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Auskunftsanspruch über die Spekulationsgewinne des Unterhaltsschuldners

Oberlandesgericht Stuttgart – 17. Zivilsenat – Familiensenat –

Az.: 17 WF 232/01

Beschluß vom 20.09.2001

Vorinstanz: AG Stuttgart-Bad Cannstatt – Az.: 4 F 288/01


In der Familiensachewegen Unterhalts nach §1615l BGB hier Prozeßkostenhilfe für die Antragstellerin in erster Instanz Gegenvorstellunghat der 17. Zivilsenat – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Stuttgart beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Klägerin wirdzurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Senat hat mit Beschluß vom 27. Juni 2001 die Beschwerde der Beschwerdeführerin teilweise zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hatte zur Errechnung ihres Unterhaltsanspruchs auch Auskunft über die Spekulationsgewinne des Unterhaltsschuldners an der Börse und zum Beleg für diese Gewinne die Vorlage der Jahresdepotauszüge des Wertpapierdepots und die Vorlage aller Wertpapierabrechnungen der zurückliegenden drei Jahre verlangt.

Der Senat hatte ihre auf verschiedene Beanstandungen gestützte Beschwerde in diesem Punkt zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin auf die Angaben des Auskunftsverpflichteten in den Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheiden verwiesen.

Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Gegenvorstellung. Sie macht geltend, Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheide gäben keinen hinreichend zuverlässigen Aufschluß über Spekulationsgewinne, weil sie nur die der Versteuerung unterliegenden Spekulationsgewinne erfasst, nicht aber die nicht steuerpflichtigen Spekulationsgewinne, nach gegenwärtiger Rechtslage also diejenigen Gewinne, die sich erst nach Ablauf eines Jahres (bzw. für die Zeit vor dem Jahr 2000 nach Ablauf von 6 Monaten) zwischen Erwerb und Veräußerung verwirklichten.

II.

Die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin gibt keinen Anlaß zu einer Änderung der Beschwerdeentscheidung. Unterhaltsrechtlich erheblich und damit von der Auskunftsverpflichtung umfaßt können nur solche Spekulationsgewinne sein, die auch der Versteuerung unterliegen.

Nicht der Versteuerung unterliegende Spekulationsgewinne sind als nicht nachhaltig erzielte Einkünfte unterhaltsrechtlich unerheblich (unterhaltsrechtlich erheblich sind nämlich grundsätzlich nur nachhaltig erzielte Einkünfte).

Denn das Unterhaltsrecht ist bei der Ermittlung von Unterhaltspflichten für die Zukunft auf die Prognose verläßlicher und kalkulierbarer Mittelzuflüsse angewiesen. Die rechtliche Beziehung zwischen Unterhaltsschuldner und Unterhaltsgläubiger ist ein Dauerschuldverhältnis, das dadurch gekennzeichnet ist, daß wiederkehrende Leistungen auf der Grundlage im wesentlichen gleichförmiger und beständiger wirtschaftlicher Verhältnisse festzulegen sind. Kapitalerträge sind für die Unterhaltsberechnung grundsätzlich erheblich. Spekulationsgewinne an der Börse unterfallen der Kategorie der Kapitalerträge. Sie können aus der Unterhaltsberechnung deshalb nicht grundsätzlich ausgenommen werden. Ausgenommen werden müssen aber Kapitalerträge aus solchen Spekulationen an der Börse, die Lotteriecharakter haben, weil sie mehr oder weniger von zufälligen, jedenfalls vom Spekulanten nicht im voraus berechenbaren Ereignissen abhängen. Denn ihnen fehlt das für die Unterhaltsberechnung maßgebliche Element der Kalkulierbarkeit und Prognostizierbarkeit auf der Basis der Verhältnisse in der Vergangenheit. Unterhaltsrechtlich erheblich sind nur solche Erträge aus Börsengeschäften, die mit System und kalkulierter Nachhaltigkeit erzielt werden.

Auf seine Börsengewinne kann dieser Spekulant bei seriöser und vorausschauender Planung seinen laufenden Verbrauch für den eigenen Unterhalt und den seiner Angehörigen nicht setzen. In der Lebenswirklichkeit werden solche Gewinne/und Verluste vielfach ohnehin auch nicht für den Verbrauch vorgesehen, sondern im Bereich der Vermögensbildung positiv oder negativ verbucht.

Derjenige aber, der mit Wertpapieren handelt und spekuliert und dabei den Zeitpunkt des An- und Verkaufgeschäftes auch mit Blick auf die steuerliche Belastung des Gewinnes wählt und der auf einen Verkauf zu günstigen Marktbedingungen verzichtet, weil ein Gewinn zu versteuern wäre, gehört nicht in die Kategorie des Börsenspekulanten, der nachhaltig und kalkuliert an der Börse gewinnt. In Grenzen planbare Gewinne können an der Börse nur professionelle – dabei nicht notwendig hauptberuflich tätige – Börsenspekulanten erzielen, die auch mariginale Tagesschwankungen aufgrund einer geschulten und systematischen Beobachtung der Börsenbewegungen nutzen, z. B. die sog. „inter – day – trader“. Für diese Variante der Börsenspekulation kann aber die Frage der Versteuerbarkeit der Gewinne bei der Bestimmung des An- und Verkaufzeitpunktes naturgemäß keine Rolle spielen.

Spekulationsgewinne des professionellen Spekulanten etwa der Kategorie des „inter – day – traders“ und derer, die dieser Kategorie nahestehen, unterliegen der Versteuerung und lassen sich bei ordnungsgemäßer Erklärung dieser Gewinne aus Steuererklärung und Steuerbescheid ablesen.

Das Unterhaltsrecht geht von der Grundannahme aus, daß der Auskunftsverpflichtete sich gesetzestreu verhält, zu versteuerernde Gewinne auch ordnungsgemäß zur Steuer erklärt und darüber pflichtgemäß Auskunft erteilt. Erst wenn konkretisierter Anlaß zu Zweifeln an der Verläßlichkeit des Auskunftsschuldners besteht, hilft das Gesetz weiter und zwar nicht mit einer Erweiterung der Belegpflicht sondern mit dem Instrument der eidesstattlichen Versicherung. Darauf ist derjenige zu verweisen, der begründeten Anlaß für die Annahme hat, der Unterhaltsschuldner erkläre steuerpflichtige Spekulationsgewinne nicht vollständig.

Die Gegenvorstellung war deshalb zurückzuweisen.

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