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Verzögerte Rückgabe eines vermieteten Wohnmobils – Schadensersatz

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat im Fall der verzögerten Rückgabe eines vermieteten Wohnmobils entschieden. Der Beklagte muss dem Kläger 515 € für unerlaubte Einbauten (Solarmodul und Rückfahrkamera) zahlen. Ansprüche auf Ersatz von Reparaturkosten und entgangenen Gewinn wurden jedoch abgelehnt, da der Kläger den entstandenen Schaden nicht ausreichend beweisen konnte und bereits ein Ersatzfahrzeug Gewinne erwirtschaftete.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 U 43/23 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Der Beklagte muss 515 € Schadensersatz für unerlaubte Einbauten an einem Wohnmobil zahlen.
  2. Der Beklagte war beim Besitzerwerb bösgläubig, was seine Haftung beeinflusst.
  3. Ansprüche auf Ersatz der Nettoreparaturkosten für das Wohnmobil wurden abgelehnt.
  4. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass die Schäden während derBesitzzeit des Beklagten entstanden.
  5. Ansprüche auf entgangenen Gewinn wurden abgelehnt, da der Kläger mit einem Ersatzfahrzeug bereits Gewinn erzielte.
  6. Der Kläger muss die Kosten beider Instanzen tragen.
  7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  8. Verjährung von Schadensersatzansprüchen für entgangene Mieteinnahmen der Jahre 2015 und 2016.

Schadensersatzforderungen bei verzögerter Rückgabe von vermieteten Fahrzeugen

Verspätete Rückgabe Wohnmobil
(Symbolfoto: Lucky Business /Shutterstock.com)

In der Welt des Mietrechts und der Fahrzeugvermietung kommt es häufig zu Konflikten, insbesondere wenn es um die verzögerte Rückgabe eines Fahrzeugs geht. Ein besonders interessanter Fall hat sich vor dem Oberlandesgericht Brandenburg ereignet, bei dem es um Schadensersatzforderungen im Zusammenhang mit der verspäteten Rückgabe eines vermieteten Wohnmobils ging. Hierbei werden grundlegende Fragen der Haftung und des Schadensausgleichs zwischen Mieter und Vermieter behandelt.

Dieses Urteil ist nicht nur für Beteiligte im Mietrecht von Bedeutung, sondern bietet auch für ein breiteres Publikum wertvolle Einblicke in die Rechtsprechung bei mietrechtlichen Streitigkeiten. Der nachfolgende Text beleuchtet die Details dieses Falles, in dem der Kläger und der Beklagte mit verschiedenen Argumenten und Beweismitteln konfrontiert wurden. Dieser Fall zeigt auf, wie das Gericht die Aspekte von Schadensersatz, Beweislast und Verjährung in einem realen Szenario bewertet und entscheidet. Lassen Sie uns gemeinsam in die Tiefe dieses faszinierenden und lehrreichen Falles eintauchen.

Verzögerte Rückgabe und Schadensersatzforderungen bei vermietetem Wohnmobil

Ein komplexer Rechtsstreit, der sich um die verzögerte Rückgabe eines vermieteten Wohnmobils dreht, erreichte kürzlich seinen Höhepunkt vor dem Oberlandesgericht Brandenburg. Der Fall, eingeleitet durch den Kläger, einen Wohnmobilvermieter, konzentrierte sich auf umfangreiche Schadensersatzansprüche, die sich aus der verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs durch den Beklagten ergaben.

Die umstrittene Beschädigung und Modifikation des Fahrzeugs

Im Mittelpunkt des Falles standen diverse Schäden am Wohnmobil, die während der Besitzzeit des Beklagten aufgetreten sein sollen. Diese reichten von Dellen und Brüchen an verschiedenen Stellen des Fahrzeugs bis hin zu erheblichen Feuchtigkeitsschäden. Zusätzlich wurden von dem Beklagten ohne Zustimmung des Klägers Veränderungen am Wohnmobil vorgenommen, darunter der Einbau eines Solarmoduls und einer Rückfahrkamera. Der vom Kläger beauftragte Gutachter des TÜV Rheinland bezifferte die Kosten für die Beseitigung dieser Schäden auf über 8.000 Euro.

Verlust von Mieteinnahmen als zentrales Streitthema

Ein wesentlicher Aspekt des Falles waren die entgangenen Mieteinnahmen, die der Kläger für den Zeitraum der verzögerten Rückgabe geltend machte. Der Kläger argumentierte, dass er das Wohnmobil in dem betreffenden Zeitraum nicht vermieten konnte, was zu einem erheblichen Einkommensverlust führte. Der Beklagte hingegen behauptete, dass die Schäden bereits bei der Übergabe vorhanden waren und seine Einbauten eine Wertverbesserung des Wohnmobils darstellten.

Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg

Das Oberlandesgericht Brandenburg fällte schließlich ein Urteil, das nur teilweise im Sinne des Klägers ausfiel. Der Beklagte wurde zur Zahlung von 1.649 Euro nebst Zinsen sowie verauslagten Rechtsanwaltsgebühren verurteilt. Interessanterweise wurde der Großteil der Schadensersatzforderungen des Klägers, insbesondere hinsichtlich der entgangenen Mieteinnahmen und weiterer Reparaturkosten, abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger nicht in der Lage war, die Verursachung der Schäden durch den Beklagten eindeutig nachzuweisen. Zudem wurde argumentiert, dass der Kläger keinen entgangenen Gewinn erlitten hatte, da er den geltend gemachten Gewinn durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs erzielte.

Die rechtliche Einordnung und ihre Bedeutung

Dieses Urteil unterstreicht die Komplexität solcher Fälle und die Notwendigkeit einer präzisen Beweisführung. Es hebt hervor, wie entscheidend detaillierte Beweise und klare rechtliche Argumentationen in derartigen Rechtsstreitigkeiten sind. Das Urteil zeigt außerdem auf, wie Gerichte Schadensersatzansprüche im Kontext verzögerter Rückgaben und daraus resultierender Schäden bewerten.

Abschließend lässt sich festhalten, dass dieses Urteil eine wichtige Referenz für ähnliche Fälle in der Zukunft darstellen könnte. Es verdeutlicht die Notwendigkeit einer umfassenden Dokumentation und klaren Kommunikation zwischen Vermieter und Mieter, um mögliche Unklarheiten und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Wie wird Schadensersatz bei unbefugten Veränderungen an einer Sache berechnet?

Die Berechnung des Schadensersatzes bei unbefugten Veränderungen an einer Sache, wie einem vermieteten Wohnmobil, basiert auf den Grundsätzen des deutschen Schadensersatzrechts. Im Allgemeinen hat der Gläubiger ein Wahlrecht zwischen der Wiederherstellung der Sache und dem Ersatz des Wertes der Sache.

Gemäß § 249 BGB ist der Schädiger verpflichtet, den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Wenn eine Sache beschädigt oder zerstört wurde, kann der Geschädigte entweder die Reparatur der Sache oder den Ersatz des Wertes der Sache verlangen.

Die Höhe des Schadensersatzes wird in der Regel durch die Kosten bestimmt, die für die Reparatur der Sache oder den Ersatz der Sache durch eine gleichwertige Sache anfallen würden. Bei einem vermieteten Wohnmobil könnten die Kosten für die Reparatur der unbefugten Veränderungen oder die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Wohnmobils als Schadensersatz geltend gemacht werden.

Darüber hinaus kann der Vermieter möglicherweise auch entgangene Mieteinnahmen geltend machen, wenn das Wohnmobil aufgrund der unbefugten Veränderungen nicht vermietet werden konnte. Dies würde als Vermögensschaden betrachtet.

Es sollte jedoch beachtet werden, dass nicht jeder Schaden ersatzfähig ist. Schäden sind grundsätzlich unfreiwillige Vermögenseinbußen, die jemand kausal und damit infolge eines bestimmten Ereignisses an seinen Lebensgütern erleidet.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass der Schädiger nur für Schäden haftet, die er vorhersehen konnte. Dies ist als „Vorhersehbarkeit des Schadens“ bekannt. Wenn der Schädiger nicht vorhersehen konnte, dass seine Handlungen zu einem bestimmten Schaden führen würden, kann er möglicherweise nicht für diesen Schaden haftbar gemacht werden.

Schließlich kann die Höhe des Schadensersatzes auch durch das Mitverschulden des Geschädigten reduziert werden. Wenn der Geschädigte teilweise für den Schaden verantwortlich ist, kann dies zu einer Reduzierung des Schadensersatzes führen.

Bitte beachten Sie, dass dies allgemeine Informationen sind und der genaue Betrag des Schadensersatzes von den spezifischen Umständen des Einzelfalls abhängt. Es wird empfohlen, einen Rechtsberater zu konsultieren, um eine genaue Bewertung des potenziellen Schadensersatzes zu erhalten.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 10 U 43/23 – Urteil vom 14.09.2023

1. Das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 2. März 2023, Az: 1 O 98/20, wird auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.649 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. Mai 2020 sowie verauslagte Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 252,05 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. Mai 2020 zu zahlen.

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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Hinsichtlich des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils mit folgenden Ergänzungen:

Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte habe für sämtliche Schäden einzustehen, die ihm im Zeitraum vom 26. Mai 2015 bis zur Wiedererlangung des Besitzes am 23. Juli 2019 entstanden seien. In diesem Zeitraum habe es diverse Schäden an dem Wohnmobil gegeben, die vor Übergabe am 21. Mai 2015 an den angeblichen Mieter Herrn („Name01“) nicht vorhanden gewesen seien. Dabei handele es sich um Dellen in der linken Seitenwandmitte, Dellen in der Seitenwand hinten rechts, einen Bruch der Stoßfängerecke hinten links, erhebliche Verschmutzung der Markise, defekte Arretierung an beiden Vordersitzen, einen Bruch des Fahrradträgers sowie erhebliche Feuchtigkeitsschäden in der Garage des Wohnmobils. Zudem habe der Beklagte Veränderungen an dem Wohnmobil vorgenommen, indem er mangelhaft und ohne Zustimmung des Klägers Solarmodule auf dem Dach des Wohnmobils, eine Rückfahrkamera nebst Bildschirm sowie eine Montageklappe für die Garage hinten links montiert habe. Der vom Kläger beauftragte Gutachter des TÜV Rheinland, („Name02“), habe in seinem Gutachten vom 10.09.2019 (Bl. 15 ff., 39 d.A.) die Kosten für die Beseitigung der Schäden auf 8.307,85 € netto beziffert.

In dem Zeitraum zwischen dem vereinbarten Rückgabezeitpunkt vom 30. Mai 2015 bis zur Rückgabe am 23. Juli 2019 habe der Kläger das Wohnmobil nicht anderweitig vermieten können. Ihm sei im Jahre 2015 ein bereinigter Gewinn von netto 13. 900 €, im Jahr 2016 12.190 € netto, für 2017 netto 9.268 €, für 2018 netto 8.407 € und für 2019 netto 6.999 € entgangen. Der jährliche Vermietungszeitraum habe sich von Juli 2015 bis Mitte Oktober 2015 und von Mitte März 2016 bis Mitte Juli 2019 erstreckt. Bei der Berechnung seien die angefallenen Kosten, wie Steuern, Versicherungen, Einkommensteuer und Gewerbesteuer berücksichtigt worden.

Der Beklagte hat geltend gemacht, dem Kläger sei kein Schaden entstanden. Soweit an dem Wohnmobil Schäden vorliegen würden, seien diese bereits bei Übergabe an den Beklagten vorhanden gewesen. Die Einbauten, die der Beklagte vorgenommen habe, stellten eine Wertverbesserung des Wohnmobils dar. Der Einbau der Rückfahrkamera und der Solarpaneele sei auch fachgerecht erfolgt; der Sachverständige habe insoweit lediglich angegeben, dass im Rahmen seiner Besichtigung nicht habe überprüft werden können, ob die Umbaumaßnahmen (Rückfahrkamera, Solaranlage, Seitentür) sach- und fachgerecht durchgeführt worden seien. Die Tatsache, dass der Sohn des Beklagten den Kaufpreis bei der Übernahme des Wohnmobils um 2.000 € reduzieren habe können, spreche für das Vorliegen von Mängeln bereits zu diesem Zeitpunkt.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 2. März 2023 abgewiesen. Es hat die Klageabweisung damit begründet, dass ein Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die geltend gemachten Mietausfälle für den Zeitraum 2015 bis 2019 in Höhe von 50.763,70 € nicht aus §§ 990 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB folge, weil der Beklagte als bösgläubiger Eigenbesitzer zwar für den Verzugsschaden hafte, der auch den entgangenen Gewinn einschließe. Vorliegend sei dem Kläger jedoch ein Gewinn nicht entgangen. Infolge der Ersatzbeschaffung eines Wohnmobils habe er den geltend gemachten Gewinn nach seinem eigenen Vortrag tatsächlich erzielt. Er habe auch nicht vorgetragen, er habe ein weiteres Wohnmobil derselben Klasse erwerben und neben dem streitgegenständlichen Wohnmobil vermieten wollen, sondern ausdrücklich klargestellt, dass er die Ersatzbeschaffung ohne die Besitzvorenthaltung nicht vorgenommen hätte. Einen Anspruch auf Ausgleich der Ersatzbeschaffungskosten habe der Kläger nicht geltend gemacht. Es komme deshalb nicht darauf an, ob ein entsprechender Schadensersatzanspruch für die Jahre 2015 und 2016 verjährt wäre.

Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Ersatz der Nettoreparaturkosten für die an dem Wohnmobil vorhandenen Schäden gemäß §§ 989, 990 Abs. 1 BGB in Höhe von 8.307,85 € zu. Zwar habe seit Übergabe des Wohnmobils von Herrn („Name01“) an den Beklagten am 26. Mai 2015 eine Vindikationslage bestanden. Der Kläger habe es jedoch nicht vermocht, im Hinblick auf die vom Sachverständigen festgestellten Schäden zu beweisen, dass diese Schäden bei der Übergabe an den Beklagten noch nicht vorgelegen hätten und erst in dessen Besitzzeit entstanden seien. Dies gelte neben den Substanzschäden auch für die An- und Umbauten an dem Wohnmobil (Solarmodule, Seitenklappe, Rückfahrkamera). Die Aussage der Zeugin („Name03“) sei insoweit unergiebig gewesen. Der Kläger könne deshalb auch die verauslagten Gutachterkosten nicht ersetzt verlangen.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und geltend gemacht, das Landgericht habe beigezogene bzw. beizuziehende Akten nicht beachtet und sei deshalb zu der falschen Feststellung gekommen, dass die Schäden an dem Wohnmobil auch in der Zeit zwischen dem 21. Mai 2015 und dem 26. Mai 2015 entstanden sein könnten. Aus der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte 981 Js 1765/15 der Staatsanwaltschaft Köln könne bereits bewiesen werden, dass der bemängelte Zustand des Wohnmobils nicht zwischen dem 21. und dem 26. Mai 2015 entstanden sein könne. Gemäß Blatt 11 der Ermittlungsakte sei das Wohnmobil bei „mobile.de“ zum Kauf angeboten worden, ohne nachhaltige Schäden aufgezeigt zu haben. Der Kilometerstand sei mit 76.900 angegeben gewesen. Ferner befänden sich Lichtbilder des Fahrzeugs (Blatt 12 bis Blatt 20) in der Ermittlungsakte. Noch am 22. Mai 2015 habe es ohne Schadensbild in einer Verbotszone gestanden, Blatt 39 und 40 der Ermittlungsakte. Gleiches ergebe sich aus der Vernehmung des Sohnes des Beklagten in der Sitzung vom 26. April 2017, der das Wohnmobil am 26. Mai 2015 zum nicht bewiesenen Kilometerstand von 79.500 ohne reparierte Vorschäden – „kein Vorschaden – keine verdeckten Mängel“ – übernommen habe (Blatt 58).

Den geforderten Schadensersatz in Form von entgangenem Gewinn habe das Landgericht zu Unrecht abgewiesen, da es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, gerade mit dem vorenthaltenen Wohnmobil Gewinn zu erzielen; im Gegenteil habe er Steuern und Versicherung für das Wohnmobil entrichten müssen. Entsprechende Ansprüche seien auch nicht verjährt, da erst mit Abschluss der Klage auf Herausgabe des Wohnmobils gegen den Beklagten die Person des Schädigers festgestanden habe.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus, AZ: 1 O 98/20, ergangen auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2023, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger

a) 60.205,85 € zzgl. 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 8. Mai 2020 zu zahlen,

sowie

b) weitere – verauslagte Rechtsanwaltsgebühren – 965,33 € zzgl. 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 8. Mai 2020 zu zahlen,

hilfsweise das Urteil des Landgerichts Cottbus zum Aktenzeichen: 1 O 98/20 und das Verfahren insgesamt aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Cottbus zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.

Im Übrigen wird Bezug genommen auf die tatbestandlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils sowie auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze.

II.

Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat das Rechtsmittel jedoch nur in geringem Umfang Erfolg.

1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 989,990 BGB in Höhe von 515 € wegen des Einbaus eines Solarmoduls und einer Rückfahrkamera in das streitgegenständliche Wohnmobil zu.

a) Der Beklagte war bei Besitzerwerb bösgläubig; d. h. er hatte Kenntnis oder befand sich in grob fahrlässiger Unkenntnis seines fehlenden Besitzrechtes an dem streitgegenständlichen Wohnmobil. Dies hat das Landgericht Cottbus in seinem zwischen den Parteien ergangenen Urteil 6 O 190/15, bestätigt durch das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgericht zum Aktenzeichen 1 O 35/18, als Voraussetzung für die rechtskräftige Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe des Wohnmobils festgestellt. Das Landgericht hat die Bösgläubigkeit des Beklagten in dem angefochtenen Urteil als unstreitige Rechtstatsache zugrunde gelegt; dies wird von den Parteien nicht angegriffen.

b) Bezüglich der vorgenannten Einbauten hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch zu Unrecht abgelehnt, weil es darauf abgestellt hat, dass der Kläger nicht habe beweisen können, dass die An- und Umbauten bei Übergabe von Herrn („Name01“) an den Beklagten am 26. Mai 2015 noch nicht vorhanden gewesen seien. Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2023 hatte der Beklagte bereits vorgetragen, dass er die Umbaumaßnahmen Rückfahrkamera, Solaranlage und Seitentür selbst vorgenommen (Blatt 146) und damit eine Wertverbesserung des Wohnmobils herbeigeführt habe.

aa) Insoweit steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Beseitigung der Einbauten zu, unabhängig davon, ob der Einbau ordnungsgemäß erfolgt ist oder nicht. Der vom Kläger beauftragte Gutachter des TÜV Rheinland hat in seinem Gutachten vom 10. September 2019 (Blatt 15 ff., 39) die Kosten für den Ausbau der Rückfahrkamera sowie der Solaranlage auf 206 € respektive 309 € (= 515 €) beziffert. Der Beklagte ist dem substantiierten Vortrag zur Schadenshöhe nicht entgegengetreten. Hinsichtlich der ebenfalls unerlaubt eingebauten Seitentür hat der Kläger nicht vorgetragen, auf welchen Betrag sich die Kosten des Ausbaus belaufen; dem Senat liegen insoweit keine Anhaltspunkte für eine Schätzung nach § 287 ZPO vor.

bb) Der Beklagte kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass das streitgegenständliche Wohnmobil durch die Einbauten eine Wertverbesserung erfahren habe, weil es sich bei den Einbauten weder um notwendige Verwendungen im Sinne des § 994 Abs. 1 BGB handelt, noch ergibt sich ein Anspruch des Beklagten unter dem Aspekt der nützlichen Verwendungen nach § 996 BGB.

Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die der Sache zugute kommen, indem sie ihrer Wiederherstellung oder Unterhaltung dienen (BGH, NJW 1996,921), wie zum Beispiel Kosten für Reparaturen oder Aufbewahrung (BGH, NJW 78, 1256; OLG Nürnberg, NJW-RR 2013, 1325). Ob es sich hier bei Solarpanel und Rückfahrkamera um nützliche Verwendungen handelte, kann vorliegend offenbleiben, denn als bösgläubiger Besitzer kann der Beklagte nützliche Verwendungen nicht geltend machen, § 996 BGB.

cc) Der Kläger muss sich auch nicht den beim Verkauf des Wohnmobils in Höhe des Wiederbeschaffungswertes erzielten Kaufpreis im Wege des Vorteilsausgleichs abziehen lassen. Voraussetzung dafür ist, dass das die Ersatzpflicht begründende Ereignis den Vorteil adäquat verursacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni zu 1953 – IV ZR 113/52 Beck online; Urteil vom 28. Juni 2011 – KZR 75/10 Rn.60). Daran fehlt es vorliegend, denn der Verkauf des Fahrzeugs und der dadurch erzielte Kaufpreis war keine Folge der Verzögerung der Herausgabe durch den Beklagten, sondern beruhte auf einem autonomen Entschluss des Klägers. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Tatsache, dass der Kläger den vom Gutachter errechneten Wiederbeschaffungswert erzielt hat, den durch den Einbau von Rückfahrkamera und Solarpanel entstandenen Schaden beseitigt. Der Senat geht insoweit davon aus, dass sich aus dem Gutachten vom 10. September 2019 ergibt, dass der Gutachter den Wiederbeschaffungswert nicht nur unter Berücksichtigung der verschiedenen Beschädigungen des Fahrzeugs errechnet hat, sondern auch unter Berücksichtigung der entstandenen Ausbaukosten. Dafür spricht auch die Tatsache, dass der Gutachter mehrfach auf den fehlerhaften Einbau und die nicht ordnungsgemäße Abdichtung der Kabeldurchführung der Rückfahrkamera hingewiesen hat (Bild 9 des Gutachtens, Bl. 171 d.A.; vgl. die Ausführungen des Gutachters („Name02“) in der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2023, Bl. 203).

Schließlich darf eine Anrechnung nur im Rahmen der Zumutbarkeit erfolgen. Wenn auch der Ersatzberechtigte grundsätzlich nicht mehr erhalten soll, als sein Schaden beträgt, so darf andererseits der Schadensersatzpflichtige nicht unbillig begünstigt werden (BGH, Urteil vom 17. Juni 1953 – IV ZR 113/52 Beck online; Urteil vom 28. Juni 2011 – KZR 75/10 Rn.60). Soweit der Geschädigte den Schaden durch eigene Leistung abwendet bzw. mindert, richtet sich die Anrechenbarkeit danach, ob der Geschädigte gemäß § 254 Abs. 2 BGB zu der Tätigkeit gehalten war. Soweit die Tätigkeit über das nach § 254 Abs. 2 BGB Gebotene hinausreicht, unterbleibt eine Anrechnung, da es den Schädiger unbillig entlasten würde, wenn ihm die überobligatorischen Anstrengungen des Geschädigten zugutekämen. (MünchKomm-Oetker, BGB, 9. Aufl. § 249 Rn. 273 m.w.N.). Geht die Tätigkeit über die Schadensminderungspflicht hinaus, sind die erlangten Vorteile nicht anzurechnen (MünchKomm-Oetker, BGB, 9. Aufl. § 249 Rn. 273). Vorteile aus einem vom Geschädigten abgeschlossenen günstigen Vertrag sind in der Regel nicht anzurechnen, z.B. der Gewinn aus dem Deckungskauf, den der wegen Nichtabnahme eines Fahrzeugs geschädigte Verkäufer erzielt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1994 – VIII ZR 317/93 II2 Beck online m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist der erzielte Kaufpreis deshalb ebenfalls nicht anzurechnen.

2. Unter dem Gesichtspunkt der Kosten der Rechtsverfolgung steht dem Kläger gemäß § 249 Satz 1 BGB ebenfalls ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des zur Feststellung der Ausbaukosten notwendigen Sachverständigengutachtens zu, hier der vom Kläger geltend gemachte Nettobetrag von 1.134 €.

3. Dagegen hat das Landgericht Schadensersatzansprüche gemäß §§ 989, 990 BGB hinsichtlich der geltend gemachten Beschädigungen des Wohnmobils zu Recht abgelehnt. Hinsichtlich der im Gutachten aufgeführten, im Wesentlichen unstreitigen Schäden an dem Wohnmobil ist der Kläger nach den allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweispflichtig für die Verursachung der Schäden durch den Beklagten. Den ihm obliegenden Beweis hat der Kläger insoweit nicht erbracht.

a) Die Beulen an den Seitenwänden des Wohnmobils sind unstreitig vorhanden. Allerdings hat der Beklagte bereits in der Klageerwiderung vorgetragen, dass die Beulen schon bei der Übernahme des Wohnmobils am 26. Mai 2015 durch seinen Sohn vorhanden waren und deshalb der Kaufpreis um 2.000 € reduziert wurde. Diesen Vortrag hat der Kläger erstinstanzlich nicht bestritten. Bei dem erstmaligen Bestreiten des Klägers in der Berufungsinstanz handelt sich deshalb um neuen Vortrag, der gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist. Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung auf die Vernehmung des Zeugen („Name04“) Junior vom 26. April 2017 Bezug nimmt, ist nicht ersichtlich, dass sich aus dieser Aussage etwas anderes ergibt.

Den ihm obliegenden Beweis kann der Kläger auch nicht mit der Bezugnahme auf diverse Auszüge aus der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte 981 Js 1765/15 der Staatsanwaltschaft Köln führen. Soweit der Kläger mit der Berufung darauf abstellt, dass das Fahrzeug ausweislich der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte am 22. Mai 2015 ordnungswidrig geparkt in Köln gestanden und zu diesem Zeitpunkt keine Schäden an den Seitenwänden aufgewiesen habe, ist dies auf den eingereichten Kopien der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte (Blatt 39, Anlagenheft) nicht erkennbar. Auch die eingereichte Kopie Bl. 82 (staatsanwaltliche Ermittlungsakte) ist nicht lesbar.

Bei den mit der Berufung eingereichten Kopien von Lichtbildern unter anderem aus der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte handelt es sich zudem um neuen Vortrag, der gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist. Eine Zulassung ist auch nicht nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO möglich. Das Landgericht hat insoweit keinen Beweisantritt übergangen, denn bei der bloßen Anregung der Beiziehung einer staatsanwaltlichen Ermittlungsakte oder anderweitigen Akte handelt es sich nicht um einen ordnungsgemäßen Beweisantritt. Urkundenbeweis wird angetreten durch die genaue Benennung der betreffenden Urkunde und der Tatsache, deren Beweis sie erbringen soll (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 – IX ZR 125/93 1b) beckonline). Ein solcher Beweisantritt befindet sich nicht in dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers.

Zudem ist nicht erkennbar, dass in dem vorliegenden Verfahren erstinstanzlich überhaupt eine Beiziehung der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte, geschweige denn konkreter Teile daraus, als Beweis angeboten worden ist, die Beiziehung der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte hat der Kläger lediglich im Vorprozess angeregt. Auf die Tatsache, dass das Landgericht im Vorprozess über die Herausgabe des Wohnmobils angekündigt hat, es werde, wie beantragt, die Ermittlungsakte beiziehen, kann sich der Kläger in diesem Folgeverfahren nicht berufen.

Den erforderlichen Beweis könnte er mit der Ermittlungsakte ohnehin nicht führen, denn selbst wenn am 22. Mai 2015 keine Beulen vorhanden gewesen sein sollten, würde das nicht ausschließen, dass sie nach diesem Zeitraum bis zur Übergabe des Wohnmobils an den Beklagten am 26. Mai 2015 entstanden sind.

Der Kläger kann sich hinsichtlich fehlender Vorschäden auch nicht auf die Checkliste vom 21. Mai 2015 (Blatt 14) berufen, die bei Übergabe an den angeblichen Mieter Herrn („Name01“) erstellt worden ist. Zwar führt diese die streitgegenständlichen Beulen nicht auf, sodass daraus der Schluss gezogen werden könnte, dass weitere als die dort aufgeführten Schäden nicht bestehen. Allerdings war der Beklagte an der Erstellung der Checkliste nicht beteiligt und muss sich diese deshalb auch nicht im Sinne eines deklaratorischen Anerkenntnisses zurechnen lassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken von Herrn („Name01“) und dem Beklagten vorliegen würden. Solche sind von dem Kläger nicht vorgetragen und auch sonst nicht erkennbar.

Schließlich kann der Kläger aus der Aussage der Zeugin („Name03“) in der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2023 nichts herleiten, weil sie keine Aussage zum Zustand des Fahrzeugs am 26. Mai 2015 machen kann.

b) Auch hinsichtlich der weiteren Mängel ist der Kläger beweisfällig geblieben.

aa) Ein Schaden am Stoßfänger war ausweislich der Checkliste (Blatt 14 der Akten) bei Übernahme des Fahrzeugs durch den angeblichen Mieter Herrn („Name01“) bereits vorhanden (Stoßfänger hinten eingerissen). Es bleibt unklar, ob sich der Schaden verändert hat und welches die etwaige Ursache dafür ist.

bb) Auch hinsichtlich der Verschmutzung der Markise durch Feuchtigkeit ist eine Verursachung durch den Beklagten nicht bewiesen. Nach der Aussage der Zeugin („Name03“) wird der Zustand der Markise jeweils bei der Rückgabe des Fahrzeugs durch einen Mieter überprüft sowie bei der Übergabe an den nachfolgenden Mieter. Sie konnte jedoch nicht angeben, wann die letzte Übernahme von dem Vormieter des Herrn („Name01“) stattgefunden hat. Da die Markise von vorne gegen Feuchtigkeit nicht geschützt war, kann sie auch bereits vor der Übernahme durch Herrn („Name01“) einen Feuchtigkeitsschaden erlitten haben. Die Zeugin war zudem bei der Übergabe des Wohnmobils an Herrn („Name01“) nicht anwesend und konnte deshalb auch keine Angaben dazu machen, ob bei der Übergabe an ihn der Zustand der Markise überprüft worden ist. Ferner kann sich ein Feuchtigkeitsschaden zwischen der Übernahme des Wohnmobils durch Herrn („Name01“) und der Übergabe an den Beklagten am 26. Mai 2015 ereignet haben.

cc) Auch hinsichtlich der defekten Arretierungen an den beiden Vordersitzen und dem gebrochenen Fahrradanhänger ist der Kläger beweisfällig dafür geblieben, dass die Schäden in der Besitzzeit des Beklagten eingetreten sind. Die Zeugin („Name03“) konnte dazu keine Angaben machen, weil sie die Arretierungen weder bei der Hereinnahme eines Wohnmobils noch bei der Vorbereitung der Herausgabe an Herrn („Name01“) überprüft hat. Gleiches gilt für den gebrochenen Fahrradanhänger.

dd) Ferner hat der Kläger auch nicht bewiesen, dass die Feuchtigkeitsschäden in der Heckgarage des Wohnmobils in der Besitzzeit des Beklagten entstanden sind. Zwar spricht dafür, dass diese zum Zeitpunkt der Begutachtung gut sichtbar waren, der Beklagte bzw. sein Sohn sie bei Kauf jedoch nicht zum Gegenstand der Kaufvertragsverhandlungen gemacht haben. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass der Feuchtigkeitsschaden am 26. Mai 2015 ein erheblich geringeres Ausmaß gehabt hat und deshalb bei Vertragsschluss nicht beachtet worden ist. Aus dem vom Kläger eingeführten Sitzungsprotokoll vom 26. April 2017 ergibt sich, dass der Sohn des Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrages über das Wohnmobil dieses zunächst von außen besichtigt, dann den Vertrag über den reduzierten Kaufpreis unterzeichnet und dann erst das Wohnmobil von innen besichtigt hat.

4) Dem Kläger steht ein Anspruch auf entgangenen Gewinn nach §§ 990 Abs. 2, 280 Abs. 1, 286 BGB auf Ersatz der entgangenen Mieteinnahmen für das streitgegenständliche Wohnmobil gegen den Beklagten nicht zu. Neben § 990 Abs 2 BGB können §§ 280, 281 BGB auf § 985 BGB anwendbar sein (vgl. BGH 18. März 2016 – V ZR 89/15, juris Rn 20-24, NJW 2016, 3235; Staudinger/Thole (2019) BGB § 990, Rn. 103) und damit auch den Vorenthaltungsschaden einbeziehen, § 985 Rn 24, 30.

a) Der Beklagte war bei Besitzerwerb bösgläubig; d. h. er hatte Kenntnis oder befand sich in grob fahrlässiger Unkenntnis seines fehlenden Besitzrechtes (siehe oben).

b) Der Beklagte hat sich im Verzug mit der Herausgabe des Wohnmobils befunden. Der bösgläubige Besitzer gerät zwar nicht bereits mit dem Erwerb des Gegenstands in Verzug, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen gemäß § 286 BGB. Erforderlich sind eine Mahnung, ein Versuch der Abholung sowie das Verschulden des Besitzers.

aa) Die Mahnung gemäß § 286 Abs 1 S 1 BGB ist nicht etwa schon deshalb entbehrlich, weil die in § 990 Abs 1 BGB ausgesprochene Verweisung auf § 989 BGB zur Fiktion der Rechtshängigkeit führen und damit die Konsequenz des § 286 Abs 1 S 2 BGB auslösen würde; diese Verweisung richtet sich nämlich ausschließlich auf die Rechtsfolgenseite des § 989 BGB (§ 988 Rn 40, Staudinger/Thole a.a.O. Rn.105). Die Ansprüche aus dem Eigentum sind im Sinne einer Holschuld geltend zu machen, d. h. erforderlich ist nicht nur eine Aufforderung zur Herausgabe, sondern auch ein Versuch der Abholung (Staudinger/Thole a.a.O. Rn. 106).

Beides ist vorliegend nicht vorgetragen. Allerdings ist die Bezugnahme des Klägers in der Klageschrift auf das außergerichtliche Verlangen des Beklagten, dass der Kläger auf sein Eigentum verzichte i.V.m. der Aufforderung vom 13. August 2015 ausreichend. Die Notwendigkeit einer Mahnung sowie eines Abholversuchs entfällt bei einer ausdrücklichen ernsthaften Weigerung des Besitzers, die Sache herauszugeben. Eine solche Weigerung ist in den Schreiben des Beklagtenvertreters vom 20. Juli und 13. August 2015 zu sehen, in denen er jeweils fordert, dass der Kläger auf sein Herausgabeverlangen verzichtet. Damit und mit seinen Ausführungen zum gutgläubigen Erwerb hat er deutlich gemacht, dass er keinesfalls gewillt war, das Wohnmobil herauszugeben.

bb) Das Verschulden des Beklagten wird vermutet, § 286 Abs. 4 BGB.

Damit befand sich der Beklagte im Verzug mit der Herausgabe des Wohnmobils.

b) Dem Kläger ist durch die fehlende Herausgabe allerdings kein Verzögerungsschaden entstanden. Zu ersetzen ist nach den allgemeinen Vorschriften auch der entgangene Gewinn, § 252 BGB (vgl. BGH v. 4. Dezember 2015 – V ZR 202/14 – NJW 2016, 2104; Staudinger/Thole a.a.O. Rn. 101). Folge des Schuldnerverzugs ist der Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens aus den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB. Der Gläubiger ist ausgehend von der Differenzhypothese so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er die geschuldete Leistung rechtzeitig erhalten hätte (vgl. OLG Frankfurt v. 6. Dezember 2017 – 3 U 159/16 – juris Rn. 20 – NJW-RR 2018, 921). Zu betrachten ist die Differenz zwischen dem Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis und dem tatsächlich gegebenen Vermögensstand (MünchKomm-Oetker a.a.O. § 249 Rn. 18). Im vorliegenden Fall hätte der Kläger, wenn er das Wohnmobil nach Sicherstellung bei dem Beklagten am 20. Juli 2015 zurück erhalten hätte, in dem streitgegenständlichen Zeitraum Juli 2015 bis 2019 Mieteinnahmen daraus erzielen können.

Allerdings ist vorliegend die Differenz zwischen dem Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis und dem tatsächlich gegebenen Vermögensstand gleich Null, denn der Kläger hat den Gewinn aus der Vermietung eines Wohnmobils mit einem Ersatzfahrzeug erzielt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst vorgetragen hat, dass er immer nur ein Wohnmobil hat vermieten wollen. Der Erwerb des Ersatzfahrzeugs, den der Kläger allein im Hinblick auf den Besitzentzug durch Herrn („Name01“) vorgenommen hatte, hätte damit auch bei Rückgabe des streitgegenständlichen Wohnmobils durch den Beklagten nicht dazu geführt, dass der Kläger zwei Wohnmobile vermietet hätte. Er hat nämlich selbst vorgetragen, dass er eines der Wohnmobile – im Falle der Rückgabe sofort verkauft hätte. Tatsächlich hat der Kläger das streitgegenständliche Wohnmobil auch umgehend nach Rückgabe durch den Beklagten verkauft. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung darauf abstellt, dass er durch den Ankauf eines neuen Wohnmobils sein Vermögen gemindert habe und er zudem für dieses Wohnmobil Steuern sowie Versicherungsbeiträge entrichtet habe, vermag dies einen Anspruch auf Erstattung des entgangenen Gewinns nicht zu begründen. Insofern hätte er möglicherweise andere Schadenspositionen einfordern können. Weil der Kläger jedoch – nach eigenem Vortrag – die Absicht hatte, immer nur ein Wohnmobil zu vermieten und er auch während des Besitzentzugs immer ein Wohnmobil vermietet hat, ist ihm kein Schaden in Form eines Mietausfalls entstanden. Der Kläger begehrt hier vielmehr eine Verdoppelung des Gewinns für die Dauer des Besitzentzuges. Dies stellt keinen Schaden im Sinne von § 249 ff. BGB dar.

c) Darüber hinaus wäre ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des entgangenen Gewinns für die Jahre 2015 und 2016 bei Klageerhebung ohnehin verjährt gewesen.

aa) Ansprüche aus § 990 BGB verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, § 195,199 BGB; § 197 Abs. 1 Nummer 1 BGB ist nicht anwendbar (Grüneberg-Ellenberger BGB, 81. Aufl. § 197 Rn.3).

Danach sind die Ansprüche des Klägers auf entgangenen Gewinn für das Jahr 2015 mit Ablauf des 31. Dezember 2018 verjährt, ebenso die Ansprüche des Klägers für das Jahr 2016 mit Ablauf des 31. Dezember 2019. Die Erhebung der vorliegenden, im April 2020 eingereichten, Klage hat die Verjährung der Ansprüche nicht hemmen können, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

bb) Entgegen der Ansicht des Klägers hat die regelmäßige Verjährungsfrist nicht erst mit der Rechtskraft des Urteils, mit dem der Beklagte zur Herausgabe des Wohnmobils verurteilt wurde, zu laufen begonnen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne große Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Entstanden ist der Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns für das Jahr 2015 jedenfalls mit Ablauf des Zeitraums, für den das Wohnmobil normalerweise gegen Entgelt vermietet worden wäre. Dies ist nach dem Vortrag des Klägers September 2015 gewesen. Zu diesem Zeitpunkt waren dem Kläger auch die Person des Beklagten sowie die den Anspruch begründenden Umstände bekannt, sodass er seinen Anspruch hätte einklagen können. Kenntnis aller Einzelheiten ist, insbesondere bei Schadensersatz und Bereicherungsansprüchen, nicht erforderlich. Es genügt, dass der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten oder erkennbaren Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage – zumindest eine Feststellungsklage – erheben kann ( vgl. BGH, NJW 2001, 1721; 2004, 510; 2007, 830 Tz 28). Im vorliegenden Fall waren dem Kläger sämtliche für eine Schadensersatzklage erforderlichen Umstände bekannt und sogar mit Urteil des Landgerichts Cottbus zum Aktenzeichen 6 O 190/15 vor Ablauf der Verjährungsfrist erstinstanzlich festgestellt. Der Kläger war nicht gehindert, eine aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Schadensersatzklage zu erheben. Das gleiche gilt für den Anspruch auf entgangenen Gewinn für das Jahr 2016, welcher mit Ablauf des Jahres 2019 verjährt ist.

Soweit der Kläger sich auf eine Verjährungshemmung durch Einreichen eines Antrags auf selbstständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Cottbus zum Aktenzeichen 1 OH 1/20 beruft, war dies nicht geeignet zur Hemmung der Verjährung, da er vorträgt, dass er dieses Verfahren zur Feststellung seines Substanzschadens eingereicht hat. Insoweit war das Verfahren nicht geeignet, die Verjährung von Ansprüchen auf entgangenen Gewinn zu hemmen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10,711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 60.205,85 € festgesetzt.

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