LG Dessau-Roßlau – Az.: 3 O 68/15 – Urteil vom 20.01.2017
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten zu 2.) die Genehmigung der Beschlüsse zur Anpassung des Geschäftsführergehaltes des Beklagten zu 1.) vom
a) (Anlage K 10),
b) (Anlage K 11), vom
c) (Anlagen K 12 und K 13),
d) (Anlage K 14),
e) (Anlage K 16),
f) (Anlage K 17),
g) Anlage K 18) und
h) (Anlage K 19) sowie die Sonderzahlung vom
i) (Anlage K 15)
zu erteilen.
3. Der Kläger wird verurteilt, gegenüber der Beklagten zu 2.) die nachfolgenden Geschäftsvorgänge
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
l)
gemäß § 4 Ziffer 2 des stillen Beteiligungsvertrages vom 23.06.1999 vorbehaltlos zu genehmigen.
4. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Rechte und Ansprüche des Klägers aus dem Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft.
Der Kläger war 1993 Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der B. u. M. GmbH, er war daneben Gesellschafter der P. M. GmbH. Der Kläger hielt an der P. M. GmbH einen Mehrheitsgesellschafteranteil von 25.500,00 DM. Diese geriet in den Jahren 1991 bis 1993 in eine wirtschaftliche Schieflage. Die B. GmbH bot ihr am 13.10.1993 die Übernahme weiterer Geschäftsanteile an (vgl. Anlage K 36). Im Jahr 1994 stand die Insolvenzreife der Firma P. M. GmbH zu befürchten. Mit notariellem Vertrag vom 18.01.1996 (Anlage K 39) veräußerte der Kläger seinen Geschäftsanteil (ebenso wie der weitere Gesellschafter L.) für 1,00 DM an den Beklagten zu 1). Am 19.01.1996 schlossen der Kläger und die P. M. GmbH einen Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft (Anlage K 40). Die P. M. GmbH wurde aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 13.12.2000 liquidiert, diese Gesellschaft wurde am 19.06.2002 gelöscht. Verschiedene Vermögensgegenstände der P. M. GmbH wurden an die Beklagte zu 2) übertragen, wobei der Umfang bzw. deren Wert zwischen den Parteien streitig sind.
Mit UR-Nr. des Notars Dr. R. vom 23.06.1999 (Anlage K 1) beurkundeten der Kläger und die Beklagte zu 2) einen Vertrag über die Errichtung der stillen Gesellschaft. Dieser enthält die wortgleiche Regelung in § 7 wie der Vertrag vom 19.01.1996. § 1 Abs. 2 regelt den Eintritt des Klägers als atypischer stiller Gesellschafter. § 2 regelt die Vereinbarung, dass mit Ablauf der stillen Gesellschaft die Übertragung von 50 % der Geschäftsanteile als offizielle Anteilsabtretung vollzogen wird. Nur mit Vollzug der Abtretung der 50 % Geschäftsanteile werde die stille Gesellschaft aufgelöst. Diese Regelung weicht von der Bestimmung aus dem Vertrag vom 19.01.1996 ab.
§ 4.2 bestimmt einen Katalog von Rechtsgeschäften, die nur mit Zustimmung des stillen Gesellschafters abgewickelt werden durften, dazu gehört u. a. die Neubestellung und Abberufung der Geschäftsführung sowie Abschluss und Beendigung sowie Änderung von Geschäftsführerverträgen und die Vornahme von Investitionen, deren finanzielle Auswirkungen einen Betrag von 100.000,00 DM im Einzelfall übersteigen. § 7 der notariellen Vereinbarung vom 23.06.1999 regelt die Gewinn- und Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters. Wegen der Einzelheiten wird auf die Regelung Bezug genommen. § 13 Abs. 1 bestimmt, dass bei Beendigung der Gesellschaft dem stillen Gesellschafter eine Abfindung zusteht und wie sie ermittelt werden soll. Darüber hinaus vereinbarten die Parteien in § 13 Abs. 4, dass sich das Abfindungsguthaben ändern würde, wenn auf Grund einer steuerlichen Gewinnfeststellung andere Ansätze verbindlich würden, als sie bei der Ermittlung des Abfindungsguthabens nach Abs. 1 und 2 herangezogen wurden. In § 13 Abs. 5 heißt es „Besteht über die Höhe des Abfindungsguthabens Streit, entscheidet ein von der Industrie- und Handelskammer zu beauftragender Sachverständiger mit bindender Wirkung“. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Regelung insgesamt wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.
Die Parteien stritten im Verfahren vor dem Landgericht Dessau-Roßlau 4 O 1243/06 darüber, ob der Vertrag zur Errichtung der stillen Gesellschaft wirksam wurde. Mit Rechtskraft des Urteils des OLG Naumburg vom 05.11.2010 wurde festgestellt, dass die Gesellschaft besteht.
Die Gesellschaft wurde mit Wirkung zum 31.12.2011 aufgelöst.
Auf Nachfrage des Klägervertreters erklärten die Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 07.12.2012, dass zustimmungsbedürftige Entscheidungen gemäß § 4 Ziff. 2 des Gesellschaftervertrages nicht getroffen wurden (Anlage K 2).
Durch Bescheide des Finanzamtes W. vom 03.02.2012 wurde mitgeteilt, dass das Finanzamt davon ausgeht, die stille Gesellschaft sei steuerlich nicht als solche anzuerkennen. Die dagegen vom Kläger eingeleiteten Einspruchsverfahren sind noch nicht beendet. Durch die Beklagte zu 2) wird gegenüber dem Finanzamt die Rechtsauffassung vertreten, die stille Gesellschaft sei steuerlich nicht anzuerkennen (Schreiben vom 05.03.2012 und 17.07.2012, Anlage K 31 und K 32).
Im Verfahren 3 O 53/12 des Landgerichts Dessau- Roßlau machte der Kläger Ansprüche auf Abrechnung seines Auseinandersetzungsguthabens und abschriftliche Mitteilung von Jahresabschlüssen für die Jahre 1999 bis 2011 sowie auf Einsicht in die Bücher und Papiere für 1999 bis 2011 (mit Ausnahme 2002) geltend. Mit Rechtskraft des Urteils des OLG Naumburg in diesem Verfahren vom 28.02.2014 (10 U 40/13 Hs) wurde die Beklagte zu 2) verurteilt, dem Kläger Abrechnung über dessen Abfindungsguthaben zu erteilen, ihm abschriftliche Mitteilungen der Jahresabschlüsse zu übergeben und ihm Einsicht in die Bücher zu gewähren. Der Kläger hat dieses Einsichtsrecht wahrgenommen.
Im Verfahren vor dem Landgericht Dessau-Roßlau 3 O 62/15 streiten die Parteien darüber, wer als Schiedsgutachter zur Ermittlung der Höhe der Abfindung in Betracht kommt. Dieses Verfahren ist derzeit beim OLG Naumburg anhängig (10 U 37/16).
Noch vor Errichtung der stillen Gesellschaft gemäß Anlage K 1 schloss die Beklagte zu 2) mit dem Beklagten zu 1) mit Wirkung zum 01.11.1997 einen Geschäftsführeranstellungsvertrag ab. Dazu gab es noch vor Errichtung der stillen Gesellschaft weitere Änderungen, deren Einzelheiten sich aus den Anlagen K 4 bis K 8 ergeben; danach sollten dem Beklagten ab 01.06.1999 monatliche Bezüge von 9.500,00 DM gewährt werden.
Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass für die weiteren Änderungen des Geschäftsführeranstellungsvertrages – nach dem Vortrag der Beklagten in Ansehung vermeintlich nicht bestehender gesellschaftsrechtlicher Verpflichtungen – eine Zustimmung des Klägers von der Beklagten zu 2) weder erbeten noch sonst eingeholt wurde,. Durch diese Beschlüsse wurden die Geschäftsführergehälter für den Beklagten zu 1.) angepasst bzw. Sonderzahlungen beschlossen. Das sind die Beschlüsse wie im Tenor zu 2.) – Anlagen K 9 bis K 19.
Der Kläger erklärte in der Klageschrift, diese gesamten vorgenannten zustimmungsbedürftigen Geschäfte nicht zu genehmigen (Klageschrift vom 17.12.2015).
Die Beklagtenvertreter haben in einem früheren Verfahren 3 O 93/11 für die Beklagte zu 2) für die Jahre 2005 bis 2010 Investitionszulagenbescheide nach dem jeweiligen Investitionszulagegesetz vorgelegt.
Es ist unstreitig, dass durch den Kläger zu diesen Investitionen keine Zustimmung erteilt wurde. Im Einzelnen handelt es sich um die Investitionszulagebescheide des Finanzamtes W. vom 19.10.2006 in Höhe von 110.719,00 €, vom 06.07.2007 über 630.345,25 €, vom 07.05.2009 über 202.685,63 €, vom 07.06.2010 über 27.471,50 € und vom 19.08.2011 über 16.356,40 € (Anlagen K 22 bis 26). Durch diese Investitionen wurde der Erwerb der im Tenor zu 3.) genannten Anlagen ermöglicht.
Der Kläger erklärt, er wäre im Hinblick auf seine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht und weil die Maßnahmen wirtschaftlich wohl sinnvoll waren, zur Zustimmung verpflichtet gewesen. Dies aber nur, soweit die Beklagte zu 2) einem Ausgleich des hierdurch dem Kläger entstehenden wirtschaftlichen Nachteils zugestimmt hätte. Denn die Zulagen wirkten nicht gewinnerhöhend, die angeschafften Investitionsgüter könnten jedoch gewinnmindernd abgeschrieben werden.
Er erklärte in der Klageschrift vom 17.12.2015, er „erteilt seine Zustimmung daher nur mit der Maßgabe, dass die Zulagen entweder zum Zweck der Ermittlung des Abfindungsguthabens auch gewinnerhöhend oder alternativ die hieraus resultierenden Abschreibungen nicht zu berücksichtigen sind“.
Mit Schriftsatz vom 17.12.2015 hat der Kläger die Feststellungsklage erhoben.
Er meint, die Feststellungsklage sei zulässig. Es bestehe ein Feststellungsinteresse deshalb, weil nach Auffassung des Klägers zwar die Haftung der Beklagten feststehe, nicht jedoch die Höhe des Schadens. Die Schadenshöhe könne erst nach Erstattung des Schiedsgutachtens abschließend beziffert werden. Dies wird dann offensichtlich, wenn der Schiedsgutachter die oben genannten Sachverhalte bei der Ermittlung des Abfindungsguthabens nicht als gewinnerhöhend berücksichtige und daher ein negativer Saldo für den Kläger ermittelt werde. Dies gelte auch für die Ansprüche aus der Inanspruchnahme von Investitionszulagen. Ebenso für die etwaigen Schadensersatzansprüche wegen steuerlicher Nichtanerkennung der stillen Gesellschaft. Insoweit stehe schon nicht fest, ob das Finanzamt überhaupt und für welche Zeiträume es zu einer Nichtanerkennung gelange. Ein Schadenseintritt sei nach den Mitteilungen des möglicherweise in Betracht kommenden Schiedsgutachters eine reale Möglichkeit, so dass auch die Feststellungsklage zulässig sei.
Die Einrede des Schiedsgutachtensvertrages könne allenfalls die Beklagte zu 2) treffen. Sie stehe auch sonst den Feststellungsanträgen im Verhältnis zur Beklagten zu 2) nicht entgegen. Es sei nicht abschließend geklärt, ob die hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche, die wirtschaftlich gegebenenfalls in einer Abänderung der jeweiligen Jahresabschlüsse der Beklagten zu 2) einzufließen hätten und damit bei der Berechnung des Abfindungsguthabens durch den Schiedsgutachter jedenfalls nach Ansicht des Klägers berücksichtigt werden müssten, tatsächlich von den möglichen Schiedsgutachtern berücksichtigt werden. Diese offene Rechtsfrage könne durch das erkennende Gericht nicht abschließend geklärt werden, so dass den Ansprüchen des Klägers eine Unsicherheit, hilfsweise die Verjährung drohe und damit die Feststellungsklage rechtfertige. Die Bezifferung des Schadensersatzes hänge von der Ermittlung der Höhe des Abfindungsguthabens ab, der Schaden sei erst nach Feststellung des Abfindungsergebnisses bezifferbar.
Der Kläger meint, die Beklagte zu 1) hafte gegenüber dem Kläger auf Schadensersatz, denn seine Rechtsstellung als Gesellschafter der stillen Gesellschaft sei verletzt worden. Die Änderungen des Geschäftsführeranstellungsvertrages seien ohne Zustimmung des Klägers erfolgt und daher unwirksam, weil sie einen Missbrauch der Vertretungsmacht des Beklagten zu 1) darstellten. Der von der Beklagten geschilderte Arbeitsaufwand des Beklagten zu 1) sei mit Nichtwissen zu bestreiten, es sei nicht ersichtlich, dass eine Äquivalenzstörung zwischen Arbeitsaufkommen und Gehalt vorgelegen habe. Unter Einbeziehung der gewährten Tantiemen seien insgesamt die Zahlungen an den Geschäftsführer unangemessen hoch. Aber selbst wenn man deren Wirksamkeit annehmen wollte, so wäre der Kläger im Rahmen eines Schadensersatzanspruches so zu stellen, als wären sie nicht abgeschlossen und durchgeführt worden. Die Nichteinholung der Zustimmung des Klägers für die Investitionen führe ebenfalls zur Haftung der Beklagten für die dem Kläger hieraus erwachsenden Nachteile. Diese lägen darin, dass der Kläger redlicherweise zwar die Zustimmung hätte erteilen müssen bzw. seine Zustimmung nach Treu und Glauben davon hätte abhängig machen müssen, dass bei der Berechnung seiner Abfindung die auf die Investitionen entfallenden Abschreibungen herauszurechnen seien. Die Zustimmung habe in jedem Fall von dieser Wahrung eigener Interessen abhängig gemacht werden können. Würde die Gesellschaft auch weiter steuerrechtlich vom Finanzamt nicht anerkannt werden, stelle dies ebenfalls eine Aushöhlung seiner Gesellschafterrechte dar und rechtfertige einen Schadensersatzanspruch. Der Beklagte zu 1) habe bei Vornahme dieser Rechtsgeschäfte vorsätzlich gehandelt, da ihm klar sein musste, dass die Änderung ohne Zustimmung des Klägers herbeigeführt werde. Die Beklagte zu 2) hafte wegen der Schlechterfüllung des Vertrages.
Die Ansprüche des Klägers seien nicht verjährt, da wegen der Investitionszulagen und der steuerlichen Nichtanerkennung erst nach Vorlage der entsprechenden Bescheide im Jahr 2012 Kenntnis erlangt worden sei. Wegen der Ansprüche aus den Erhöhungen des Geschäftsführergehalts sei die Verjährungsfrist von zehn Jahren ebenfalls noch nicht abgelaufen bzw. könne sich die Beklagte wegen der Grundsätze von Treu und Glauben darauf nicht berufen, weil sie jahrelang die Existenz der Gesellschaft geleugnet habe.
Der Kläger beantragt,
I. es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger auf Ersatz desjenigen Schadens haften, der dem Kläger aus den nachfolgend aufgeführten Rechtsgeschäften der Beklagten zu 2.: Änderungen des Geschäftsführeranstellungsvertrages zwischen den Beklagten und deren Ausführung und der Inanspruchnahme von Investitionszulagenmitteln und hieraus resultierender Abschreibungen nach Maßgabe nachstehender Bescheide des Finanzamtes W. durch die Beklagte zu 2. entstanden ist oder entsteht:
1.
a) Protokoll der Gesellschafterversammlung, Anlage K9, Erhöhung des Geschäftsführergehaltes von 9.500 DM auf 12.500 DM,
b) Protokoll der Gesellschafterversammlung, Anlage K10, Einmalzahlung von 5.000 DM,
c) Protokoll der Gesellschafterversammlung, Anlage KU, Erhöhung des Geschäftsführergehaltes auf 14.000 DM
d) Protokoll der Gesellschafterversammlung, Anlage K12, K13, Erhöhung des Geschäftsführergehaltes auf 15.200 DM,
e) Protokoll der Gesellschafterversammlung, Anlage K14, Erhöhung des Geschäftsführergehaltes auf 8.500 EUR (=16.624,55 DM),
f) Protokoll der Gesellschafterversammlung, Anlage K15, Sonderzahlung in Höhe von 5.000 EUR,
g) Protokoll der Gesellschafterversammlung, Anlage K16 Erhöhung des Geschäftsführergehaltes auf 10.500 EUR,
h) Protokoll der Gesellschafterversammlung, Anlage K17, Erhöhung des Geschäftsführergehaltes auf 12.750 EUR,
i) Protokoll der Gesellschafterversammlung, Anlage K18 Festsetzung des Geschäftsführergehaltes auf 5.000 EUR
j) Protokoll der Gesellschafterversammlung, Anlage K19 Erhöhung des Geschäftsführergehaltes auf 7.500 EUR,
2.
a) Investitionszulagenbescheid des FA W., Anlage K22 in Höhe von 110.719 EUR,
b) Investitionszulagenbescheid des FA W., Anlage K23 in Höhe von 630.345,25 EUR,
c) Investitionszulagenbescheid des FA W., Anlage K24, in Höhe von 202.685,63 EUR,
d) Investitionszulagenbescheid des FA W., Anlage K25 in Höhe von 27.471,50 EUR,
e) Investitionszulagenbescheid des FA W., Anlage K26 16.356,40 EUR.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger auf Ersatz auch desjenigen Schadens haften, der dem Kläger aus steuerlicher Nichtanerkennung der stillen Gesellschaft gemäß Vertrag vom 23.06.1999 zwischen der Beklagten zu 2. und dem Kläger durch das zuständige Finanzamt entsteht, soweit hierdurch ein Abfindungsguthaben des Klägers im schiedsgutachterlichen Verfahren über die Ermittlung gemäß § 13 Ziff. 4 und 5 des Vertrages über die Errichtung einer stillen Gesellschaft vom 23.06.1999 ganz entfallt oder in seiner Höhe verringert wird.
III. Es wird festgestellt, dass die Haftung des Beklagten zu 1. auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruht und
hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Klage gegen die Beklagte zu 2) wegen der erhobenen Einrede des Schiedsgutachtens abweist, wie folgt:
IV. Es wird festgestellt, dass der Schiedsgutachter gemäß § 13 Ziff. 5 des Vertrages über die Errichtung einer stillen Gesellschaft vom 23.06.1999, gekündigt zum 31.12.2011, das Abfindungsguthaben des Klägers gegen die Beklagte zu 2. mit folgenden Maßgaben zu ermitteln hat:
a) Dem Kläger steht für die Jahre 1999 bis einschließlich 2011, ausschließlich des Jahres 2002, eine tätigkeitsunabhängige Gewinnbeteiligung gemäß § 7 Ziff. 1 und 3 dieses Vertrages zu.
b) Die Negativbescheide des Finanzamtes W. über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2005 bis 2010 beeinträchtigen den Abfindungsanspruch des Klägers nicht.
c) Die von der Beklagten zu 2. ohne Einholung einer Zustimmung der in § 4 Ziff. 2 des vorgenannten Vertrages bezeichneten, von der Beklagten zu 2. vorgenommenen und vom Kläger nicht genehmigten Geschäfte gemäß Hauptantrag zu LI. (Gehaltserhöhungen) sind nicht zu berücksichtigen.
d) Die von der Beklagten zu 2. vorgenommenen Abschreibungen sind, sofern und soweit die zugrundeliegenden Investitionen mit Mitteln nach dem Investitionsfördergesetz gemäß dem Hauptantrag zu 1.2. (Investitionszulagenbescheide) finanziert wurden, nicht zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und im Wege der Widerklage:
2. Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten zu 2.) die Genehmigung der Beschlüsse zur Anpassung des Geschäftsführergehaltes des Beklagten zu 1.) (Anlage K 9), (Anlage K 10), (Anlage K 11), (Anlagen K 12 und K 13), (Anlage K 14), (Anlage K 16), (Anlage K 17), Anlage K 18) und (Anlage K 19) sowie die Sonderzahlung (Anlage K 15) zu erteilen.
3. Es wird festgestellt, dass die Geschäftsvorgänge
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
l)
im Sinne des § 4 Ziffer 3 des Vertrages vom 23.06.1999 als genehmigt galten; hilfsweise den Kläger zu verurteilen, gegenüber der Beklagten zu 2.) die vorgenannten Geschäftsvorgänge gemäß § 4 Ziffer 2 des stillen Beteiligungsvertrages vom 23.06.1999 vorbehaltlos zu genehmigen.
Die Beklagten meinen, es fehle ein Feststellungsinteresse des Klägers, der Kläger verfüge über alle notwendigen Informationen. Für einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach, der lediglich nicht bezifferbar sei, fehle es an den Voraussetzungen. Im Übrigen sei der Kläger auf dem Weg des Schiedsgutachtens gemäß § 13 Abs. 5 des Beteiligungsvertrages verwiesen. Es sei ihm verwehrt, einzelne Ansprüche im Wege einer Zivilklage gegenüber den Beklagten geltend zu machen und im Übrigen die Abfindungsansprüche bereits im laufenden Schiedsgutachterverfahren zu verfolgen. Die Schiedseinrede werde ausdrücklich erhoben. Der Kläger habe bereits im Vorverfahren 3 O 53/12 versucht, die Beklagte zu 2) zu verpflichten, die Abfindung ohne Berücksichtigung der vom Kläger nicht genehmigten Geschäfte zu errechnen soweit die Inanspruchnahme von Mitteln nach dem Investitionsförderungsgesetz erfolgte. Dazu habe das OLG im Urteil vom 28.02.2014 erklärt, dass ein diesbezüglicher Anspruch des Klägers nicht bestehe. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche im Sinne von Vorgaben für den Sachverständigen seien unzulässig. Dies versuche der Kläger nunmehr über den Umweg einer Schadensersatzforderung. Er könne einen solchen Anspruch jedoch nicht gesondert, sondern nur im Rahmen des Schiedsverfahrens geltend machen. Schadensersatzansprüche aus der behaupteten Verletzung des Gesellschaftsvertrages seien dem Grunde nach nicht gegeben, der Kläger habe nicht in die Auseinandersetzung über die Höhe des Abfindungsentgeltes diese einbringen können, er könne dieselben Tatsachen nunmehr nicht zur Grundlage von Schadensersatzansprüchen machen. Sie meinen, es liege mangels Erkennbarkeit des Bestehens solcher Rechte zum Zeitpunkt der Entscheidung keine schuldhafte Verletzung von Mitgliedsrechten des Klägers vor.
Mit der Widerklage begehren die Beklagten die Genehmigung der Beschlüsse, mit denen die Gehälter des Beklagten zu 1.) angepasst wurden und der Investitionen.
Sie meinen, der Kläger habe der Erhöhung der Gehälter zustimmen müssen, denn es habe sich jeweils um eine angemessene Anpassung gehandelt, die dem Arbeitsumfang des Beklagten zu 1) als Geschäftsführer eines mittelgroßen Unternehmens mit einer Beschäftigtenzahl von 59 Mitarbeitern im Jahre 2008 adäquat erfolgt sei. Die Sonderzahlung im Jahre 2002 sei infolge des überdurchschnittlichen Arbeitsaufkommens im Zusammenhang mit den Flutschäden angemessen und daher ebenfalls zustimmungspflichtig gewesen. Die Ansprüche seien auch im Verhältnis zu den durch den Beklagten zu 1) übernommenen Bürgschaften und dem damit für die Beklagte zu 2) übernommenen Risiko angemessen.
Der Kläger sei zur Genehmigung der Investitionen verpflichtet, denn diese Investitionen seien geeignet gewesen, die Beklagte in ihrem wirtschaftlichen Bestreben voranzubringen. Die über die Investitionen angeschafften Maschinen seien zum Wiederaufbau der Firma und Produktion nach der Schädigung durch die Flut notwendig gewesen und insgesamt geeignet gewesen, die Fertigung und damit die Produktivität der Firma zu erhöhen. Die Zustimmung zu diesen Investitionen sei nicht von der Berücksichtigung beim klägerischen Abfindungsanspruch abhängig, weil es sich bei Investitionen nicht um Einkommen im steuerrechtlichen Sinne handele.
Die Beklagten meinen, die Ansprüche seien verjährt, der Kläger habe bereits durch die Schreiben vom 13. September 2011 und 08.11.2011 Kenntnis von den Investitionen erlangt (Anlage B 5 und B 7). Darüber hinaus habe es ihm als Gesellschafter oblegen, sich rechtzeitig über die Entwicklung der Gesellschaft zu informieren.
Ein Schadensersatzanspruch wegen der Entscheidungen des Finanzamtes bestehe nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist abzuweisen, die Feststellungsklage ist nicht zulässig.
Der Kläger hat kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, § 256 Abs. 1 ZPO.
Zwischen den Parteien ist eine stille Gesellschaft begründet worden. Das ist durch die Entscheidung im Verfahren 4 O1243/06 rechtskräftig festgestellt worden.
Diese Gesellschaft ist mit Wirkung zum 31.12.2011 beendet.
Nach ihrer Beendigung steht dem Kläger ein Anspruch auf Abrechnung und ein Abfindungsguthaben zu, § 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages.
Dieses Abfindungsguthaben ist noch zu ermitteln. Denn die Parteien streiten über die Höhe der Abfindung, nachdem die Beklagte zu 2.) vorgerichtlich mitgeteilt hat, dass sich für den Kläger ein Abfindungsguthaben von „0“ ergebe. Der für die Ermittlung des Sachverständigen des Abfindungsbetrages zu beauftragende Sachverständige steht noch nicht fest, darüber streiten die Parteien im noch anhängigen Verfahren 4 O 62/15.
Über die vom Kläger geltend gemachten und zur Vorbereitung der Ermittlung des Abfindungsguthabens dienenden Einsichtsrechte und Auskunftsansprüche ist im Verfahren 4 53/12 entschieden worden.
Der Kläger stützt seinen jetzigen Feststellungsanspruch darauf, dass mit der Gefahr eines Schadensersatzanspruches zu rechnen sei, wenn die von ihm – unstreitig – nicht genehmigten Gehaltserhöhungen für den Beklagten zu 1.) bzw. die von der Beklagten zu 2.) getätigten Investitionen die Änderung der für die Abfindung zugrunde zulegenden Jahresabschlüsse bedingten und sich dadurch auf das Abfindungsguthaben auswirkten.
Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei Vermögensschäden hängt davon ab, ob ein auf die Verletzungshandlung zurückzuführender Schadenseintritt wahrscheinlich ist. Ausreichend dafür ist, das nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsenden Schaden angenommen werden kann. Voraussetzung ist, dass ein Schaden tatsächlich droht. Bei Vermögensschäden hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens ab (BGH, Urteil vom 24.01.2006, NJW 2006, 830). Dagegen besteht ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO für einen künftigen Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens regelmäßig dann nicht, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist (vergleiche BGH, Urteil vom 17.07.2014, MDR 2014, Seite 1341 m. w. N.).
So liegt es hier: Der Anspruch auf Schadensersatz kann nicht nur nicht beziffert werden, sondern er ist dem Grunde nach fraglich und ungewiss.
Für den Anspruch des Klägers auf ein Abfindungsguthaben ist der Eintritt eines Schadens, der auf einer Verletzungshandlung der Beklagten beruht, noch völlig ungewiss. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens ist nicht erkennbar. Denn bislang steht lediglich fest, dass die Beklagte zu 2.) verpflichtet ist, einen Abfindungsbetrag zu ermitteln. Wie dieses berechnet wird, das ist durch die Satzung vorgegeben. Welcher Abfindungsbetrag sich daraus ergeben wird, ist völlig offen. Es ist derzeit nicht einzuschätzen, ob sich ein auszuzahlender Abfindungsbetrag errechnet oder ein negativer Betrag ergeben könnte. Denn die Berechnung der Abfindung hat noch nicht einmal begonnen. Es steht nicht fest, durch wen das Abfindungsguthaben zu ermitteln ist. Denn über die Person des Sachverständigen besteht zwischen den Parteien Streit. Somit ist aber auch völlig offen, aus welchen Grundlagen die Ermittlung des Abfindungsguthabens erfolgen wird und wie sich das auf den zu berechnenden Abfindungsbetrag auswirken wird. Dabei ist auch völlig offen, inwieweit sich die im Verfahren streitgegenständlichen Beschlüsse bzw. Investitionen überhaupt auf die Ermittlung des Abfindungsbetrages auswirken werden. Soweit sich aus einem Schreiben des von der Beklagten vorgeschlagenen Sachverständigen ergibt, dass möglicherweise bestimmte, dem Kläger wesentlich erscheinende Berechnungsfaktoren nicht oder anders, als es der Kläger sich vorstellt, in die Ermittlung Eingang finden könnten, so reicht dies als Anknüpfung dafür nicht aus, dass nach der Abfindungsberechnung beim Kläger genau aus diesen Geschäften ein Schaden eintreten könnte. Der Kläger kann dem Sachverständigen keine Vorgaben für die Abfindungsbeträge machen. Das ist so bereits durch das Urteil des Oberlandesgerichts vom 28.02.2014 (3 O 53/12)festgestellt worden. Den nach der Satzung selbstständig einklagbaren Anspruch auf Erteilung einer Auseinandersetzungsrechnung hat der Kläger im dortigen Verfahren mit dem Antrag auf Abrechnung der Abfindung und Herausgabe der Abrechnung geltend gemacht. Die Beklagte ist verurteilt worden, eine solche geordnete Zusammenstellung zu erteilen. Zugleich hat das Oberlandesgericht in dieser Entscheidung aber auch bereits festgestellt, dass der Kläger nicht berechtigt ist, von der Beklagten die Erteilung der Auseinandersetzungsrechnung unter bestimmten Vorgaben oder Maßgaben zu verlangen. Dies ergebe sich für den Abrechnungsanspruch weder aus dem Gesellschaftsvertrag noch aus dem Gesetz. Der Kläger könne auch nicht durch jeweils einzelne Feststellungsanträge eine Erteilung der Abfindungsrechnung nach bestimmten Vorgaben begehren. Der Kläger könne nicht geltend machen, festzustellen, dass bestimmte Rechnungsposten zu seinen Gunsten bei der Erstellung der Abrechnung zu berücksichtigen wären. Das käme einem Streit über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens gleich, der jedoch der Schiedsklausel unterfiele und voraussetze, dass ein Abfindungsguthaben zunächst ermittelt wird.
Nichts anderes kann für die jetzt geltend gemachte Feststellung gelten. Denn damit wird lediglich über den „Umweg“ einer möglichen Schadensersatzpflicht angestrebt, bestimmte Vorgaben bzw. die Berücksichtigung einzelner Positionen als Grundlage für die Ermittlung durch den Sachverständigen vorzugeben. Das ist nicht zulässig und auch nicht geeignet, eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt und ein daraus resultierendes besonderes rechtliches Interesse an der Feststellung zu rechtfertigen.
Ein solches Feststellungsinteresse liegt auch für den Antrag zu II. nicht vor.
Denn das Finanzamt W. geht – mit der Rechtsauffassung der Beklagten zwar davon aus, dass die stille Gesellschaft steuerlich nicht anzuerkennen ist. Gegen die diesbezüglichen Bescheide hat der Kläger Widerspruch erhoben. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Gleichwohl rechtfertigt sich daraus kein besonderes rechtliches Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung. Denn für diesen Fall sieht der Gesellschaftsvertrag eine eigene Regelung vor. Gemäß § 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages ist vereinbart worden, dass dann, wenn auf Grund einer steuerlichen Gewinnfeststellung andere Ansätze verbindliche sind, als sie für die Ermittlung des Abfindungsguthabens herangezogen wurden, sich das Abfindungsguthaben entsprechend ändert. Damit haben die Parteien bereits im Gesellschaftsvertrag eine Grundlage dafür geschaffen, ein mögliches Abfindungsguthaben entsprechend anzupassen. Dass aus der künftigen Entscheidung des Finanzamtes dadurch ein Schadenseintritt wahrscheinlich ist kann nicht erkannt werden. Ein Feststellungsinteresse des Klägers besteht daher nicht.
Die auf Feststellung gerichtete Klage ist nicht zulässig und deshalb abzuweisen.
Eine Auseinandersetzung mit der Einrede des Schiedsgutachtens und der Einrede der Verjährung kann dahingestellt bleiben.
Über die Hilfsanträge ist ebenfalls nicht zu entscheiden, denn die Bedingung ist nicht eingetreten.
II.
Die Widerklage ist zulässig, § 33 ZPO.
Sie ist begründet.
a)
Der Kläger hat die o. g. Beschlüsse der Beklagten zu 2.), mit der das Gehalt des Beklagten zu 1.) als Geschäftsführer angepasst wurde bzw. ihm Sonderzahlungen gewährt wurden, zu genehmigen.
Gemäß § 4 Abs. 2 lit. k des Gesellschaftsvertrages bedarf es für die Änderung von Geschäftsführerverträgen der Zustimmung des stillen Gesellschafters.
Es ist unstreitig, dass für diese Beschlüsse die Zustimmung des Klägers nicht eingeholt wurde.
Der Kläger ist jedoch zur Zustimmung verpflichtet. Das folgt aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht. Denn die einem als Geschäftsführer tätigen Gesellschafter gezahlte Vergütung muss angemessen sein und darf in keinem Missverhältnis zur vergüteten Leistung sowie zu dem Entgelt stehen, welches ein Fremdgeschäftsführer für die gleiche Tätigkeit erhalten hätte. Dabei richtet sich die Höhe des Vergütungsanspruches nach verschiedenen Parametern, zu denen sowohl der zeitliche Umfang des Geschäftsführers für die von ihm aufzuwendende Tätigkeit, die Anzahl möglicher weiterer Geschäftsführer und der Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft sowie die Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter und die persönliche Haftung des Geschäftsführers gehören. Die Beklagten haben nachvollziehbar und schlüssig zum Umfang der Tätigkeit des Beklagten zu 1.) sowie zur Entwicklung der Beklagten zu 2.) vorgetragen. Der Kläger ist diesem Vorbringen nicht mit erheblichen Einwendungen entgegengetreten. Er kann sich hier auch nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen berufen, denn als Gesellschafter standen ihm während der Zeit des Gesellschaftsverhältnisses eigene Kontroll- und Informationspflichten zu, die er hätte wahrnehmen können.
Aus dem dargelegten Tätigkeitsumfang, in Verbindung mit der dargestellten Größe des Unternehmens, zu dem 59 Mitarbeiter gehörten und das am Markt wirtschaftlich tätig war, sowie aus der besonderen Situationen, die sich aus der Belastung des Unternehmens im Zusammenhang mit dem Hochwasser 2002 ergeben hat, stellen sich insgesamt die dem Beklagten zu 1.) gewährten Gehälter – auch unter Berücksichtigung der vom Klägern noch mit angeführten Tantiemen – als nicht unangemessen hoch dar. Dabei ist in der Abwägung auch die vom Beklagten zu 1.) übernommene Bürgschaft für die Beklagte zu 2.) mit einzubeziehen, ebenso, dass der Beklagte zu 1.) alleiniger Geschäftsführer gewesen ist. Insgesamt ist nicht zu erkennen, dass es sich um solche Gehälter handelte, die nicht auch einem Fremdgeschäftsführer zu zahlen gewesen wären.
Es liegen keine Anknüpfungstatsachen dafür vor, dass die Gehälter in dieser Höhe völlig unberechtigt oder unangemessen wären. Es handelte sich um adäquate Gegenleistungen für die Leistungen des Beklagten zu 1.) als Geschäftsführer.
Der Kläger hat diese Beschlüsse zu genehmigen. Denn wenn sich der Wert der Leistung ganz oder teilweise mit dem Wert der Gegenleistung deckt, ist der Gesellschafter zur Genehmigung auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht verpflichtet ( BGH, Urteil vom 11.02.20166, BGHZ 111, 224).
b)
Nach § 4 Abs. 2 lit. f des Gesellschaftsvertrages bedürfen Investitionen, deren finanzielle Auswirkungen einen Betrag von DM 100.000 im Einzelfall übersteigen der Zustimmung des Klägers als stillen Gesellschafter.
Unstreitig ist, dass die von der Beklagten angeführten Investitionen nicht mit Zustimmung des Klägers beantragt und durchgeführt worden sind
Der Kläger ist zur Zustimmung verpflichtet. Diese Zustimmung muss vorbehaltlos erfolgen.
Der Kläger ist nach seinen gesellschaftsrechtlichen Treueverpflichtungen gehalten, denjenigen Rechtsgeschäften zuzustimmen, die die Beklagte in ihrem wirtschaftlichen Bestreben voranzubringen vermögen und die hinreichende Aussicht auf ein positives Saldo zwischen Investitionen und Ertrag antizipieren lassen.
Bei den o. g. Erwerbsvorgängen handelte es sich um solche Geschäfte.
Das räumt der Kläger ein, denn er hat vorgetragen, dass er zur Zustimmung wohl verpflichtet gewesen wäre, weil die Investitionen wirtschaftlich sinnvoll gewesen seien.
Der Auffassung des Klägers, die Zustimmung sei nur dann zu erteilen, soweit die Beklagte zu 2.) einem Ausgleich des hierdurch dem Kläger entstehenden wirtschaftlichen Nachteils zugestimmt hätte, kann nicht gefolgt werden. Denn Maßstab für die Entscheidung über die Investitionen sind der Gesellschaftszweck, das Interesse der Gesellschaft, ihr Bestehen und ihre Fortentwicklung am Markt. Die Maßnahmen waren geeignet, wesentliche Werte der Gesellschaft zu erhalten. Es ist nicht ersichtlich, dass dadurch die eigenen schutzwürdigen Interessen des Klägers unzumutbar beeinträchtigt wurden. Mögliche Aspekte und Kriterien, die sich im ungünstigsten Fall auf die Rechte der Gesellschafter auswirken stehen dabei nicht im Vordergrund.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Interessen und den Vorbehalt für seine Zustimmung nicht direkt an die Entscheidung zu den Investitionen knüpft, sondern an die dafür in Anspruch genommenen Mittel aus Investitionszulagen. Dafür aber bedurfte die Beklagte zu 2.) gem. § 4 Abs. 2 lit. f keiner Zustimmung des Klägers.
Der Kläger hat die Geschäfte zu genehmigen.
Die Genehmigung gilt auch nach den Schriftsätzen der Beklagten vom 13.09.2011 und 08.11.2011 nicht als erteilt. Denn die Genehmigungsfiktion des § 4 Abs. 3 des Gesellschafsvertrages greift nur dann ein, wenn durch den Hauptgesellschafter eine Maßnahme nach § 4 Abs. 2 beabsichtigt ist und auf eine entsprechende Information der stille Gesellschafter nicht reagiert. Diese Situation liegt nicht vor, denn zum Zeitpunkt dieser Schreiben waren die Maßnahmen nicht erst beabsichtigt, sondern bereits erfolgt.
Auf den Hilfsantrag ist der Kläger deshalb zur Genehmigung zu verteilen.
III.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, § 91 ZPO. Er ist insgesamt die im Verfahren unterliegende Partei.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.