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Übertragung der Entscheidung über die Auswahl der Grundschule auf einen Elternteil

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 10 UF 105/18 – Beschluss vom 08.10.2018

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 14.06.2018 wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 14.06.2018 abgeändert.

Der Mutter wird die Befugnis allein übertragen, über die Grundschule zu entscheiden, in welcher die Kinder M… und Mo… S… eingeschult werden sollen.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Vaters ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht seine Anträge, ihm das Schulbestimmungsrecht allein zu übertragen und die Mutter zu verpflichten, der Meldung der Kinder mit Zweitwohnsitz beim Vater zuzustimmen, zurückgewiesen. Auf die gemäß § 66 FamFG zulässige Anschlussbeschwerde, die denselben Verfahrensgegenstand betrifft (vergleiche auch Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 66 Rn. 8), ist die Befugnis, über die von den Kindern zukünftig zu besuchende Grundschule zu entscheiden, der Mutter allein zu übertragen.

Zu diesem Ergebnis ist der Senat unter Berücksichtigung des Vorbringens der Eltern in der Beschwerdeinstanz und der Angaben der Eltern, der Kinder, der Verfahrensbeiständin und der Vertreterin des Jugendamtes im Anhörungstermin vor dem Senat vom 27.09.2018 gelangt. Wegen der Anhörung der Beteiligten wird auf den Anhörungsvermerk zum Senatstermin vom 27.09.2008 verwiesen.

I.

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen, § 1628 S. 1 BGB. Die aufgrund von § 1628 BGB zu treffende Entscheidung des Familiengerichts richtet sich gemäß § 1697 a BGB nach dem Kindeswohl. Die Entscheidungskompetenz ist dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird (BGH, FamRZ 2017, 119 Rn. 9; FamRZ 2017, 1057 Rn. 14). Ein Eingriff in die – gemeinsame – elterliche Sorge nach § 1628 BGB ist nur insoweit zulässig, als das Gericht einem Elternteil die Entscheidungskompetenz überträgt, nicht hingegen darf das Gericht die Entscheidung anstelle der Eltern selbst treffen (BGH, FamRZ 2017, 119 Rn. 7; FamRZ 2017,1057 Rn. 14). Ob und inwiefern das Kindeswohl berührt ist, ist nach der Eigenart der zu regelnden Angelegenheit zu beurteilen, aus der sich auch die konkreten Anforderungen an die für die Entscheidung nach § 1628 BGB zu treffende Prüfung ergeben (BGH, FamRZ 2017, 119 Rn. 10; FamRZ 2017, 1057 Rn. 15). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall die Entscheidungsbefugnis über die Wahl der Grundschule der Mutter zu übertragen.

1.

Die Einschulung des Kindes in einer Grundschule gehört zu den Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind (vgl. OLG Dresden, FamRZ 2017, 39; Palandt/Götz, BGB, 77. Aufl., § 1628 Rn. 7).

2.

Die Eltern können sich über die Wahl der Grundschule nicht einigen. Dies machen schon ihre widerstreitenden Anträge diesbezüglich deutlich.

3.

Die Befugnis, über die Wahl der Grundschule zu entscheiden, ist der Mutter allein zu übertragen. Dies entspricht dem Kindeswohl am besten.

a)

Unter dem Gesichtspunkt des Schulkonzepts ergibt sich kein Vorrang für den Lösungsvorschlag eines Elternteils.

Bei beiden Eltern steht hinsichtlich der Entscheidung über die Einschulung der Wunsch im Vordergrund, dass das Kind eine Schule in der Nähe ihres Wohnortes besucht. Der Vater wohnt in B…, die Mutter in P… .

Der Vater macht zwar darüber hinaus noch geltend, er halte die von ihm ausgewählte Schule für die bessere. Diese Einschätzung führt aber nicht dazu, den Lösungsvorschlag des Vaters als eher dem Kindeswohl entsprechend anzusehen. Insoweit wird zunächst verwiesen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss.

Auch im Senatstermin hat der Vater zwar wiederum hervorgehoben, es handele sich bei der Schule in B… um eine moderne Schule mit Inklusion. Auf die Frage nach dem Inklusionsmodell der Schule hat er aber nur vage Angaben zu einem Träger, mit dem die Schule zusammenarbeite, gemacht. Wie sich die an der Schule offenbar praktizierte Inklusion konkret auswirkt, hat er nicht dargelegt. Soweit der Vater auf Gespräche mit anderen Eltern bezüglich der Förderung an der Schule verweist, ist zwar anzuerkennen, dass Erfahrungen anderer Eltern bei der Schulwahl durchaus in die Überlegungen einbezogen werden sollten. Andererseits dürfen solche Erfahrungen auch nicht überbewertet werden. Insbesondere lassen die Äußerungen dieser Eltern noch nicht den Schluss zu, dass eine entsprechende Förderung der Kinder nicht auch an anderen Schulen, etwa an derjenigen, die von der Mutter bevorzugt wird, erfolgt. Darüber hinaus ist der Hinweis des Vaters auf Inklusion auch deshalb nicht durchschlagend, weil er eingeräumt hat, dass bei beiden Kindern, insbesondere auch bei Mo…, ein Förderbedarf noch nicht absehbar sei. Gerade er hat sich dagegen verwahrt, Mo… voreilig „krank zu machen“.

Dass die K…-Schule wegen einer kreativ-musikalischen Ausrichtung vorzugswürdig wäre, kann unter Berücksichtigung der nicht bestrittenen Angaben der Mutter hinsichtlich der Interessen der Kinder nicht angenommen werden. Der Vater hat auch insoweit nicht aufgezeigt, welche Besonderheiten die von ihm gewählte Schule aufweist, die gerade für seine Kinder von Bedeutung sein könnten.

Soweit danach die Mutter bei der Frage, welche Grundschule ihre Kinder besuchen sollen, dem Schulkonzept keinen ausschlaggebenden Wert beigemessen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Denn es ist davon auszugehen, dass die Zwillinge sowohl an den Grundschulen des Landes Brandenburg als auch an den Grundschulen des Landes Berlin grundsätzlich gut aufgehoben sind.

b)

Auch unter dem Gesichtspunkt des schulischen Umfeldes ist nicht erkennbar, dass der Lösungsvorschlag eines Elternteils dem Kindeswohl besser entspricht als derjenige des anderen Elternteils.

Allerdings hatte der Vater sowohl schriftsätzlich als auch im Senatstermin darauf hingewiesen, dass an der von der Mutter bevorzugten Schule in P… größere Baumaßnahmen anständen. Dieser Hinweis ist schon deshalb nicht so überzeugend, weil der Vater einräumen musste, dass auch in der von ihm gewählten Schule in B… vorsorglich Container aufgestellt worden sind. Im Übrigen sollte der Gesichtspunkt, der Betrieb einer Schule könnte durch Bauarbeiten stark eingeschränkt sein, nicht überbewertet werden. Zum einen sind es gerade auch Eltern, die vielfach angesichts eines „Renovierungsstaus“ bauliche Maßnahmen zur Erneuerung oder auch zur Erweiterung einer Schule wünschen oder gar fordern. Zum anderen ist davon auszugehen, dass Baumaßnahmen gerade an Schulen, die – abgesehen von den Schulferien – einen Dauerbetrieb mit vielen Schülern erfordern, seitens der zuständigen Verwaltung so geplant werden, das die Einschränkungen für den Schulalltag möglichst erträglich gestaltet werden. Diese Erfahrungen hat der erkennende Richter selbst gemacht, da seine ältere Tochter eine Schule besucht hat und noch besucht, an der es eine mehrjährige Bautätigkeit im Hinblick auf Sanierung und Erweiterung von Gebäuden gegeben hat; Klagen über die Bauarbeiten sind weder seitens der Schüler noch seitens der Eltern laut geworden.

Selbst wenn man zu Gunsten des Vaters annähme, die bevorstehende Bautätigkeit in der Schule in P… spreche er für die Einschulung der Kinder in der K…-Schule in B…, so wird dieser leichte Vorteil der B… Schule zumindest dadurch aufgewogen, dass die Klassenstärken in dieser Schule, wie der Vater selbst eingestanden hat, ungünstiger sind als in der Schule in P….

c)

Unter Berücksichtigung des Willens der Kinder gerade in Bezug auf die Einschulung ist jedenfalls der Lösungsvorschlag des Vaters gegenüber demjenigen der Mutter nicht vorzugswürdig.

Der Wille eines Kindes bietet grundsätzlich erst ab einem Alter von 12 Jahren eine einigermaßen verlässliche Entscheidungsgrundlage (vgl. Senat, FamRZ 2003, 1951, 1954; Beschluss vom 25.11.2010 – 10 UF 135/10, BeckRS 2010, 30458; siehe auch OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, FamRZ 2008, 1472, 1474; OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, Beschluss vom 29.7.2013 – 3 UF 47/13, BeckRS 2013, 19107; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671 BGB Rn. 81). Dass es im vorliegenden Fall bei den noch nicht einmal 6 Jahre alten Zwillingen anders liegt, kann hier unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht angenommen werden.

Bei der Anhörung vor dem Senat hat M… geäußert, sie wolle auf die K…-Schule gehen, weil dort auch ihre Freunde eingeschult würden. Mo… hat erklärt, er könne sich einfach nicht entscheiden, auf welche Schule er wolle. Angesichts der Äußerungen der Kinder kann von einer nachhaltigen autonomen Willensbildung zu Gunsten einer bestimmten Schule nicht ausgegangen werden. Dies entspricht der Einschätzung des Amtsgerichts und gilt umso mehr, als sich die Kinder nach Angabe der Verfahrensbeiständin durchaus vorstellen könnten, unterschiedliche Schulen zu besuchen. Eine solche Lösung haben aber beide Elternteile auf Nachfrage ausdrücklich ausgeschlossen. Dies ist auch nachvollziehbar, weil es für keinen Elternteil praktikabel wäre, an den Schultagen, an denen sich die Kinder bei ihm befinden, dafür Sorge zu tragen, dass ein Kind in B… und eines in P… zur Schule geht.

d)

Der Gesichtspunkt, dass die Kinder etwa an einem Schulstandort mit mehr Kindern eingeschult werden, die sie schon kennen, hat keine ausschlaggebende Bedeutung. Im Gespräch bei der Anhörung haben die Kinder zwar mehr Kinder benennen können, die auf die K…-Schule gehen. Es ist aber davon auszugehen, dass Kinder sich regelmäßig auf neue Umstände einlassen und an der Schule für neue Freundschaften offen sein werden. Auch M… und Mo… haben bei ihrer Anhörung den Eindruck vermittelt, durchaus auf andere Kinder zugehen zu können. Mo… hat sogar ausdrücklich betont, man könne in der Dorfschule, womit die Schule in P… gemeint war, auch Freunde finden.

e)

Für den Lösungsvorschlag der Mutter spricht, dass sich für die Kinder im Hinblick auf die zurückzulegenden Entfernungen unter Berücksichtigung der Arbeitszeiten der Eltern sowie damit einhergehender Kontakte der Kinder mit beiden Elternteilen geringere Belastungen ergeben.

Die Eltern haben im Termin vor dem Amtsgericht vom 14.06.2018 unter Abänderung eines Umgangsvergleichs vom 25.08.2016 einen neuen Umgangsvergleich geschlossen, der im Ergebnis zur Folge hat, dass sich die Kinder in den ungeraden Wochen von Dienstag bis Montag beim Vater aufhalten. Damit ist ein stark erweiterter Umgang des Vaters installiert worden. Es handelt sich aber noch nicht um ein paritätisches Wechselmodell. Mithin halten sich die Kinder häufiger bei der Mutter als beim Vater auf. Dies hat zur Folge, dass sie die Schulwege häufiger von der Wohnung der Mutter aus antreten und auch nach der Schule häufiger zur Wohnung der Mutter zurückkehren. Welche zeitlichen Belastungen sich im Falle einer Einschulung in P… einerseits und einer Einschulung in B… andererseits ergeben würden, haben die Eltern unterschiedlich dargestellt, die Mutter im Schriftsatz vom 12.09.2018 (Bl. 251 ff.), der Vater im Schriftsatz vom 21.09.2018 (Bl. 271 ff.). Die Berechnung der Mutter ist eher nachvollziehbar als diejenige des Vaters. Denn der Vater geht davon aus, die Mutter könne zusammen mit den Kindern die K…-Schule in B… von P… aus in 20 Minuten erreichen. Dies dürfte selbst bei Benutzung des Pkw unrealistisch sein, wie die Erörterung im Senatstermin im Hinblick auf das hohe Verkehrsaufkommen ergeben hat, insbesondere auch die eigenen Erfahrungen welche die Verfahrensbeiständin in Bezug auf die zu benutzenden Straßen beisteuern konnte. Im Übrigen hat die Mutter für sich in Anspruch genommen, wegen der schwierigen Parksituation auch an ihren möglichen beruflichen Einsatzorten in B… öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen, was zu einer noch längeren Fahrzeit führen würde. Welche der beiderseitigen Berechnungen eher zutreffend ist, kann aber letztlich auf sich beruhen. Denn selbst nach der Berechnung des Vaters ergibt sich eine Mehrbelastung der Kinder, wenn sie die K…-Schule in B… besuchen würden. Dies ist auch nachvollziehbar vor dem Hintergrund, dass die Entfernung zwischen der Wohnung der Mutter und der Schule häufiger zurückgelegt werden muss als die Entfernung zwischen der Wohnung des Vaters und der Schule.

f)

Darauf, dass der Vater offensichtlich weiterhin den Wunsch hegt, ein paritätisches Wechselmodell zu installieren, kommt es nicht an. Grundlage für die Entscheidung über die Einschulung kann nur das gegenwärtig praktizierte Betreuungsmodell sein, das seine Grundlage in dem gerade erst am 14.06.2018 geschlossenen Vergleich hat. Dieses Modell sieht einen leichten Betreuungsschwerpunkt bei der Mutter vor und hat mit Billigung nicht nur des Gerichts, sondern auch im Einverständnis mit dem Vater im Ergebnis einen Aufenthalt der Kinder in der Wohnung der Mutter an etwa 8 von 14 Tagen zur Folge. Dies kann im vorliegenden Verfahren betreffend die Einschulung nicht in Frage gestellt werden. Mithin ist den Bedenken, die der Vater auch im Senatstermin bezüglich der Wohnverhältnisse bei der Mutter geäußert hat, nicht näher nachzugehen. Insoweit reicht die vom Amtsgericht im angefochtenen Beschluss getroffene Aussage, das Jugendamt habe hinsichtlich der häuslichen Verhältnisse bei der Mutter trotz beengten Platzes Kindeswohl gefährdende Umstände nicht festgestellt. Im Übrigen hat die Mutter im Senatstermin nähere Angaben dazu gemacht, nach Abschluss ihrer Ausbildung auf dem Grundstück ihrer Eltern zu bauen.

g)

Wenn nach alledem ein Umstand, nämlich die geringeren Belastungen der Kinder bezüglich der zurückzulegenden Wege, in besonderem Maße für den Lösungsvorschlag der Mutter spricht, während im Übrigen ein Vorrang eines Elternteils bezüglich der Entscheidung über die Einschulung nicht festzustellen ist, liegen die Voraussetzungen dafür vor, die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Grundschule nicht dem Vater, sondern der Mutter zu übertragen. Vor diesem Hintergrund braucht nicht abschließend geklärt zu werden, wie ernst es dem Vater mit seinem Lösungsvorschlag war. Die Mutter hat insoweit Zweifel geäußert, weil der Vater nach Erlass der angefochtenen Entscheidung angeboten hat, mit der Einschulung der Kinder in P… einverstanden zu sein, falls sich die Mutter zur Installation eines paritätischen Wechselmodells bereit erklärt. Der Vater hat im Senatstermin eingeräumt, einen solchen Vergleichsvorschlag gemacht zu haben, dies aber allein damit begründet, er habe damit „Druck aus der Sache nehmen wollen“. Dies kann aber auf sich beruhen.

4.

Da nach den vorstehenden Ausführungen die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Einschulung der Mutter zu übertragen ist, bedarf es der Begründung eines Zweitwohnsitzes der Kinder am Wohnort des Vaters im Hinblick auf die von diesem beabsichtigte Einschulung der Kinder in B… nicht. Auch darüber hinaus besteht keine Veranlassung, eine gerichtliche Entscheidung zum Zweitwohnsitz der Kinder herbeizuführen.

Soweit es die Begründung eines Erstwohnsitzes für ein gemeinsames Kind angeht, wird die Frage, ob bei Streit der Eltern darüber das Verfahren nach § 1628 BGB eröffnet ist, unterschiedlich beurteilt. Überwiegend wird davon ausgegangen, dass sich die Eltern bei einem solchen Streit auch über den Lebensmittelpunkt des Kindes nicht einig sind, weshalb vorrangig ein Verfahren betreffend die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäß § 1671 BGB zu wählen sei (vergleiche BVerwG, NJW 2016, 99 Rn. 24 OLG München, NJW-RR 2008, 1534; a. A. Staudinger/Peschel-Gutzeit, BGB, 2015, § 1628 BGB Rn. 29 vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 4.5.2011 – OVG 5 N 3.11, BeckRS 2011, 52800). Ob dem zu folgen ist, kann hier dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall geht es dem Vater um die Begründung eines Zweitwohnsitzes der Kinder an seinem Wohnort.

Der Vater hat seinen Antrag dahin formuliert, die Mutter zu verpflichten, der Meldung der Kinder mit einem Zweitwohnsitz in B… zuzustimmen. Eine Rechtsgrundlage dafür, die Mutter zur Zustimmung zu verpflichten, ist aber nicht gegeben. Bei verständiger Würdigung ist das Begehren daher dahin auszulegen, dass der Vater die alleinige Befugnis für sich beansprucht, über die Begründung eines Zweitwohnsitzes der Kinder zu entscheiden. Inwieweit dies melderechtlich möglich wäre, kann hier dahinstehen. Denn diesem Antrag kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil nicht ersichtlich ist, dass dies dem Kindeswohl besser entsprechen würde als der gegenwärtige Zustand. Es mag sein, dass der Vater für den Fall, dass ihm die Befugnis eingeräumt worden wäre, die Kinder in B… einzuschulen, gegenüber dem Schulamt in B… einen Zweitwohnsitz der Kinder in jenem Bundesland hätte vorweisen müssen. Da das Schulbestimmungsrecht aber, wie ausgeführt, der Mutter allein zu übertragen ist, kommt dieser Gedanke nun nicht zum Tragen. Andere Gesichtspunkte, die für die Begründung eines Zweitwohnsitzes der Kinder sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 81 FamFG. Auch wenn die Beschwerde des Vaters im Ergebnis keinen Erfolg hatte, entspricht es hier der Billigkeit, die Eltern an den Verfahrenskosten gleichermaßen zu beteiligen. Denn erst nach Durchführung eines erneuten Anhörungstermins im Beschwerdeverfahren und umfassender Abwägung der Umstände des Einzelfalls ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass es bei der Entscheidung des Amtsgerichts zu verbleiben hat.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 45 FamGKG.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

 

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