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Unentschuldigtes Ausbleiben eines ordnungsgemäß geladenen Zeugen – Ordnungsmittel

Unentschuldigtes Fernbleiben: Zeuge verpasst wiederholt Gerichtstermine

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem aktuellen Beschluss vom 14.08.2023 über das unentschuldigte Ausbleiben eines ordnungsgemäß geladenen Zeugen entschieden. Im Zentrum des Falles stand die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus dem wiederholten Nichterscheinen eines Zeugen bei einem vom Sozialgericht festgelegten Termin ergeben.

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Ordnungsgeld und Ordnungshaft als Reaktion

Unentschuldigtes Ausbleiben eines ordnungsgemäß geladenen Zeugen - Ordnungsmittel
Unentschuldigtes Fernbleiben eines Zeugen: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entscheidet über Konsequenzen und ordnet Ordnungsgeld an. (Symbolfoto: aerogondo2 /Shutterstock.com)

Der Beschwerdeführer, ein Arzt, der die Klägerin medizinisch betreut hatte, wurde mehrfach vom Sozialgericht geladen, um als Zeuge auszusagen. Die Klägerin strebte im Hauptverfahren eine Erwerbsminderungsrente an. Trotz mehrfacher Aufforderung und Erinnerung durch das Sozialgericht, reagierte der Beschwerdeführer nicht und blieb den festgelegten Terminen fern. Als Reaktion darauf setzte das Sozialgericht ein Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft gegen den Zeugen fest.

Erhöhung des Ordnungsgeldes bei wiederholtem Fernbleiben

Das Nichterscheinen des Zeugen zog nicht nur einmalige, sondern wiederholte Konsequenzen nach sich. Nachdem der Beschwerdeführer einem weiteren Termin im April 2023 fernblieb, erhöhte das Sozialgericht das Ordnungsgeld und setzte zusätzlich eine längere Ordnungshaft fest. Ein drittes Nichterscheinen im Juni 2023 führte zu einer weiteren Erhöhung des Ordnungsgeldes.

Rechtliche Grundlagen und Interpretation

Gemäß § 380 ZPO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 SGG werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zudem wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und, falls dieses nicht eingetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Die rechtliche Interpretation dieser Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf wiederholtes Ausbleiben, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen folgte jedoch der Auffassung, dass bei jedem wiederholten Ausbleiben erneut ein Ordnungsmittel festgesetzt werden kann.

Schlussbetrachtung

Das Gericht betonte die Dringlichkeit und Notwendigkeit, die Zeugnispflicht effektiv durchzusetzen. Die strengen Regelungen, wie sie beispielsweise in § 390 Abs. 2 ZPO festgelegt sind, unterstreichen die Bedeutung der Zeugenaussage im Gerichtsverfahren. Das wiederholte unentschuldigte Fernbleiben eines Zeugen kann daher erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen.

Unentschuldigtes Fehlen als Zeuge – Was droht Ihnen?

Wenn Sie als Zeuge ordnungsgemäß geladen wurden und unentschuldigt nicht erscheinen, können erhebliche Ordnungsmittel gegen Sie verhängt werden. Dies kann von Ordnungsgeldern bis hin zu Ordnungshaft reichen. Die rechtlichen Konsequenzen sind nicht zu unterschätzen, und es ist wichtig, sich frühzeitig über Ihre Rechte und Pflichten im Klaren zu sein. Haben Sie Fragen oder Bedenken zu Ihrer Situation? Unsere Kanzlei bietet Ihnen eine fundierte Ersteinschätzung und berät Sie anschließend umfassend zu den nächsten Schritten. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf – wir stehen Ihnen zur Seite. jetzt anfragen!


Das vorliegende Urteil

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – Az.: L 2 SF 6/23 B (R) – Beschluss vom 14.08.2023

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft aufgrund der wiederholten Nichtwahrnehmung eines vom Sozialgericht anberaumten Zeugenvernehmungstermins.

Im Hauptsacheverfahren begehrt die Klägerin eine Erwerbsminderungsrente.

Der Beschwerdeführer ist Arzt und hat die Klägerin hausärztlich betreut. Inwieweit der Beschwerdeführer den Arztberuf aktuell noch ausübt, erschließt sich nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens nicht mit hinreichender Deutlichkeit. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer weist einerseits darauf hin, dass er „zwischenzeitlich“ erkrankt sei und seine Praxis habe schließen müsse, andererseits verweist er auch auf eine „weiterhin eröffnete Praxis“.

Zur Aufklärung der medizinischen Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Rente hat das Sozialgericht von dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juli 2022 einen Befundbericht angefordert. Hieran ist der Beschwerdeführer mit nachfolgendem Schreiben vom 23. August 2022 erinnert worden. Eine weitere nachdrückliche Erinnerung erfolgte mit Schreiben vom 14. September 2022.

Nachdem der Beschwerdeführer weiterhin nicht reagiert hatte, hat das Sozialgericht ihn zur Zeugenvernehmung am 15. November 2022 geladen. Diesen Termin hat er nicht wahrgenommen. Daraufhin hat das Sozialgericht gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 € und ersatzweise einen Tag Ordnungshaft verhängt.

Nachfolgend ist der Beschwerdeführer zu einer erneuten Zeugenvernehmung am 24. April 2023 geladen worden. Auch diesen Termin nahm er nicht wahr. Daraufhin hat das Sozialgericht gegen ihn mit Beschluss vom 26. April 2023 erneut ein Ordnungsgeld, und zwar diesmal in Höhe von 750 €, und ersatzweise nunmehr fünf Tage Ordnungshaft festgesetzt.

Gleichzeitig hat es den Beschwerdeführer zu einer erneuten Zeugenvernehmung am 5. Juni 2023 geladen. Der Ordnungsgeldbeschluss vom 26. April 2023 und die Ladung zur Zeugenvernehmung am 5. Juni 2023 sind dem Beschwerdeführer zusammen am 28. April 2023 unter seiner aktuellen Wohnanschrift H. in I. mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden (vgl. die Zustellungsurkunde Bl. 5, 5 R in der den Ordnungsgeldbeschluss vom 26. April 2023 betreffenden Akte).

Auch den Vernehmungstermin am 5. Juni 2023 hat der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen. Daraufhin hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 8. Juni 2023 ein Ordnungsgeld in Höhe von nunmehr 900 € und ersatzweise fünf Tage Ordnungshaft verhängt und dem Zeugen wiederum die durch sein Ausbleiben entstandenen Kosten auferlegt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers vom 14. Juni 2023.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der zur Überprüfung gestellte Ordnungsgeldbeschluss vom 8. Juni 2023 lässt keinen Fehler zulasten des Beschwerdeführers erkennen.

Nach § 380 ZPO i.V.m. § 118 Abs. 1 SGG werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

a) Der Zeuge war zum erneuten Vernehmungstermin am 5. Juni 2023 ordnungsgemäß unter seiner Wohnanschrift geladen worden. Den anfänglichen Vortrag einer Unkenntnis von diesem Vernehmungstermin hat der Zeuge nicht aufrechterhalten, nachdem der Senat seinem Bevollmächtigten eine Kopie der Postzustellungsurkunde vom 28. April 2023 übermittelt hat.

b) Eine Entschuldigung des Zeugen ist in keiner Weise nachvollziehbar dargetan worden. Bezüglich einer eventuellen Erkrankung fehlt schon jeder nähere Vortrag zu ihrer Ausprägung, ihrem Verlauf und ihren Auswirkungen; noch weniger ist in diesem Zusammenhang die Glaubhaftmachung eines Sachverhalts zu erkennen.

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c) Nach den gesetzlichen Vorgaben ist nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht zum dritten Mal Ordnungsmittel gegen den ausgebliebenen Zeugen ergriffen hat.

Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel gemäß § 380 Abs. 2 ZPO noch einmal festgesetzt; auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden. Diese gesetzliche Vorgabe wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich hinsichtlich der Frage interpretiert, ob im Falle einer dritten unentschuldigten Säumnis eines Vernehmungstermins erneut Ordnungsmittel festzusetzen sind (vgl. zum Meinungsstand etwa Damrau/Weinland in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, ZPO § 380 Rn. 10 mwN).

Nach Auffassung des Senates gebietet § 380 Abs. 2 ZPO die erneute Festsetzung von Ordnungsmitteln auch bei einem dritten Ausbleiben des Zeugen. Der gesetzliche Tatbestand knüpft daran an, dass es sich um einen „Fall wiederholten Ausbleibens“ handelt. Schon dem Wortlaut nach wird damit nur ein zweites, sondern auch ein nachfolgendes weiteres Ausbleiben und damit insbesondere auch das dritte Ausbleiben erfasst. Wenn das Gesetz anknüpfend an diese tatbestandlichen Voraussetzungen als Rechtsfolge vorsieht, dass das Ordnungsmittel „noch einmal“ festzusetzen ist und dass auch die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden kann, dann bringt es schon dem Wortlaut nach damit zum Ausdruck, dass in jedem Fall des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen, also bei jedem wiederholten Ausbleiben, „noch einmal“ das Ordnungsmittel (also Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft) anzuordnen ist (vgl. in diesem Sinne etwa Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juni 1998 – L 13 AL 1310/97 B –, juris; KG Berlin, B.v. 27. April 1960 – 668/60 –, NJW 1960, 1726 insbesondere auch in eingehender Auseinandersetzung mit der Gesetzgebungsgeschichte; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 380 ZPO, Rn. 8).

Für diese den Gesetzeswortlaut umsetzende Auslegung spricht auch das gesetzgeberische Anliegen, die Pflicht zur Erstattung von Zeugenaussagen im Gerichtsalltag effektiv durchzusetzen. So ist nach § 390 Abs. 2 ZPO im Falle wiederholter Zeugnisverweigerung (auf Antrag) zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft anzuordnen. Eine solche Haft kann sich über mehrere Monate, und zwar gemäß § 802j Abs. 2 ZPO bis zu einer Dauer von sechs Monaten, erstrecken (jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Prozesses in dem Rechtszug hinaus).

Gerade auch angesichts der vom Gesetzgeber mit der durchaus strengen Regelung des § 390 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck gebrachten Dringlichkeit einer effektiven Durchsetzung der Zeugnispflicht widerspräche eine Auslegung des § 380 Abs. 2 ZPO, bei der ein erneutes Ausbleiben nach vorausgegangenem zweimaligen bereits sanktionierten Ausbleiben nicht mit Ordnungsmitteln geahndet werden könnte, den gesetzgeberischen Zielvorstellungen. Davon ist umso mehr auszugehen, als die daneben in Betracht kommende zwangsweise Vorführung des Zeugen durch den Gerichtsvollzieher in der Praxis vielfach erheblichen Umsetzungsschwierigkeiten begegnet.

Von der Möglichkeit einer dritten oder noch häufigeren Verhängung von Ordnungsmitteln ist natürlich nur unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch zu machen. Der vorliegende Fall bietet jedoch keinen Anlass zu der Besorgnis, dass sich daraus ergebende Grenzen mit dem zur Überprüfung gestellten Beschluss überschritten worden sein könnten.

d) Droht das Bundesgesetz Ordnungsgeld oder Zwangsgeld an, ohne dessen Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt gemäß Art. 6 EGStGB das Mindestmaß fünf, das Höchstmaß tausend Euro. Droht das Landesgesetz Ordnungsgeld an, so gilt Satz 1 entsprechend. Droht das Gesetz Ordnungshaft an, ohne das Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß einen Tag, das Höchstmaß sechs Wochen. Die Ordnungshaft wird in diesem Fall nach Tagen bemessen.

Nach Maßgabe dieser Vorgaben ist die Höhe des Ordnungsgeldes von 900 € nicht zu beanstanden. Es liegt auf der Hand, dass das Gericht Zeugen, die wiederholt unentschuldigt säumig geworden sind, mit einem höheren Ordnungsgeld belegen als im ersten Fall, um sie nachdrücklicher zur Erfüllung ihrer Zeugenpflicht anzuhalten (BFH, Beschluss vom 8. April 1993 – X B 207 und 208/92 –, Rn. 19, juris). Im vorliegenden Fall haben die zuvor in Höhe von 300 und 750 € festgesetzten Ordnungsgelder den Beschwerdeführer augenscheinlich nicht hinreichend beeindruckt.

Hinsichtlich der Festsetzung der Ersatzordnungshaft mit fünf Tagen hat sich das Sozialgericht ohnehin auch bei der dritten Ahndung im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Sanktionsrahmens gehalten.

Auch das Vorbringen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers gibt keinen Anlass für eine abweichende Bemessung der Ordnungsmittel. Es wird nicht einmal ansatzweise inhaltlich nachvollziehbar erläutert, weshalb mit der dargelegten Beharrlichkeit die Ladungen zur richterlichen Zeugenvernehmung missachtet wurden. Dies ist umso weniger verständlich, als dem Beschwerdeführer als Arzt klar vor Augen stehen muss, dass er mit seinem Verhalten auch seiner auf seine Rechtschaffenheit vertrauenden Patientin schadet. Die inhaltliche Prüfung des klägerischen Rentenbegehrens wird jedenfalls erschwert und verzögert, wenn der behandelnde Hausarzt die Auskunft über die von ihm gewonnenen Erkenntnisse und die von ihm ergriffenen Behandlungsmaßnahmen verweigert.

Insbesondere werden auch von Seiten des Antragstellers keine gesundheitlichen Gründe dafür substantiiert aufgezeigt, die ihn an der Erfüllung der Zeugenpflicht auch bei pflichtgemäßem Bemühen im Zeitpunkt der anberaumten Vernehmung gehindert haben könnten.

Soweit der Beschwerdeführer – wiederum unsubstantiiert – auf „finanzielle Belastungen“ verweist, aufgrund derer eine künftige Einleitung eines Insolvenzverfahrens „absehbar“ sein soll, entbindet ihn dies schon im Ausgangspunkt nicht von der gewissenhaften Erfüllung der Zeugenpflichten. Die gesetzlichen Vorgaben über die ersatzweise zu verhängende Ordnungshaft bringen ohnehin zum Ausdruck, dass die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nicht die Feststellung einer finanziellen Leistungsfähigkeit des säumigen Zeugen zur Voraussetzung hat. Solche sind im Regelfall dem Gericht bei Ausbleiben eines substantiierten und belegten Vortrages von Seiten des Zeugen zu seinen persönlichen finanziellen Verhältnissen auch gar nicht möglich.

Im Übrigen lässt das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einmal erkennen, dass ihn der zur Überprüfung gestellte dritte Ordnungsmittelbeschluss nunmehr zur Rechtstreue und zur Bereitschaft der Wahrnehmung seiner Zeugenpflichten motivieren würde. Sollte er jedenfalls angesichts des dritten Ordnungsmittelbeschlusses die entsprechende Einsicht gewonnen haben, könnte der Beschwerdeführer ihr am einfachsten dadurch Rechnungen tragen, dass er nunmehr zeitnah die Fragen des Sozialgerichts in der Befundberichtberichtsanforderung beantwortet. Aufentsprechende Nachfrage hat aber der anwaltliche Bevollmächtigte des Beschwerdeführers lediglich mitgeteilt, dass mit seinem Mandanten „keine Rücksprache gehalten“ werden konnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Sozialrecht
    • Das Sozialrecht ist in diesem Fall das zentrale Rechtsgebiet, da es um eine Erwerbsminderungsrente geht, die im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt ist. Die Klägerin begehrt eine Erwerbsminderungsrente, und das Sozialgericht ist für solche Fälle zuständig. Das Sozialrecht regelt die Beziehungen zwischen Bürgern und der öffentlichen Hand in sozialen Angelegenheiten, insbesondere in den Bereichen der sozialen Sicherheit, wie z.B. Rentenversicherung.
  2. Zivilprozessrecht
    • § 380 Abs. 2 ZPO: Dieser Paragraph regelt die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen Zeugen, die trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erscheinen. Im vorliegenden Fall wurde gegen den Beschwerdeführer mehrmals ein Ordnungsgeld festgesetzt, weil er wiederholt nicht zu den Zeugenvernehmungsterminen erschienen ist.
    • § 390 Abs. 2 ZPO: Dieser Paragraph regelt die Erzwingung von Zeugenaussagen durch Haft. Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle wiederholter Zeugnisverweigerung Haft angeordnet werden kann, um das Zeugnis zu erzwingen.
    • § 802j Abs. 2 ZPO: Dieser Paragraph regelt die Dauer der Haft zur Erzwingung von Zeugenaussagen.
  3. Verfassungsrecht
    • Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Verfassungsrechts. Er verlangt, dass staatliche Eingriffe in die Rechte der Bürger nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung des verfolgten Zwecks erforderlich ist. Im vorliegenden Fall wurde betont, dass die Verhängung von Ordnungsmitteln unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen muss.
  4. Medizinrecht
    • Der Beschwerdeführer ist Arzt und hat die Klägerin hausärztlich betreut. Das Medizinrecht regelt die rechtlichen Beziehungen im Gesundheitswesen, insbesondere zwischen Ärzten, Patienten und Krankenkassen. Im vorliegenden Fall spielt das Medizinrecht eine Rolle, da der Arzt als Zeuge geladen wurde, um Auskunft über die medizinischen Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Rente zu geben.

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