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Tierkörperbeseitigungsgesetz – Beseitigung von Schlachtabfällen

Oberverwaltungsgericht NRW

Az.: 13 A 632/04

Urteil vom 13.06.2006

Vorinstanz: Verwaltungsgericht Arnsberg, Az.: 3 K 4068/02


Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. November 2003 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Unbekannte Personen legten auf einem im Eigentum des Klägers stehenden Waldgrundstück Abfälle ab. Es handelte sich um Reste eines Klauentieres sowie ca. 35 Körperviertel von Hühnern. Das Gesamtgewicht der in Plastiksäcken verpackten Abfälle betrug ca. 10 kg. Die Plastiksäcke waren zum Zeitpunkt ihrer Entdeckung bereits von Wildtieren aufgerissen worden.

Der Beklagte händigte dem Kläger am 07. März 2002 eine an diesen gerichtete Ordnungsverfügung vom selben Tage u.a. mit folgendem Inhalt aus:

“ … ich fordere Sie hiermit auf, sofort der Tierkörperbeseitigungsanstalt der Fa. T. C. -J. GmbH in N. (…) die auf Ihrem Grundstück in M. -O. von Unbekannt widerrechtlich abgelagerten Schlachtabfälle zur kostenpflichtigen Abholung zu melden.

Gleichzeitig fordere ich Sie auf, sofort die Schlachtabfälle bis zur kostenpflichtigen Abholung getrennt von sonstigen Abfällen so zu verwahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können. Sie sind vor Witterungseinflüssen geschützt aufzubewahren.

Für den Fall, dass Sie der Aufforderung nach Satz 1 nicht Folge leisten, drohe ich Ihnen die Ersatzvornahme durch Selbsteintritt meiner Behörde an, indem ich Fa. T. C. -J. GmbH unterrichten und beauftragen werde, auf Ihre Kosten die Schlachtabfälle zur schadlosen Beseitigung abzuholen.

Für den Fall, dass Sie der Aufforderung nach den Sätzen 2 und 3 keine Folge leisten, drohe ich Ihnen auf Ihre Kosten die Ersatzvornahme durch Beauftragung eines Dritten an.

(…)

Im öffentlichen Interesse ordne ich hiermit die sofortige Vollziehung dieser Ordnungsverfügung an.“

Der Beklagte führte zur Begründung aus: Nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes (TierKBG) habe der Grundstücksbesitzer fremde oder herrenlose Körper von Klauentieren, wenn sie auf seinem Grundstück anfielen, der Tierkörperbeseitigungsanstalt zu melden. Diese den Kläger treffende Pflicht bestünde für Schlachtabfälle, die von solchen Tieren stammten, entsprechend. Nach § 13 Satz 1 und 2 TierKBG seien Tierkörperteile bis zu ihrer Abholung durch den Beseitigungspflichtigen, hier durch die T. C. -J. GmbH, so zu verwahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen könnten. Sie seien vor Witterungseinflüssen geschützt aufzubewahren.

Da der Eigentümer der Schlachtabfälle nicht bekannt sei, seien die ordnungsbehördlichen Maßnahmen gegen den Kläger als Grundstückseigentümer und damit als Besitzer der Tierkörperteile zu richten. Die von ihm geforderten Maßnahmen seien zur Gefahrenabwehr geeignet und erforderlich.

Der Kläger weigerte sich, dieser Ordnungsverfügung nachzukommen. Daraufhin setzte der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 08. März 2002, dem Kläger am selben Tage ausgehändigt, die „mit Ordnungsverfügung (…) vom 07. März 2002 angedrohte Ersatzvornahme“ fest und teilte dem Kläger mit, er habe den Stadtreinigungs-, Bau- und Transportbetrieb der Stadt M. beauftragt, die Abfälle einzusammeln und auf dessen Betriebsgrundstück bis zur Abholung durch die T. C. -J. GmbH zu verwahren, falls der Kläger nicht zuvor die Ordnungsverfügung vom 07. März 2002 befolge. Er wies den Kläger darauf hin, dass die entstehenden Kosten ihm nach Ausführung der Arbeiten in Rechnung gestellt würden.

Der Stadtreinigungs-, Bau- und Transportbetrieb der Stadt M. sammelte die Abfälle am 08. März 2002 ein und verwahrte diese vorübergehend auf seinem Betriebsgrundstück. Er beauftragte die T. C. -J. GmbH mit der Abholung der Abfälle. Diese holte die Abfälle dort ab und entsorgte sie anschließend.

Der Kläger erhob am 11. März 2002 Widerspruch gegen die Ordnungsverfügungen vom 07. und 08. März 2002. Er führte zur Begründung im Wesentlichen aus: § 6a des Landesforstgesetzes (LFoG) stünde seiner Inanspruchnahme entgegen.

Danach obliege die Abfallbeseitigung im Wald der Landesforstbehörde. Die Ordnungsverfügung vom 07. März 2002 hätte daher entweder an den Verhaltensstörer oder an die Landesforstbehörde als Zustandsstörer gerichtet werden müssen.

Der Stadtreinigungs-, Bau- und Transportbetrieb der Stadt M. stellte dem Beklagten für die Einsammlung, Verwahrung und Entsorgung schließlich einen Betrag in Höhe von insgesamt 200,24 EUR in Rechnung. In diesem Betrag sind die dem Stadtreinigungs-, Bau- und Transportbetrieb der Stadt M. seitens der T. C. -J. GmbH in Rechnung gestellten Entsorgungskosten in Höhe von 88,82 EUR enthalten.

Der Beklagte forderte den Kläger mit Leistungsbescheid vom 23. Mai 2002 zur Erstattung des durch den Stadtreinigungs-, Bau- und Transportbetrieb der Stadt M. in Rechnung gestellten Betrages in Höhe von 200,24 EUR auf.

Der Kläger erhob hiergegen am 31. Mai 2002 Widerspruch.

Die Bezirksregierung B. wies mit Bescheid vom 11. September 2002, zugestellt am 13. September 2002, die Widersprüche vom 11. März 2002 sowie vom 31. Mai 2002 zurück. Sie führte zur Begründung u.a. aus: Der Beklagte habe den Kläger zu Recht in Anspruch genommen, da der Eigentümer der Schlachtabfälle nicht bekannt sei. Die zuständige Ordnungsbehörde könne ihre Maßnahmen nach § 18 Abs. 2 Satz 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) auch gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt richten. Die nach § 6a Abs. 3 LFoG bestehende Verpflichtung der zuständigen Forstbehörde, Abfälle im Wald auf Kosten des Landes einzusammeln und den einsammlungspflichtigen Entsorgungsträgern zu übergeben, bestehe nicht für die hier in Rede stehenden Tierkörperteile. Der in § 6a LFoG verwendete Abfallbegriff entspreche dem Abfallbegriff des § 3 Abs. 1 bis 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG). Tierkörper und Tierkörperteile seien keine Abfälle im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Deren Behandlung richte sich nach dem vom Beklagten angewendeten Tierkörperbeseitigungsgesetz. Die Kostentragungspflicht der Forstbehörde beschränke sich nach § 6a Abs. 3 Satz 1 LFoG überdies auf die Einsammlung und Übergabe von Abfällen an die Beseitigungspflichtigen, so dass die Transport- und Beseitigungskosten in keinem Falle von der Forstbehörde zu tragen seien. Die Betreiberin der Tierkörperbeseitigungsanstalt, die T. C. -J. GmbH, könne als Beliehene vom Besitzer der Tierkörperteile gemäß § 8 Abs. 1 des Landestierkörperbeseitigungsgesetzes (LTierKBG) ein Entgelt für die Beseitigung der Tierkörperteile – wie erfolgt – berechnen.

Der Kläger hat am 14. Oktober 2002 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Er sei zu Unrecht als Zustandsstörer im Sinne des § 18 OBG herangezogen worden. Der Abfallbegriff des Landesforstgesetzes sei weiter als der des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Unter den Begriff der Abfälle im Sinne des § 6a Abs. 3 LFoG fielen u.a. Tierkörper und Tierkörperteile, mithin auch die hier vorgefundenen Schlachtabfälle. Dieses ergebe sich aus § 6a Abs. 4 LFoG, wonach die Bestimmungen des § 6a LFoG nur dann nicht gelten sollten, wenn pflanzliche Abfälle, die bei der Bewirtschaftung des Waldes üblicherweise entstünden, betroffen seien. Diese Auslegung berücksichtige auch die objektive Wertentscheidung des Art. 14 des Grundgesetzes sowie den Sinn und Zweck der Regelung des § 6a LFoG. Der Allgemeinheit solle der Erholungswert von Waldgrundstücken erhalten bleiben. Es bedürfe daher einer Regelung zum Ausgleich der Kosten für die Beseitigung von Abfällen, die Dritte auf einem Waldgrundstück hinterließen. Bei der illegalen Entsorgung von Abfällen im Wald handele es sich um eine typische Folgeerscheinung der Öffnung der Waldgebiete für den Erholungsverkehr.

Der Kläger hat nach teilweiser Erledigung der Hauptsache beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 07. März 2002, 08. März 2002, 23. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 11. September 2002 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen: Der Kläger sei zu Recht als Zustandsstörer in Anspruch genommen worden. Eine Ordnungspflicht der Landesforstbehörde habe nicht bestanden. § 6a Abs. 3 LFoG stelle ein Korrelat zur Öffnung des Waldes für den Erholungsverkehr dar. Die illegale Ablagerung von Schlachtabfällen sei nicht typischerweise eine Folge des Erholungsverkehrs. § 6a Abs. 4 LFoG stelle entgegen der Auffassung des Klägers nicht eine Erweiterung, sondern eine Einschränkung des auf die erholungsbedingte Verunreinigung des Waldes bezogenen Abfallbegriffs nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz dar.

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 28. November 2003 den Bescheid des Beklagten vom 07. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 11. September 2002 aufgehoben, soweit darin gegenüber dem Kläger angeordnet worden ist, die T. C. -J. GmbH zu beauftragen, die auf seinem Grundstück gefundenen Schlachtabfälle auf seine Kosten abzuholen, und soweit darin angeordnet worden ist, die Schlachtabfälle bis zur Abholung getrennt von sonstigen Abfällen so zu verwahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können, und die Schlachtabfälle vor Witterungseinflüssen geschützt aufzubewahren. Es hat zudem den Bescheid des Beklagten vom 07. März 2002 in der Gestalt des genannten Widerspruchsbescheides, soweit dem Kläger darin für den Fall, dass er den

vorgenannten Anordnungen keine Folge leiste, die Ersatzvornahme angedroht worden ist, sowie den Bescheid des Beklagten vom 08. März 2002 in der Gestalt des genannten Widerspruchsbescheides, soweit darin die vorstehend bezeichnete Ersatzvornahme festgesetzt worden ist, aufgehoben. Ferner hat es den Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 2002 in der Gestalt des genannten Widerspruchsbescheides aufgehoben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten. Dieser trägt zur Begründung vor: Nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 TierKBG habe der Grundstückseigentümer eine Meldepflicht, wenn sich Tierkörper auf seinem Grundstück befänden. Schlachtabfälle seien darüber hinaus nach § 13 TierKBG bis zur Abholung aufzubewahren. Aus diesen Regeln in Verbindung mit denen des allgemeinen Ordnungsrechts folge die Verpflichtung des Grundstückseigentümers, Schlachtabfälle entsorgen zu lassen. Das Tierkörperbeseitigungsrecht enthalte zumindest bezüglich der Verwahrungspflicht keine Regelung des Adressaten, so dass auf das allgemeine Ordnungsrecht zurückgegriffen werden müsse. Der Kläger sei als Eigentümer des Grundstücks nach § 18 Abs. 1 OBG ordnungspflichtig gewesen. Eine Gefahr im Sinne des § 14 Abs. 1 OBG sei hier durch den nicht ordnungsgemäßen Zustand seines Grundstücks verwirklicht worden. Die Gefahr sei nicht allein von den Schlachtabfällen, sondern – auch – von seinem Grundstück ausgegangen. Die dort befindlichen Schlachtabfälle hätten Wildtiere und damit mittelbar die Gesundheit von Menschen gefährdet.

Unmittelbare Gefährdungen der Gesundheit von Menschen – etwa durch spielende Kinder – seien ebenfalls nicht fernliegend gewesen. Es würde dem Sinn und Zweck des Ordnungsrechts, eine effektive Gefahrenabwehr zu gewährleisten, zuwiderlaufen, wenn eine Haftung nach § 18 Abs. 1 OBG erst dann angenommen würde, wenn eine Gefahr von mit dem Grundstück verbundenen oder vermischten Gegenständen anzunehmen sei. Der Kläger sei als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft über die Schlachtabfälle auch nach § 18 Abs. 2 OBG ordnungspflichtig gewesen. Eines Besitzbegründungswillens bedürfe es nicht.

Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage in dem im Berufungsverfahren zur Überprüfung stehenden Umfang zu Recht stattgegeben.

Der Regelungsgehalt der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 07. März 2002 umfasst u.a. die an den Kläger gerichtete Anordnung, der T. C. -J. GmbH die auf seinem Grundstück gefundenen Abfälle zu melden. Insoweit sowie hinsichtlich der diese Anordnung betreffenden Androhung der Ersatzvornahme, hinsichtlich der nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts mit Ordnungsverfügung vom 08. März 2002 erfolgten Festsetzung dieser Ersatzvornahme und hinsichtlich des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2002, soweit dieser die vorgenannten Regelungen betrifft, hat das Verwaltungsgericht die Klage mangels Zulässigkeit rechtskräftig abgewiesen. Angemerkt sei hier jedoch, dass die Ordnungsverfügung vom 08. März 2002 nicht die Festsetzung der die Meldung der Abfälle betreffenden Ersatzvornahme, sondern nur die Festsetzung der die Ver-/Aufbewahrung der Abfälle betreffenden Ersatzvornahme geregelt hat.

Zur Überprüfung stehen damit im Berufungsverfahren noch folgende Regelungen:

a) die Anordnung, die T. C. -J. GmbH zu beauftragen, die Abfälle abzuholen (vgl. Ordnungsverfügung vom 07. März 2002, Satz 1), die diese Anordnung betreffende Androhung der Ersatzvornahme (vgl. Ordnungsverfügung vom 07. März 2002, Satz 4) sowie der hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 88,82 EUR auf dieser Anordnung gründende Leistungsbescheid vom 23. Mai 2002 und

b) die Anordnung, die Abfälle bis zur Abholung getrennt von sonstigen Abfällen so zu verwahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können, sowie die Anordnung, die Abfälle geschützt vor Witterungseinflüssen aufzubewahren (vgl. Ordnungsverfügung vom 07. März 2002, Sätze 2 und 3), die diese Anordnungen betreffende Androhung (vgl. Ordnungsverfügung vom 07. März 2002, Satz 5) und Festsetzung der Ersatzvornahme (vgl. Ordnungsverfügung vom 08. März 2002) und schließlich der hinsichtlich des restlichen Teilbetrages in Höhe von 111,42 EUR auf diesen Anordnungen gründende Leistungsbescheid vom 23. Mai 2002.

Der zweimalige Hinweis „zur kostenpflichtigen Abholung“ in den Sätzen 1 und 2 des regelnden Teils der Ordnungsverfügung vom 07. März 2002 ist keine selbstständige Regelung etwa in dem Sinne, dass dem Kläger eine besondere Kostentragungspflicht auferlegt werden soll. Vielmehr soll er dem Kläger deutlich machen, dass er den Auftrag zur Abholung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu erteilen und für die Kosten aufzukommen habe. Der weitere Zusatz „auf Ihre Kosten“ in den Sätzen 4 und 5 des regelnden Teils der Ordnungsverfügung enthält gleichfalls keine selbstständige Regelung. Er weist den Kläger auf die mit der Anwendung einer Ersatzvornahme verbundene Kostenfolge hin.

1.

Die Klage ist im vorliegend zu überprüfenden Umfang zulässig.

Insbesondere hat der Kläger noch ein Rechtsschutzinteresse daran, dass der Bescheid vom 07. März 2002, soweit die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dem nicht entgegensteht, und der Bescheid vom 08. März 2002 aufgehoben werden.

Das Rechtsschutzinteresse fehlte nur dann, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht notwendig wäre. Das wäre der Fall, wenn von den angefochtenen Bescheiden, soweit sie hier noch zur Überprüfung stehen, keine Rechtswirkungen mehr ausgingen, welche den Kläger belasten.

Der vorliegend u.a. noch zu überprüfende Teil der Grundverfügung des Beklagten vom 07. März 2002 hat sich jedoch nicht in der Weise erledigt, dass von ihm keine Rechtwirkungen mehr ausgehen. Zwar hat der Stadtreinigungs-, Bau- und Transportbetrieb der Stadt M. auftragsgemäß die Abfälle eingesammelt und auf seinem Betriebsgrundstück bis zur Abholung durch die T. C. -J. GmbH verwahrt und diese die Abfälle dort entsprechend der Beauftragung durch den Stadtreinigungs-, Bau- und Transportbetrieb der Stadt M. abgeholt. Das Zwangsmittel der Ersatzvornahme erschöpft sich indes nicht in der Vornahme der mit der Grundverfügung aufgegebenen Handlung durch einen Dritten anstelle des Pflichtigen. Zur Ersatzvornahme gehört vielmehr, dass die Vollzugsbehörde die Handlung selbst oder durch einen Dritten „auf Kosten des Betroffenen“ vornimmt.

Die Heranziehung des Ordnungspflichtigen zu den Kosten der Ersatzvornahme ist deshalb noch Teil der Verwaltungsvollstreckung. In der Pflicht zur Kostenerstattung wirkt die diesbezügliche Grundverfügung fort. Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs ist die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme. Diese hängt davon ab, dass ein unanfechtbarer oder vollziehbarer auf die Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt, ferner eine wirksame Androhung, die bereits mit dem Verwaltungsakt auf Vornahme der Handlung verbunden werden kann, und ein wirksamer Bescheid über die Festsetzung der Ersatzvornahme vorliegen. Tragender Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich die Anwendung des Zwangsmittels ist. Der Betroffene kann also über eine Anfechtung nur der Vollstreckungsmaßnahme nicht die diesbezügliche Grundverfügung beseitigen.

Der Kläger ist damit auf die Aufhebung des die Anordnung zur Erteilung des Auftrags zur Abholung der Abfälle und des die Ver-/Aufbewah-rungsanordnung betreffenden Teils der Grundverfügung des Beklagten vom 07. März 2002 als Titel angewiesen. Diese kann er nur im Wege der Anfechtungsklage gegen diesen Teil der Grundverfügung selbst erreichen. Eine solche Aufhebung wirkt auf den Zeitpunkt des Erlasses der Grundverfügung zurück. Sie bewirkt rückwirkend den Wegfall der Anordnung zur Erteilung des Auftrags zur Abholung der Abfälle sowie der Ver- /Aufbewahrungsanordnung und entzieht nachträglich den anknüpfenden Vollstreckungsakten einschließlich des Kostenerstattungsanspruchs ihre Grundlage.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2005 – 11 E 1364/04 -; Urteil vom 06. November 1996 – 10 A 3363/92 -, BauR 1997, 455.

Aus denselben Gründen ist die Klage gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 07. März 2002 auch insoweit zulässig, als dem Kläger darin das Zwangsmittel der Ersatzvornahme zum einen bezüglich der ihm auferlegten Erteilung des Auftrags zur Abholung der Abfälle und zum anderen bezüglich der angeordneten Ver-/Aufbewahrung der Abfälle angedroht wird. Das gilt ferner, soweit die Klage sich gegen die Ordnungsverfügung vom 08. März 2002 richtet, mit welcher der Beklagte die Ersatzvornahme bezüglich der angeordneten Ver-/Aufbewahrung der Abfälle festgesetzt hat.

2.

Die Klage ist im vorliegend zu überprüfenden Umfang auch begründet. Jedenfalls insoweit sind die Bescheide des Beklagten vom 07. März 2002, vom 08. März 2002 und vom 23. Mai 2002 in der Gestalt des diesbezüglichen Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 11. September 2002 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; die Bescheide sind daher aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).

a) Der Beklagte kann die mit Ordnungsverfügung vom 07. März 2002 an den Kläger gerichtete Anordnung, die T. C. -J. GmbH zu beauftragen, die auf seinem Grundstück gefundenen Schlachtabfälle abzuholen, nicht auf § 14 Abs. 1 und 2 OBG in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 des vorliegend noch Anwendung findenden Tierkörperbeseitigungsgesetzes in der Fassung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 523) stützen.

Nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 TierKBG sind von einem Grundstücksbesitzer fremde oder herrenlose Körper von Hunden, Katzen und von anderen Tieren nach Absatz 1, mithin u.a. auch von Klauentieren und Geflügel, die auf seinem Grundstück anfallen, der Tierkörperbeseitigungsanstalt, in deren Bereich die Tiere anfallen, oder dem Beseitigungspflichtigen zu melden. Es kann zugunsten des Beklagten davon ausgegangen werden, dass dem Kläger die „schlichte Meldung“ der Ablagerung der Tierabfälle auf seinem Waldgrundstück oblag, zumal der Kläger sich hiergegen nicht gewandt hat. Über die „schlichte Meldepflicht“ hinaus lässt sich § 9 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 TierKBG jedoch keine Verpflichtung zur Veranlassung einer Abholung entnehmen. Insoweit fügt sich, dass die Abholungspflicht der T. C.

-J. GmbH, derer sich der Beklagte zur Erfüllung seiner Beseitigungspflicht (vgl. § 4 Abs. 1 TierKBG i.V.m. § 1 Abs. 1 des vorliegend noch Anwendung findenden Landestierkörperbeseitigungsgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1976 (GV. NRW. S. 267)) bedient, bereits durch eine Meldung im Sinne des § 9 Abs. 1 und Abs. 3 TierKBG ausgelöst wird (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 TierKBG). Einer Beauftragung der beseitigungspflichtigen Körperschaft bzw. der Tierkörperbeseitigungsanstalt mit der Abholung bedarf es nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz gerade nicht. Ein auftragsgebundenes Tätigwerden widerspräche, wie nicht nur der vorliegende Sachverhalt zeigt, im Übrigen auch der Zielsetzung dieses Gesetzes, Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Gesundheit von Mensch und Tier, möglichst zu vermeiden bzw. möglichst schnell zu beseitigen.

Soweit die Grundverfügung des Beklagten vom 07. März 2002 die Erteilung des Auftrags zur Abholung der Abfälle betrifft, ist sie mithin rechtswidrig und damit aufzuheben. Die diesbezügliche Aufhebung der Grundverfügung wirkt – wie dargelegt – auf den Zeitpunkt ihres Erlasses zurück und entzieht folglich nachträglich der gleichzeitig erfolgten Androhung der Ersatzvornahme sowie dem mit Leistungsbescheid vom 23. Mai 2002 insoweit geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch die Grundlage. Die Rechtswidrigkeit dieser Ersatzvornahme ist überdies auch deshalb gegeben, weil es an deren – nicht nach § 64 Satz 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG) entbehrli- chen – Festsetzung fehlt.

Der u.a. die von der T. C. -J. GmbH in Rechnung gestellten Entsorgungskosten in Höhe von 88,82 EUR betreffende Leistungsbescheid vom 23. Mai 2002 findet insoweit demnach in § 77 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwVG i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) keine Stütze.

Der Beklagte kann den Leistungsbescheid auch nicht auf § 8 Abs. 1 Satz 3 LTierKBG stützen. Danach können Inhaber von Tierkörperbeseitigungsanstalten, denen die Pflicht zur Beseitigung nach § 4 Abs. 2 TierKBG übertragen ist, für die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen vom Besitzer ein Entgelt verlangen. Diese Norm ist weder an den Beklagten adressiert, noch ermächtigt sie ihn zum Erlass eines Leistungsbescheides gegenüber dem Besitzer

der Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse.

b) Die mit Ordnungsverfügung vom 07. März 2002 erfolgte Anordnung, die Schlachtabfälle bis zur Abholung getrennt von sonstigen Abfällen so zu verwahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können, sowie die Anordnung, die Abfälle geschützt vor Witterungseinflüssen aufzubewahren, konnte der Beklagte zwar auf § 14 Abs. 1 und 2 OBG in Verbindung mit § 13 Satz 1 und Satz 2 TierKBG stützen, jedoch mangels Zustandsverantwortlichkeit des Klägers nicht an diesen richten.

Nach § 13 Satz 1 und 2 TierKBG sind die Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse bis zur Abholung durch den Beseitigungspflichtigen oder zur Ablieferung getrennt von Abfällen so zu verwahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen, und zudem vor Witterungseinflüssen geschützt aufzubewahren.

In der – bis zur Einsammlung und Verpackung der Tierabfälle durch den Stadtreinigungs-, Bau- und Transportbetrieb der Stadt M. gegebenen – Verletzung des spezialgesetzlichen Tatbestandes lag eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in ihrem Schutzgut „positives Recht“. Damit waren die Voraussetzungen der Generalermächtigung des § 14 Abs. 1 OBG für den Erlass einer Ordnungsverfügung erfüllt.

Dahingestellt bleiben kann hier, ob die genannten Anordnungen den an gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen zu stellenden Bestimmtheitserfordernissen genügt haben.

Jedenfalls war die hier allein auf der Grundlage des § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 OBG zu erwägende Inanspruchnahme des Klägers mangels dessen Ordnungspflichtigkeit rechtswidrig.

Zwar dürfte es vorliegend statthaft gewesen sein, die Berechtigung zur Heranziehung eines Ordnungspflichtigen dem § 18 OBG zu entnehmen, da § 13 TierKBG keine eigene Adressatenregelung enthält.

Zudem stand auch in Ansehung des § 6a Abs. 3 LFoG der Heranziehung des Klägers nicht bereits § 18 Abs. 4 i.V.m. § 17 Abs. 4 OBG entgegen, wonach u.a. § 18 Abs. 1 und 2 OBG nicht anzuwenden ist, soweit andere Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes oder andere Vorschriften bestimmen, gegen wen die Maßnahme zu richten ist. Denn dem Beklagten fehlte jedenfalls die Kompetenz zur hoheitlichen Inanspruchnahme der Forstbehörde. Angemerkt sei insoweit jedoch bereits an dieser Stelle, dass dies einer etwaigen Ordnungspflicht der Forstbehörde nicht zuwiderlief und somit gegebenenfalls im Rahmen einer Störerauswahl zu berücksichtigen war.

Der Kläger war jedoch nicht Zustandsverantwortlicher nach § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 OBG.

Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG sind die Maßnahmen gegen den Eigentümer einer Sache oder eines Tieres zu richten, wenn von dieser Sache oder dem Tier eine Gefahr ausgeht. Der Kläger war nicht Eigentümer der Tierabfälle. Unerheblich ist, dass er Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem die Tierabfälle gelagert worden waren. Die Gefahr ging vorliegend nicht von dem Grundstück, sondern von den Tierabfällen aus. Allein diese waren die Quelle der Gefahr. Das Grundstück selbst befand sich nicht in einem ordnungswidrigen Zustand. Es handelte sich um ein

„ungefährliches“ Grundstück.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 1997 – 5 A 4/96 -, NWVBl. 1998, 64 (65).

Soweit der Beklagte geltend macht, es würde dem Sinn und Zweck des Ordnungsrechts, eine effektive Gefahrenabwehr zu gewährleisten, zuwiderlaufen, wenn eine Haftung nach § 18 Abs. 1 OBG erst dann angenommen würde, wenn eine Gefahr von mit dem Grundstück verbundenen oder vermischten Gegenständen anzunehmen sei, und damit im Umkehrschluss hier eine Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers eines „ungefährlichen“ Grundstücks fordert, überzeugt dieses schon deshalb nicht, weil er damit entgegen der den §§ 17 f. OBG immanenten Intention des Gesetzgebers außer Acht lässt, dass die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit an die Ursache der Gefahr anzuknüpfen hat.

Die vom Beklagten geforderte ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des Eigentümers eines „ungefährlichen“ Grundstücks ist überdies mit Blick auf die Zustandsverantwortlichkeit des Inhabers der tatsächlichen Gewalt (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 OBG) sowie angesichts der unter den Voraussetzungen des § 19 OBG gegebenen Möglichkeit der Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung einer effektiven Gefahrenabwehr nicht geboten.

Eine Verantwortlichkeit des Klägers nach § 18 Abs. 2 Satz 1 OBG, wonach die Ordnungsbehörde ihre Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt richten kann, war allerdings vorliegend ebenfalls nicht gegeben.

Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft hat. Der Kläger war nicht Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft über die auf seinem Grundstück lagernden Tierabfälle.

Die Frage, ob der Grundstückseigentümer zum Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft über die auf seinem Grundstück lagernden Abfälle wird, ist danach zu entscheiden, ob das Grundstück nach der Verkehrsauffassung einen Herrschaftsbereich vermittelt, der zugleich die tatsächliche Gewalt über die dort lagernden Abfälle begründet. Ausreichend aber auch erforderlich ist ein Mindestmaß an Sachherrschaft an dem Grundstück, das zugleich die tatsächliche Gewalt über die dort lagernden Abfälle vermittelt. Dieses Mindestmaß ist vor allem dann nicht gegeben, wenn der Eigentümer sein Grundstück rechtlich und tatsächlich dem Zutritt der Allgemeinheit nicht entziehen kann. Das ist u.a. dann der Fall, wenn die Rechtsordnung einem Grundstückseigentümer im Allgemeininteresse die Last der freien Zugänglichkeit auferlegt. Insoweit sind u.a. naturschutz- oder waldrechtliche Betretungsrechte zu nennen.

Vgl. zum Abfallrecht: BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1983 – 7 C 45/80 -,

BVerwGE 67, 8 (11 f.), vom 19. Januar 1989 – 7 C 82/87 -, Buchholz 451.22 AbfG Nr. 31, und vom 11. Dezember 1997 – 7 C 58/96 -, BVerwGE 106, 43 (45 f.).

Unter Zugrundelegung dessen hatte der Kläger nicht die tatsächliche Sachherrschaft über das hier in Rede stehende Grundstück und damit auch nicht über die dort lagernden Tierabfälle. Der Kläger konnte das Grundstück rechtlich und tatsächlich nicht dem Zutritt der Allgemeinheit entziehen. Für dieses bestand ein Waldbetretungsrecht gemäß § 14 des Bundeswaldgesetzes i.V.m. §§ 2 ff. LFoG. Auch rein tatsächlich handelte es sich um ein frei zugängliches Grundstück.

Selbst wenn mit dem Beklagten entgegen den vorstehenden Ausführungen eine Ordnungspflicht des Klägers angenommen würde, wäre die an diesen gerichtete Anordnung, die Schlachtabfälle bis zur Abholung getrennt von sonstigen Abfällen so zu verwahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können, sowie die Anordnung, die Abfälle geschützt vor Witterungseinflüssen aufzubewahren, ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte verkannt hat, dass er vor dem Hintergrund des § 6a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 LFoG die Ordnungspflichtigkeit der Forstbehörde in seine Erwägungen hätte einbeziehen müssen.

Nach § 6a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 LFoG werden Abfälle im Wald auf Kosten des Landes durch die Forstbehörde oder auf deren Veranlassung eingesammelt und den einsammlungspflichtigen Körperschaften übergeben. Die Anwendung dieser Vorschrift ist vorliegend nicht bereits nach § 6a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 LFoG ausgeschlossen, da es sich hier um Privatwald handelt.

Bei den Abfällen, deren sichere Verwahrung der Beklagte dem Kläger aufgegeben hat, handelt es sich um Abfälle im Sinne des § 6a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 LFoG. Dieser Begriff ist insbesondere nicht auf solche Abfälle einzuengen, die beim Erholungsverkehr im Wald zurückbleiben. Der Waldbesitzer soll mit Blick auf das Betretungsrecht wegen der die Kontrolle erschwerenden und ein Verhindern wilder Abfallablagerungen kaum erlaubenden Größe und Lage dieser Flächen von den Folgen der Rechtsverstöße Dritter freigestellt werden.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 1991 – 20 A 119/90 -.

Insoweit erklärt sich, dass der Abfallbegriff nach dem Wortlaut des § 6a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 LFoG allein durch den Zusatz „im Wald“ eingeschränkt worden ist und nach § 6a Abs. 4 LFoG lediglich pflanzliche Abfälle, die bei der Bewirtschaftung des Waldes üblicherweise anfallen, ausgenommen worden sind.

Soweit der Beklagte geltend macht, Tierkörperteile seien keine Abfälle im Sinne des Abfallrechts, da das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nicht für Abfälle gelte, deren Behandlung sich nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz richte, greift dieses nicht durch. § 2 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG in der hier anzuwendenden Fassung vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) bestimmt zwar, dass das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nicht für die nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz zu beseitigenden Stoffe gilt. Daraus ist aber nicht zu folgern, dass Tierkörperteile keine Abfälle im Sinne des Abfallrechts und damit auch kein Abfälle im Sinne des § 6a LFoG sind. Mit der durch die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 2 KrW-/AbfG erfolgten Herausnahme bestimmter Abfallsorten aus dem Anwendungsbereich des Abfallrechts wird nicht deren Abfallqualität in Frage gestellt. Die Ausnahmebestimmung indiziert vielmehr die Abfallqualität der dort genannten Stoffe, denn sie wäre entbehrlich, wenn diese Stoffe nicht unter den Abfallbegriff des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (vgl. § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG) fielen.

Die an den Kläger gerichteten Anordnungen, die Abfälle bis zur Abholung getrennt von sonstigen Abfällen so zu verwahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können, und die Abfälle geschützt vor Witterungseinflüssen aufzubewahren, waren nach alledem jedenfalls ermessensfehlerhaft. Dass die durch § 6a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 LFoG den Forstbehörden auferlegte Pflicht zur Einsammlung bzw. zur Veranlassung der Einsammlung von Abfällen im Wald und die an den Kläger gerichteten Anordnungen nicht wortgleich sind, führt zu keiner anderen Bewertung.

Die die Anordnungen, die Abfälle bis zur Abholung getrennt von sonstigen Abfällen so zu verwahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können, und die Abfälle geschützt vor Witterungseinflüssen aufzubewahren, betreffende Ordnungsverfügung des Beklagten vom 07. März 2002 ist mithin ebenfalls rechtswidrig und damit auch insoweit aufzuheben. Die diesbezügliche Aufhebung der Ordnungsverfügung wirkt – wie dargelegt – auf den Zeitpunkt ihres Erlasses zurück und entzieht folglich nachträglich der gleichzeitig erfolgten Androhung der Ersatzvornahme und der mit Ordnungsverfügung vom 08. März 2002 erfolgten Festsetzung der Ersatzvornahme sowie dem mit Leistungsbescheid vom 23. Mai 2002 insoweit geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch die Grundlage.

Der den vom Stadtreinigungs-, Bau und Transportbetrieb der Stadt M. für die Einsammlung und Verwahrung der Abfälle in Rechnung gestellten Betrag in Höhe von 111,42 EUR betreffende Leistungsbescheid vom 23. Mai 2002 findet demnach ebenfalls in § 77 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwVG i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW keine Stütze, weil es auch diesbezüglich an einer rechtmäßig durchgeführten und veranlassten Ersatzvornahme fehlt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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