Ohne-Rechnung-Abrede“ spricht daneben vor allem auch der Umstand, dass in der durch den Beklagten erstellten Rechnung vom 21. September 2010 die geleistete Barzahlung in Höhe von 10.000 € nicht enthalten ist und nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin bzw. der Zeuge S. vor Ausgleich der Rechnung diesen Umstand beanstandet haben. Zwar hat die Klägerin behauptet, dass sie auf eine die Gesamtsumme ausweisende Rechnung gedrängt habe. Allerdings kann anhand der vorgelegten Unterlagen nicht nachvollzogen werden, dass dies bereits zu einem Zeitpunkt geschehen ist, als Mängel der Werkleistung noch nicht aufgetreten waren. So hat die Klägerin selbst im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung am 19. November 2015 vor dem Landgericht erklärt: „Wie haben deswegen auch so auf die Rechnung gedrängt, weil wir dachten, dass mit den Fenstern etwas nicht stimmt und die Rechnung uns deswegen vorenthalten wird.“ Dies steht auch in Einklang mit der Aussage des Zeugen S., der in seiner Vernehmung erklärt hat, dass später im Beisein des früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin von dem Geschäftsführer der Streithelferin immer eine Rechnung verlangt worden sei. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben vom 16. September 2013 an ihren früheren Prozessbevollmächtigten (GA 881 f.). Abgesehen davon, dass dieses Schreiben in zeitlicher Hinsicht keine konkreten Angaben enthält, wird dort lediglich vorgetragen, dass die Klägerin und der Zeuge S. von dem Beklagten ein Angebotsschreiben sowie das Original bzw. eine Kopie der Rechnung über die Summe der von ihm erworbenen Fenster bei der Firma M. angefordert hätten. Hinweise darauf, dass die Klägerin von dem Beklagten eine auch die Anzahlung berücksichtigende und Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag ausweisende Rechnung gefordert hätte, lassen sich dem Schreiben gerade nicht entnehmen. Soweit die Klägerin nach dem Auftreten von Mängeln der Werkleistung eine die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung verlangt hat, vermag diese Forderung eine bei Vertragsschluss getroffene „Ohne-Rechnung-Abrede“ nicht zu widerlegen und ist ohne Weiteres dadurch zu erklären, dass letztere Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer bekanntermaßen ausschließt.

Zwar haben die Zeugen S. und B. übereinstimmend bekundet, dass die 10.000 € erst auf die Zusicherung des Zeugen N hin geleistet worden seien, dass hierüber später eine Rechnung erstellt würde. An der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen, die der Zeuge N mangels entsprechender Erinnerung nicht bestätigen konnte, bestehen indessen erhebliche Zweifel. Zunächst erscheint es bereits nicht plausibel, dass für den Fall, dass die Klägerin und der Zeuge S. tatsächlich auf eine Rechnung über die erfolgte Anzahlung Wert gelegt hätten, diese nicht entsprechend § 14 Abs. 5 UStG als Voraussetzung für die von ihnen geforderte Zahlung verlangt haben. Weiterhin ist hinsichtlich des Zeugen S. zu berücksichtigen, dass dieser mit der Klägerin zusammen Auftraggeber der streitgegenständlichen Werkleistung war, so dass er ein erhebliches eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits hat. Auch der Zeuge B. ist als im Lager der Klägerin stehend anzusehen und war bei seiner Aussage ersichtlich darum bemüht, den Vortrag der Klägerin zu bestätigen. So hat er z. B. zunächst im Rahmen seiner Vernehmung behauptet, dass er bei seinem eigenen Bauvorhaben, obwohl dort auch der Beklagte die Fenster eingebaut habe, eine Rechnung von der Streithelferin erhalten habe, weshalb er – ebenso wie es die Klägerin in Bezug auf ihr Vertragsverhältnis behauptet hat – davon ausgegangen sei, dass die Streithelferin Auftragnehmerin gewesen sei und hat sich diesbezüglich auf eine ihm vorliegende Rechnung der Streithelferin bezogen. Nach Aufforderung durch den Senat, die entsprechende Rechnung vorzulegen, hat sich herausgestellt, dass mit der entsprechenden Rechnung lediglich die von der Streithelferin damals gelieferten Materialien abgerechnet wurden, woraufhin der Zeuge schließlich eingeräumt hat, dass der Beklagte die Einbaukosten selbst berechnet habe. Weiterhin fällt hinsichtlich der Aussagen der Zeugen auf, dass sich deutliche Widersprüche sowohl zu der Auftragsbestätigung vom 5. Juni 2010 als auch zu der Quittung vom 8. Juni 2010 ergeben. Obwohl dort ausdrücklich eine zu zahlende Gesamtsumme von 25.000 € genannt wird, hat der Zeuge B. davon gesprochen, dass die vereinbarte Vergütung in „die Richtung“ von 30.000 gegangen sei, und der Zeuge S. hat erklärt, dass der Zeuge N einen Betrag von rund 30.000 € in den Raum gestellt habe, wobei ein konkreter Endpreis nicht vereinbart gewesen sei. Unter Zugrundelegung dessen sind die Zeugenaussagen nicht geeignet, die zahlreichen aufgezeigten Indizien, die für das Vorliegen einer sog. „Ohne-Rechnung-Abrede“ sprechen, zu entkräften.

Ist danach der Vertrag gemäß § 134 BGB i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig, fehlt es von vornherein an einer Rechtsgrundlage für die vorliegend durch die Klägerin geltend gemachten Gewährleistungsansprüche.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Dass eine Wissenszurechnung nach § 166 Abs. 1 BGB nicht nur im Fall eines Handelns des Vertreters mit Vertretungsmacht, sondern auch im Falle der Genehmigung des Rechtsgeschäfts gemäß § 177 Abs. 1 BGB stattfindet, ist durch die zitierte Rechtsprechung geklärt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 GKG.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  • 1. Arbeitsrecht: Das Arbeitsrecht ist in diesem Fall besonders relevant, da es um den Vorwurf der Schwarzarbeit geht. Hierbei spielen insbesondere die Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches eine Rolle, insbesondere § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG). Dieser Paragraf definiert Schwarzarbeit und macht sie unter bestimmten Bedingungen strafbar. Im vorliegenden Fall könnte das Gericht zu dem Schluss gekommen sein, dass eine illegale Beschäftigung vorlag, die zur Nichtigkeit des Werkvertrages führt.
  • 2. Vertragsrecht: Da es um einen Werkvertrag geht, ist das Vertragsrecht, insbesondere das Werkvertragsrecht nach §§ 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), entscheidend. Dabei geht es um die Ausführung eines Werks gegen Entgelt. Bei Mängeln am Werk kann der Besteller Nacherfüllung verlangen oder unter Umständen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz geltend machen. Im vorliegenden Fall könnte es um Mängel an den Fenstern und die Frage gehen, ob der Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist.
  • 3. Baurecht: Da der Fall den Einbau von Fenstern in einem Gebäude betrifft, ist auch das Baurecht betroffen. Hierbei sind insbesondere die Vorschriften des privaten Baurechts relevant, das unter anderem im BGB geregelt ist. Es geht hierbei um die Errichtung und den Umbau von Gebäuden und die damit zusammenhängenden vertraglichen Beziehungen.
  • 4. Prozessrecht: Das Prozessrecht regelt das Verfahren vor Gericht. Im vorliegenden Fall ist insbesondere das Zivilprozessrecht nach der Zivilprozessordnung (ZPO) relevant. Hierbei geht es um Fragen wie die Zuständigkeit des Gerichts, die Durchführung des Verfahrens, die Beweisaufnahme und die Kosten des Verfahrens.
  • 5. Strafrecht: Schließlich könnte auch das Strafrecht eine Rolle spielen, insbesondere wenn es um den Vorwurf der Schwarzarbeit geht. Schwarzarbeit kann unter bestimmten Bedingungen nach § 266a des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar sein, etwa wenn Sozialabgaben vorenthalten werden.

FAQ: Häufig gestellte Fragen

Was ist Schwarzarbeit und warum ist sie problematisch?

Schwarzarbeit liegt vor, wenn eine entgeltliche Tätigkeit ohne ordnungsgemäße Anmeldung und Abführung von Steuern und Sozialabgaben ausgeführt wird. Sie ist problematisch, da sie gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG), verstößt. Zudem führt sie zu Wettbewerbsverzerrungen und kann sowohl den Arbeitnehmer als auch den Auftraggeber in rechtliche Schwierigkeiten bringen.

Was ist ein Werkvertrag und welche Rechte habe ich als Auftraggeber bei Mängeln?

Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich der Auftragnehmer dazu verpflichtet, ein bestimmtes Werk gegen Zahlung eines Entgelts zu erstellen. Bei Mängeln am Werk hat der Auftraggeber gemäß §§ 634 ff. BGB verschiedene Rechte. Er kann insbesondere die Nacherfüllung verlangen, das heißt die Beseitigung des Mangels oder die Neuerstellung des Werks. Ist die Nacherfüllung nicht möglich oder für den Auftragnehmer unzumutbar, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder eine Minderung des Werklohns verlangen. Unter Umständen kann er auch Schadensersatz geltend machen.

Was passiert, wenn ein Werkvertrag aufgrund von Schwarzarbeit nichtig ist?

Wenn ein Werkvertrag aufgrund von Schwarzarbeit nichtig ist, hat das zur Folge, dass der Vertrag so behandelt wird, als hätte er von Anfang an nicht bestanden. In diesem Fall kann der Auftraggeber keine Gewährleistungsansprüche geltend machen, da diese auf dem Bestehen eines gültigen Vertrages beruhen. Auch der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Bezahlung seiner Leistung. In der Praxis kann dies zu erheblichen finanziellen Verlusten auf beiden Seiten führen.

Was sollte ich tun, wenn ich feststelle, dass ich einen Werkvertrag mit einem Schwarzarbeiter abgeschlossen habe?

Wenn Sie feststellen, dass Sie einen Werkvertrag mit einem Schwarzarbeiter abgeschlossen haben, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden. Dieser kann Sie darüber beraten, welche rechtlichen Schritte Sie einleiten können. Zudem sollten Sie die Zusammenarbeit mit dem Schwarzarbeiter sofort beenden, um weitere rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Kann ich als Auftraggeber wegen Schwarzarbeit strafrechtlich belangt werden?

Ja, auch der Auftraggeber kann wegen Schwarzarbeit strafrechtlich belangt werden. Wenn Sie als Auftraggeber wissen, dass der Auftragnehmer Schwarzarbeit leistet, und Sie ihn dennoch beauftragen, machen Sie sich unter Umständen der Beihilfe zur Schwarzarbeit schuldig. Dies kann mit einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe geahndet werden.

Wie kann ich mich vor Schwarzarbeit schützen?

Um sich vor Schwarzarbeit zu schützen, sollten Sie vor Abschluss eines Werkvertrags stets die Seriosität des Auftragnehmers überprüfen. Dazu gehört beispielsweise, dass der Auftragnehmer eine gültige Gewerbeanmeldung und eine Betriebsnummer besitzt. Außerdem sollten alle Vereinbarungen schriftlich festgehalten werden und die Bezahlung nicht in bar, sondern auf ein offizielles Bankkonto erfolgen. Zudem sollten Sie darauf bestehen, dass der Auftragnehmer Ihnen ordnungsgemäße Rechnungen ausstellt, aus denen die abgeführte Mehrwertsteuer hervorgeht. Wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Auftragnehmers haben, sollten Sie sich an einen Anwalt oder an die zuständigen Behörden wenden.

Was kann ich tun, wenn nach Abschluss eines Werkvertrags Mängel auftreten?

Treten nach Abschluss eines Werkvertrags Mängel auf, sollten Sie den Auftragnehmer unverzüglich darüber informieren und ihn zur Nacherfüllung auffordern. Dies sollte schriftlich und unter Setzung einer angemessenen Frist erfolgen. Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht nach, können Sie unter Umständen vom Vertrag zurücktreten, den Werklohn mindern oder Schadensersatz verlangen. Im Zweifel sollten Sie sich an einen Anwalt wenden, der Sie zu den weiteren Schritten berät.

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