Seit dem 01.01.2002 ist das Zweite Familienförderungsgesetz in Kraft. Danach wird der Haushaltsfreibetrag der Steuerklasse II nur noch Steuerpflichtigen gewährt, die schon im Steuerjahr 2001 Anspruch auf Abzug des Freibetrages hatten. (Entscheidend ist dabei, ob der Anspruch 2001 bestand, nicht jedoch, ob er tatsächlich geltend gemacht worden ist.)
Neufälle können den Anspruch hingegen nicht mehr geltend machen: zum Beispiel Alleinstehende, die erst 2002 ein Kind bekommen oder Ehepaare, die sich in diesem Jahr trennen.
Grund der Änderung ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 1998. Das BVerfG hat den Haushaltsfreibetrag für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, die steuerliche Berücksichtigung des Erziehungsbedarfs für alle Eltern gleichermaßen neu zu regeln. Unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht.
Bei Alleinerziehenden gibt es eine Übergangsfrist bis 2005:
Bei Alleinerziehenden läuft der Haushaltsfreibetrag bis zum Jahr 2005.
Am 18.02.2002 wurde gegen diese Änderungen beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde erhoben. Angriffspunkt ist die Tatsache, dass Alleiner-ziehende nach einer Übergangszeit steuerlich wie Singles behandelt werden.
Ich bin seit meiner Zulassung durch das Land- und Amtsgericht Siegen im Jahr 1983 als Rechtsanwalt tätig und habe die Kanzlei Kotz in Kreuztal bei Siegen gegründet. Meine besondere Kompetenz liegt im Arbeitsrecht, für das ich 1997 den Fachanwaltstitel erworben habe. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Baurecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Sozialrecht und Nachbarrecht. Ich bin Mitglied im Deutschen Anwaltverein sowie in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften und stehe als Fachanwalt für Arbeitsrecht bundesweit zur Verfügung. Dabei vertrete ich meine Mandanten vor allen deutschen Arbeitsgerichten, auch vor dem Arbeitsgericht Siegen. Regelmäßig bearbeite ich auch Fälle aus anderen Rechtsgebieten. […] mehr über Hans Jürgen Kotz



