AMTSGERICHT ULM
Az: 3 Gs 490/02
BESCHLUSS vom 18.03.2002
In dem Ermittlungsverfahren gegen UNBEKANNT wegen: Computerbetruges wird der Antrag der Staatsanwaltschaft Münster vom 4. März 2002 wird zurückgewiesen.
GRÜNDE
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Münster vom 4. März 2002 war zurückzuweisen, da die Voraussetzungen, unter denen die Herausgabe der näher bezeichneten Daten verlangt werden können, nicht vorliegen. Gem. § 100 h l 1 StPO muss die Anordnung gem. § 100 g StPO den Namen und die Anschrift des Betroffenen, gegen den sie sich richtet, sowie die Rufnummer oder eine andere Kennung seines Telekommunikationsanschlusses enthalten. Nur im Falle einer Straftat von erheblicher Bedeutung genügt eine räumlich und zeitlich bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation, wenn andernfalls die Erforschung des Sachverhalts aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, § 100 h l 2 StPO. Die Kataloge in §§ 98a, 100a, 110a StPO vermitteln Anhaltspunkte für eine Straftat von erheblicher Bedeutung. Hierunter fällt die dem Unbekannten gemachte Straftat gem. 263a StGB nicht. Besondere Umstände sind, die die Tat als eine Straftat von erheblicher Bedeutung erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.
Ob bei Benützung einer Endeinrichtung gemäß § 100 g l StPO eine erhebliche Straftat Voraussetzung für die Auskunft der Daten gem. § 100 g III StPO sein soll, ist dem Wortlaut des Gesetzes nicht eindeutig zu entnehmen. Gegen eine derartige Auslegung könnte eingewendet werden, dass durch die §§ 100 g und 100 h StPO der Gesetzgeber eine maßvolle Anhebung der Anordnungsvoraussetzungen schaffen wollte. Auch der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mag gegen eine derartige Auslegung sprechen. Auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 28.11.2001 (Drucksache 14/7679) wird hingewiesen.
Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, da der Wortlaut des § 100 h l 2 StPO eindeutig ist.