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Unterhalt (nachehelicher) – Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags

Oberlandesgericht Brandenburg

Az: 13 UF 39/09

Urteil vom 11.08.2010


Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 29. Mai 2009 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts Nauen, Az.: 20 F 16/06, abgeändert und unter Abweisung der Klage der Antragstellerin festgestellt, dass der am 2. März 1993 geschlossene Ehevertrag der Parteien wirksam ist.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Rahmen einer im Verbundverfahren von der Antragstellerin erhobenen Stufenklage auf nachehelichen Unterhalt über die Wirksamkeit eines notariellen Ehevertrages vom 2. März 1993. Auf die Feststellungen im Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 15. Januar 2008 und die ergänzenden Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Nauen wird Bezug genommen. Nachdem das Amtsgericht Nauen durch Beschluss vom 15. Januar 2008, ohne dass dies von einer der Parteien beantragt worden war, die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages festgestellt hatte, hat der Senat die Sache auf die Beschwerde des Antragsgegners an das Amtsgericht zurück verwiesen. Daraufhin hat die Antragstellerin beantragt, die Unwirksamkeit des Ehevertrages durch Zwischenurteil festzustellen, der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzuweisen sowie die Wirksamkeit des Ehevertrages durch Zwischenurteil festzustellen.

Nach Durchführung einer Beweisaufnahme zu den Umständen vor und bei Zustandekommen des Ehevertrages hat das Amtsgericht „insbesondere im Ergebnis der Beweisaufnahme“ die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages durch Teilurteil festgestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragstellerin habe aus ihrer Sicht alles daran setzen müssen, dass sich ihr Lebenstraum – eine vollständige Familie – verwirkliche. Ihre bei Abschluss des Vertrages vorhandene Schwangerschaft, der Zeitdruck, unter dem die Feierlichkeiten der wegen der Schwangerschaft vorgezogenen Hochzeit hätten vorbereitet werden müssen wie der auf ihr lastende mentale Druck, der daraus resultiert habe, dass die Beziehung im Sommer 1992 schon einmal beendet gewesen sei, habe sie in eine deutlich schwächere Verhandlungsposition gebracht als die, in welcher der Antragsgegner gewesen sei. Diese psychische Belastungssituation und den ausgeprägten Wunsch der Antragstellerin nach einer vollständigen Familie hätten die Zeugen …..… bestätigt. Die sehr viel schwächere Verhandlungsposition der Antragstellerin habe zu einer evident einseitigen Lastenverteilung zum Nachteil der Antragstellerin geführt. Die Wirksamkeit der getroffenen Abreden hätte zur Folge, dass die Antragstellerin die Nachteile, die sich aus ihrem Verzicht auf ihre berufliche Tätigkeit zu Gunsten der Erziehung von – von beiden Parteien gewollten – Kindern ergäben, allein zu tragen hätte. Ein solches Ergebnis sei mit dem Gebot der ehelichen Solidarität unvereinbar. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Berufung, mit der er Abänderung des angefochtenen Teilurteils und Feststellung der Wirksamkeit des Ehevertrages, hilfsweise Feststellung der Wirksamkeit der vereinbarten Gütertrennung begehrt. Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen zur Begründung der Beschwerde im Verfahren 13 UF 6/08 und rügt ergänzend die Beweiswürdigung durch das Amtsgericht.

Er beantragt, das am 29. Mai 2009 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts Nauen, Az.: 20 F 16/06, abzuändern und festzustellen, dass der von den Parteien am 02.03.1993 geschlossene Ehevertrag nicht sittenwidrig, sondern wirksam ist, hilfsweise das am 29. Mai 2009 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts Nauen, Az.: 20 F 16/06, abzuändern und festzustellen, dass die von den Parteien am 2. März 1993 im Ehevertrag vereinbarte Gütertrennung nicht sittenwidrig, also nichtig, sondern wirksam ist.

Die Antragstellerin beantragt, die Berufung des Antragsgegners zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze und der Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

II.

1. Die gemäß §§ 516, 517, 520 ZPO zulässige, fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil, durch welches das Amtsgericht die Sittenwidrigkeit des am 2. März 1993 geschlossenen Ehevertrages durch Teilurteil festgestellt hat, ist abzuändern und unter Abweisung der Zwischenfeststellungsklage der Antragstellerin die Wirksamkeit des Ehevertrages festzustellen.

a) Allerdings ist die Zwischenfeststellungsklage der Antragstellerin nicht bereits unzulässig, § 256 Abs. 2 ZPO. Nach § 256 Abs. 2 ZPO kann der Kläger bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, durch Erweiterung des Klageantrags die Feststellung eines im Laufe des Prozesses streitig gewordenen Rechtsverhältnisses, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, durch richterliche Entscheidung beantragen. Die danach erforderlichen besonderen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Zwischen den Parteien ist ein Urteilsverfahren über die Hauptklage – konkret Stufenklage wegen nachehelichen Unterhalts – hinsichtlich des Anspruchsgrundes vor dem Amtsgericht anhängig. Die zwischen den Parteien streitige Frage der Wirksamkeit des Ehevertrages betrifft zudem ein streitiges Rechtsverhältnis, welches für die güterrechtlichen Teile des erstinstanzlich anhängigen Urteilsverfahrens, nämlich den Unterhaltsanspruch, den Zugewinnausgleichsanspruch und den Versorgungsausgleich vorgreiflich ist. Bei Nichtigkeit des Ehevertrages wären die im Verbundverfahren anhängig gemachten güterrechtlichen Ansprüche der Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt, auf Ausgleich des Zugewinns und Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht von vornherein aufgrund vertraglicher Vereinbarung ausgeschlossen. Schließlich steht der Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage nicht entgegen, dass ein Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien abschließend regeln würde (Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl., § 256 Rn. 26). Für die Zulässigkeit genügt bereits die bloße Möglichkeit, dass aus dem streitigen Rechtsverhältnis weitere Ansprüche zwischen den Parteien erwachsen (BGH NJW 77, 1637). Zwar trifft der streitgegenständliche Ehevertrag ausschließlich Regelungen zu güterrechtlichen Folgesachen für den Fall der Scheidung, die sämtlich im Verbund beim Amtsgericht anhängig sind und über die – vom Fall einer Abtrennung von Folgesachen gemäß § 628 ZPO abgesehen – einheitlich zu entscheiden ist, § 629 ZPO. Dass der Ehevertrag in weiteren Beziehungen der Parteien von Relevanz sein könnte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Auch hat das Amtsgericht bislang eine Entscheidung über die Abtrennung solcher Folgesachen, für die die Wirksamkeit des Ehevertrages von entscheidender Bedeutung ist, nicht getroffen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine Abtrennung vorlägen. Gleichwohl hält der Senat es für gerechtfertigt, die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage anzunehmen. Zwar nicht mit der Hauptklage, wohl aber mit den weiteren im Verbund anhängig gemachten Klagen zu den güterrechtlichen Folgesachen, verfolgt die Antragstellerin mehrere selbständige Ansprüche aus demselben Rechtsverhältnis, über die das Amtsgericht jeweils durch Teilurteil entscheiden könnte. Der Grundsatz, dass mit der Scheidung über alle Folgesachen entschieden werden musste, ist mit Inkrafttreten des KindRG zum 1. Juli 1998 aufgehoben.

b) Die Zwischenfeststellungsklage ist jedoch unbegründet. Der Ehevertrag zwischen den Parteien ist nicht unwirksam, insbesondere nicht sittenwidrig (§ 138 BGB).

Im Ansatz zutreffend hat das Amtsgericht für die Beurteilung der Wirksamkeit des Ehevertrages auf die vom Bundesgerichtshof und vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze zur Wirksamkeit von Eheverträgen, die eine Regelung zu den Scheidungsfolgen treffen, abgestellt. Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2004 (FamRZ 04, 601) ist die Grenze zwischen zulässiger Regelung in Ausübung der Vertragsfreiheit einerseits und objektiver Sittenwidrigkeit dort zu ziehen, wo die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung führt, dass ihr – und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse – wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzliche Regelung tritt (BGH a.a.O. und FamRZ 2008, 386, 387). Dabei wiegen die Belastungen des einen Ehegatten umso schwerer und bedürfen die Belange des anderen Ehegatten umso sorgfältigerer Prüfung, je unmittelbarer die vertraglichen Abbedingungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreifen. Der Umfang des Verzichts ist zunächst dem Gewicht der aufgegebenen Positionen im System des Scheidungsfolgenrechts zu entnehmen. Am schwersten wiegt danach der Verzicht auf den Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB), dann der auf Alters- und Krankheitsunterhalt (§§ 1571, 1572 BGB) sowie der als vorweggenommener Altersunterhalt zu wertende Verzicht auf den Versorgungsausgleich. Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss abstellt, insbesondere auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und die Kinder. Hinzukommen muss auf der subjektiven Seite eine Zwangslage bzw. eine deutlich schwächere Verhandlungsposition des benachteiligten Vertragspartners. Dafür sind maßgeblich die mit dem Vertragsschluss verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (BGH FamRZ 2004, 601, 606).

Soweit das Amtsgericht die Sittenwidrigkeit und damit die Unwirksamkeit des Ehevertrages auf der subjektiven Seite mit der Zwangslage der Antragstellerin aus ihrer Schwangerschaft und ihrer daraus und aus der früheren Trennung der Parteien resultierenden Belastungssituation abgeleitet hat, rechtfertigen diese Feststellungen das Verdikt der Sittenwidrigkeit nicht. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sittenwidrigkeit eines sog. vorsorgenden, d.h. eines vor oder anlässlich der Heirat und im Zusammenhang entweder mit einer Schwangerschaft oder mit der Sorge für ein gemeinsames Kind geschlossenen Ehevertrages begründet eine Schwangerschaft allein noch keine ungleiche Verhandlungsposition. Sie ist allerdings ein Indiz dafür und rechtfertigt es, den Vertrag einer verstärkten richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen (Beschluss vom 18. März 2009, FamRZ 2009, 1041, 1042). Ausgehend davon und bei Übertragung der in der vorgenannten Entscheidung angestellten Erwägungen auf den zur Entscheidung anstehenden Fall sind die Voraussetzungen für eine – eine verstärkte Inhaltskontrolle rechtfertigende – Zwangslage der Antragstellerin bei Abschluss des Ehevertrages nicht erfüllt. Auch wenn hinsichtlich der mit dem Abschluss des Ehevertrages verfolgten Zwecke die Darstellungen der Parteien voneinander abweichen, würden selbst die von der Antragstellerin behaupteten Zwecke – Trennung von Firmen- und Privatvermögen – keine besondere Zwangslage zu ihren Lasten begründen. Zum einen handelt es sich bei der beabsichtigten Trennung von Privat- und Firmenvermögen um eine gängige Praxis für Ehen zwischen Angestellten und Selbständigen. Schon die Üblichkeit derartiger ehevertraglicher Regelungen bei Ehen mit einem selbständigen Partner ist ein gewichtiges Indiz gegen die Sittenwidrigkeit. Zum anderen vermindert die Trennung von Privat- und Firmenvermögen zu Gunsten des angestellten Ehepartners das Risiko, im Fall wirtschaftlicher Not des Unternehmens zugleich seine Lebensgrundlage zu verlieren. Sie kann mithin je nach Entwicklung der selbständigen Tätigkeit für den in einem seriösen und solventen Großunternehmen wie der L… angestellten Ehepartner sogar von erheblichem Nutzen sein. Darüber hatte die Antragstellerin nach ihren eigenen Angaben auch mit ihren Eltern gesprochen und den Vorteil für sich auch akzeptiert. Ebenso wenig rechtfertigen die übrigen Umstände die Annahme einer Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht. Nicht einmal die Antragstellerin selbst hat in ihrer persönlichen Anhörung angegeben, sich zu der Unterzeichnung des Ehevertrages genötigt gesehen zu haben. Insbesondere lässt sich ihren Angaben nicht entnehmen, dass Anlass zu der Befürchtung bestanden oder sie sogar die Befürchtung gehabt habe, ohne Unterzeichnung des Ehevertrages werde es die für zwei Tage später geplante Hochzeit nicht geben oder dass sie sich aus anderen gleich gewichtigen Gründen in einer Zwangslage oder ungleichen Verhandlungsposition befunden habe. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß die Anspannung kurz vor den Hochzeitsfeierlichkeiten eine Zwangslage bzw. ungleiche Verhandlungsposition begründen können, insbesondere ob entsprechend den Feststellungen des Amtsgerichts im angefochtenen Urteil der Termin der Hochzeit mit Blick auf die Schwangerschaft in zeitlicher Hinsicht vorverlegt oder ausgehend von dem insoweit abweichenden Vorbringen des Antragsgegners wegen der mit seinen Eltern aufgetretenen Streitigkeiten lediglich der Ort der Feierlichkeiten der ohnehin für den März 1993 geplanten Hochzeit von Berlin in den Taunus verlegt worden ist. Selbst wenn infolge einer Vorverlegung der Hochzeit die Vorbereitungen dafür in aller Hektik zu treffen gewesen wären, wären von dem dadurch hervorgerufenen Zeitdruck beide Parteien betroffen gewesen. Jedenfalls hat die Antragstellerin weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass sie allein die Vorbereitungen für die Feierlichkeiten getroffen oder daran ein besonderes Interesse gehabt habe. Im Gegenteil legt ihr Vorbringen, wonach die Mutter des Antragsgegners besonderen Wert auf eine angemessene Feier gelegt habe, nahe, dass der durch eine etwaige Vorverlegung der Feierlichkeiten entstehende Zeitdruck eine mindestens gleich große Belastung für den Antragsgegner bedeutet hat, unter diesem Gesichtspunkt mithin eine ungleiche Verhandlungsposition nicht angenommen werden kann. Entsprechendes gilt für die aufgetretenen Streitigkeiten mit den Schwiegereltern der Antragstellerin. Diese haben ausweislich der Angaben der Antragstellerin im Gegenteil besondere Energie frei gesetzt, was darin zum Ausdruck kommt, dass sie „den Schwiegereltern beweisen wollte, die Hochzeit kurzfristig an einem anderen als dem ursprünglich geplanten Ort organisieren zu können“. Auch ihre Angaben zum Inhalt der Vorbesprechung des Ehevertrages in den Räumlichkeiten des beurkundenden Notars und zum Inhalt und Ablauf des Beurkundungstermins selbst lassen keinen hinreichend sicheren Schluss darauf zu, dass sie sich in einer Zwangslage oder ungleichen Verhandlungsposition befand. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie mit dem Vertrag völlig überrumpelt worden sei. Ihren eigenen Angaben zufolge hat es eine Vorbesprechung und den Beurkundungstermin gegeben; beide Termine hat sie nicht ausschließlich passiv über sich ergehen lassen, sondern sich jedenfalls bei der Vorbesprechung an der inhaltlichen Gestaltung beteiligt. Auf ihre Initiative hin ist etwa über eine Regelung der elterlichen Sorge für das erwartete gemeinsame Kind gesprochen worden. Was die Befassung mit etwaigen Regelungen zum Unterhalt und Versorgungsausgleich betrifft, gehen die Darstellungen der Parteien auseinander, ohne dass die Version der einen oder anderen Partei signifikant wahrscheinlicher wäre. Wenn der Antragsgegner angibt, über Unterhalt sei nur am Rande gesprochen worden, weil die Antragstellerin diesbezüglich wegen ihrer Rückkehrmöglichkeit in ihre alte Heimat und an ihren früheren Arbeitsplatz keine so große Sorgen gehabt habe, ist das jedenfalls nicht so unwahrscheinlich, dass seine Angaben als nicht glaubhaft zu behandeln wären. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht gibt es keine, eine ungleiche Verhandlungsposition begründenden Umstände, auf welche sich die Annahme einer Zwangslage für die Antragstellerin stützen ließe. Durch ihre Tätigkeit bei der L… war die Antragstellerin finanziell abgesichert. Zwar erzielte sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein um 50 % geringeres Einkommen als der Antragsgegner. Da seinerzeit jedoch bereits die Übergabe des elterlichen Betriebes auf den Antragsgegner in Rede stand, war ihre wirtschaftliche Position als Angestellte eines großen, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch sehr sicheren Arbeitgebers, mindestens eben so gut gesichert wie die des Antragsgegners. Anders als für den Antragsgegner bestand für sie als Angestellte ein verschwindend geringes Risiko eines unfreiwilligen Arbeitsplatzverlustes und damit einhergehend eines wirtschaftlichen Totalverlustes.

Unabhängig davon hatte die Antragstellerin von Seiten ihrer Eltern ein nicht unbeträchtliches Vermögen (1/2 Grundstückseigentum im T… im Wert von ca. 700.000 €, wenn auch nicht unbelastet). In diesem Sinne lassen sich auch ihre eigenen Angaben zu den Umständen und ihrer Befindlichkeit bei Vertragsschluss werten, wenn sie sich in ihrer Anhörung vom 19. Dezember 2007 als naiv und die Situation bei Beurkundung wegen des unmittelbar bevorstehenden Hochzeitstermins als hoch angespannt bezeichnet, jedoch nicht einmal ansatzweise unmissverständlich zum Ausdruck, sich zum Abschluss des Ehevertrages genötigt gefühlt zu haben, um ihren Lebenstraum zu verwirklichen. Im Gegenteil lässt sich ihren eigenen Angaben entnehmen, dass der Antragsgegner selbst in der schwierigen Zeit der mit Auseinandersetzungen mit seinen Eltern belasteten Hochzeitsvorbereitungen uneingeschränkt zu ihr gestanden habe.

Für die weitere Frage, ob der Vertrag in objektiver Hinsicht einer Inhaltskontrolle standhält, kommt es auf den Umfang des Verzichts gegenüber den Regelungen des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts an. Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Parteien den Betreuungsunterhalt, dem der Bundesgerichtshof entsprechend den gesetzlichen Regeln das größte Gewicht beimisst, nicht abbedungen haben. Da der Vertrag im Übrigen jedoch einen vollständigen Verzicht auf Unterhalt einschließlich des Versorgungsausgleichs enthält und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Unterhalt wegen Alters zum Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts gehört, hängt die Wirksamkeit des Vertrages vom geplanten Zuschnitt der Ehe ab. Wenn aufgrund des geplanten Zuschnitts der Ehe ein Ehegatte über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint, kann ein Ehevertrag, der einen kompensationslosen Ausschluss des Versorgungsausgleichs vorsieht, sittenwidrig sein (BGH FamRZ 2009, 1041, 1043). Nach dem übereinstimmenden Parteivorbringen ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin schon wegen der bevorstehenden Geburt des ersten Kindes ihre berufliche Tätigkeit für eine Zeit lang zurückstellen und sich der Kindererziehung und Haushaltsführung widmen würde, mithin jedenfalls zeitweilig keine Versorgungsanwartschaften aus ihrer eigentlichen beruflichen Tätigkeit, sondern nur für Erziehungszeitenerwerben würde. Für diese Einbuße an Versorgungsanwartschaften in Zeiten der Kindererziehung (egal ob für ein oder mehrere Kinder)ist im Vertrag eine Kompensation nicht vorgesehen. Als ausdrücklich geregelten Vorteil für die Antragstellerin haben die Parteien lediglich auf eine Hausratsteilung verzichtet und ihr den gesamten vorhandenen und neu anzuschaffenden Hausrat zugedacht (Ziffer I Absatz 6). Selbst wenn die Parteien mit Blick auf ihre jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach der Lebenserfahrung über hochwertigen Hausrat verfügten, ist allein dessen Zuwendung als Kompensation für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht geeignet. Allerdings wäre dies mit Blick darauf, dass die Antragstellerin eine Weiterbildung zum Purser absolviert hatte, deren erfolgreicher Abschluss deutlich höhere Einkünfte als für ihre bisher ausgeübte Tätigkeit als Luftbegleiterin ermöglicht, durchaus hinzunehmen. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin entsprechend den Vorstellungen der Parteien bei Abschluss des Vertrages mit gewissen Unterbrechungen in Kindererziehungszeiten als Angestellte mit gutem Gehalt weiter beschäftigt gewesen wäre, wohingegen bei dem Antragsgegner seinerzeit die Übernahme der Firma seiner Eltern und damit eine der öffentlich-rechtlichen Altersversorgung nicht unterliegende Beschäftigung in Rede stand.Die Ehe war nach den übereinstimmenden Angaben beider Parteien darauf angelegt, dass die Antragstellerin – nach Zeiten der Kinderbetreuung – ihrer Berufstätigkeit wieder nachgehen werde und der Antragsgegner den Betrieb seiner Eltern fortführen sollte, sofern dies nicht an einem Zerwürfnis mit seinen Eltern scheiterte. Bei Zugrundelegung dieses Erwartungs- bzw. Planungshorizontes bestand bei Vertragsschluss kein Raum für die Annahme, dass sich der vereinbarte Verzicht auf den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zum Nachteil der Antragstellerin auswirken würde. Selbst wenn mithin mit der Antragstellerin davon auszugehen wäre, dass das ehezeitlich erworbene betriebliche Versorgungsanrecht des Antragsgegners aus der betrieblichen Altersversorgung bei der S… Unterstützungskasse in Höhe von 5.881,16 € jährlich (= 490,10 € monatlich) anders als das betriebliche Versorgungsanrecht der Antragstellerin nicht der Umrechnung unterliegt, sondern ohne Umrechnung als regeldynamisches Anrecht zu berücksichtigen wäre, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass eine solche Entwicklung bei Vertragsschluss absehbar und der vereinbarte Verzicht der Antragstellerin auf den Versorgungsausgleich von vornherein auf eine Benachteiligung der einen oder anderen Partei ausgerichtet war.

Ausgehend von den Vorstellungen der Parteien bei Vertragsschluss zur Gestaltung ihrer Ehe gilt Entsprechendes für den Ausschluss von Unterhalt außer dem Betreuungsunterhalt. Da die Antragstellerin als Mitarbeiterin der L… einen weitgehend krisensicheren und gut bezahlten Beruf ausübte, bestand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses – außer für den Fall, dass sie infolge Kinderbetreuung an der Ausübung ihres Berufes gehindert war – kein Anlass, für den Fall der Scheidung Unterhaltsregelungen zu treffen.

Nach alledem hält der Ehevertrag vom 2. März 1993 der Inhaltskontrolle stand, er ist nicht sittenwidrig gemäß § 138 BGB. Andere Gründe, aus denen sich die Unwirksamkeit des Vertrages ergeben könnte, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ehevertrages war demnach abzuweisen.

2. Darüber hinaus ist entsprechend dem Antrag des Antragsgegners die Wirksamkeit des Ehevertrages durch Teilurteil festzustellen. Der zusätzlich zum Antrag auf Abweisung des Feststellungsantrages gestellte Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit des Ehevertrages ist prozessual als Widerklage i.S.d. § 33 ZPO zu behandeln. Als solche darf sie sich zwar grundsätzlich nicht auf die Leugnung des mit der Klage erhobenen Anspruchs beschränken, sondern muss einen selbständigen Streitgegenstand haben (Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 33 Rn. 7). Soweit in diesem Rahmen ausschließlich auf den Zwischenfeststellungsantrag der Antragstellerin abgestellt würde, würde es hier an diesem Erfordernis fehlen, weil mit rechtskräftiger Abweisung des Antrages auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ehevertrages dessen Wirksamkeit feststeht. Allerdings bildet die Feststellungswiderklage gegenüber einer Teilklage einen Sonderfall (Zöller-Vollkommer, a.a.O., Rn 25, 7). Auch wenn die verschiedenen im Verbund erhobenen Ansprüche keine Teilklagen im engeren Sinne darstellen, ist es mit Blick auf die Erwägungen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage der Antragstellerin wegen der theoretischen Möglichkeit von Teilurteilen über jede der Folgesachen konsequent, die Zwischenfeststellungswiderklage als Gegenangriff zur abschließenden Klärung sämtlicher güterrechtlicher Ansprüche der Antragstellerin zuzulassen.

Nach den Ausführungen zu II. 1. ist die Zwischenfeststellungswiderklage auch begründet, weil der Ehevertrag der Parteien vom 2. März 1993 wirksam ist.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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