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Unfallversicherung – tödlicher Unfall bei vorausgegangener auffälliger Fahrweise des Versicherten

OLG Zweibrücken – Az.: 1 U 107/12 – Urteil vom 25.06.2014

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 31.05.2012 geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 51.129,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2011 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.761,08 € zu zahlen.

2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 81.920,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2011 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.999,32 € zu zahlen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 1) 38 % und der Beklagten zu 2) 62 % auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin nahm bei der Beklagten zu 1) eine Unfallzusatzversicherung mit der Versicherungssumme im Todesfall des Versicherten von 100.000,00 DM/51.129,19 € (Nr. …) und bei der Beklagten zu 2) eine Unfallversicherung mit der Versicherungssumme im Todesfall des Versicherten von 81.920,00 € (Nr. …). In die Verträge wurden die AUB 88 einbezogen. Die versicherte Person war jeweils Herr … (im Folgenden: Versicherter).

Der Versicherte erlitt am 18. März 2010 nach vorausgegangener auffälliger Fahrweise einen tödlichen Unfall. Eine danach durchgeführte Obduktion ergab eine schwere chronische Herzerkrankung des Versicherten.

Die Klägerin hat von den Beklagten unter Hinweis auf den jeweiligen Eintritt des Versicherungsfalls die Auszahlung der Versicherungssummen begehrt. Die Beklagten haben dies mit der Begründung abgelehnt, nach den vereinbarten Bedingungen bestehe kein Versicherungsschutz, weil der Unfall durch eine Bewusstseinsstörung des Versicherten verursacht worden sei (vgl. § 2 I (1) AUB 88).

Unfallversicherung - tödlicher Unfall bei vorausgegangener auffälliger Fahrweise des Versicherten
Symbolfoto: Von oneinchpunch/Shutterstock.com

Die Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern hat die Klage gegen die Beklagte zu 1) auf Zahlung von 51.129,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 20. Januar 2011 sowie außergerichtliche Rechtsanwalts- kosten in Höhe von 1.761,08 € und gegen die Beklagte zu 2) auf Zahlung von 81.920,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Januar 2011 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.999,32 €

nach Beweiserhebung durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen … vom 20. Oktober 2011, schriftlich ergänzt durch das Zusatzgutachten vom 21. Dezember 2011 und mündlich erläutert im Termin am 10. Mai 2012, mit der Begründung abgewiesen, nach der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Unfall des Versicherten auf einer Bewusstseinsstörung beruht habe. Der Sachverständige … habe überzeugend dargelegt, dass die auffällige Fahrweise des Versicherten vor dem Unfall mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die Folge eines wiederholten Sekundenschlafs gewesen sei, der im Hinblick auf festgestellte Risikofaktoren mit einer krankhaften nächtlichen Atemregulationsstörung des Versicherten zu erklären sei. Die dadurch entstandene Beeinträchtigung sei somit krankhaft und nicht natürlich. Alternative Unfallursachen habe die Klägerin nicht schlüssig dargetan.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihrer erstinstanzlichen Klageanträge weiter; die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung.

Der Senat hat gemäß Beschluss vom 16. August 2013 Sachverständigenbeweis und gemäß Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 24. Februar 2014 Zeugenbeweise erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen …, Institut für Rechtsmedizin, der …Universität in … (Bl. 431 f. d. A.), und auf das Protokoll vom 7. Mai 2014 (Bl. 470 f. d. A.) zu den Bekundungen der Zeugen … und … und der mündlichen Erläuterung des schriftlichen Gutachtens durch den Sachverständigen … verwiesen.

Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 11. Juni 2014 ergänzend vorgetragen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist begründet. Nach § 7 VI Satz 1 AUB 88 hat die Klägerin nach dem Tod des Versicherten Anspruch auf die von den Beklagten in dem jeweiligen Versicherungsvertrag versprochene Todesfallleistung. Entgegen der Auffassung des Landgerichts haben die Beklagten die Voraussetzungen für einen Risikoausschluss nach § 2 I (1) AUB 88 nicht nachgewiesen.

1. Nach § 2 I (1) fallen Unfälle nicht unter den Versicherungsschutz, sobald sie auf Bewusstseinsstörungen beruhen, die nicht durch ein versichertes Unfallereignis verursacht waren. Zutreffend hat die Erstrichterin ausgeführt, dass eine Bewusstseinsstörung im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten dessen gebotene und erforderliche Reaktion auf die vorhandene Gefahrenlage nicht mehr zulassen (BGH VersR 2000, 1090; VersR 2008, 1638). Die Klausel erfasst indes nur krankhafte oder unnatürliche Beeinträchtigungen der Sinnestätigkeit des Versicherten, nicht dagegen solche, die z. B. auf natürlicher Übermüdung beruhen (vgl. z. B.: BGHZ 23, 76; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., zur vergleichbaren Regelung in AUB 2008, Nr. 5 Rn. 5).

Die Voraussetzungen des in § 2 I (1) AUB 88 geregelten Risikoausschlusses als Ausnahme von dem nach § 1 I Abs. 1 AUB 88 gegebenen umfassenden Leistungsversprechen bei Unfällen haben die Beklagten mit dem Beweismaß des § 286 ZPO zu beweisen.

2. Diesen Beweis haben die Beklagten nicht geführt.

a) Zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz sind die Parteien auf der Grundlage einer handschriftlichen Schilderung des Zeugen … gegenüber der Beklagten zu 2) von folgender Fahrweise des Versicherten vor dem Unfall ausgegangen:

„Der Fahrer fiel mit das 1. Mal auf der … Straße zw. … und … auf, da er extrem langsam und nie geradeaus fuhr. Die Straße verläuft gerade doch der Fahrer fuhr immer entweder Richtung Mittel- bzw. Randstreifen und musste ständig korrigieren. Es ging auch über die Linien hinaus. Auf der … bog er auf die Schnellstraße Richtung … ab. Ein Stopp-Schild überfuhr er einfach und geriet auf einer vierspurigen Straße komplett in den Gegenverkehr, was knapp an einem Unfall vorbeiging. Dann fuhr er unbeirrt weiter und ich dachte er hätte sich gefangen. Nach ca. 2 km verriss er jedoch wieder das Lenkrad und krachte seitlich in die linke Fahrbahnbegrenzung (Leitplanke Mittelleitplanke d. vierspurigen Straße). Ohne zu bremsen fuhr er weiter. Nach weiteren 300 m beschleunigte das Fahrzeug und fuhr ungebremst die Böschung rechts hinab. Dabei überschlug sich das Fahrzeug. Im Verlaufe dieses ganzen Geschehens wurden einige Unfälle durch die Achtsamkeit anderer Autofahrer verhindert.“

Soweit die Rüge der Klägerin, die Erstrichterin habe den Zeugen … nicht vernommen, ein Bestreiten der inhaltlichen Richtigkeit der handschriftlichen Schilderung des Zeugen beinhalten soll, wäre dies im Fall seiner – vom Senat verneinten (vgl. unten) – Erheblichkeit nach § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich. Dass das neue Vorbringen ausnahmsweise zuzulassen wäre (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ZPO), ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

b) Auf der Grundlage der Feststellungen der Erstrichterin hat der Senat deren Auffassung geteilt, nach der die vom Zeugen … beschriebene Fahrweise des Versicherten vor dem Unfall die Folge einer die Einstandspflicht der Beklagten ausschließenden Bewusstseinsstörung im Sinne des § 2 Abs. 1 (1) AUB 88 war (vgl. Nr. I 1 des Senatsbeschlusses vom 19. Juni 2013). Aufgrund der im Berufungsverfahren getroffenen weiteren Feststellungen insbesondere durch das schriftliche Gutachten des Sachverständigen …, Institut für Rechtsmedizin der Universität in …, vom 13. Januar 2014, mündlich erläutert in der Verhandlung vom 7. Mai 2014, ist der Senat jedoch nicht mehr mit einem „für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit“ (vgl. BGH VersR 2012, 849) davon überzeugt, dass der tödliche Unfall des Versicherten auf eine krankhafte oder unnatürliche Beeinträchtigung der Sinnestätigkeit des Versicherten zurückzuführen ist. Erhebliche Zweifel hieran ergeben sich aus dem vom Sachverständigen … bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens angeführten Umstand, dass die vom Zeugen … beschriebene Fahrweise auch auf einer (natürlichen) Übermüdung beruhen kann und „nicht immer“ einen krankhaften Prozess voraussetzt.

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Nach dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster und zweiter Instanz folgt der Senat der Ansicht der Erstrichterin, dass die Fahrweise des Versicherten vor dem Unfall durch einen mehrfachen Sekundenschlaf verursacht wurde. Die Herzerkrankung des Versicherten kommt als Ursache hierfür sowohl nach den Ausführungen des vom Landgericht hinzugezogenen Sachverständigen …wie nach denen des vom Senat hinzugezogenen Sachverständigen … nur mit geringer Wahrscheinlichkeit in Betracht, weil, so der Sachverständige …, damit zusammenhängende Störungen „zu einer akuten Minderversorgung des Gehirns mit starker Bewusstseinstrübung oder Bewusstseinsverlust führen und in der Regel nicht einen kurvenförmigen Verlauf mit Phasen fehlender Beeinträchtigung wie von dem Unfallzeugen (…) geschildert annehmen“ (vgl. Bl. 7/8 des schriftlichen Gutachtens vom 13. Januar 2014). Als Ursache für den mehrfachen Sekundenschlaf des Versicherten haben die beiden gerichtlichen Sachverständigen ein (krankhaftes) Schlafapnoesyndrom des Versicherten deshalb für wahrscheinlich gehalten, weil er typische Risikofaktoren (männliches Geschlecht, Alter zwischen 45 und 60 Jahren sowie Übergewicht, vgl. Bl. 5 des Gutachtens des Sachverständigen …vom 20. Oktober 2011, und kardiale Probleme, vgl. … in der Verhandlung am 7. Mai 2014) aufgewiesen habe. Der Sachverständige … hat allerdings ergänzend darauf hingewiesen, tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte tatsächlich an einer Schlafapnoe erkrankt gewesen sei, seien nicht festgestellt (vgl. Bl. 8 seines schriftlichen Gutachtens vom 13. Januar 2014). Seine Ausführungen zu einer Schlafapnoe als wahrscheinlichste Ursache für den Sekundenschlaf des Versicherten würden deshalb darauf beruhen, dass man sie „als Denkmöglichkeit“ voraussetze (vgl. Bl. 7 des Protokolls zur Verhandlung vom 7. Mai 2014).

Der Sachverständige … hat auf Nachfrage im Rahmen der Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens in der Verhandlung am 7. Mai 2014 aber auch darauf hingewiesen, dass der Sekundenschlaf in gleicher Weise auftreten könne, wenn lediglich eine (natürliche) Übermüdung vorliege. Ein dadurch verursachter Sekundenschlaf würde sich vom Ablauf her von einem Sekundenschlaf aufgrund einer Schlafapnoe nicht unterscheiden. Danach verbleibt nach Auffassung des Senats die ernsthafte Möglichkeit, dass der für die Bewusstseinsstörungen des Versicherten vor dem Unfall ursächliche Sekundenschlaf auch auf natürliche Beeinträchtigungen in Form einer erheblichen Übermüdung zurückgeführt werden kann.

Entgegen der Auffassung der Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2014 zur Beweisaufnahme steht dem das schriftliche Gutachten des Sachverständigen … vom 13. Januar 2014 nicht entgegen. Dort hat der Sachverständige zu einer Übermüdung des Versicherten als Unfallursache ausgeführt, dass sich hierfür keine konkreten Anhaltspunkte ergeben würden und diese Denkmöglichkeit somit rein spekulativ sei. Auch für die „Denkmöglichkeit“ (vgl. Sachverständiger … in der Verhandlung am 7. Mai 2014) Schlafapnoe fehlen indes konkrete Hinweise darauf, dass gerade der Versicherte an dieser Erkrankung litt. Das Vorliegen von allgemeinen Risikofaktoren spricht zwar mit höherer Wahrscheinlichkeit dafür. Fehlende Feststellungen von vergleichbaren Anzeichen für die „Denkmöglichkeit Übermüdung“ führen jedoch nicht dazu, dass diese Ursache als rein theoretisch außer Acht bleiben kann. Denn eine natürliche Übermüdung ist erfahrungsgemäß kein derart außergewöhnliches Ereignis im Alltag eines Menschen, dass dessen Berücksichtigung fernliegend wäre.

Ungewissheiten über die Lebensweise des Versicherten vor seinem mehrfachen Sekundenschlaf während der vom Zeugen … beschriebenen Fahrt bis zum tödlichen Unfall gehen bei dieser Sachlage zum Nachteil der für den Risikoausschluss beweispflichtigen Beklagten. Deren in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2014 in Erinnerung gerufener erstinstanzlicher Antrag auf Vernehmung der Klägerin als Partei zum Namen des Hausarztes des Versicherten und der Antrag auf Vernehmung des Hausarztes zum Beweis dafür, dass der Versicherte schon vor dem Unfall an (krankhafter) Atemnot litt und behandelt wurde, können zu keinen zusätzlichen entscheidungserheblichen Feststellungen führen, weil der Senat den Hausarzt ohne eine wirksame Entbindung von der Schweigepflicht zu den gesundheitlichen Verhältnissen des Versicherten nicht vernehmen darf. Bei der von den Beklagten eingeholten und nun in Bezug genommenen Erklärung des Versicherten zur „Ermächtigung zur Schweigepflichtentbindung“ in den Versicherungsanträgen, in denen es heißt:

„Mir ist ferner bekannt, dass der Versicherer zur Beurteilung seiner Leistungspflicht auch Angaben überprüft, die ich zur Begründung etwaiger Ansprüche mache … Auch zu diesem Zweck befreie ich die Angehörigen von Heilberufen, Krankenanstalten, … von ihrer Schweigepflicht; dabei hat die Geltendmachung eines Leistungsanspruchs die Bedeutung einer Schweigepflichtentbindung für den Einzelfall. Von der Schweigepflicht entbinde ich auch zur Prüfung von Leistungsansprüchen im Falle meines Todes …“

ist dem Recht des Versicherten auf informationellen Selbstschutz nicht angemessen Rechnung getragen worden, so dass sie nicht wirksam sind (vgl. BVerfG, VersR 2006, 1669; auch: BGH, VersR 2010, 97 und VersR 2012, 297). Denn die von den Beklagten jeweils verlangte Ermächtigung kam einer Generalermächtigung nahe, sensible Informationen mit Bezug zu dem Versicherungsfall zu erheben, deren Tragweite der Versicherte kaum zuverlässig abschätzen konnte. Diese Unsicherheit machte ihm einen informationellen Selbstschutz praktisch unmöglich. Dem anzuerkennenden Offenbarungsinteresse der Beklagten hätte deshalb in anderer Weise genügt werden müssen (vgl. BVerfG, aaO). Nach dem Tod des Versicherten können die Beklagten eine wirksame Entbindungserklärung nicht mehr erlangen, weil die Befugnis des Rechtsträgers hierzu ein höchstpersönliches Recht darstellt, das nicht im Wege der Universalsukzession auf die Erben übergeht (vgl. BGHZ 91, 392, 399; VersR 2011, 1249).

Der Antrag der Beklagten im Schriftsatz vom 11. Juni 2014 auf Einholung eines Sachverständigen dazu, dass ein Sekundenschlaf allein aufgrund von „normaler Übermüdung“ gehäuft nachts und in den frühen Morgenstunden, nach langen Wachzeiten und bei großem Schlafdefizit vorkomme, ist nicht erheblich, weil allgemeine Ausführungen hierzu einen Rückschluss auf die Verfassung des Versicherten in der Zeit vor dem tödlichen Unfall auch im Rahmen einer Gesamtschau nicht rechtfertigen und für auf den Versicherten bezogene Feststellungen die notwendigen Anknüpfungstatsachen zu seiner Lebensweise im Vorfeld des Unfalls fehlen.

3. Die Höhe der von den Beklagten geschuldeten Versicherungsleistungen ist nicht im Streit. Mit deren Auszahlung befinden sie sich seit ihrer mit Schreiben vom 28. September 2010 erklärten Leistungsablehnung gem. § 286 Abs. 2 Ziffer 3 BGB in Verzug. Deshalb schulden sie nach § 288 Abs. 1 ZPO die geltend gemachten Verzugszinsen von 5 % über dem Basiszinssatz seit 20. Januar 2011 und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten für den nach Verzugseintritt beauftragten Rechtsanwalt der Klägerin. Gegen deren Berechnung (bei jeweiligen Gegenstandswerten in Höhe der jeweiligen Klageforderung und einer 1,3 Gebühr) haben die Beklagten nichts vorgebracht; sie begegnet auch ansonsten keinen Bedenken.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den § 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen.

 

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