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Stromversorgungsunternehmen – AGB – Auslegung und Inhaltskontrolle einer Bonusregelung

LG Berlin – Az.: 50 S 50/12 – Urteil vom 30.11.2012

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Juli 2012 – 120 C 9/12 – geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (Bl. 113 – 116 d.A.).

Die Beklagte hat gegen das ihr am 27. Juli 2012 zugestellte Urteil am 23. August 2012 Berufung eingelegt und die Berufung mit Schriftsatz vom 27. September 2012 begründet.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 25. Juli 2012 – 120 C 9/12 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines “Aktionsbonus” in Höhe von 180,- € bejaht. Ein solcher Anspruch besteht tatsächlich nicht. Der zunächst vertraglich begründete Anspruch ist dadurch entfallen, dass die Klägerin den Vertrag zum Ende des ersten Belieferungsjahres gekündigt hat. Dies entspricht der Regelung unter Nr. 7.3, Satz 3, der von der Beklagten verwendeten und gemäß § 305 Abs. 2 BGB in den Vertrag einbezogenen “Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der xxx AG für Privat- und Gewerbekunden”, in denen es heißt: “Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.”

Diese Formulierung ist nicht so zu verstehen, dass der Kunde den Bonus bereits dann erhält und behalten darf, wenn er mindestens ein Jahr lang Strom von der Beklagten bezogen hat.

Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen – ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittlichen Vertragspartners – einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH NJW 2011, 1342), und dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen (§ 305c Abs. 2 BGB).

Diesen Vorgaben entsprechend ist es tatsächlich auch nicht bereits eindeutig, dass ein Vertragspartner der Beklagten die Bedeutung der Formulierung “nach Ablauf” sofort erfasst und nicht etwa davon ausgeht, dass die Beklagte eine zwischen dem Ablauf des ersten Belieferungsjahres und dem Beginn des neuen Belieferungsjahres liegende “logische Sekunde” im Auge hat, in der die Kündigung wirksam wird. Dass es eine solche logische Sekunde nicht gibt, mag für den Juristen, der die Klausel vor dem Hintergrund einer bereits entstandenen Streitigkeit liest, eindeutig sein; hierauf kommt es aber nicht an. Der Vertragspartner nimmt die Klausel nämlich in einer anderen Situation zur Kenntnis und zwar insbesondere auch im Kontext weiterer von der Beklagten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeter Formulierungen, die ebenfalls nicht sprachlich einwandfrei sind (z.B. Nr. 1.3: “Mit dem Zustandekommen dieses Vertrages liefert xxx Ihnen Ihren gesamten Strombedarf ..”).

Für die Kammer ausschlaggebend ist jedoch, dass die Klausel so formuliert ist, dass der Bonus im Falle einer innerhalb des ersten Belieferungsjahres erklärten Kündigung – auch für den juristischen Laien verständlich – im Regelfall entfällt; nur ausnahmsweise (“es sei denn”) soll der Anspruch bestehen bleiben. Der Regelfall einer innerhalb des ersten Belieferungsjahres erklärten Kündigung ist angesichts der Mindestvertragslaufzeit aber deren Wirksamwerden zum Jahresablauf. Zu einer früheren Vertragsbeendigung kann es nur kommen, wenn die Kündigung – ausnahmsweise – wegen Umzugs erfolgt (Ziff. 5 der AGB). Umgekehrt kann eine innerhalb des ersten Belieferungsjahres erklärte Kündigung – ausnahmsweise – erst nach Jahresablauf wirksam werden, nämlich dann, wenn die achtwöchige Kündigungsfrist (vgl. Ziff. 2.4 der AGB) nicht eingehalten ist oder der Vertragspartner etwas anderes bestimmt. Darüber hinaus muss sich auch dem rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartner aufdrängen, dass sich eine dem Verständnis des Klägers entsprechende Bonusregelung sprachlich sehr viel einfacher hätte fassen lassen (z.B. “Sie erhalten den Bonus, wenn Sie mindestens ein Jahr lang Strom bezogen haben ..”). Auch aus diesem Grunde hatte die Klägerin bei etwaigen eigenen Unklarheiten hinsichtlich der Wortwahl “nach Ablauf” keine Veranlassung, ohne weiteres von der für sie günstigeren Verständnisvariante auszugehen. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass der genannten Formulierung der Satz “.. Dieser wird nach zwölf Monaten Belieferungszeit fällig …” vorausgeht. Denn – wiederum auch für den juristischen Laien nachvollziehbar – kann die Beklagte den Bonus bereits zu diesem Zeitpunkt auszahlen, da sie dann weiß, ob und mit welcher Wirkung der Kunde innerhalb des ersten Belieferungsjahres eine Kündigung erklärt hat. Soweit die Formulierung beim Lesen zunächst die Vorstellung erwecken mag, dass der Bonusanspruch lediglich den einjährigen Bezug voraussetzt, wird dies durch den nachfolgenden Satz klar gestellt.

Die Klausel ist auch nicht überraschend mit der Folge, dass sie gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden wäre. Sie ist weder objektiv ungewöhnlich, noch brauchte die Klägerin aufgrund sonstiger Umstände nicht mit ihr zu rechnen (zu den Voraussetzungen vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 305c Rn. 3 f.).

Die Klägerin durfte nicht etwa davon ausgehen, den Bonus bereits mit Vertragsschluss verdient zu haben. Hierauf könnte zwar die Bezeichnung als “Aktionsbonus” hindeuten. Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 16. November 2009 (Bl. 4 d.A.) aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Bonus erst nach 12 Monaten “erstattet” werde. Hieraus konnte die Klägerin folgern, dass die Beklagte zunächst von ihr ein gewisses Maß an Vertragstreue erwartete. Zu etwaigen sonstigen Umständen, aufgrund derer die Klägerin hätte annehmen dürfen, den Bonus bereits aufgrund eines einjährigen Strombezugs zu erhalten, ist nichts bekannt.

Die Klausel benachteiligt den Kunden schließlich auch nicht unangemessen mit der Folge, dass sie gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam wäre.

Die Ausgestaltung der Bonusregelung ist grundsätzlich Sache der Beklagten; ein gesetzliches Leitbild gibt es hierfür nicht. Es ist nicht unangemessen, wenn die Beklagte die Zahlung des Bonus davon abhängig macht, dass der Kunde länger als ein Jahr Strom bezieht. Das Interesse der Beklagten, Stromkunden auch über die Mindestlaufzeit hinaus an sich zu binden und hierfür, trotz eventuell erhöhter Preise, einen Anreiz zu schaffen, ist legitim. Der Umstand, dass es die Klausel der Beklagten ermöglicht, der Bonusverpflichtung durch eigene Kündigung zu entgehen, stellt vor diesem Hintergrund nur eine theoretische Gefahr dar, da sie aus eigenem Interesse einem sich vertragstreu verhaltenden Kunden nicht kündigen wird.

Die Klausel ist schließlich auch nicht deswegen unangemessen benachteiligend, weil sie nicht klar und verständlich gefasst wäre (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Es fällt zwar auf, dass die Beklagte die gesamte Bonusregelung als “Regel/Ausnahme/Rückausnahme” gefasst hat, obwohl auch einfachere Gestaltungen denkbar gewesen wären (z.B. “Sie erhalten den Bonus, wenn Sie länger als ein Jahr Strom bezogen haben …”). Bei der Beurteilung, ob eine Regelung dem Transparenzgebot genügt, ist aber auf den aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr abzustellen; die Transparenzanforderungen dürfen nicht überspannt werden (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 307 Rn. 22 f.). Gemessen an diesen Anforderungen ist die von der Beklagten gewählte sprachliche Fassung letztlich nicht zu beanstanden. Von einem aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsleben kann erwartet werden, dass er das Regel-Ausnahme-Verhältnis nachvollzieht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, um angesichts der unterschiedlichen zu der vorliegenden Fragestellung bereits ergangenen Entscheidungen anderer Gerichte eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern (§ 543 Abs. 2 S. 2 ZPO).

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