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Schadenersatz wegen abrupten Abbremsens eines Linienbusses

LG Düsseldorf – Az.: 14e O 208/10 – Urteil vom 19.12.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Klägerin verfolgt Schadensersatzansprüche nach einem Unfallgeschehen in einem Linienbus.

Die 73-jährige Klägerin bestieg mit einer Tasche am 16.04.2010 gegen 11.16 h an der Haltestelle A auf der Höhe Berliner Allee 33 in Düsseldorf einen mit 3 Fahrgästen besetzten Omnibus der Linie C. Sie betrat dazu das Fahrzeug im Frontbereich bei der Beklagten zu 2), die den Linienbus der Beklagte zu 1) zum Unfallzeitpunkt steuerte. Vom Frontbereich begab sie sich weiter in den Bus hinein. Nachfolgend kam es infolge eines Bremsmanövers der Beklagten zu 2) zu einem Sturz der Klägerin. Die Einzelheiten des Unfallherganges sind zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin trug durch den Sturz erhebliche Verletzungen davon. Sie erlitt eine Rippenserienfraktur der 6. bis 9. Rippe auf der linken Seite, die sie zunächst zu einem stationären Aufenthalt im Krankhaus zwang und auch weitere, nachfolgende Behandlungen erforderlich machte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift vom 25.10.2010, Seite 3 ff., verwiesen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.07.2010 geltend gemachte Ersatzansprüche wies die Beklagte zu 1) zurück.

Die Klägerin verlangt mit vorliegender Klage die Erstattung der ihr entstandenen materiellen Schäden in Höhe von 188,95 EUR, die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von jedenfalls 5.000,- EUR sowie die Freistellung ihres Rechtsschutzversicherers von vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten.

Sie behauptet, sie habe unmittelbar nach Betreten des Busses einen freien Sitzplatz in Fahrtrichtung links angesteuert. Dazu habe sie vom Gang aus eine Stufe überwinden müssen und ihre Tasche auf den Nachbarsitz am Fenster abgestellt. Während sie dabei gewesen sei, sich hinzusetzen, wobei sie sich an einem Griff festgehalten habe, sei der Bus unvermittelt angefahren und habe unmittelbar im Anschluss eine Vollbremsung durchgeführt.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1.  an sie einen Betrag in Höhe von 188,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2010 zu zahlen,

2.  an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2010 zu zahlen,

3.  den hinter ihr stehenden Rechtsschutzversicherer, die D zur Schadensnummer 07-400-25465-109 E, von einer Forderung der Prozessbevollmächtigten in Höhe von 627,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, die Klägerin habe sich zunächst zwischen der zweiten und dritten Sitzreihe an einer Haltestange festgehalten. Da die Klägerin keine Anstalten gemacht habe, einen Sitzplatz aufzusuchen, sei die Beklagte zu 2) nach einem Kontrollblick in die Spiegel angefahren. Wegen eines auf der rechten Fahrspur stehenden Fahrzeugs sei die Beklagte zu 2) sogleich auf den mittleren Fahrstreifen gewechselt, auf dem sie sich vor einer Rotlicht zeigenden Ampel eingeordnet habe. Nachdem die Lichtzeichenanlage auf Grün geschaltet habe, sei sie angefahren, habe aber nach sehr kurzer Strecke wieder intensiv abbremsen müssen, da ein anderes Fahrzeug kurz vor dem Bus von der linken auf die mittlere Fahrspur gezogen sei.

Die Unfallschilderung der Beklagten bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen.

Dem Gericht lag die Akte der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, zu Informationszwecken vor. Das Gericht hat die Klägerin und die Beklagte zu 2) informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28.11.2011 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Eine Haftung der Beklagten kommt weder unter Verschuldensgesichtspunkten noch in Form einer Gefährdungshaftung gem. §§ 823, 831, 280, 253 BGB, §§ 18, 7, 8a StVG in Betracht.

1.

Schadenersatz wegen abrupten Abbremsens eines Linienbusses
Symbolfoto: Von Mikbiz/Shutterstock.com

Eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) lässt sich nicht feststellen.

Weder kann von einem zu schnellen Anfahren noch von einem zu heftigen, nicht verkehrsbedingten Abbremsvorgang durch die Beklagte zu 2) ausgegangen werden, der sich unfallursächlich auf den Sturz der Klägerin ausgewirkt hat.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass es grundsätzlich dem Fahrgast obliegt, den tatsächlichen Geschehensablauf und dessen Unfallursächlichkeit darzulegen und zu beweisen. Dem Fahrgast kommt damit die Darlegungs- und Beweislast für einen Fahrfehler des Busfahrers zu. Alleine aus dem Umstand, dass der Fahrgast zu Fall gekommen ist, ergibt sich kein Anscheinsbeweis dafür, dass eine sorgfaltswidrige Fahrweises des Busfahrers vorliegt.

Bei der Bewertung, ob ein Fahrfehler vorliegt, gilt es zu beachten, dass der Busfahrer, sofern keine erkennbar schwere Behinderung eines Fahrgastes vorhanden ist, nach dem Anfahren die Fahrgäste nicht weiter beobachten muss. Der Fahrgast eines Linienbusses ist in der Regel sich selbst überlassen und kann nicht damit rechnen, dass der Fahrer, der mit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer seine Aufmerksamkeit auf das Verkehrsgeschehen lenken und Fahrpläne einhalten muss, sich um ihn kümmert (BGH NJW 1993, 654 f.). Allein der Umstand, dass es sich bei dem Fahrgast um einen älteren Menschen handelt, begründet keine Beobachtungspflicht (BGH a.a.O., OLG Bremen, Urteil vom 09.05.2011, Az. 3 U 19/10, LG Kassel, VersR 1995, 111). Der Busfahrer ist nach diesen Grundsätzen in der Regel nicht verpflichtet, sich vor dem Anfahren zu vergewissern, ob sämtliche Fahrgäste sitzen oder sich auf andere Art festen Halt verschafft haben. Eine Haftung kommt nur dann in Betracht, wenn die Fahrgäste durch einen Fahrfehler, wie etwa grundloses, übermäßiges Beschleunigen oder aber grundloses, übermäßiges Abbremsen, zu Schaden kommen (KG Berlin, Beschluss vom 28.10.2010. Au- 12 U 62/10).

Von Letztgenanntem kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Beklagten haben sich darauf berufen, dass die Beklagte zu 2) nach einem kurzen Kontrollblick den Linienbus in Gang setzte, die Spur wechselte, sich vor einer Rotlicht zeigenden Ampel einordnete, bei Grünlich wieder anfuhr und sodann durch einen plötzlichen Spurwechsel eines anderen Fahrzeugs unmittelbar vor dem Linienbus zu einem heftigen Bremsmanöver gezwungen wurde, um einen Auffahrunfall zu verhindern.

Dieser Vortrag lässt einen Fahrfehler der Beklagten zu 2) nicht erkennen, da sie auf die sich vor ihr plötzlich auftuende Verkehrssituation angemessen reagierte. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Vorbringen nicht zutreffend ist, finden sich für das Gericht nicht, zumal das Vorbringen mit den Angaben der Beklagten zu 2) im beigezogenen Ermittlungsverfahren übereinstimmt und bei der Anhörung der Beklagten zu 2) im Verhandlungstermin bestätigt wurde.

Demgegenüber ist die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht hinreichend gerecht geworden, indem die Klägerin lediglich die Schilderung der Beklagten mit Nichtwissen bestritten hat. Der Klägerin hätte es vielmehr oblegen, einen abweichenden Vorgang darzutun und zu beweisen. Es fehlt aber sowohl an einer Schilderung eines Vorganges, der auf nicht verkehrsbedingtes Abbremsen schließen lässt, als auch an geeigneten Beweisantritten. Die Klägerin hat für ihre Schilderung lediglich auf die Vernehmung der eigenen Partei verwiesen, obwohl gem. § 445 ZPO in Anbetracht ihrer Beweislast der Beweisantritt nur durch eine zu beantragende Vernehmung der gegnerischen Partei hätte erfolgen können. Die Voraussetzungen für eine Vernehmung der Klägerin als Partei gem. § 447 ZPO lagen nicht vor, da es an einem – ausdrücklich zu erklärenden (Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 447, Rz. 2) – Einverständnis der Beklagten hiermit fehlte. Da zudem die Voraussetzungen für eine Vernehmung von Amts wegen gem. § 448 ZPO nicht gegeben waren, hat das Gericht die Parteien lediglich im Wege der informatorischen Anhörung befragt, aufgrund dessen aber auch nicht von einem schuldhaften Fehlverhalten der Beklagten zu 2) ausgegangen werden konnte, da die Beklagte zu 2) ihre schriftsätzlichen sowie vorprozessualen Ausführungen wiederholt hat, ohne dass Zweifel an ihren Ausführungen begründet waren.

Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass die Beklagte zu 2) ungeachtet ihres Bemühens, einen Sitzplatz einzunehmen, zu schnell ihre Fahrt fortgesetzt habe, lässt sich auch hieraus kein schuldhaftes Fehlverhalten der Beklagten zu 2) herleiten.  Auf die obenstehenden grundsätzlichen Ausführungen wird Bezug genommen. Zudem fehlt es wiederum an ordnungsgemäßen Beweisantritten. Die Beklagte zu 2) ist diesem Vorbringen auch bei ihrer persönlichen Anhörung entgegen getreten, indem sie darauf verwiesen hat, sich vor der Anfahrt durch einen Kontrollblick über das Verhalten der Klägerin vergewissert zu haben, wonach die Klägerin keinen Anschein machte, sich hinsetzen zu wollen.

2.

Auch eine Gefährdungshaftung kommt vorliegend nicht in Betracht.

Eine Haftung der Beklagten zu 1) gem. § 7 Abs. 1 StVG aus der Betriebsgefahr des Linienbusses und eine Haftung der Beklagten zu 2) gem. § 18 Abs. 1 StVG scheidet aus, da das Gericht von einem Eigenverschulden der Klägerin ausgeht, das die Haftung der Beklagten im Rahmen einer Abwägung gem. §§ 9 StVG, 254 BGB zurücktreten lässt.

Zwar kann nicht mit dem Vorbringen der Beklagten festgestellt werden, dass die Klägerin sich lediglich im Bereich der 2. oder 3. Sitzreihe stehend aufhielt, ohne Anstalten zu machen, einen Sitzplatz einzunehmen. Denn das Vorbringen der Beklagten, die für ein Mitverschulden der Klägerin im Rahmen der Haftungsabwägung grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast trifft, kann nicht als erwiesen angesehen werden. Die Beklagten haben bereits keinen ordnungsgemäßen Beweis für ihre abweichende Darstellung angetreten.

Das Gericht geht aber nach der Anhörung der Parteien davon aus, dass die Klägerin ihrer Pflicht, sich einen ausreichenden Halt zu verschaffen und sich zügig hinzusetzen, nicht ausreichend gerecht geworden ist.

Nach § 4 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn und Omnibusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen war die Klägerin u.a. verpflichtet, sich stets einen festen Halt zu verschaffen. Dem Fahrgast obliegt es demgemäß unmittelbar nach Betreten des Busses, vor dem Anfahren für einen ausreichend sicheren Halt zu sorgen und so eine Sturzgefahr zu vermeiden.

Dieser Verpflichtung ist die Klägerin nicht hinreichend gerecht geworden. Die Klägerin beabsichtigte zwar nach ihrem Vorbringen, in der 2. oder 3. Reihe auf der linken Seite des Busses in Fahrtrichtung einen Platz aufzusuchen, nachdem sich in der ersten Reihe auf der linken Seite bereits ein Fahrgast befand. Nach den Angaben der Beklagten zu 2) aber war auf der rechten Seite in Fahrtrichtung in der ersten Reihe noch ein freier Platz. Diesen Angaben der Beklagten zu 2) in der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin nicht hinreichend entgegen getreten. Eine Stellungnahme zu den Ausführungen im Anschluss an die mündliche Verhandlung ist unterblieben.

Die Klägerin war aber in diesem Fall nach Auffassung des Gerichts gehalten, den für sie zuerst erreichbaren Sitzplatz zur Vermeidung eines Sturzes einzunehmen. Ein solches Verhalten war vorliegend insbesondere angezeigt, da es sich bei der Klägerin um eine 73-jährige Damen handelt, deren Alter eine eingeschränkte Beweglichkeit und Schnelligkeit im Vergleich zu jungen Menschen oder solchen mittleren Alters mit sich bringt. Entsprechendes lässt sich auch aus dem Vortrag der Klägerin entnehmen, indem es im Schriftsatz vom 08.02.2011 heißt, dass „(…) die Klägerin ihren Sitzplatz verhältnismäßig langsamer einnimmt, als der durchschnittliche Fahrgast (…)“.

Davon, dass der Sturz bei Einnahme des tatsächlich zuerst erreichbaren Sitzplatzes vermieden worden wäre, geht das Gericht aus, da die Klägerin nach ihrem Vorbringen bereits auf den dahinterliegenden Plätzen kurz vor der Vollendung des Hinsetzens war, so dass anzunehmen ist, dass sie in der ersten Reihe bereits gesessen hätte und dadurch einen wesentlich festeren Halt gehabt hätte, der – zumal auch weitere Fahrgäste nicht zu Fall gekommen sind – einen Sturz verhindert hätte.

Darüber hinaus lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht hinreichend entnehmen, dass sie sich stets ausreichend festen Halt verschafft hat, während sie einen Sitzplatz einnahm. Die Äußerungen der Klägerin geben vielmehr Anlass dazu anzunehmen, dass sich die Klägerin gerade nicht mit beiden Händen festhielt. So ließ sich bereits den schriftsätzlichen Ausführungen der Klägerin entnehmen, dass sie bei dem Aufsuchen des Sitzplatzes ihre Tasche auf den Nachbarsitz am Fenster abstellte, um danach eine Stufe überwinden zu können. Zu diesem Zeitpunkt kann sie sich allenfalls mit einer Hand festgehalten haben, was bei einem jederzeit drohenden Bremsmanöver zu einer nicht ausreichenden Standfestigkeit und einem nicht ausreichenden Halt im Fall eines Bremsmanövers führen dürfte. Anhaltspunkte, dass Gewicht oder Ausmaß der Tasche ein solches Vorgehen zwingend erforderlich machten, finden sich in den Darlegungen der Klägerin nicht.

Darüber hinaus gab die Klägerin bei ihrer Befragung im Termin an, dass es zu einer Vollbremsung kam, als sie den Vordergriff habe ergreifen wollen. Die Ausführungen der Klägerin zeigen, dass sie während des Anfahrt- und des Abbremsvorganges, mit dem jederzeit während einer Busfahrt zu rechnen ist, nicht für einen durchgehend ausreichenden Halt sorgte. Das Festhalten mit beiden Händen sieht das Gericht vorliegend als erforderlich an, da die Klägerin einen Platz zu einem Zeitpunkt aufsuchte, zu dem sie jederzeit mit einem Anfahren rechnen musste, da ein Busfahrer, der seinen Fahrplan einzuhalten hat, darauf vertrauen darf, dass sich die Fahrgäste einen festen Halt suchen, und er seine Fahrt zügig fortsetzen darf (OLG Koblenz, BeckRS 2000, 07458). Darüber hinaus befindet sich die Klägerin in einem Alter, in dem das Festhalten mit nur einer Hand nicht ausreichend kraftvoll erfolgen kann, um auch notwendige plötzliche Bremsvorgänge abzufangen.

In Anbetracht dieses schuldhaften Fehlverhaltens der Klägerin kann dahinstehen, ob nicht sogar bereits zu Lasten der Klägerin ein Anscheinsbeweis spricht, den die Klägerin – wie nicht – hätte entkräften müssen (siehe hierzu OLG Bremen, Urteil vom 09.05.2011, Az. 3 U 19/10; OLG Koblenz, BeckRS 2000, 07458 zum Anscheinsbeweis beim Anfahren, AG München NZV 2005, 523, AG München I NZV 2006, 478, LG Wiesbaden, BeckRS 2011, 08236  zum Anscheinsbeweis beim Abbremsen eines Busses).

Das der Klägerin vorwerfbare Fehlverhalten führt dazu, dass die den Beklagten anzulastende – möglicherweise auch durch den Bremsvorgang erhöhte – Betriebsgefahr im Rahmen der Abwägung zurücktritt und eine Haftung der Beklagten entfällt. Darauf, ob das Fehlverhalten der Klägerin als grob fahrlässig zu werten ist, kommt es nicht an, da ein vollständiges Verdrängen der Betriebsgefahr auch dann in Betracht kommen kann, wenn gegenüber dem Fahrgast nicht der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gerechtfertigt ist (OLG Düsseldorf, VersR 2000, 70, 71) und von einer jedenfalls überwiegend durch das Fehlverhalten der Klägerin erfolgten Verursachung des Unfalles auszugehen ist (OLG Bremen, Urteil vom 09.05.2011, Az. 3 U 19/10). Letzteres wird auch durch die Tatsache gestützt, dass keine weiteren Fahrgäste zu Fall gekommen sind, was ebenso wie der Umstand, dass der Fahrvorgang jedenfalls noch nicht lange andauerte, zu der Annahme führt, dass keine extreme Vollbremsung erfolgt sein kann.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen resultieren aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11 2. Alt., 711 ZPO.

Streitwert:  5.188,95 EUR

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