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Unterbleiben einer Begutachtung durch Sachverständigen bei Nichtzahlung des Auslagenvorschusses

AG Zeitz – Az.: 4 C 357/17 – Beschluss vom 08.10.2018

Die Rüge der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Zeitz vom 18.09.2018 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Die Rüge war gemäß § 321 a Abs. 4 Satz 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.

Soweit die Klägerin sich auf Zeugen berufen hat, handelte es sich um ungeeignete Beweismittel zur Beantwortung der maßgeblichen Beweisfrage. Es bedurfte vielmehr einer sachverständigen Begutachtung. Die Frage, ob die Klägerin seit Ende 2013 an einer schweren Lungenerkrankung litt, bei der auf Dauer ein Training im Studio der Beklagten kontraindiziert war, was auch für Cardiotraining und Kraft- und Schnellkrafttraining galt, war durch einen Sachverständigen und nicht durch Zeugen zu beantworten. Zeugen berichten dem Gericht über eigene Wahrnehmungen von Tatsachen und tatsächlichen Vorgängen. Der Sachverständige unterstützt dagegen das Gericht bei der Auswertung vorgegebener Tatsachen, indem er aufgrund seines Fachwissens subjektive Wertungen, Schlussfolgerungen und Hypothesen bekundet. Gegenstand der Beweisfrage war eine diagnostische Begutachtung durch einen Sachverständigen. Zeugen waren zur Klärung dieses Beweisthemas ungeeignet. Allenfalls dann, wenn über der Begutachtung zugrundeliegende tatsächliche Fragen Beweis zu erheben gewesen wäre, wäre ihre Vernehmung angezeigt gewesen.

Die Begutachtung konnte wegen Nichtzahlung des Vorschusses nicht durchgeführt werden. Die Einzahlung ist erst am 31.08.2018 erfolgt, die Buchung am 04.09.2018, also nach dem Verhandlungstermin vom 03.09.2018. Selbst wenn die Zahlung im Termin festzustellen gewesen wäre (was sie nicht war), wäre durch Einholung des Gutachtens erst dann das Verfahren im Sinne von § 379 S.2 ZPO verzögert worden, und zwar ganz erheblich.

Insofern bedurfte es im Urteil keiner Ausführungen dazu, dass die Verspätung bei der Einzahlung auf grober Nachlässigkeit beruhte, wovon das Gericht gleichwohl überzeugt ist. Der Beweisbeschluss ist den Klägervertretern am 31.05.2018 zugestellt worden (Bl.141). Sodann wurde eine Schweigepflichtentbindungserklärung eingereicht; eine Zahlung erfolgte nicht. Mit Verfügung vom 04.07.2018 –d.h. bereits nach Ablauf der im Beschluss gesetzten Frist von 4 Wochen- erfolgte (ohne dass es dessen bedurft hätte) richterlicher Hinweis auf die Nichteinzahlung (Bl.147). Eine Zahlung erfolgte indes nicht. Daraufhin wurde am 18.07.2018 terminiert (Bl.153). Ob bei Einreichung eines Verrechnungsschecks mit Schriftsatz vom 25.07.2018 noch Anlass bestanden haben könnte, anders zu verfahren als geschehen, kann dahinstehen, weil das – ohnehin nicht entschuldigte (insbesondere zu Auswahl, Organisation und Überwachung ist nichts vorgetragen) – „Büroversehen“ schon deshalb als schuldhaft anzusehen ist, weil angesichts der schon gegebenen großen Fristüberschreitung ganz besondere Sorgfalt nahegelegen hätte, die nicht gewahrt wurde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

 

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