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Kauf Unfallfahrzeug – Rücktritt wegen Mängeln

LG Köln – Az.: 32 O 162/16 – Urteil vom 30.11.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags sowie Erstattung vergeblicher Aufwendungen.

Der Kläger erwarb von dem Beklagten mit Kaufvertrag vom 20.02.2016 einen Pkw S N, Erstzulassung 2010, zu einem Kaufpreis von 8.400,- EUR, nachdem er das Fahrzeug besichtigt und das Steuergerät ausgelesen hatte. Das Fahrzeug war im Zeitpunkt des Erwerbs abgemeldet. In dem vom Beklagten verwendeten Kaufvertrags-Formular heißt es unter anderem: „Vorbezeichneter Verkäufer verkauft an vorbezeichneten gewerblichen Käufer mit heutigem Datum

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

nachstehendes Gebrauchtfahrzeug / Unfallfahrzeug / Bastlerfahrzeug. Die Gewerbeanmeldung des Käufers wird dem Verkäufer soweit nicht bereits vorhanden nachgereicht“, wobei der Begriff „Gebrauchtfahrzeug“ handschriftlich durchgestrichen ist. Weiter heißt es „Der Verkäufer schließt die Gewährleistung und Garantie für Sachmängel etc. aus. Der Käufer verzichtet auf Gewährleistung und Garantie für Sachmängel etc.“ und unter dem Punkt „Bemerkungen“ ist handschriftlich eingetragen: „Unfallschaden Fahrerseite wie gesehen.“ Das im Zeitpunkt des Vertragsschlusses fahruntüchtige Fahrzeug wurde durch den Beklagten mit einem Abschleppfahrzeug zum Kläger gebracht.

Der Vorbesitzer des Fahrzeugs hatte Anfang 2016 mit dem Fahrzeug einen Unfall erlitten, welchen er seiner Versicherung gegenüber als Kaskoschaden abgerechnet hatte. Im Zuge dieser Regulierung holte der Versicherer des Vorbesitzers ein Sachverständigengutachten ein, wonach ein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag. Der Sachverständige bezifferte die Reparaturkosten mit ca. 25.000,00 EUR und den Restwert auf Grundlage eines Angebots des Beklagten mit 7.080,00 EUR. Der Beklagte erwarb das Fahrzeug auf Grundlage dieses Restwertangebots von dem Vorbesitzer.

Der Kläger hatte bei Abschluss des Kaufvertrags keine Kenntnis von dieser Vorgeschichte bzw. dem Gutachten. Nach Kenntniserlangung erklärte er mit anwaltlichem Schreiben vom 06.04.2016 den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Der Kläger behauptet, er sei Verbraucher. Der tatsächliche Umfang des Schadens sei für ihn als Laien nicht erkennbar gewesen, vielmehr sei nur ein augenscheinlich ordnungsgemäß beseitigter Streifschaden an der Fahrerseite erkennbar gewesen. Das Fahrzeug sei nur aufgrund eines fehlenden Außenspiegels und zweier kaputter Reifen fahruntüchtig gewesen. Die Parteien hätten mündlich vereinbart, dass sich der Beklagte hierum kümmern sollte. Nur weil dies nicht geschehen sei, habe das Fahrzeug in dem beschriebenen Zustand zum Kläger geliefert werden müssen. Er habe das Fahrzeug nach dem Kauf nur wenige Kilometer bewegt und einen Außenspiegel zu brutto 104,93 EUR, eine Radhaus-Verkleidung zu brutto 29,34 EUR und Befestigungsclips zu brutto 6,99 EUR erworben, was der Beklagte jeweils mit Nichtwissen bestreitet. Ferner seien ihm gemäß Rechnung vom 20.05.2016 Kosten in Höhe von netto 390,00 EUR für Instandsetzungsarbeiten, Materialkosten in Höhe von netto 50,00 EUR und Standkosten in Höhe von netto 590,00 EUR entstanden, was der Beklagte ebenfalls mit Nichtwissen bestreitet. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihm den wirtschaftlichen Totalschaden vor Abschluss des Kaufvertrags zu offenbaren. Die Verwendung des Begriffs „Bastlerfahrzeug“ sei irreführend, jedenfalls mehrdeutig.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 8.400,00 EUR Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges Marke S, Typ N mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ### nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges Marke S, Typ N mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ### in Verzug befindet,

3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 808,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.331,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.08.2016 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, der Kläger sei ihm gegenüber als Gewerbetreibender aufgetreten. Der Kläger habe das Fahrzeug vor dem Kauf mittels eines Rangierhebers angehoben, zur Seite geneigt und ausgiebig von unten betrachtet. Er ist der Ansicht, dass bereits kein Mangel vorliege, jedenfalls könne sich der Kläger als Gewerbetreibender nicht auf das Gewährleistungsrecht berufen bzw. weil er sich als solcher geriert habe.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags bzw. die begehrte Zahlung.

Ein Rückabwicklungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 433, 434, 437, 323, 346 BGB. Der Kläger ist gem. § 442 Abs. 1 S. 2 BGB wegen grob fahrlässiger Unkenntnis von dem geltend gemachten Mangel mit der Geltendmachung von Mängelgewährleistungsrechten ausgeschlossen. Gem. § 442 Abs. 1 BGB sind die Rechte des Käufers wegen Mängeln ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt; ist ihm ein Mangel wegen grob fahrlässiger Unkenntnis unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger positive Kenntnis davon hatte, dass an dem Fahrzeug ein Schaden entstanden war, der über den unstreitig auch für den Kläger erkennbaren Streifschaden auf der Fahrerseite hinausging. Denn auch bei unterstellter Unkenntnis des Klägers von weiteren Schäden, insbesondere an Achsteilen, ist diese Unkenntnis jedenfalls grob fahrlässig. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen üblichen Sorgfalt voraus. Zu bejahen ist sie, wenn nach bestimmten, dem Käufer bekannten Indizien und Tatsachen der Schluss auf mögliche Mängel so nahe liegt, dass es unverständlich erscheint, diesem Verdacht nicht weiter nachzugehen. Der Käufer muss dringend zur Vorsicht und weiteren Prüfung anhaltende Umstände außer Acht gelassen haben (insg. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl. 2017, Rn. 3917 m.w.N). Grundsätzlich treffen den privaten Käufer keine besonderen Prüf- oder Frageobliegenheiten. Etwas anderes kann sich jedoch aus den konkreten Umständen des Einzelfalls ergeben. So muss der Käufer etwa eine gesteigerte Sorgfalt an den Tag legen, wenn das Fahrzeug erkennbar beschädigt ist, der Verkäufer mitteilt, dass es sich um einen Unfallwagen handelt oder das Fahrzeug im Zeitpunkt des Kaufs nicht angemeldet ist (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O. Rn. 3922, 3928). In diesen Fällen hat der Käufer zunächst die Möglichkeit, den Verkäufer zu dem Unfallhergang und insbesondere zu dem konkreten Umfang der Schäden gezielt zu befragen, er kann den Verkäufer um Vorlage eines Gutachtens bitten und er hat auch die Möglichkeit, vor dem Kauf selbst einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Macht er trotz des Vorliegens von oben genannten Tatsachen oder Indizien von keiner dieser Möglichkeiten Gebrauch, muss er sich regelmäßig einen besonders schweren Verstoß gegen die verkehrsübliche Sorgfalt vorwerfen lassen.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger unstreitig Kenntnis davon, dass es sich um einen Unfallwagen handelt. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien bot der Beklagte das Fahrzeug nicht nur als Unfallwagen an, sondern die Unfalleigenschaft war durch den Streifschaden über die gesamte Fahrerseite im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch für Laien unschwer zu erkennen. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte den Streifschaden vor Verkauf an den Kläger behoben hatte. Jedenfalls fehlte zu diesem Zeitpunkt noch ein Außenspiegel und es waren zwei Reifen defekt, der Unfallschaden war also auch nach unstreitigem Kenntnisstand des Klägers jedenfalls nicht vollständig behoben. Ferner war das Fahrzeug offenkundig nicht verkehrssicher und nicht fahrbereit. Es kann weiter dahinstehen, ob der Beklagte dem Kläger gegenüber erklärt hat (so ist der klägerische Vortrag wohl zu verstehen), die Fahrbereitschaft werde allein durch Anbringen eines Außenspiegels und Austausch der Reifen wiederhergestellt. Denn schon die Tatsache, dass bei dem vom Kläger nach eigener Aussage angenommen bloßen „Streifschaden“ auch die Reifen in Mitleidenschaft gezogen worden waren, hätten einen üblich sorgfältigen Käufer zumindest zu einer konkreten Nachfrage nach dem genauen Schadensumfang bewegt. Darüber hinaus ist unstreitig, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgemeldet war. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dies ein weiterer Umstand, gerade im Zusammenspiel mit dem offengelegten und nicht beseitigten Unfallschaden, der einen vernünftigen Käufer zu weiteren Nachforschungen angehalten hätte. Hinzu kommt im vorliegenden Fall noch die Tatsache, dass im Kaufvertrag unstreitig nicht nur der Begriff Unfall-, sondern auch der des Bastlerfahrzeugs verwendet wurde. Diese Formulierung war für den Kläger schon aufgrund des äußerst überschaubaren Vertragstextes kaum zu übersehen, jedenfalls nicht überraschend. Ungeachtet der Frage, ob sich aus der Formulierung eine Beschaffenheitsvereinbarung ableiten lässt, stellt sie jedenfalls einen weiteren Anhaltspunkt dar, der den üblich sorgfältigen Käufer zumindest zu weiteren Nachfragen veranlasst hätte. Der Kläger trägt indes selbst nicht vor, irgendeine entsprechende Frage an den Beklagten gerichtet zu haben, die sich auf die konkreten durch den Unfall verursacht en Schäden oder aber durchgeführte oder erforderliche Reparaturen bezog, bzw. ob und wenn ja welche Reparaturen bereits durch den Beklagten durchgeführt worden seien. Darüber hinaus kaufte der Kläger das Fahrzeug nach seiner eigenen Darstellung ohne weitere Untersuchung, sogar ohne Blick „unter das Fahrzeug“. Nach den dem Kläger bekannten Indizien und Tatsachen lag nach Auffassung des Gerichts auch für einen durchschnittlich verständigen Menschen der Schluss mehr als nahe, dass sich die Beschädigungen nicht auf Lackschäden und einen zerstörten Außenspiegel sowie zwei zerstörte Reifen beschränkte. Vor diesem Hintergrund ist es schlicht nicht nachvollziehbar, dass der Kläger den Dingen nicht weiter nachgegangen ist.

Der Beklagte hat dem Kläger auch keine Schäden am Fahrzeug arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen, wonach es sich bei dem Unfallschaden lediglich um den auf den ersten Blick erkennbaren Schaden an der äußeren Fahrzeugseite handelt. Insbesondere hat der Beklagte nicht gegen eine Aufklärungspflicht dem Beklagten gegenüber verstoßen. Der Beklagte hat den Kläger unstreitig über die (offenkundige) Unfalleigenschaft des Fahrzeugs aufgeklärt. Eine generelle Aufklärungspflicht des Fahrzeughändlers, im Fall eines Unfallschadens sämtliche Schadensdetails oder dessen wirtschaftliche Dimensionen, namentlich die Einstufung eines Unfallschadens als wirtschaftlicher Totalschaden, offenzulegen, besteht nicht. Der Kläger trägt selbst nicht vor, dass der Beklagte den Anschein erweckte, der Unfallschaden gehe nicht über die auf den ersten Blick erkennbaren Mängel hinaus. Soweit er von einer unzulässigen Bagatellisierung des Unfallschadens spricht, fehlt es an substantiiertem Vortrag dazu, mit welcher Äußerung des Beklagten diese Bagatellisierung erfolgt sein soll. Eine Bagatellisierung bzw. der Anschein, dass sich der Unfallschaden auf das vom Kläger angenommene Maß beschränke, ergibt sich auch nicht aus der Formulierung „Unfallschaden Fahrerseite wie gesehen“ in dem Kaufvertrag, aus welcher sich erst recht keine Garantie des Beklagten entnehmen lässt, wonach außer den konkret durch den Kläger wahrgenommenen Unfallschäden keine weiteren bestehen. Die Formulierung dürfte sich – ausgehend vom Erklärungshorizont des Beklagten – vielmehr darauf beziehen, dass sämtliche wahrnehmbaren Schäden die vereinbarte Beschaffenheit darstellen, so dass bereits kein Mangel vorliegt. Dies erscheint ausgehend von der extrem vagen Formulierung zweifelhaft, zumal insofern auch auf den Empfängerhorizont abzustellen wäre. Im Ergebnis kann jedoch dahinstehen, welche konkrete Beschaffenheit die Parteien übereinstimmend vereinbart haben. Da es sich bei der Formulierung nicht um eine vorformulierte handelt unterliegt sie nicht der AGB-Kontrolle und Unklarheiten gehen nicht zu Lasten des Verwenders, sonder zu Lasten desjenigen, der sich auf eine bestimmte Auslegung beruft, hier also zu Lasten des Klägers.

Vor diesem Hintergrund kann wie dargestellt dahinstehen, ob das Fahrzeug mangelhaft im Sinne des § 434 BGB ist und insbesondere, welche Beschaffenheit die Parteien als vertragsgemäß vereinbart haben. Ferner kann dahinstehen, ob der Kläger Verbraucher ist oder sich jedenfalls als solcher geriert hat und die Parteien daher wirksam einen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben.

Aus den dargestellten Gründen kommt auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht in Betracht und der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz.

Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 8.400,00 EUR festgesetzt.

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