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Verkehrsunfall zwischen Fahrradfahrer und Pkw – Haftungsverteilung

LG Münster – Az.: 8 O 213/15 – Urteil vom 24.05.2017

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.808,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2015 sowie weitere 571,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, die Beklagte verlangt (dritt-)widerklagend von dem Kläger und den Drittwiderbeklagten die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz aufgrund dieses Unfallgeschehens.

Am 18.04.2015 gegen 19.25 Uhr befuhr die Drittwiderbeklagte zu 1) in Begleitung des Sohnes des Klägers mit dem im Eigentum des Klägers stehenden Pkw VW Golf V mit dem amtlichen Kennzeichen HAM- … … , das bei der Drittwiderbeklagten zu 2) haftpflichtversichert war, die L-Straße in Drensteinfurt. Es handelt sich um eine schmale Straße ohne Mittelstreifen, die zwischen Feldern verläuft.

Die damals 58jährige Beklagte befuhr mit ihrem Fahrrad eine ähnlich schmale Straße, die – aus Sicht der Fahrerin des Klägerfahrzeugs von links – auf die L-Straße mündet, und beabsichtigte, aus ihrer Sicht nach links auf die L-Straße abzubiegen und dort weiterzufahren.

Die Sicht der Fahrerin des Klägerfahrzeugs auf den hinter dem Einmündungsbereich liegenden Bereich dieser Straße war durch Bäume und ein Gebüsch an der aus ihrer Sicht linken Seite der S-Straße eingeschränkt; ebenso war dadurch die Sicht der Beklagten auf das sich – aus ihrer Sicht von rechts – nähernde Fahrzeug des Klägers eingeschränkt.

Auf beiden Straßen war eine Geschwindigkeit von 100 km/h erlaubt.

Im Einmündungsbereich beider Straßen – die Fahrerin des Klägerfahrzeugs hatte Vorfahrt, da die Regelung „rechts vor links“ galt – kam es unter streitigen Umständen zu einer Kollision, bei der das Fahrrad der Beklagten in dem Graben neben der L-Straße zu liegen kam und die Beklagte selbst verletzt wurde.

Die Beklagte wurde mit dem Rettungswagen in das Cl.-hospital Münster verbracht. Sie hatte eine Ellenbogenfraktur, ein Schädelhirntrauma ersten Grades und erhebliche Prellungen erlitten. Sie war bis zum 24.04.2015 in stationärer Behandlung, danach in ambulanter orthopädischer und hausärztlicher Behandlung.

Der Pkw des Klägers erlitt einen erheblichen Sachschaden. Der Kläger ließ das Fahrzeug reparieren, die Reparatur dauerte bis zum 24.04.2015. Während der Reparaturdauer konnte der Kläger sein Fahrzeug nicht nutzen. Für die Erstellung eines Gutachtens über die Reparaturkosten zahlte der Kläger 838,65 EUR.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.04.2015 ließ der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 18.05.2015 zur Zahlung auffordern. Mit Schreiben vom 23.06.2015 lehnte der Privathaftpflichtversicherer der Beklagten eine Regulierung ab.

Mit Schreiben vom 01.07.2015 lehnte der Kfz-Haftpflichtversicherer des Klägers gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine Regulierung ab.

Das gegen die Drittwiderbeklagte zu 1) eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde nach § 45 Abs. 1 JGG eingestellt.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagten behaupten, zu der Kollision sei es gekommen, weil die Beklagte unter Missachtung des Vorfahrtsrechts der Drittwiderbeklagten zu 1) in die L-Straße eingebogen sei, ohne anzuhalten oder zuvor nach rechts zu sehen. Sie sei von dem Klägerfahrzeug frontal mit der vorderen Stoßstange erfasst und anschließend über die Motorhaube in die Frontscheibe geschleudert worden. Der Unfall habe sich nicht etwa erst hinter dem Einmündungsbereich zugetragen.

Sie sind der Ansicht, die Beklagte hafte für die Unfallfolgen allein, da die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs angesichts der seitens der Beklagten begangenen Vorfahrtsverletzung gänzlich zurücktrete. Für die Drittwiderbeklagte zu 1) sei der Unfall nicht vermeidbar gewesen, da sie die Beklagte erst Bruchteile von Sekunden vor der Kollision habe wahrnehmen können. Die Fahrerin des Klägerfahrzeugs treffe kein Mitverschulden; sie sei nur 40 km/h gefahren und damit nicht zu schnell; zudem wäre der Unfall auch bei geringerer Geschwindigkeit für sie nicht zu verhindern gewesen.

Der Kläger habe für die Reparatur ohne Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung 4.643,37 EUR gezahlt. Die für die Erstellung des Gutachtens über die Reparaturkosten entstandenen Kosten von 838,65 EUR seien erforderlich und angemessen; jedenfalls sei für ihn eine etwaige überhöhte Inrechnungstellung nicht ohne weiteres erkennbar gewesen. Sein Fahrzeug sei der Nutzungsausfallgruppe E entsprechend einem Tagessatz von 43,00 EUR zuzuordnen, da es keine Vorschäden und nur eine relativ geringe Laufleistung gehabt habe. Er habe Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Reparaturkosten, Gutachterkosten, einer Nutzungsausfallentschädigung von 301,00 EUR (7 x 43,00 EUR) und einer allgemeinen Kostenpauschale von 25,00 EUR.

Die (Dritt-)Widerklage sei dem Grunde und der Höhe nach unbegründet. Der geltend gemachte Haushaltsführungsschaden sei nicht schlüssig dargelegt. Der behauptete Wiederbeschaffungswert des Fahrrades werde bestritten. Ein Schmerzensgeldanspruch der für den Unfall allein haftenden Beklagten scheide im Hinblick auf den Kläger schon aus, da dieser nur Halter des Unfallfahrzeugs sei. Die über die ärztlich nachgewiesenen Verletzungen hinaus vorgetragenen Verletzungsfolgen der Beklagten – insbesondere Schlaflosigkeit, Gebrauchseinschränkung des rechten Arms, Nebenwirkungen der Schmerzmittel – würden mit Nichtwissen bestritten.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.808,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2015 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 655,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

(Dritt-)widerklagend beantragt die Beklagte,

1. den Kläger sowie die Drittwiderbeklagte zu 1) und die Drittwiderbeklagte zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 7.168,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. den Kläger sowie die Drittwiderbeklagte zu 1) und die Drittwiderbeklagte zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen;

3. festzustellen, dass der Kläger sowie die Drittwiderbeklagte zu 1) und die Drittwiderbeklagte zu 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Verkehrsunfalles vom 18.04.2015 in Drensteinfurt entstanden sind und entstehen werden, mit Ausnahme der Ansprüche, die auf Dritte, insbesondere Versicherungen oder Sozialversicherungsträger, übergehen.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagten beantragen, die (Dritt-)Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Unfall habe sich anders abgespielt, als klägerseits vorgetragen. Sie selbst habe angesichts ihrer damals erlittenen Verletzungen zwar keine Erinnerung mehr an das Geschehen, jedoch belegten die vorhandenen Spuren und Feststellungen der Polizei, dass sich die Kollision erst etwa 20 Meter hinter dem Einmündungsbereich ereignet habe. Denn das Klägerfahrzeug habe bei Unfallaufnahme durch die Polizei gemäß Ermittlungsakte etwa 20 Meter hinter diesem Bereich gestanden und sei „noch unversetzt“ gewesen. Auch habe die Polizei als Unfallhergang aufgenommen, dass die Fahrerin des Klägerfahrzeugs „nur wenige Meter hinter der Einmündung“ mit der Fahrradfahrerin kollidiert sei. Ihr Abbiegevorgang sei mithin bereits abgeschlossen gewesen, als es zu dem Unfall gekommen sei. „Offensichtlich“ habe die Fahrerin des Klägerfahrzeugs die Beklagte, die bereits auf der rechten Fahrbahnseite vor dem Klägerfahrzeug hergefahren sei, übersehen, wodurch es zu der Kollision gekommen sei. Für einen derartigen Unfallablauf sprächen auch die Beschädigungen im rechten Bereich der Frontscheibe des Klägerfahrzeugs.

Sie ist der Ansicht, die Fahrerin des Klägerfahrzeugs sei, da sie durch die zum Unfallzeitpunkt tiefstehende Sonne geblendet worden sei und ihre Sicht nach links zudem durch das Gebüsch eingeschränkt gewesen sei, nicht mit einer den örtlichen Gegebenheiten angepassten Geschwindigkeit, sondern zu schnell gefahren, wobei mit Nichtwissen bestritten werde, dass sie nur ca. 40 km/h gefahren sei. Sie hätte so langsam fahren müssen, dass sie notfalls noch hätte abbremsen können, falls ein Radfahrer aus ihrer Sicht von links kommen sollte; wäre sie dementsprechend dem Sichtfahrgebot nachgekommen, wäre es zu dem Unfall nicht gekommen.

Der Kläger hafte aufgrund der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs allein, etwaige Unaufklärbarkeiten gingen zu seinen Lasten. Ein Mitverschulden der Beklagten liege nicht vor, sondern die Fahrerin des Klägerfahrzeugs habe den Unfall allein verursacht, da sie die Grundsätze der „halben Vorfahrt“ gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 StVO nicht beachtet habe. Ein etwaiges Mitverschulden der Beklagten trete hinter die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs und das verkehrswidrige Verhalten von dessen Fahrerin zurück.

Der Schaden werde dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Die klägerseits geltend gemachten Sachverständigenkosten seien überhöht. Das Fahrzeug sei nicht der Nutzungsausfallgruppe E zuzuordnen, sondern Gruppe D, da es erstmals am 04.03.2008 zugelassen worden sei, mithin zum Unfallzeitpunkt sieben Jahre alt gewesen sei.

Sie habe durch die Zerstörung ihres Fahrrades einen materiellen Schaden in Höhe von 499,00 EUR erlitten, den der Kläger und die Drittwiderbeklagten ihr – ebenso wie eine Kostenpauschale von 25,00 EUR – ersetzen müssten. Ihr sei zudem ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 6.644,84 EUR entstanden.

Sie habe Außerdem Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 7.000,00 EUR wegen der erlittenen Verletzungen und deren Folgen. Nach ihrer Entlassung aus der stationären Behandlung habe sie ihren rechten Arm sechs Wochen lang nicht belasten dürfen und sei daher in dieser Zeit auf fremde Hilfe bei den alltäglichen Verrichtungen angewiesen gewesen. Sie habe nicht Autofahren dürfen und sei auf Hilfe bei Arzt- und Therapieterminen angewiesen gewesen. Sie habe unter massiven Kopfschmerzen und Schlaflosigkeit gelitten. Sie habe seit der Entlassung aus dem Krankenhaus wöchentlich Physiotherapie, osteopathische Behandlungen, Akkupunktur und Fangopackungen mit Massage durchführen lassen müssen. Sie habe täglich Schmerzmittel eingenommen und unter deren Nebenwirkungen gelitten. Sie sei erst seit dem 01.09.2015 wieder arbeitsfähig. Ihre Behandlung sei noch nicht abgeschlossen und es sei unklar, ob möglicherweise ein Dauerschaden in Form ständiger Kopfschmerzen entstehe.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen O. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Ausführungen des Sachverständigen vom 30.11.2016 (Bl. 142-178 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und in der Hauptsache auch begründet, die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der ihm durch die streitgegenständliche Kollision entstandenen Schäden in Form von Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Nutzungsausfallschaden und vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten. Die Beklagte hingegen hat keinen Anspruch gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagten auf Ersatz der ihr durch das Unfallereignis entstandenen materiellen wie immateriellen Schäden.

I.

Verkehrsunfall zwischen Fahrradfahrer und Pkw – Haftungsverteilung
(Symbolfoto: Von Volodymyr Baleha/Shutterstock.com)

Der Verkehrsunfall wurde von der Beklagten verschuldet, da diese die Vorfahrt der das Klägerfahrzeug steuernden Drittwiderbeklagten zu 1) missachtet hat. Die Klägerseite muss sich auch nicht gemäß § 9 StVG, § 254 BGB die Gefährdungshaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG anrechnen lassen. Dabei ist aufgrund der Reform des § 7 StVG durch die Schadenrechtsreform aus dem Jahr 2002 vorliegend ohne Bedeutung, ob der Unfall für die Drittwiderbeklagte zu 1) unabwendbar war, da § 17 Abs. 3 StVG nur bei Beteiligung mehrerer Kraftfahrzeuge an einem Unfall einschlägig ist. Auch wenn es Ziel der Reform des § 7 StVG war, zu verhindern, dass Fahrer jeglicher Haftung allein durch den Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses entgehen könnten, bleibt ein vollständiger Haftungsausschluss aber in Fällen möglich, in denen der einfachen Betriebsgefahr des Kraftfahrzeughalters ein gravierendes Mitverschulden des unfallbeteiligten Fahrradfahrers gegenübersteht (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 24.04.2012, 4 U 131/11, in: NJW 2012, 3245).

Ein solches gravierendes Verschulden der Beklagten ist im vorliegenden Fall anzunehmen in Form eines schuldhaften Verstoßes gegen die Sorgfaltspflichten des § 8 Abs. 2 StVO. Gleichzeitig sind Verkehrsverstöße der Drittwiderbeklagten zu 1) nicht nachgewiesen. In der Abwägung tritt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers daher hinter dem groben Alleinverschulden der Beklagten an dem Unfall zurück mit der Folge der Alleinhaftung der Beklagten.

§ 8 Abs. 1 StVO gewährt an Kreuzungen und Einmündungen grundsätzlich demjenigen die Vorfahrt, der von rechts kommt, mithin hier der Drittwiderbeklagten zu 1). § 8 Abs. 2 StVO erlegt dem Wartepflichtigen in erster Linie die Verantwortung für die Vermeidung eines Zusammenstoßes im Kreuzungsbereich auf, indem er ihm vorschreibt, rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen zu lassen, dass gewartet werde, und ihm eine Weiterfahrt nur erlaubt, wenn der Wartepflichtige übersehen kann, dass derjenige, der die Vorfahrt habe, weder gefährdet noch wesentlich behindert werde. Kann dies nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, schreibt § 8 Abs. 2 S. 3 StVO dem Wartepflichtigen vor, sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineinzutasten, bis die Übersicht gegeben ist.

Die Beklagte hat schuldhaft gegen diese ihr obliegenden Pflichten verstoßen, da sie der aus ihrer Sicht von rechts kommenden Drittwiderbeklagten die Vorfahrt genommen hat, indem sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in den Einmündungsbereich eingefahren ist, und dies, obwohl sie angesichts der für sie bestehenden Sichtbehinderung nicht übersehen konnte, ob sich von rechts ein bevorrechtigtes Fahrzeug näherte.

Dass das Unfallgeschehen – anders, als von Beklagtenseite behauptet – in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Abbiegemanöver der Beklagten stand, hat der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend festgestellt. Er hat insoweit ausgeführt, dass an dieser Einordnung aus technischer Sicht kein Zweifel bestehe. Es sei nämlich unter Berücksichtigung der an den Fahrzeugen entstandenen Schäden von einem erheblichen Kollisionswinkel zwischen 25 und 35 … zwischen den Längsachsen der Fahrzeuge bei deren Erstkontakt auszugehen. Durch die relativ große Winkelstellung zwischen den Fahrzeuglängsachsen lasse sich auch das relativ großflächige Schadensbild an der Front des VW Golf erklären. Durch die Kollision sei es zu einer starken Verdrehung des Fahrrads gekommen und dadurch ausgelöst zu einer starken Kollisionswinkeländerung, durch die die Beklagte trotz des ersten Kontaktes an der linksseitigen Front des Pkw auf den rechten Bereich der Windschutzscheibe aufgeladen worden sei.

Dabei ist die Beklagte, wie die weiteren Feststellungen des Sachverständigen belegen, in den Einmündungsbereich eingefahren, obwohl sie – wie die von dem Sachverständigen angefertigten Lichtbilder, die ihre Sicht in Fahrtrichtung zeigen, belegen – während ihrer Annäherung stets derart in ihrer Sicht auf die aus ihrer Sicht von rechts einmündende Straße beschränkt war, dass sie nicht erkennen konnte, ob sich von dort ein bevorrechtigtes Fahrzeug näherte. So zeigen die genannten Lichtbilder insbesondere, dass sie wegen der von ihr aus rechts stehenden Bäume samt Gebüsch aus Entfernungen von 30, 25, 20 und 15 Metern von der gedachten Begrenzungslinie kaum Einsichtsmöglichkeiten in die rechter Hand gelegene Straße hatte; erst ab einer Entfernung von zehn Metern öffnete sich ihr Sichtfeld so weit, dass sie die den ihr nächstgelegenen Straßenabschnitt rechter Hand sehen konnte und erst bei einer Entfernung von nur noch fünf Metern war ihre Sicht nach rechts nur noch leicht behindert. Insoweit führt der Sachverständige aus, dass die Beklagte sich bei der vorliegenden Datenkombination etwa 2,5 Sekunden vor der Kollision entscheiden musste, ob sie ohne Halt nach links abbiegen könne, d.h. zu einem Zeitpunkt, als sie sich auf sieben Meter dem späteren Kollisionsort angenähert hatte, während der Pkw noch 43 Meter von diesem entfernt war. Etwa 1,5 Sekunden vor der Kollision wäre der letztmögliche Zeitpunkt gewesen, um noch vor der gedachten Begrenzungslinie anzuhalten; zu diesem Zeitpunkt hatte sich die Beklagte dem Kollisionsort auf ca. 4,2 Meter angenähert, der Pkw war von diesem noch ca. 25,5 Meter entfernt. Dabei sei, so der Sachverständige weiter, der Pkw innerhalb der Entschlusszeit der Beklagten vom Abbiegeentschluss bis zum Abbiegebeginn – ohne Halt – in ihren direkten Sichtbereich eingefahren. Bei sorgsamer Beachtung des bevorrechtigten Verkehrs sei das Unfallgeschehen für die Beklagte daher durch Halt an der Sichtgrenze vermeidbar gewesen, während es für sie angesichts der Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nicht möglich gewesen sei, gefahrlos ohne Halt nach links abzubiegen, da die Sichtverhältnisse nach rechts zu sehr eingeschränkt gewesen seien.

Von dem Grundsatz, dass angesichts dieses von der Beklagten begangenen Vorfahrtsverstoßes die einfache Betriebsgefahr des bevorrechtigten Klägerfahrzeuges hinter das Verschulden der Beklagten als Wartepflichtiger zurücktritt (vgl. BHHJJ/Heß StVO § 8 Rn. 69), ist vorliegend auch nicht etwa deswegen abzuweichen, weil der Drittwiderbeklagten ein eigenes Verschulden an dem Zustandekommen der Kollision vorzuwerfen wäre. Umstände, die auf eine Mitverursachung der Drittwiderbeklagten als Vorfahrtsberechtigter oder auf eine Missachtung ihr obliegender Sorgfaltspflichten schließen lassen würden und zu einer Verschiebung der Haftungsquote zu ihren Lasten führen könnten, sind vorliegend weder vorgetragen, noch sonst erkennbar.

Insbesondere hat der Sachverständige insoweit nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass das Gefahrensignal für die Fahrerin des Klägerfahrzeugs zeitlich so nah vor der späteren Kollision gesetzt worden sei, dass die ihr zur Verfügung stehende Abwehrzeit von ca. 1,2 Sekunden nahezu vollständig von der zuzubilligenden Reaktionszeit von ca. 1 Sekunde aufgebraucht worden sei. Sie habe dabei spontan reagiert hat und es sei kein Reaktionsverzug ihrerseits feststellbar.

Auch im Hinblick auf die von der Drittwiderbeklagten zu 1) vor der Kollision gefahrene Geschwindigkeit ist nicht von einem Mitverschulden ihrerseits auszugehen.

Zwar kann eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten, ihre Ursächlichkeit für den Unfall vorausgesetzt, dessen Mitverschulden begründen, wobei der Haftungsanteil des Vorfahrtberechtigten mit zunehmender Überschreitung der Geschwindigkeit zunimmt; dies gilt auch dann, wenn der Vorfahrtberechtigte für die vorliegenden Sichtverhältnisse unangemessen schnell gefahren ist. Neben der Geschwindigkeitsüberschreitung sind auch die übrigen Umstände wie Fahrzeugart, die Unfallörtlichkeit und die Straßenverhältnisse zu berücksichtigen.

Der für ein derartiges Mitverschulden der Drittwiderbeklagten zu 1) voll darlegungs- und beweisbelasteten Beklagte (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 28.05.2009 – 12 U 43/09, in: BeckRS 09, 23486) ist weder der Beweis gelungen, dass die Drittwiderbeklagte die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hätte, noch, dass sie mit den Sichtverhältnissen unangepasster Geschwindigkeit gefahren wäre.

So hat der Sachverständige festgestellt, dass die Kollisionsgeschwindigkeit des Pkw des Klägers zwischen 55 und 65 km/h gelegen habe und seine Bremsausgangsgeschwindigkeit von mindestens 60 bis 70 km/h, jedoch lag die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei 100 km/h. Auch eine von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unabhängige Überschreitung der den Sichtverhältnissen angepassten Geschwindigkeit hat der Sachverständige nicht festgestellt. Insbesondere hat er ausgeführt, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zwar wegen des Sonnentiefstandes zum Unfallzeitpunkt – es habe ein Höhenwinkel von 9 … im Unfallzeitpunkt bestanden – zu reduzieren gewesen sei; ob die bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h zu fordernde Sichtweite von mindestens 36 Metern nicht bestanden habe, sei allerdings nicht mehr feststellbar.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige weiter festgestellt hat, dass das Unfallgeschehen für die Drittwiderbeklagte zu 1) aus technischer Sicht nur dann räumlich zu vermeiden gewesen wäre, wenn sie eine Annäherungsgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h eingehalten und bei Erkennen der Beklagten eine spontane Vollbremsung eingeleitet hätte.

Eine derartig langsame Fahrweise war von ihr jedoch zur Überzeugung des Gerichts nicht zu fordern – weder im Hinblick auf die engen Straßen-, noch auf die Sichtverhältnisse. Dies gilt selbst dann, wenn unterstellt würde, dass die Drittwiderbeklagte zu 1) tatsächlich durch die tiefstehende Sonne geblendet wurde. Denn die Straße, die sie befuhr, verlief, wie insbesondere die seitens des Sachverständigen angefertigten Bilder der Lage der Unfallörtlichkeit zeigen, schnurgerade zwischen Feldern, die – mit Ausnahme des Gebüschs im späteren Kollisionsbereich – gut einsehbar waren. Zudem traf über eine erhebliche Länge der Straße hinweg keine aus Sicht der Drittwiderbeklagten zu 1) von rechts einmündende Straße auf ihren Fahrweg, weshalb sie nicht damit rechnen musste, selbst anhalten zu müssen, um bevorrechtigten Verkehr passieren zu lassen. Auch Gegenverkehr wäre für die Drittwiderbeklagte zu 1) angesichts des geraden Straßenverlaufs aus weiter Entfernung sichtbar gewesen, selbst wenn insoweit die tiefstehende Sonne die Sichtmöglichkeiten in gewissen Umfang eingeschränkt hätte.

Insbesondere war von ihr – anders, als die Beklagtenseite meint – nicht zu verlangen, so langsam zu fahren, dass sie bei einem für sie nicht vorhersehbaren Vorfahrtsverstoß eines sich aus ihrer Sicht von links nähernden Verkehrsteilnehmers noch so rechtzeitig hätte abbremsen können, dass sie eine – von einem Wartepflichtigen hervorgerufene – Kollisionsgefahr allein noch hätte abwenden können. Soweit die Beklagte meint, das Sichtfahrgebot sei in dieser Weise auszulegen, folgt das Gericht dem nicht. Das in § 3 Abs. 1 S. 4 StVO niedergelegte Gebot, wonach nur so schnell gefahren werden darf, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann, beinhaltet, dass der Fahrer in der Lage sein muss, vor einem Hindernis, dass sich bereits auf der Straße befindet, innerhalb der übersehbaren Strecke anzuhalten, nicht aber, dass er damit rechnen muss, dass während seiner für andere sichtbaren Annäherung von der Seite her Hindernisse in die Fahrbahn gelangen (BHHJJ/Burmann StVO § 3 Rn. 6). Dies belegt schon die Überlegung, dass jede Vorfahrtsberechtigung in der Praxis ausgehöhlt würde, müsste ein Vorfahrtsberechtigter auch dort, wo er selbst nicht damit rechnen muss, einem Dritten die Vorfahrt gewähren zu müssen, sich der betreffenden Kreuzung bzw. Einmündung so langsam nähern, dass er trotz jedes erdenklichen Vorfahrtsverstoßes des Warteverpflichteten aus eigener Reaktion heraus noch eine Kollision abwenden könnte.

Eine ähnliche Pflicht, nur mit mäßiger Geschwindigkeit an eine Kreuzung heranzufahren, um ggf. auch die Vorfahrt beachten zu können, trifft einen Verkehrsteilnehmer nur dann, wenn sich auch aus seiner Sicht von rechts Vorfahrtsberechtigte nähern könnten („halbe Vorfahrt“ – jeder Verkehrsteilnehmer ist wartepflichtig und vorfahrtsberechtigt). Diese „halbe Vorfahrt“ dient grundsätzlich auch dem Schutz des von links kommenden Wartepflichtigen (BHHJJ/Heß StVO § 8 Rn. 69a). Um eine derartige Situation handelt es sich entgegen der Ansicht der Beklagten vorliegend jedoch erkennbar nicht, da am Kollisionsort hier nur die von der Beklagten befahrene Straße auf den Fahrweg der Drittwiderbeklagten zu 1) traf, während sich aus deren Sicht rechts durchgehend ein Feld befand.

Unter Geltung des Vertrauensgrundsatzes musste die Drittwiderbeklagte zu 1) nach alledem mit einem groben Verkehrsverstoß für sie noch nicht erkennbarer Verkehrsteilnehmer nicht rechnen, weshalb für sie in der Annäherung an die Einmündung kein konkreter Anlass bestand, die Geschwindigkeit stärker zu reduzieren (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 24.& … 8201;4. 2012 & … 8722; 4 U 131/11, in: NJW 2012, 3245).

II.

Folge der alleinigen Haftung der Beklagten für das streitgegenständliche Unfallereignis ist, dass sie die dem Kläger die ihm entstandenen Schäden voll zu ersetzen hat.

Hierzu gehören zunächst die Kosten der Reparatur des Fahrzeugs des Klägers, die dieser unter Vorlage einer Rechnung des Unternehmens „Karosseriebau E“ vom 24.04.2015 mit 4.643,37 EUR beziffert hat. Nachdem die Beklagte den Schaden auch der Höhe nach bestritten hatte, hat der auch insoweit beauftragte Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass der eingeschlagene Reparaturweg bzw. die veranschlagten Reparaturzeiten nicht zu beanstanden und die berücksichtigten Stundenverrechnungssätze ortsüblich seien. Vor diesem Hintergrund sind die geltend gemachten Reparaturkosten dem Kläger voll zu erstatten.

Hinsichtlich der klägerseits weiter geltend gemachten Sachverständigenkosten von 838,65 EUR, die die Beklagte als überhöht bezeichnet hat, hat der Sachverständige ausgeführt, dass das Grundhonorar von 591,00 EUR oberhalb der seitens des BVSK ermittelten Spannbreite der typischen Honorarsätze von 509,00 bis 554,00 EUR liege; bei den Nebenkosten seien jedoch die Empfehlungen des BVSK genau eingehalten worden. Vor diesem Hintergrund besteht zur Überzeugung des Gerichts kein Anlass für eine Kürzung des Anspruchs des Klägers.

Zwar ist die Ersatzpflicht des Geschädigten beschränkt auf die durchschnittlich notwendigen Begutachtungskosten unter Einschluss der für die Erstellung anfallenden Nebenkosten. Denen Geschädigten trifft zwar keine Obliegenheit, einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen zu ermitteln und diesen zu beauftragen, jedoch verbleibt bei ihm das Risiko, dass die Kosten des Sachverständigen das Maß des Erforderlichen übersteigen. Die Honorartabelle des Gesprächsergebnisses von BVSK und HUK 2007 bildet insoweit in Standardfällen eine geeignete Grundlage für die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schätzung der „üblichen“ Vergütung und der damit als erforderlich anzusehenden Kosten. Entsprechendes gilt für die Höchstsätze, die sich aus einer BVSK-Honorarbefragung ergeben. Allerdings führt ein Überschreiten der dortigen Höchstsätze für sich alleine noch nicht zu einem Verstoß gegen die Obliegenheit zur Schadensminderung; dieser Vorwurf trifft den Geschädigten erst, wenn das Honorar für ihn erkennbar die übliche Höhe erheblich übersteigt. Ist diese Grenze jedoch gewahrt, so bildet der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte und vom Geschädigten beglichene Betrag ein im Rahmen von § 287 ZPO tragfähiges Indiz für die Schadensschätzung, so dass es dem Schädiger obliegt, die Erforderlichkeit des aufgewandten Betrags substantiiert zu bestreiten (MüKoBGB/Oetker BGB § 249 Rn.400).

Angesichts der Tatsache, dass das dem Kläger in Rechnung gestellte Grundhonorar des Sachverständigen den Höchstwert der Spannbreite der typischen Honorarsätze von 554,00 EUR um nur 37,00 EUR bzw. 6,7 % übersteigt, ist zur Überzeugung des Gerichts von einer „erheblichen“ Überschreitung der üblichen Honorarhöhe jedenfalls nicht auszugehen. Die Beklagte hat die Erforderlichkeit des aufgewandten Betrages zudem nicht substantiiert bestritten.

Hinsichtlich des klägerseits geltend gemachten Nutzungsausfallschadens von 301,00 EUR ist unstreitig von einer Reparaturdauer von sieben Tagen auszugehen; streitig ist insoweit lediglich, ob das Fahrzeug des Klägers, das dem Typ nach unstreitig grundsätzlich der Nutzungsausfallgruppe E zuzuordnen wäre (entsprechend einem Tagessatz von 43,00 EUR), vorliegend lediglich der Gruppe D zuzuordnen ist, wie die Beklagte meint, da es bereits am 04.05.2008 erstmals zugelassen worden ist.

Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht rechtfertigt allein der Einwand des Alters des Fahrzeugs des Klägers von knapp sieben Jahren im Unfallzeitpunkt jedoch nicht die Herabstufung der Nutzungsausfallgruppe. Denn allein aus einem entsprechenden Alter des Fahrzeugs lässt sich nicht die Feststellung ableiten, der Nutzungswert, der als Maßstab für die Bewertung der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung zu gelten hat, sei gemindert. Im Hinblick auf die konstruktionsbedingte Langlebigkeit heutiger Kraftfahrzeuge kann ohne das Hinzutreten besonderer Umstände (wie z.B. überdurchschnittlich hohe Laufleistung oder überdurchschnittlich hohe Beanspruchung auf Grund der Art und Weise des Einsatzes des Pkw) nicht ohne weiteres von einem lediglich eingeschränkten Nutzungswert ausgegangen werden (OLG Hamm, Urteil vom 13.12.1999 – 13 U 111/99, in: NZV 2000, 372).

Vorliegend hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, sein Fahrzeug sei zum Unfallzeitpunkt „sehr gepflegt“ gewesen. Dementsprechend hat auch der klägerseits beauftragte Sachverständige C ausgeführt, dass an dem Fahrzeug keine Altschäden vorhanden und keine Vorschäden feststellbar seien. Auch hatte das Fahrzeug mit 129.890 km keine für ein Alter von sieben Jahren überdurchschnittliche hohe Laufleistung. Vor diesem Hintergrund ist zur Überzeugung des Gerichts für eine Herabsetzung der Nutzungsausfallklasse von „E“ auf „D“ kein Raum und dem Kläger daher der geltend gemachte Nutzungsausfallschaden von 301,00 EUR durch die Beklagte voll zu ersetzen.

Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der geltend gemachten allgemeinen Kostenpauschale, die er in nicht zu beanstandender Art und Weise mit 25,00 EUR angesetzt hat.

Insgesamt ergibt sich angesichts von erstattungsfähigen Reparaturkosten von 4.643,37 EUR, Sachverständigenkosten von 838,65 EUR, einem Nutzungsausfallschaden von 301,00 EUR und der Kostenpauschale von 25,00 EUR eine berechtigte Klageforderung in Höhe von 5.808,02 EUR.

III.

Zinsen aus der berechtigten Klageforderung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz kann der Kläger, wie beantragt, jedenfalls seit dem 23.06.2015 verlangen, nachdem die Beklagtenseite mit Schreiben von diesem Tag eine Regulierung der berechtigten Ansprüche des Klägers verweigert hat, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

Da nach ständiger Rechtsprechung bei Verkehrsunfällen auch ohne Eintritt eines Verzuges der Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bzw. die Freistellung von diesen im Wege des Schadensersatzes nach den §§ 249 ff. BGB als erforderliche Rechtsverfolgungskosten verlangt werden kann, kann der Kläger von der Beklagten darüber hinaus insoweit Erstattung eines Betrages in Höhe von 571,44 EUR verlangen entsprechend einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert bis zu 6.000,00 EUR (460,20 EUR) zuzüglich Kostenpauschale von 20,00 EUR und Mehrwertsteuer. Eine Rechtfertigung für die Abrechnung einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr, wie der Kläger sie verlangt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich; insbesondere handelt es sich vorliegend um ein nicht übermäßig komplexes Unfallgeschehen. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann jedoch nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Der Zinsanspruch insoweit ergibt sich aus den §§ 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Der Streitwert beträgt bis zu 22.000,00 EUR.

Davon entfallen 5.808,02 EUR auf die Klage, 7.168,84 EUR auf den Widerklageantrag zu 1), 7.000,00 EUR auf den Widerklageantrag zu 2) und geschätzte 2.000,00 EUR auf den Widerklageantrag zu 3).

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