AG Kehl – Az.: 2 Cs 208 Js 18485/19 – Beschluss vom 29.07.2020
1. Der Beschluss der Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Offenburg vom 05.05.2020 (2 Gs 447/20) wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass Herr A, Amtsgericht Offenburg, zu keinem Zeitpunkt bevollmächtigt war, im vorliegenden Verfahren für den Angeschuldigten Zustellungen in Empfang zu nehmen.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeschuldigten mit dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls vor, am 24.07.2019 gegen 10:00 Uhr vor dem Revier der Bundespolizei, Straßburger Straße 2 in 77694 Kehl, eine Polizeibeamtin bedroht zu haben (§ 241 Abs. 1 StGB).
Da der Aufenthalt des Angeschuldigten unbekannt ist, erwirkte die Staatsanwaltschaft vor Abschluss der Ermittlungen bei der Ermittlungsrichterin den in der Entscheidungsformel genannten Beschluss mit folgendem Wortlaut im Tenor:
„Nach §§ 132 Abs. 1, Abs. 2, 162 Abs. 1 wird entsprechend § 33 Abs. 4 StPO ohne vorherige Anhörung angeordnet, dass dem Beschuldigten gemäß §§ 132 Abs. 1, 116a Abs. 1 StPO Herr [A], Zustellungsbevollmächtigter des Amtsgerichts Offenburg, Hindenburgstraße 5 in 77654 Offenburg zum Empfang von Zustellungen bevollmächtigt wird.“
II.
1. Nach Erhebung der öffentlichen Klage zum Strafrichter des Amtsgerichts Kehl, obliegt es gemäß § 162 Abs. 3 Satz 1 StPO ihm als dem mit der Sache befassten Gericht auf Antrag oder – wie hier – von Amts wegen die Rechtmäßigkeit der von der Ermittlungsrichterin nach § 162 Abs. 1, Abs. 2 StPO getroffenen Anordnung zu prüfen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 162 Rn. 19). Diese Prüfung führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des in der Entscheidungsformel genannten Beschlusses, weil ihm die Rechtsgrundlage fehlt, insbesondere ergibt sie sich nicht aus § 132 Abs. 1 StPO.
a. Nach § 132 Abs. 1 StPO kann angeordnet werden, dass ein Beschuldigter – neben einer angemessenen Sicherheit für eine zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens oder ausschließlich – eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen bevollmächtigt, wenn er einer Straftat dringend verdächtigt ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat und die Voraussetzungen eines Haftbefehls dennoch nicht vorliegen.
b. Die von der Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Offenburg auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft in Anspruch genommene – soweit ersichtlich bislang weder in Rechtsprechung noch Literatur propagierte – Befugnis zur unmittelbaren Bestimmung des Zustellungsbevollmächtigten – gleichsam als Ersatzvornahme – sieht das Gesetz nicht vor.
(1) Gegen eine entsprechenden erweiternden Auslegung contra legem spricht bereits die den §§ 116a Abs. 3, 127a Abs. 2 und 132 Abs. 1 StPO in gleicher Weise (vgl. Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags vom 04.03.1968 zu BTDrs. V/2600 und V/2601, S. 17) zugrundeliegende Konzeption des Zustellungsbevollmächtigten eines Beschuldigten entgegen, wonach es sich dabei um eine bestimmte, zu benennende verhandlungsfähige Person handelt, die der Beschuldigte ermächtigt hat, Zustellungen für ihn in Empfang zu nehmen, und die bereit ist, solche Zustellungen entgegenzunehmen (vgl. Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2008, § 116a StPO, Rn. 14).
(2) Die Möglichkeit der unmittelbaren Bestimmung des Zustellungsbevollmächtigten durch das Gericht kann auch nicht auf Praktikabilitätserwägungen gestützt werden.
Zwar ist es zutreffend, dass der Zustellungsbevollmächtigte konkret (namentlich) benannt werden oder zumindest bestimmbar sein muss (vgl. LG Baden-Baden, Beschluss vom 01.12.1999 – 1 Qs 188/99, NStZ-RR 2000, 73, und OLG Dresden, Beschluss vom 02.10.2014 – 1 Ws 214/14 –, StV 2016, 219, wobei zu bemerken ist, dass die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fälle mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar sind, weil dort die Beschuldigten die Zustellungsvollmacht selbst unterzeichnet hatten), und zudem in der Praxis der Beschuldigte ohnehin regelmäßig die von den Strafverfolgungsbehörden „vorgeschlagene“ Person bevollmächtigt, so dass es als reine Förmelei anmuten könnte, wenn die „gewünschte“ Zustellungsvollmacht erst über den „Umweg“ einer sogenannten – vom LG Offenburg (Beschluss vom 29.09.2015 – 3 Qs 84/15 –, nicht veröffentlicht) für zulässig erachteten – Vorratsanordnung (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 14.03.2005 – 622 Qs 8/05 –, NStZ 2006, 719) zur Erteilung einer Zustellungsvollmacht nach § 132 Abs. 1 StPO in Verbindung mit einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung erreicht wird. Dabei würde jedoch verkannt, dass die Benennung eines – bestimmten – Zustellungsbevollmächtigten von Rechts wegen nicht erzwungen werden kann. Denn befolgt der Beschuldigten die Anordnung nach § 132 Abs. 1 StPO nicht, sieht das Gesetz in § 132 Abs. 3 StPO – lediglich – vor, dass Beförderungsmittel und andere Sachen, die der Beschuldigte mit sich führt und die ihm gehören, beschlagnahmt werden können; unmittelbarer Zwang darf zur Erfüllung der Anordnung nicht angewendet werden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.01.2020 – 1 Ws 255/19 –, juris, m.w.N. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 132, Rn. 15; KK-StPO/Schultheis, 8. Aufl. 2019, StPO § 132 Rn. 10 MüKoStPO/Gerhold, 1. Aufl. 2014, StPO § 132 Rn. 11 ff.). Im Ergebnis steht es dem Beschuldigten somit „frei“ – gegebenenfalls unter Inkaufnahme einer Beschlagnahme nach § 132 Abs. 3 StPO – die Anordnung zu ignorieren, ohne weitere Nachteile befürchten zu müssen (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.). Außerdem würde mit der unmittelbaren Bestimmung des Zustellungsbevollmächtigten durch das Gericht dem Beschuldigten die – wenngleich in den meisten derartigen Fällen nur theoretische – Möglichkeit genommen, den Zustellungsbevollmächtigten „seines Vertrauens“ selbst auszuwählen. Darüber hinaus wäre der Beschuldigte nicht in der Lage, sich – wie es seine Obliegenheit ist (vgl. OLG Dresden a.a.O.) – bei dem bei einer solchen Vorgehensweise völlig unbekannt bleibenden Zustellungsbevollmächtigten über vorliegende Schriftstücke zu erkundigen.
2. Vor dem Hintergrund, dass die Geschäftsstelle des Gerichts – für den Fall, dass eine besondere Bestimmung durch den Vorsitzenden nicht getroffen wird – die Art der nach § 36 Abs. 1 Satz 1 StPO angeordneten förmlichen Zustellung selbst wählt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 36 Rn. 6), hält es das Gericht – unabhängig von der Frage, ob die Rechtswidrigkeit der Bestimmung des Zustellungsbevollmächtigten unmittelbar zu deren Unwirksamkeit führt – zur Vermeidung von Zustellungsmängeln und in der Folge unzulässigen Vollstreckungsmaßnahmen für angezeigt, den in der Entscheidungsformel genannten Beschluss aufzuheben und die fehlende Bevollmächtigung des Genannten zur Entgegennahme von an den Angeschuldigten gerichtete Zustellungen – auch für die Vergangenheit – ausdrücklich festzustellen.