Am 15.08.2001 hat das Bundeskabinett das Gesetz zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und anderen Steuern (Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz [StVBG] – Gesetzesvorlage: 14/6883) beschlossen. Um dem Missbrauch bei der Umsatzsteuer entgegenzutreten, soll mit verbesserten Kontrollverfahren ein schnelles und effizientes Handeln der Steuerverwaltung gewährleistet werden. Damit soll in Deutschland und auch in der Europäischen Union ein koordiniertes Vorgehen mit neuen Formen der Zusammenarbeit zwischen den Ländern bzw. zwischen dem Bund und den Ländern erreicht werden.
Hierzu enthält der Gesetzesentwurf folgende Maßnahmen:
· Mit Hilfe zeitnaher umsatzsteuerlicher Informationen über die Tätigkeitsaufnahme von Unternehmern sollen die Finanzbehörden in die Lage versetzt werden, die systematisch für Umsatzsteuerbetrügereien eingesetzten sog. „Phönixfirmen“ früher zu erkennen und zu bekämpfen.
· Vorsteuererstattungen sollen im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen von Sicherheitsleistungen wie z.B. Bankbürgschaften abhängig gemacht werden. Zeitintensive Prüfungen der Vorsteuerabzugsberechtigung sollen damit nicht mehr zu Liquiditätsproblemen bei den Unternehmen führen.
· Das Risiko eines Steuerausfalles für den Fiskus soll über die Erweiterung von Haftungstatbeständen minimiert werden. Jeder Unternehmer, der in sog. „Karussellgeschäfte“ (Die „ersparte“ Umsatzsteuer wird zur Verbilligung der im „Karussell“ weitergelieferten, meist hochwertigen Waren verwendet, wobei die zumeist Täter europaweit agieren. Dabei handelt es sich um eine Form des organisierten Verbrechens) entweder verwickelt ist oder von derartigen Betrugsfällen Kenntnis hatte bzw. den Umständen nach hätte Kenntnis haben müssen, soll in Anspruch genommen werden können. Vor allem soll das Finanzamt mit Vorsteuererstattungsansprüchen eines Unternehmers aufrechnen können, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Beispielsfall: Ein Unternehmer führt planmäßig die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht an den Fiskus ab, macht aber dennoch den Vorsteuerabzug in der Unternehmerkette (dem „Karussell“) geltend – so kann er in Anspruch genommen werden!
· Sog. „Allgemeine Nachschauen“ sollen den Finanzämtern erlauben, ohne vorherige Ankündigung vor Ort Ermittlungen durchzuführen. Die Recherchen dürfen sich sowohl auf aktuelle steuerlich relevante Vorgänge des Unternehmens als auch auf Personen, bei denen eine Steuerpflicht in Betracht kommen kann, erstrecken.
· Inländische Finanzbehörden und Finanzbehörden anderer EU-Mitgliedstaaten sollen unmittelbar in Kontakt treten können und damit den grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug effektiver bekämpfen können. Dazu soll auch der ungehinderte Austausch von Auskünften und Unterlagen im Rahmen zwischenstaatlicher Rechts- und Amthilfe gehören. Die Pflicht zur vorherigen Anhörung von Beteiligten soll für den Bereich der Umsatzsteuer abgeschafft werden.
· Das Bundesamt für Finanzen wird beauftragt, die umsatzsteuerlichen Ermittlungen der Bundesländer zu koordinieren und – soweit erforderlich – Prüfungen zu veranlassen. Aufgabe des Bundesamtes wird ferner sein, zur Identifizierung prüfungswürdiger Sachverhalte Informationen zusammenzuführen und auszuwerten. Dazu gehört auch, die Unterstützung der Landesfinanzverwaltungen bei der Umsatzbesteuerung des elektronischen Handels. Das Bundesamt wird dazu das Dienstleistungsangebot im Internet beobachten und seine Feststellung den Landesfinanzbehörden mitteilen.
Von neu gegründeten Unternehmen will die Regierung verlangen, dass sie monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Damit erhielten die Finanzämter kurzfristige Informationen über umsatzsteuerliche Sachverhalte.